Der Antrag auf Zulassung bleibt erfolglos. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Berufung aus einem der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe zuzulassen ist.
A) I. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang das innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene Zulassungsvorbringen vom 19. August 2008 überhaupt dem Erfordernis der Vorschrift gerecht wird, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Danach ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, auf den sich der Rechtsmittelführer stützen will, deutlich zu bezeichnen und zu erläutern, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Demgegenüber ist das Vorbringen der Klägerin überwiegend in der Art einer Berufungsschrift gehalten und überlässt es insoweit entgegen dem Sinn des Zulassungsverfahrens dem Oberverwaltungsgericht, mit dem entsprechenden Überlegungs- und Auslegungsaufwand selbst herauszufiltern, welcher Teilaspekt seiner Ausführungen sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122.08 -, NVwZ-RR 2009, 136; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 Q 163/06 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 3. September 2004 - OVG 1 N 41.03 -, juris, Rn. 3 f.).
II. Jedenfalls lassen die Darlegungen der Klägerin in ihrem in 13 Abschnitte eingeteilten Begründungsschriftsatz vom 19. August 2008 nicht den Schluss zu, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Im Einzelnen:
Zu 1.: Die Klägerin meint, die „Behauptung“ des Verwaltungsgerichts, es lägen keine für die Zulassung der Berufung im Gesetz genannten Gründe vor, sei unzutreffend. Damit wendet sie sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht, ohne Gründe für die Zulassung der Berufung vorzutragen.
Die pauschale Darlegung, es gehe um parteienrechtliche Probleme, die höchstrichterlich nicht geklärt seien und zu denen unterschiedliche Meinungen im Schrifttum vertreten würden, stellt keine beachtliche Grundsatzrüge dar. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und erläutert, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 3 N 3.08 -). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Klägerin meint ferner, Art. 3 GG sei verletzt, weil die Beklagte beispielsweise von der Beigeladenen zu 2. - anders als von ihr - die staatliche Teilfinanzierung für nur ein Jahr und zeitnah zurückgefordert habe, obwohl dies dort für 15 Jahre hätte geschehen können. Hierdurch werden ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (Urteilsabschrift S. 21), der Fall der Klägerin sei mit demjenigen der Beigeladenen zu 2. nicht vergleichbar, da es sich dort um Fehler in der Vermögensrechnung der Partei gehandelt und die für nur ein Jahr verweigerte staatliche Teilfinanzierung bereits einen Umfang gehabt habe, der die in Frage stehenden Bewilligungen für die Klägerin um mehr als das Zwanzigfache überstiegen habe. Hierauf geht die Klägerin nicht ein.
Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen, Art. 21 GG sei verletzt, weil die Klägerin durch die Rückforderung staatlicher Teilfinanzierung und die hierdurch verursachte Entlassung zahlreicher Mitarbeiter ihren Geschäftsbetrieb nicht ordnungsgemäß habe aufrechterhalten und Wahlkämpfe nicht wie geplant habe führen können. Zu der damit angesprochenen Frage der Existenzgefährdung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabschrift S. 22), dem System der staatlichen Teilfinanzierung, das auf dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien basiere, sei es wesensimmanent, dass die Existenz einer Partei nicht von der Bewilligung staatlicher Mittel abhängen dürfe. Die gewährten staatlichen Mittel dürften die Eigeneinnahmen einer Partei nicht übersteigen. Zudem gebe es grundsätzlich keinen Anlass, die Frage der Existenzgefährdung bereits bei der Entscheidung über die Rücknahme zu bedenken. Vielmehr sei es grundsätzlich ausreichend, bei der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides auftretenden Härten - wie im Falle der Klägerin geschehen - durch Stundung oder Ratenzahlung zu begegnen. Auch hierzu äußert sich die Klägerin nicht.
