| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.11.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 K 2551/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1119.6K2551.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 130 AO, § 8 KAG BB, § 12 KAG BB | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B..., Flur 1, Flurstück 356 in 1....
Mit Bescheid vom 23. November 2011 zog der Beklagte den Kläger für das o.g. Grundstück zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 545,16 Euro heran.
Hiergegen legte der Kläger am 22. Dezember 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012, dem Kläger zugestellt am 20. Dezember 2012, hob der Beklagte den Beitragsbescheid auf, soweit er einen Betrag von 408,87 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.
Am 15. März 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1BvR 2961/14 und 1BvR 3051/14 -) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (- 9 B 43.15 – u. a. ) die Aufhebung des Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da die Auffassung der genannten Gerichte, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) n. F. gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und somit verfassungswidrig sei, auch für seinen Fall maßgebend sei. Der Beitragsbescheid sei daher nichtig und somit rechtsunwirksam. Jedenfalls sei er rechtswidrig, und er beantrage daher seine Rücknahme. Auch die der Veranlagung zugrunde liegende Beitragssatzung sei nach dem Urteil des VG Cottbus vom 24. März 2014 (- VG 6 K 145/12 -) rechtswidrig und somit nicht verbindlich, so dass die genannten Bescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig seien.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 25. Januar 2017 ab. Zur Begründung führte er aus: Der Reduzierung des Beitrages im Widerspruchsbescheid seien Vergleichsverhandlungen vorausgegangen. Der Anschlussbeitrag sei gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes dafür erhoben worden, dass dem Kläger durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Diese Vorteilslage halte an. Weiterhin habe die Erhebung des Anschlussbeitrages zur Folge, dass die Nutzungsgebühren in den zurückliegenden Jahren hätten geringer bemessen werden können. Auch dieser Vorteil sei dem Kläger zugutegekommen. Unter Ablegung der verschiedenen Gesichtspunkte, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer stabilen und sicheren Abwasserentsorgung und des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Bescheide und angesichts der Tatsache, dass sich über die Jahre der o. g. wirtschaftliche Vorteil zugunsten des Klägers ausgewirkt habe sowie unter Beachtung der Bestandskraft der Bescheide, sei deren Aufhebung und in der Folge die Rückerstattung des geleisteten Beitrags nicht in Betracht gekommen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2017, beim Beklagten eingegangen am 15. Februar 2017, Widerspruch ein. Zur Begründung stützte er sich auf die Begründung des o. g. Antrages. Ergänzend führte er aus: Soweit der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 auf die Einigung vom 7. August 2012 Bezug genommen habe, missachte er, dass ihm dieser Kompromiss aufgezwungen worden sei. Wenn die Rechtsgrundlagen für eine Schlichtung fehlten, dann müsse diese rechtsunwirksam sein, auch weil er getäuscht und sein Vertrauen missbraucht worden sei. Auch treffe der Beklagte zum gleichen Sachverhalt zwei gegensätzliche Entscheidungen. Denn die Widersprüche der Vereinsmitglieder Schulz und Köppler gegen die Beitragserhebung hätten Erfolg gehabt. Dies sei mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Soweit der Beklagte wirtschaftliche Vorteile erwähne, sei dies nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte habe die Gebühren für die betreffende Abwasserentsorgungseinrichtung in der Vergangenheit durchaus erhöht.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2017, dem Kläger zugestellt am 5. September 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides habe er alle wesentlichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Berücksichtigt worden sei zunächst der Umstand, dass dem Grundstück des Klägers trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 Vorteile vermittelt worden seien. Aus dieser Entscheidung ergäbe sich nicht, dass nicht grundsätzlich für vor dem 1. Januar 2000 angeschlossene oder anschließbare Grundstücke Anschlussbeiträge erhoben werden dürften. Vielmehr gehe das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung davon aus, dass durch die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage der Wert eines Grundstücks dauerhaft erhöht werde. Der Bürger hätte einen Sondervorteil empfangen, für den er grundsätzlich die volle nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung zu erbringen habe. Es sei lediglich eine bestimmte Art der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung ab dem 1. Februar 2004, welche Fälle betreffe, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 1. Februar 2004 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, beanstandet worden. Gegenstand der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung seien allerdings Bescheide gewesen, die nicht bestandskräftig geworden seien. Im Gegensatz dazu sei der hier verfahrensgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines kommunalen Abgabenbescheides sei rechtlich beachtlich, bedeute sie doch, dass der Bescheid wirksam sei und Zahlungen auf rechtswirksamer Grundlage geleistet worden seien. Eine Rücknahme des Bescheides nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG komme nicht in Betracht. Für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch habe der Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage beruht. Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vorhersehbar gewesen, dass sich mehrere Jahre später aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ändern würde. Aufgrund der Beitragszahlung könnten die Gebühren für die laufende Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage niedriger festgesetzt werden, da die gezahlten Beiträge in der Gebührenkalkulation mit berücksichtigt worden seien. Anderenfalls hätten die Nutzungsgebühren in der Vergangenheit früher festgesetzt werden müssen.
