| Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.07.2019 | |
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| Aktenzeichen | 12 L 552/19 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0717.12L552.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 53 Abs 3 SchulG BB, § 53 Abs 5 SchulG BB, § 123 VwGO | |||
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihrem Kind eine Eignungsprüfung im Rahmen des Ü-7-Verfahrens durchzuführen bzw. zu wiederholen
und hilfsweise:
die Eignungsprüfung in anderer geeigneter Form, z.B. eines Gesprächs durchzuführen,
hat keinen Erfolg.
Allerdings ist der Antrag zulässig; der Antragstellerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für die letztlich begehrte Aufnahme ihrer Tochter an der Schule des Antragsgegners bedarf es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) des Nachweises der Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien durch eine bestandene Eignungsprüfung. Weil die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie den erforderlichen Eignungsnachweis nur im Wege einer mit dem vorliegenden Eilverfahren erstrebten Wiederholung der Eignungsprüfung erlangen. Deren Durchführung obliegt der Prüfungskommission (vgl. § 42 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I - Sek I-V -); die Eignung ist nicht - wie der Antragsgegner meint - durch das Gericht in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären, das die Antragstellerin mit dem Ziel der Aufnahme ihrer Tochter in die Schule des Antragsgegners führt (VG 12 L 553/19). Die Eignungsprüfung ist auch nicht entbehrlich. Dies ist nach § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG nur der Fall, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erster Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von 7 nicht übersteigt. Diese Voraussetzung erfüllt Lea Celine nicht. Zwar beträgt der Notenwert in den maßgeblichen Fächern 7, im Grundschulgutachten wurde jedoch der Besuch des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife und nicht der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife empfohlen.
Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind aber unbegründet.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Gericht legt den Hauptantrag im Hinblick auf die Antragsbegründung und den Umstand, dass die Tochter bereits an der diesjährigen Eignungsprüfung teilgenommen hat, dahin aus, dass die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederholung der Eignungsprüfung begehrt. Damit ist ihr Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, denn es werden mit der Prüfung Tatsachen geschaffen, die sich für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig machen ließen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Dies setzt bezogen auf den Anordnungsanspruch voraus, dass das Rechtsschutzbegehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, juris, Rn. 4, m.w.N.).
Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Prüfung zum Nachweis der Eignung von für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien zu wiederholen. Denn die durchgeführte Eignungsprüfung ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Eignungsprüfung findet gemäß § 42 Abs. 1 Sek I-V an ausgewählten Schulen in Form eines Probeunterrichtes statt. Das staatliche Schulamt beruft nach § 42 Abs. 2 Sek I-V für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt. Gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 Sek I-V stellt die Kommission im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Weitere rechtliche Vorgaben hierzu enthält weder das Brandenburgische Schulgesetz noch die genannte Verordnung. Da die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist, eine Prognose beinhaltet, der eine pädagogische Einschätzung zugrunde liegt, ist die Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt im Wesentlichen in inhaltlicher Hinsicht darauf überprüfbar, dass ihr ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Oktober 2008 - VG 1 L 270/08 -, juris Rn. 9). Die pädagogische Einschätzung umfasst auch die Annahme der Kommission, dass der Probeunterricht nicht bestanden ist, wenn 59% oder weniger der erwarteten Leistungen erbracht wurden, weiter diejenige, dass der Probeunterricht bestanden ist, wenn mindestens 65% der erwarteten Leistungen erbracht wurden und schließlich, dass in dem Bereich von 60% bis 64% der erwarteten Leistungen eine (ergänzende) pädagogische Einschätzung der Kommission für notwendig erachtet wird.
Nach diesen Maßgaben sind bei summarischer Prüfung Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Kommission weder aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin noch wegen der vorgelegten Prüfungsunterlagen oder sonst gerechtfertigt.