Die Rüge, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei durch Verweigerung der Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Vorsitzenden und Schatzmeister des Landesverbandes Thüringen der Klägerin, Herrn G., verletzt worden, lässt einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht erkennen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 15. Mai 2008 (Streitakte Bd. II Bl. 79) hat das Verwaltungsgericht der Kanzlei des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, die Strafakten, auf deren Beiziehung die Beteiligten durch gerichtliches Schreiben vom 7. Mai 2008 hingewiesen worden waren, würden zur Terminsvor-bereitung benötigt und könnten daher nicht übersandt, jedoch jederzeit bei dem Verwaltungsgericht eingesehen werden. Dass der Klägerin dies - ggf. unter Hinzuziehung eines Korrespondenzanwalts - nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, zeigt sie nicht auf. Im Übrigen kann sie den behaupteten Verfahrensmangel im Hinblick auf § 295 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO mit Erfolg nur geltend machen, wenn sie ihn in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gerügt hat (vgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 213 ff.). Eine solche Rüge ergibt sich nicht aus dem Terminsprotokoll des Verwaltungsgerichts und die Klägerin behauptet deren Erhebung nicht.
Zu 2.: Die Auffassung der Klägerin von der Lückenhaftigkeit bzw. Unrichtigkeit des Tatbestands des angefochtenen Urteils lässt sich keinem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen.
Dass in dem gegen G. gerichteten Steuerstrafverfahren keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, weil G. alle Vorwürfe eingeräumt habe, und offen geblieben sei, inwieweit im Einzelfall falsche Bescheinigungen ausgestellt worden seien - von „den Finanzämtern“ seien „in 95 %“ die von G. ausgestellten Spendenquittungen akzeptiert worden -, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Ansicht des Verwaltungsgerichts (Urteilsabschrift S. 12, 15 bis 17), den von G. ausgestellten Spendenbescheinigungen hätten keine Spenden im Sinne des Parteiengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146) zugrunde gelegen, da es schon an vertraglichen Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen darüber gefehlt habe, die bescheinigten Leistungen gegen Entgelt zu erbringen (vgl. hierzu auch unten zu 5.).
Der Vortrag, G. habe mit seiner Spendenquittungspraxis schon begonnen, bevor die Klägerin „in der Wahlkampferstattung“ gewesen sei, von 116 abgeurteilten Fällen, in denen G. Spendenbescheinigungen ausgestellt habe, seien „nur“ 68 Fälle in den maßgeblichen Rechenschaftsberichten erwähnt worden, G. habe nicht zum Nutzen der Partei handeln wollen, lässt nicht erkennen, gegen welche konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich die Klägerin wenden will (vgl. im Übrigen unten zu C).
Unsubstanziiert ist die offenbar auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzielende Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, inwieweit Spendenquittungen zu Unrecht ausgestellt worden seien, „eine Reihe“ von Spendern habe sich im Strafverfahren nicht oder dahingehend geäußert, die Spendenquittungen seien zu Recht ausgestellt worden; in erster Instanz sei „gefordert worden“, Aufklärung zu betreiben. Einen dahingehenden Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt und sie legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung die von ihr vermisste Aufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 4 BN 46/07 -, NVwZ 2008, 210, 211, Rz. 11).
Ebenso wenig wird ein Verfahrensmangel durch den Vortrag aufgezeigt, das Verwaltungsgericht hätte „die Spender“ vernehmen und im Übrigen dem Antrag der Klägerin entsprechen müssen, G. unter anderem zu seiner Verbindung zum Verfassungsschutz zu hören. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt hätte, geht auch hier nicht aus dem Sitzungsprotokoll (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO) hervor und ergibt sich schon gar nicht aus dem pauschalen Vorbringen, in erster Instanz sei „ein förmlicher Beweisantrag“ gestellt worden. Im Übrigen nennt die Klägerin weder die nach ihrer Auffassung zu hörenden Spender, noch führt sie im Einzelnen die in deren Wissen bzw. das Wissen des G. gestellten Tatsachen an. Sie legt auch nicht dar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955).
Zu 3.: Die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, dass die Beklagte auch den Bescheid vom 14. Februar 2000 zurückgenommen habe, zeigt gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf, da nicht dargelegt ist, warum das dahingehende Verständnis des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Zu dem bemängelten Verständnis ist das Verwaltungsgericht, wie sein Hinweis auf §§ 133, 157 BGB (Urteilsabschrift S. 10) zeigt, im Wege der Auslegung des angefochtenen Bescheides gelangt. Daran geht der Einwand vorbei, das Verwaltungsgericht habe „nicht einfach unterstellen“ dürfen, dass die Beklagte angesichts eines dahingehenden Interesses auch den Bescheid vom 14. Februar 2000 zurückgenommen habe.
