Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 21.03.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 UFH 1/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Vater hat das Recht, mit dem Kind D… B…, geboren am …, an jedem Dienstag von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr und an jedem Freitag von 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr zusammen zu sein, beginnend mit dem 16. April 2013.
Der Umgang findet in den Räumen der Ambulanten Erziehungshilfe des D …, in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses freien Trägers statt. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs dem Mitarbeiter des freien Trägers übergeben wird, und zum Ende eines jeden Umgangs aus den Räumen des Trägers wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume des Trägers und verlässt die Räume am Ende eines jeden Umgangs.
Zur Vorbereitung des begleiteten Umgangs wird den Eltern aufgegeben, sich zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des freien Trägers in dessen Räume zu begeben, und zwar die Mutter am 2. April 2013 um 10:00 Uhr, und der Vater ebenfalls am 2. April 2013 um 17:00 Uhr.
Der Mutter wird ferner aufgegeben, das Kind an drei Tagen zum Zwecke des Kennenlernens für jeweils 30 Minuten in die Räume des freien Trägers zu bringen, einem dortigen Mitarbeiter zu übergeben und nach Ablauf der 30 Minuten wieder abzuholen, und zwar am 5. April 2013, am 9. April 2013 und am 12. April 2013 (Beginn jeweils 16:00 Uhr).
Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € festgesetzt werden kann.
Bereits im Termin vom 11.3.2013 hat der Senat die Frage erörtert, ob mit Rücksicht auf die angezeigte Einholung eines Sachverständigengutachtens der Umgang vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln ist, vgl. §§ 64 Abs. 3, 156 Abs. 3 FamFG.
Entsprechend hat der Senat im Beschluss vom 14.3.2013 die Sachverständige gebeten, kurzfristig vorab allein auf der Grundlage der schriftlichen Äußerungen der Eltern, der Verfahrensbeteiligten und des Jugendamtes, des Anhörungsvermerks zum Senatstermin und insbesondere der Äußerungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Sch… vom 10.9.2012 und vom 7.3.2013 zu der Frage Stellung zu nehmen, ob zwingende Gründe des Kindeswohls dagegen sprechen, im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst einen begleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind, etwa für ein bis zwei Stunden wöchentlich, zu bestimmen. Die Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 20.3.2013 nachvollziehbar die Durchführung eines begleiteten Umgangs, und zwar zweimal wöchentlich für jeweils 30 Minuten, empfohlen. Auf der Grundlage dieser Empfehlung ergeht hiermit eine entsprechende einstweilige Anordnung. Ein Regelungsbedürfnis ist gegeben, da bis zur Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens, das zum 31.7.2013 zu erwarten ist, eine weitere Entfremdung zwischen Vater und Kind zu befürchten ist, zumal der letzte Umgang im Sommer 2012 stattgefunden hat.
Von einer Anhörung des erst vier Jahre alten Kindes entsprechend § 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG hat der Senat mit Rücksicht auf die für das Kind damit verbundene Belastung abgesehen. Der Verfahrensbeistand hat im Senatstermin vom 14.3.2013 zum Ausdruck gebracht, dass einer weiteren Entfremdung des Kindes vom Vater entgegen gewirkt werden müsse. Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens wird der Senat zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache das Kind anhören.
Der im Tenor genannte freie Träger, der bereits von der Vertreterin des Jugendamtes im Senatstermin für die Umgangsbegleitung empfohlen wurde, ist zur Mitwirkung bereit, § 1684 Abs. 4 Sätze 3, 4 BGB.
Der Umgangsrhythmus entspricht der Empfehlung der Sachverständigen. Nach Rücksprache mit dem freien Träger sind, um – anders als im Beschluss des Amtsgerichts vom 19.12.2012 – die Vollzugsfähigkeit zu gewährleisten, konkrete Zeiten vorgegeben. Von diesen darf nur abgewichen werden, wenn dies im Einvernehmen der Eltern und des freien Trägers geschieht.
Zur Vorbereitung des begleiteten Umgangs sind Gesprächstermine von Mitarbeitern des freien Trägers mit beiden Elternteilen und dem Kind erforderlich. Die Anzahl und der Zeitpunkt dieser Gespräche werden unter Berücksichtigung der Angaben, welche die Sachverständige auf telefonische Rückfrage des Berichterstatters gemacht hat, und nach Abstimmung mit dem freien Träger festgelegt. Auch hier gilt, dass Abweichungen nur im Einvernehmen des jeweils betroffenen Elternteils mit dem freien Träger möglich sind.
Der Hinweis auf die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld festzusetzen, beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.