Die von erbrachten Leistungen wurden zunächst im Fach Mathematik mit 52% sowie im Fach Deutsch mit 55,77% als richtig bewertet und die Summe der in beiden Fächern erzielten Kompetenzen halbiert, was zu einer Gesamtprozentzahl von 54% führte. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass eine erfolgreiche Teilnahme von am Unterricht des sechsjährigen Bildungsgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht zu erwarten sei. Nachdem sich auf den Einwand der Antragstellerin herausgestellt hatte, dass Teile des Prüfungsstoffes in Mathematik an der Grundschule von L... nicht behandelt worden sind, kam die Prüfungskommission erneut zusammen und korrigierte zur Sicherung der Chancengleichheit die Bewertung des Probeunterrichts von L... im Fach Mathematik. Dabei reduzierte sie die in Mathematik zu erreichende Gesamtpunktzahl um 4 Punkte, wodurch sich die in diesem Fach erreichten Kompetenzen auf 55,56% und der Mittelwert aus den Ergebnissen in Mathematik und Deutsch auf 55,67% erhöhte. Insgesamt blieb es indes bei dem Ergebnis, dass L... die Eignungsprüfung nicht bestanden hat. Die korrigierte Bewertung ist nachvollziehbar und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert infrage gestellt worden.
Für die Fehlerhaftigkeit der Bewertung spricht insbesondere nicht der Vortrag der Antragstellerin, es bestehe ein offenkundiges Missverhältnis zwischen einerseits der Notensumme 7 des Halbjahreszeugnisses von Lea Celine in der Jahrgangsstufe 6 und dem Grundschulgutachten sowie andererseits dem Ergebnis des Probeunterrichts. Zwar dürfte ein krasses Missverhältnis zwischen den in der Grundschule erreichten Leistungen und den Ergebnissen im Probeunterricht Anlass zur Prüfung geben, ob die konkrete Gestaltung des Probeunterrichts zur Eignungsfeststellung geeignet war. Ein derart krasses Missverhältnis liegt hier aber nicht vor. Weder waren die bisher erbrachten Leistungen besonders gut noch diejenigen im Probeunterricht besonders schlecht. L... hat im Halbjahreszeugnis zwar in den drei maßgeblichen Fächern die Notensumme 7 erreicht, die nach der sich aus § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG ergebenden Vorstellung des Gesetzgebers ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist insofern aber, dass es sich dabei um den im Gesetz festgelegten Höchstwert handelt und im Fach Mathematik (nur) mit der Note 3 bewertet worden war. Zudem wurde ihr im Grundschulgutachten nur für sechs der aufgeführten fachübergreifenden Kompetenzen bescheinigt, dass diese „gut ausgeprägt“ seien, während die anderen elf Kompetenzen als „ausgeprägt“ angesehen werden. Dieser Umstand hat offensichtlich dazu geführt, dass nicht die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ausgesprochen wurde, weil dies nach Nr. 28 Abs. 6 Satz 2 zu a. der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung grundsätzlich voraussetzt, dass die Fähigkeiten und Leistungen auf der Basis der Abgaben zu den fachübergreifenden Kompetenzen mit mehr als 50 Prozent mit „gut ausgeprägt“ und besser bewertet sind. Von dem sich daraus für die Grundschule ergebenden Leistungsstand von fallen ihre Ergebnisse in der Eignungsprüfung mit dem Erreichen von 55,56% sowie 55,77% der in den Fächern Deutsch und Mathematik erwarteten Leistungen nicht derart stark ab, dass Zweifel an der Geeignetheit der Prüfung entstehen würden.
Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, der Antragsgegner habe die Regularien zur Durchführung der Eignungsprüfung nicht beachtet, und in diesem Zusammenhang anführt, die Eignungsprüfung sei lediglich mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ zu werten, ist unklar, welchen (Verfahrens-)Fehler sie rügen will. Sollte die Antragstellerin hiermit beanstanden, dass die Kommission die Eignungsprognose darauf stützt, in welchem Prozentsatz die erwarteten fachlichen Leistungen erreicht werden, führte dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Der Bewertungsschlüssel ist nicht sachfremd und stellt lediglich die Grundlage für das Ergebnis „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ dar, ohne etwa eine im Gesetz nicht vorgesehene Rangfolge zu bilden.
Hält die durchgeführte Eignungsprüfung danach aller Voraussicht nach einer Überprüfung im Klageverfahren stand, besteht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Durchführung einer Eignungsfeststellung in anderer geeigneter Form.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art zu halbieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010, juris Rn. 6 ff.) und der Hilfsantrag sich nicht streitwerterhöhend auswirkt (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).