Zu 4.: Die Ansicht der Klägerin, nicht jede, sondern nur die wesentliche Fehlerhaftigkeit eines Rechenschaftsberichts führe zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide, stimmt mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabschrift S. 18) überein.
Zu 5.: Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob als Spenden ausgewiesene Dienstleistungen tatsächlich erbracht worden seien. Sämtliche Parteien machten Dienstleistungsspenden im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung geltend. Sie sei darauf angewiesen, dass Mitglieder zerstörte Stellschilder reparierten; wenn sie statt gewerblicher Unternehmen Mitglieder damit betraue, sei nicht einzusehen, warum dies unentgeltlich zu geschehen habe. Das Gleiche gelte für die Teilnahme von Funktionsträgern an Parteitagen und Schulungen.
Diese Kritik geht an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (Urteilsabschrift S. 12, 15 ff.), die Frage der tatsächlichen Erbringung von Dienstleistungen könne dahinstehen, da es jedenfalls an den notwendigen, durch Vertrag oder Satzung eingeräumten Erstattungsansprüchen der in den Spendenbescheinigungen genannten Personen gegen die Klägerin fehle. Letztere Feststellung wird von dem Zulassungsvorbringen aus den oben zu 2. genannten sowie den nachfolgenden aufgeführten Gründen nicht mit Erfolg angegriffen. Damit kann die Klägerin (auch) nicht beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen offen gelassen hat, auf die es aus seiner Sicht nicht mehr angekommen ist.
Dass die in den Spendenbescheinigungen genannten Personen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Erstattungsansprüche kraft Vertrages oder Satzung gehabt haben könnten, erschließt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Erstattung von Aufwendungen könne auch mündlich vereinbart werden, in der Anklageschrift gegen G. seien Abreden über Erstattungsansprüche nicht thematisiert worden, die Beteiligten des Strafverfahrens hätten sich abgesprochen, der Rechtsmittelverzicht des G. im Strafverfahren könne nicht als Schuldeingeständnis betrachtet werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Umstand, dass G. das gegen ihn ergangene Strafurteil nicht angefochten hat, nicht als Schuldeingeständnis gewertet, sondern ausgeführt, sein Verhalten sei nicht erklärlich, wenn die tragende Erwägung des Strafurteils (zum Fehlen von Erstattungsansprüchen) unzutreffend gewesen wäre. Es hat ferner auf Ausführungen in dem strafgerichtlichen Urteil gegen G. sowie auf schriftliche bzw. in Vernehmungsniederschriften protokollierte Äußerungen vermeintlicher Spender verwiesen, wonach es keine vertraglichen Abreden mit der Klägerin über etwaige Erstattungsansprüche gegeben habe. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert ein.
Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, G. habe den in den Spendenbescheinigungen genannten Personen keine Erstattungsansprüche eingeräumt, auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des thüringischen Landesverbandes im fraglichen Zeitraum gestützt. Der hiergegen gerichtete Angriff zielt unter Bezugnahme auf finanzgerichtliche Rechtsprechung auf „die Frage der Absetzbarkeit“, ohne deren Bedeutung für das hiesige Verfahren zu klären. Im Übrigen sind laut dem im Zulassungsantrag angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 2007 (- XI R 23/06 -, juris, Rn. 9 f.) Aufwandsspenden nur dann steuerrechtlich berücksichtigungsfähig, wenn der einzelne Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zum Zeitpunkt der Erstattungszusage sowie zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Erstattung werthaltig war. Hierzu steht die auf das Parteiengesetz bezogene Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Widerstreit. Der Bundesfinanzhof weist ferner darauf hin, dass Spender und Empfänger ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben müssen. Zur Existenz derartiger Abmachungen ist dem Zulassungsvorbringen nichts zu entnehmen.