Mit seiner am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus: Er ziehe mit seiner Klage nicht in Zweifel, dass grundsätzlich für das Grundstück ein Abwasseranschlussbeitrag habe erhoben werden dürfen. Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse ein Beitrag jedoch nicht zwingend erhoben werden. Dies sei für ihn und die anderen Grundstückseigentümer in der Kleingartenkolonie insofern von Bedeutung gewesen, als vom damaligen Geschäftsführer des Abwasserverbandes T...die Aussage getätigt worden sei, dass für die in Rede stehende Kleingartenkolonie ein Beitrag nicht erhoben werde, da die Kläger den Anschluss selbst finanziert hätten. Die Klage betreffe daher die Art und Weise und vor allem den Zeitpunkt der Beitragserhebung. Im Jahre 1999 hätten er und andere Grundstückseigentümer in Abstimmung mit dem Abwasserverband T...den Anschluss der Wochenendhaussiedlung mit ca. 50 Grundstücken an das zentrale Abwasserentsorgungsnetz selbst veranlasst, selbst finanziert und nach Fertigstellung der Anlage dem Verband ein Protokoll übergeben. Zwischenzeitlich sei aber der Verband T...vom Beklagten übernommen worden. Lediglich unter Vorbehalt hätten er und die anderen Grundstückseigentümer einer Schlichtung zugestimmt und er einen geminderten Beitrag in Höhe von 408,87 Euro gezahlt. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 hätten sie dann erfahren, dass sie wegen unzulässiger Rückwirkung gar keinen Beitrag hätten zahlen müssen. Der Beklagte werde mit seiner Begründung zur Ablehnung seines Aufhebungsbegehrens der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Insbesondere trage er dem Umstand einer erst nach Jahren erfolgten Beitragserhebung keine Rechnung. Auch spreche er von Vorteilen für die Siedlung durch den Anschluss, ohne diese zu benennen. Auch sei trotz Beitragserhebung eine erneute Gebührenerhöhung vorgenommen worden. Sein Anspruch auf die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides und Beitragsrückerstattung ergebe sich auch aus dem Staatshaftungsgesetz. Schließlich verstoße der Verband auch gegen das Gleichbehandlungsprinzip aus Artikel 3 Abs. 1 GG. So sei eine gleich gelagerte Wochenendhaussiedlung, die Teichsiedlung in G..., von einer Beitragspflicht befreit worden. Auch seien die Grundstücke der Grundstückseigentümer S...und D... nicht zu einem Beitrag veranlagt worden. Diese hätten einer Schlichtung nicht zugestimmt und erfolgreich Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben. Gegenüber diesen Grundstückseigentümern habe der Verband eine Rückerstattung vorgenommen, während er in seinem Fall den Antrag abgelehnt habe. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 aufzuheben und den gezahlten Beitrag in Höhe von 408,87 Euro an den Kläger zu erstatten,
hilfsweise,
den Beitragsbescheid vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Der Kläger hätte es selbst zu verantworten, dass er keinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hätte. Sofern der Kläger auf eine Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die Verfahren der Eheleute S...und D...verweise, sei eine solche nicht gegeben. Denn die genannten Eigentümer hätten seinerzeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die damaligen Abwasseranschlussbeitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide erhoben, somit ihren Primärrechtsschutz in Anspruch genommen und, wie sie es den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 2015 in den Verfahren VG 6 K 1145/12 und VG 6 K 1154/12 ergebe, Erfolg gehabt, da die damals angefochtenen Bescheide mit den vorgenannten Urteilen aufgehoben worden seien. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der genannten Urteile habe der Beklagte am 29. Juni 2015 eine neue Abwasseranschlussbeitragssatzung beschlossen, die sich Rückwirkung zum 26. August 2011 beigemessen habe. Soweit der Kläger der Ansicht sei, ihm sei durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Anlage kein Vorteil entstanden, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Dies gelte auch, soweit der Kläger behaupte, das Grundstück sei bereits im Jahre 1999 an die öffentliche Anlage angeschlossen worden. Bereits in den o. g. Verfahren sei das Datum des Anschlusses bzw. der Anschlussmöglichkeit der in der Kolonie befindlichen Grundstücke Gegenstand der Schriftsätze der damaligen Beteiligten gewesen. Die dortigen Kläger hätten mehrfach vorgetragen, der Anschluss sei (erst) im Jahre 2000 erfolgt. Auch die Frage, ob der Verein, dessen Mitglied der Kläger sei, die vereinseigenen Anlagen an den Rechtsvorgänger des Beklagten ordnungsgemäß übergeben habe, habe in den damaligen o. g. Verfahren nicht geklärt werden können. Im Anlagevermögen des Beklagten seien diese Anlagen nicht enthalten. Sie seien auch nicht in der Beitragskalkulation mit erfasst. Diesbezüglich sei in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 6. Kammer in den genannten Verfahren am 24. März 2015 protokolliert worden, dass es auf die Frage, ob die im Wochenendhausgebiet verlegten Leitungen vom Verband übernommen worden seien, aller Voraussicht nach nicht ankomme, da die Grundstücke tatsächlich an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen worden sein dürften. Nach Lage der Dinge, heiße es in der Protokollierung weiter, hätten die Grundstücke das auf ihnen anfallende Abwasser in die öffentliche Anlage tatsächlich einleiten dürfen und seien so in den Genuss des Vorteils gekommen, der mit dem Beitrag abzugelten sei. Ausweislich der genannten Protokollierung komme es auch nicht darauf an, ob die betreffenden Grundstückseigentümer Leitungen auf ihre Kosten verlegt hätten, da mit dem Beitrag nicht bloß die Kosten für die Herstellung der Leitungen abgegolten würden, was im Rahmen des § 10 KAG geschehe, sondern vielmehr mit dem Beitrag nach § 8 KAG die Kosten der Gesamtanlage abgegolten würden.
Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden haben (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2019 und Schriftsatz des Klägers vom 20. April 2019).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrages vom 15. März 2016 in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten). |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
Hinsichtlich der vom Kläger angeführten hypothetischen Festsetzungsverjährung ist das Rücknahmeermessen unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen zunächst nicht schon allein deswegen reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat. |
Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, wegen einer – mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt wäre die Aufrechterhaltung desselben unerträglich und deshalb von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auszugehen. |
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat. Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging. |
Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Festsetzungsverjährung auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, – a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung. |
Soweit andere Einrichtungsträger ihr durch § 130 AO eröffnetes Rücknahmeermessen dahingehend ausgeübt haben sollten, bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben, ist dies für Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein unerheblich, da eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Ungleichbehandlung nicht vorliegt, wenn die herangezogenen Vergleichssachverhalte von unterschiedlichen Körperschaften bzw. Rechtsträgern verschieden gehandhabt werden. Maßgeblich ist immer nur eine Ungleichbehandlung durch ein und denselben Rechtsträger (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.), die hier – wie ausgeführt - gerade nicht vorliegt. |
Dies gilt zunächst für einen etwaigen Hinweis auf die seinerzeitige Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Ein solcher genügt für die Annahme treuwidrigen Verhaltens seitens des Beklagten nicht. |
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten und auf eine angebliche Zusicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten für das hier in Rede stehende Entsorgungsgebiet, mit Blick auf vermeintliche Eigen- und Finanzierungsleistungen des Klägers und anderer Grundstückseigentümer keine Beiträge zu erheben, verweist, hätte es ihm oblegen, diese Einwände in einem Klageverfahren geltend zu machen, so wie dies in den seinerzeitigen Klageverfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 die dortigen Kläger auch getan haben. Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten sind auch insoweit nicht ersichtlich. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, ihm sei seinerzeit der Kompromiss, der zu einer Reduzierung des Beitrages im Widerspruchsbescheid geführt und zur Akzeptanz der Beitragsforderung im Übrigen geführt habe, „aufgedrängt“ worden, da er „getäuscht“ und „sein Vertrauen missbraucht“ worden sei, erscheint dies angesichts der oben genannten Klageverfahren von Klägern, die sich in der gleichen Situation befanden wie der Kläger, wenig glaubhaft. Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. |
Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich. Dem Kläger blieb es unbenommen, seine gegenteilige Rechtsansicht zur Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Selbst bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger – wie ausgeführt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 41). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Werden, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt zwar dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39; Urt. vom 24.10.2018, a.a.O., Rn. 41). Vorliegend ist aber insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (– 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (– 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (– 46/11 –, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 – 9 B 21.14 –, juris) sowie der „diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung“ unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben. Vielmehr hätte er – soweit es um die Entscheidung nach § 130 AO geht - trotz eines etwaigen Kostenrisikos die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen bzw. an diesen festhalten und notfalls Verfassungsbeschwerde erheben können. Dies gilt auch dann, wenn angesichts der vorstehend genannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Klage gering erscheinen mussten. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (1 BvR 2322/14, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (a.a.O., Rz. 12). Das besagt aber nicht, dass seinerzeit die Adressaten von (rechtswidrigen) Beitragsbescheiden von Rechtsbehelfen absehen durften. Dem Kläger blieb es unbenommen, seine gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten. Erst recht gilt dies, soweit nur eine „einfache“ Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten im Raume stand. |
Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie der Kläger ausweislich ihrer Ausführungen möglicherweise zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).
Soweit sich der Kläger möglicherweise – zumindest der Sache nach - auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann er hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.
Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren des Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da er ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, KStZ 2019, 135).
Schließlich ist festzustellen, dass – entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung - der angegriffene Bescheid nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 47).
Der (sinngemäß gestellte) Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch besteht. Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat er das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht zu erkennen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte. Insbesondere war es ihm entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sowie seinen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben worden und ist die Beitragserhebung nahezu abgeschlossen. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge würde demzufolge Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Schmutzwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass es trotz der Beitragserhebung in der Vergangenheit zu Gebührenerhöhungen gekommen ist. Diese waren offensichtlich auf insgesamt gestiegene Kosten zurückzuführen und wären ohne eine Beitragserhebung des Beklagten noch höher ausgefallen. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30). |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.