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe für seine Auffassung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des thüringischen Landesverbandes sei im fraglichen Zeitraum verhältnismäßig schlecht gewesen, auf den geringen Kassenbestand des Landesverbandes zum Jahresende abgestellt, obwohl unerheblich sei, wie viel Geld sich am Ende des Jahres in der Kasse befinde, erschließt sich nicht, dass der Kassenbestand zu anderen Zeitpunkten höher war.
Die Anmerkung, es sei nicht einzusehen, dass eine Partei bei schlechter Finanzlage Leistungen von Personen, die schon früher kein Entgelt für ihre Sachaufwendungen erhalten hätten, nicht in Anspruch nehmen solle, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht zur Befugnis der Klägerin geäußert, Leistungen (als solche) entgegenzunehmen.
Die Klägerin meint ferner, G. habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Regelung in § 27 der früheren Satzung der Klägerin beachtet, wonach Aufträge nur bei Vorhandensein einer finanziellen Deckung hätten erteilt werden dürfen. Eine solche Deckung liege nämlich auch dann vor, wenn „seitens des Auftraggebenden als wahrscheinlich angenommen würde, dass Ausgaben nicht anfallen würden“. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine Spende im Sinne des PartG 1994 indes nur vor, wenn zunächst aufgrund einer entsprechenden Abrede zwischen der Klägerin und dem Dienstleister ein werthaltiger Erstattungsanspruch des Dienstleisters gegen die Klägerin entstanden ist. Hieran geht das auf den nachfolgenden „mutmaßlichen“ Verzicht auf den Erstattungsanspruch abstellende Zulassungsvorbringen vorbei.
Der Hinweis, § 2 der Reisekostenordnung des Parteivorstandes gelte nicht für den Landesverband Thüringen, trifft nicht den Ansatz des Verwaltungsgerichts, G. werde sich in seiner Eigenschaft als thüringischer Landesvorsitzender nicht durch Einräumung von Erstattungsansprüchen zugunsten eines größeren Personenkreises über das aus der Reisekostenordnung des Parteivorstandes hervorgehende Gebot höchstmöglicher Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit hinweggesetzt haben. Die bloße Spekulation, es sei „nicht anzunehmen“ dass G. die Reisekostenordnung des Vorstands gekannt habe, reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Feststellung nicht aus.
Dass das Verwaltungsgericht der schriftsätzlichen Anregung der Klägerin nicht nachgekommen sei, Beweis über Absprachen im Strafverfahren gegen G. zu erheben, stellt aus den oben zu 2. dargestellten Gründen keinen Verfahrensmangel dar. Gleiches gilt für die Beanstandung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es nicht ohne Weiteres als angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des thüringischen Landesverbandes fernliegend bezeichnen dürfen, dass G. Dritten Erstattungsansprüche eingeräumt habe (Urteilsabschrift S. 16 f.); stattdessen habe es den Hintergrund seiner Einlassung im Strafverfahren und seine Vorstrafen aufklären müssen.
Soweit die Klägerin meint, bei der Ermittlung des Anteils zu Unrecht ausgewiesener Spenden am gesamten Spendenaufkommen dürften nur die für die staatliche Teilfinanzierung maßgeblichen Spenden bis 6.000,00 DM berücksichtigt werden, ist das Verwaltungsgericht jenem Ansatz hilfsweise gefolgt, aber zu dem Schluss gelangt, dass die inhaltlichen Mängel der Rechenschaftsberichte für die Jahre 1997 und 1998 auch dann wesentlich sind (Urteilsabschrift S. 19). Hierauf geht der Zulassungsantrag nicht ein.
Zu 6.: Die Klägerin macht hier im Zusammenhang mit der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts geltend, die Behauptung sei unzutreffend, dass es auf ein Verschulden des Begünstigten an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht ankomme; vielmehr werde im gesamten Verwaltungsrecht auf Verschulden abgestellt. Das richtet sich offenbar gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG (Urteilsabschrift S. 19 f.), das unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1986 (- 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357, 363 f.) ausgeführt hat, maßgeblich sei allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides zurückgehe; auf ein Verschulden komme es nicht an. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG stelle darauf ab, dass die unrichtigen Angaben ihre Ursache nicht in dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten hätten, so dass dessen Vertrauen nicht schutzwürdig sei. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, zeigt die Klägerin nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, das für den Landesverband Thüringen der Klägerin erfolgte Handeln des G. sei der Gesamtpartei zuzurechnen, und sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (- 6 C 20.05 -, BVerwGE 126, 254, 272, Rn. 92) gestützt (Urteilsabschrift S. 20). Dass diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein soll, wie die Klägerin meint, ergibt sich nicht aus den von ihr dargestellten Konsequenzen, dass wegen fehlerhafter Angaben eines Landesverbandes sämtliche 15 weiteren Landesverbände und die Gesamtpartei durch Entzug sämtlicher Bundesmittel für ein Jahr geschädigt würden.
Der Vortrag, die Klägerin sei zur Einreichung von Rechenschaftsberichten verpflichtet, zieht den damit angegriffenen Ansatz des Verwaltungsgerichts (Urteilsabschrift S. 20) nicht durchgreifend in Zweifel, die Klägerin habe die Festsetzung staatlicher Teilfinanzierung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG durch unrichtige Angaben „erwirkt“, da sie die Angaben zweck- und zielgerichtet gemacht habe, um den zuwendungsbezogenen Anteil der staatlichen Parteienfinanzierung zu erhalten.
Zu 7.: Das Verwaltungsgericht hat zur Rechtzeitigkeit der Rücknahme ausgeführt (Urteilsabschrift S. 20), die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG habe frühestens nach Abschluss der Anhörung der Klägerin und damit im November 2006 zu laufen begonnen; bei Erlass des angefochtenen Bescheides im Juni 2007 (gemeint offenbar: im Februar 2007) sei sie daher noch nicht abgelaufen gewesen. Die hiergegen gerichtete Einwendung, eine Anhörung hätte schon früher erfolgen können, die Beklagte könne die Jahresfrist durch eine späte Anhörung beliebig hinausschieben, setzt sich nicht mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 (- 7 C 6.01 -,Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103) auseinander, wonach zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Jahresfrist erst beginne, regelmäßig das Anhörungsverfahren gehört.
Zu 8.: Mit dem hierunter gefassten, wiederum auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung abzielenden Vorbringen macht die Klägerin geltend, es liege (bei dem angefochtenen Bescheid) ein Ermessensfehler vor. Es sei gegen die Regel entschieden worden. Dies verdeutliche das Vorgehen gegenüber der Beigeladenen zu 2. wegen deren Schwarzgelder in der Schweiz.
Damit verkennt die Klägerin den Aussagegehalt der angegriffenen Urteilspassage (Urteilsabschrift S. 21), § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lege für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel fest; werde - wie hier - nach der Regel entschieden, so bedürfe es keiner diesbezüglichen Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, sofern nicht Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erforderten, vorgetragen oder ersichtlich seien. Das Verwaltungsgericht hat folglich nicht zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte gehe regelmäßig - wie im Falle der Klägerin geschehen - vor, sondern die Rechtslage zu § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG dargestellt. Das jedenfalls der Sache nach auf den Vorwurf einer gleichheitswidrigen Behandlung hinauslaufende Vorbringen der Klägerin setzt sich im Übrigen, worauf bereits oben (S. 4, zu 1.) verwiesen ist, nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Es ist daher auch mit seinen ergänzenden Hinweisen auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der den Fall der Beigeladenen zu 2. betreffenden Entscheidung vom 17. Juni 2004 (- 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54) zur Darlegung des in Betracht kommenden Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeeignet.
Soweit die Klägerin im Folgenden (S. 10/11 des Schriftsatzes vom 19. August 2008) mit Bezug auf den angefochtenen Bescheid bemängelt, nähere Ausführungen zur Ermessensentscheidung fänden sich darin nicht, und den Vorwurf des Ermessensnichtgebrauchs erhebt, geht dies schon nach dem von der Klägerin an dieser Stelle selbst zitierten Inhalt des Bescheides fehl; danach hat die Beklagte ausdrücklich auf die Ausübung des ihr in § 48 VwVfG eingeräumten Ermessens verwiesen.
Die Klägerin macht weiter hinsichtlich der Ermessensentscheidung, ob überhaupt eine Rücknahme erfolgen solle, geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Ausführungen von Morlok (NJW 2000, 761, 767) auseinandergesetzt. Insoweit sei auf die Schwere des Fehlers, das Verschulden von Akteuren und auf Sinn und Zweck der Rückforderung, die dem Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen dienen solle, einzugehen. Diese Auffassung verkennt, dass nur ein materiell richtiger Rechenschaftsbericht Grundlage der Festsetzung staatlicher Mittel nach § 23 Abs. 4 Satz 1 PartG 1994 sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004, a.a.O., S. 86; OVG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2002 - OVG 3 B 12.01 -, DVBl. 2002, 1426, 1427). In der Entwurfsbegründung zu § 23 Abs. 4 PartG (BT-Drs. 12/5774, S. 16) werden die Nichtvorlage eines Rechenschaftsberichts und die Vorlage eines den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes nicht genügenden Rechenschaftsberichts ausdrücklich nebeneinander genannt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 91 f.). Ein ohne wesentliche Fehler abgefasster Rechenschaftsbericht ist also Voraussetzung dafür,
überhaupt
staatliche Mittel zu erhalten. Dem ist bei der Rücknahmeentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a.a.O., S. 278, Rn. 105, zur Berücksichtigung des zwingenden Charakters des § 23 a Abs. 1 PartG 1994 bei der Rücknahmeentschei-dung, dort ausdrücklich gegen Morlok [a.a.O., S. 768]). Hieraus folgt, dass der Beklagten im Falle der Klägerin keine andere Entscheidung als die vollständige Rücknahme der auf den in wesentlichem Umfang (siehe hierzu auch unten) fehlerhaften Rechenschaftsberichten für die Jahre 1997 und 1998 fußenden Leistungsbescheide für 1998 und 1999 verblieben ist und der angefochtene Bescheid insoweit nicht an einem Ermessensfehler leidet.
Soweit die Klägerin des Weiteren (S. 13 bis 15 des Schriftsatzes vom 19. August 2008), wiederum im Wesentlichen gestützt auf Morlok (a.a.O.), geltend macht, dass und aus welchen Gründen die Beklagte verkannt haben soll, dass ihr ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Rückforderung zustehe, richtet sich ihre Kritik gegen den angefochtenen Bescheid und ist damit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der gerichtlichen Entscheidung darzutun. Auf diese geht die Klägerin nur insoweit ein, als sie dem Verwaltungsgericht vorhält, es erörtere die Wesentlichkeit (eines dem Rechenschaftsbericht anhaftenden Fehlers) gar nicht bzw. es fänden sich im Urteil keine Ausführungen zur entscheidenden Frage, wann ein Fehler wesentlich sei. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage ausführlich befasst (Urteilsabschrift S. 18/19), und die Klägerin hat die diesbezüglichen Feststellungen an anderer Stelle (zu 5., s. dazu oben S. 10) - erfolglos - angegriffen. Im Übrigen lassen die Ausführungen der Klägerin zur Frage des „wesentlichen“ Umfangs der inhaltlichen Mängel der Rechenschaftsberichte für die Jahre 1997 und 1998, der erst ab einem Anteil zu Unrecht ausgewiesener Spenden von 5 % erreicht sei, außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht (a.a.O.) die inhaltlichen Mängel der Rechenschaftsberichte schon im Hinblick auf die absolute Höhe der dort zu Unrecht ausgewiesenen Spenden für wesentlich gehalten hat. Es hat insoweit ausgeführt, die zu Unrecht ausgewiesenen Spenden seien geeignet, die staatliche Teilfinanzierung für die Klägerin in beachtlicher Weise zu erhöhen und das Bild zu verzerren, das der Rechenschaftsbericht von ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung zeichne. Hierzu äußert sich die Klägerin nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Anteil zu Unrecht ausgewiesener Spenden - bei der von der Klägerin für richtig gehaltenen, ihr günstigen bloßen Berücksichtigung von Spenden bis zu 6.000 DM je natürlicher Person im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen - von 4,43 % im Rechenschaftsbericht 1997 bzw. 6,1 % im Rechenschaftsbericht 1998 für immer noch wesentlich gehalten. Dem vermag das Zulassungsvorbringen durch seinen pauschalen Hinweis auf eine in der Literatur für richtig gehaltene „Wesentlichkeitsschwelle“ von 5 % nicht erfolgreich entgegenzutreten. Die Festlegung konkreter Schwellenwerte kann eine rechenschaftspflichtige Partei verleiten, diese auszuschöpfen und das Transparenzgebot des Grundgesetzes zu relativieren oder durch geschickte Verteilung von Zuwendungen auf verschiedene Gliederungs- und Organisationsebenen zu umgehen. Abzustellen ist daher auf eine Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechenschaftspflicht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 96; OVG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2002, a.a.O., S. 1429). Dass das Verwaltungsgericht in diesem Lichte zu Unrecht von der Wesentlichkeit der Mängel ausgegangen sei, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Zu 9.: Das Verwaltungsgericht hat im Falle der Klägerin außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der (intendierten) Ermessensentscheidung für ein Rücknahme rechtfertigen könnten, nicht erkannt; die Behauptung, G. habe im staatlichen Auftrag gehandelt, sei eine nicht belegte Hypothese. Das Zulassungsvorbringen erhärtet diese Hypothese nicht. Der - ebenfalls nicht belegte - Hinweis, durch die Ausgabe von 24 Millionen € an Bundesmitteln gegen die Klägerin seien sämtliche anderen Parteien massiv begünstigt, führt gleichfalls nicht auf außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, der Klägerin den Genuss der durch unrichtige Rechenschaftsberichte erlangten staatlichen Finanzierungsleistungen zu belassen.
Zu 10.: siehe oben zu 1. (S. 4) hinsichtlich Art 3 GG. Auch hier setzt sich die Klägerin nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass ihr Fall und der der Beigeladenen zu 2. wegen der Unterschiedlichkeit der Fehler in den Rechenschaftsberichten nicht vergleichbar seien.
Zu 11.: Das Zulassungsvorbringen geht an der angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung mangels inhaltlich richtiger (korrigierter) Rechenschaftsberichte ein vollständiger Verlust des Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung eingetreten sei (Urteilsabschrift S. 22). Soweit die Klägerin vorrausgehende intensive Korrespondenz und Gespräche vermisst, legt sie weder dar, dass sie um diese von sich aus nachgesucht hätte, noch erschließt sich, dass seitens der Beklagten über die mehrfachen Anhörungsschreiben hinaus Anlass bestanden hätte, an sie heranzutreten.
Zu 12.: Die Ausführungen zur Entreicherung der Klägerin begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, da sie gegen die selbstständig tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie habe ihre Entreicherung schon nicht substanziiert dargelegt, nur pauschal vorbringt, sie habe die staatlichen Leistungen vor acht oder neun Jahren ausgegeben und im Übrigen bereits vor der Rückforderung Darlehen über etwa 1 Million Euro aufgenommen. Zudem hat das Verwaltungsgericht angemerkt, die Klägerin könne sich auf ihre etwaige Entreicherung gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, da sie die Umstände gekannt habe, die zur Rücknahme der Leistungsbescheide geführt hätten; auch in diesem Zusammenhang müsse sie sich die Kenntnis ihres Landesverbandes Thüringen bzw. dessen ehemaligen Vorsitzenden von den Umständen der vermeintlichen Spenden entgegenhalten lassen. Hierzu äußert die Klägerin nur pauschal, ihr Bundesvorstand habe die Unrichtigkeit der Spendenquittungen nicht gekannt, G. habe nicht zu ihrem Nutzen, sondern eigennützig gehandelt und im Übrigen nicht gewusst, welche Folgen sein Handeln auf die staatliche Teilfinanzierung haben werde. Damit werden die erstinstanzlichen Ausführungen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006, a.a.O.) stehen, nicht ernstlich in Frage gestellt.
Zu 13.: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabschrift S. 23), der Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei nicht durch die von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, da sie ihre vermeintliche Gegenforderung nicht hinreichend konkretisiert habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der unsubstanziierte Hinweis auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kampf des Bundes und der Länder genüge für die Konkretisierung der Gegenforderung nicht. Dem vermag die Klägerin weder durch die Bezugnahme auf Ziffer 5 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 7. März 2008, in dem es nur um die Zulässigkeit der Aufrechnung geht, noch durch den Verweis auf nicht näher bezeichneten früheren Vortrag zum „Kampf gegen Rechts“ mit Erfolg entgegenzutreten. Dementsprechend geht auch der Vorwurf ins Leere, das angefochtene Urteil genüge nicht dem „Begründungszwang“.
Die abschließende pauschale Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
B) Auch der Schriftsatz der Klägerin vom 30. Januar 2009 ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu bewirken. Er ist zum einen nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags eingegangen. Zum anderen äußert die Klägerin sich darin - zulassungsrechtlich unergiebig - in der Art einer Berufungsschrift, wobei keine beachtlichen neuen Gesichtspunkte zutage treten.
C) Das - ebenfalls außerhalb der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags eingegangene - Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Februar 2010 bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin meint im Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, wer seine Organstellung oder eine sonstige Funktion in der Partei dazu missbrauche, ein objektiv und subjektiv - gemeint wohl: nur - parteifremdes Interesse zu fördern, entferne sich so weit von seinen Pflichten, dass parteienrechtlich eine Zurechnung seines Verhaltens ausscheiden müsse. Dabei wird jedoch schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in 68 Fällen die von G. angenommenen „Spenden“ in ihren Rechenschaftsberichten gebucht hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass G. nur in eigenem Interesse gehandelt hätte. Ferner setzt sich die Klägerin nicht mit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, bei der staatlichen Teilfinanzierung der Gesamtpartei würden auch die Spenden berücksichtigt, die von Parteiuntergliederungen eingeworben worden seien; dem müsse auf der anderen Seite dadurch Rechnung getragen werden, dass die Angaben der für die Untergliederungen handelnden Personen der Gesamtpartei zugerechnet würden (Urteilsabschrift S. 20). Dass G. nicht davon ausgegangen sei, die Spendenquittungen würden bei der Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung von Bedeutung sein, ist eine Spekulation des Zulassungsvorbringens.
Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann der Klägerin nicht nur „im Umfang der Unrichtigkeit“ der Rechenschaftsberichte entgegengehalten werden. Wenn - was das Verwaltungsgericht ohne durchgreifende Rügen seitens der Klägerin festgestellt hat - eine wesentliche Unrichtigkeit der Rechenschaftsberichte vorliegt, kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG auf Vertrauen (schlechthin) nicht berufen.
Die Bezugnahme auf Äußerungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juli 2006 (a.a.O., S. 279 f., Rn. 110) geht ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dort zu den Folgen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Annahme anonymer Spenden verhalten. Es hat einen fehlerhaft auf § 31 c PartG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, geändert durch Art. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) - PartG 2002 -, gestützten Bescheid (unter anderem) in eine Rücknahme des Leistungsbescheides umgedeutet. Die Beklagte hat also in dem Fall rechtsirrtümlich keine Rücknahmeentscheidung getroffen. Daraus kann die Klägerin hinsichtlich einer etwa unterschiedlichen Behandlung der Parteien nichts herleiten. Ebenso wenig folgt aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass entgegen der Auffassung des im hiesigen Fall angefochtenen Urteils nicht von einem intendierten Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme auszugehen sei.
Soweit die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 (- VG 2 K 126.09 -, juris) eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beigeladenen zu 17. erblickt, der wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz „nur etwa 4,3 Millionen € statt etwa 11 Millionen € abverlangt“ worden seien, ist dieses neue Vorbringen schon aus Gründen der Fristüberschreitung unbeachtlich und auch ungeachtet dessen unergiebig. Im dortigen Fall wurden wegen unzulässiger Annahme von Bar- und Sachspenden Bescheide über staatliche Teilfinanzierung in dem sich aus § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 (zwingend, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a.a.O., S. 277 f., Rn. 105) ergebenden Umfang zurückgenommen. Was daraus für den hiesigen Fall folgen soll, zeigt die Klägerin nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).