Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Recht der Landesbeamten

Recht der Landesbeamten


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 13.10.2015
Aktenzeichen VG 2 K 815/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 52 Abs 2 BeamtVG, §§ 119ff BGB, § 780 BGB, § 781 BGB, §§ 812ff BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 06. Februar 2003 zeigte der Kläger gegenüber der Unfallkasse Brandenburg, gesetzliche Unfallversicherung F... einen am 18. Juli 2002 erlittenen Zeckenbiss an, der sich während der Ausübung seines Dienstes ereignet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger beim beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung vom 30. August 2002 wurde er zum Beamten auf Probe und mit Wirkung vom 13. Januar 2004 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In der Folgezeit erkrankte er an Borreliose. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 erkannte das Amt für Forstwirtschaft M...den am 06. Februar 2003 gemeldeten Unfall vom 18. Juli 2002 als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 lehnte die Unfallkasse Brandenburg die Anerkennung der Borrelioseinfektion als Berufskrankheit ab, da er seit dem 01. September 2002 Beamter auf Probe des Amtes für Forstwirtschaft M... sei. Beamte seien nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Hingegen habe er Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften. Dementsprechend sei die Borrelioseerkrankung bereits als Dienstunfall vom Land Brandenburg anerkannt worden.

Mit Schreiben vom 01. März 2011 attestierte Herr Dr. K... dem Kläger, dass „sämtliche Behandlungen seit dieser Zeit (29. März 2010) im Zusammenhang mit der Borreliose zu sehen sind“. Darauf übernahm der Landesbetrieb Forst Brandenburg Behandlungskosten in Höhe von 2.263,40 Euro. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers zur Einschätzung der Dienstfähigkeit kam die zuständige Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Landkreises Oder-Spree mit Gutachten vom 26. Oktober 2011 zu dem Ergebnis, dass zwischen der Borrelioseerkrankung nach erfolgtem Zeckenbiss und den Zeiträumen der angeführten Dienstunfähigkeit (17. Mai 2010 bis 11. März 2010 und ab dem 11. Mai 2011) und den zugrunde liegenden Erkrankungen kein Kausalzusammenhang bestünde. Mit Schreiben vom 09. November 2011 erklärte der Kläger gegenüber dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, dass er die zu Unrecht erhaltenen Rechnungsbeträge für das Jahr 2011 in Höhe von insgesamt 2.263,40 Euro zurückzahlen werde, da sich seine Erkrankung nicht auf den anerkannten Unfall beziehe. Nach Eingang der Zahlung durch die Beihilfestelle bzw. Krankenkasse werde er den Betrag unverzüglich überweisen. Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte der Landesbetrieb Forst Brandenburg dem Kläger mit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens festgestellt worden sei, dass er die genannten Rechnungsbeträge unrechtmäßig erhalten habe. Seine derzeitige Dienstunfähigkeit sei nicht auf die durchgemachte Borrelioseerkrankung zurückzuführen. Es handele sich um eine davon isoliert und unabhängig auftretende Erkrankung. Der Kläger wurde gebeten, den Gesamtbetrag in Höhe von 2.263,40 Euro unverzüglich nach Eingang der Zahlung durch die Beihilfestelle bzw. Krankenkasse zurückzuzahlen. Ein schriftliches Einverständnis zur Rückzahlung dieses Betrages liege bereits vor. In der Folgezeit zahlte der Kläger den geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.263,40 Euro zurück. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08. März 2012 wandte sich der Kläger an den Beklagten und legte gegen das Schreiben vom 23. November 2011, sollte dieses als ordnungsgemäßer Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewertet werden, Widerspruch ein, da die Rückforderung rechtswidrig sei. Das schriftliche Einverständnis werde unter jeglichem Gesichtspunkt angefochten (Irrtum, Drohung, arglistige Täuschung). Der Landesbetrieb Forst Brandenburg wurde zur Rückerstattung des überwiesenen Betrages von 2.263,40 Euro aufgefordert.

Mit Bescheid vom 25. April 2013 nahm der Landesbetrieb Forst Brandenburg den Anerkennungsbescheid des Amtes für Forstwirtschaft M... „vom 06. Februar 2003 – Anerkennung des Zeckenbisses vom 18.7.2002 -“ zurück, da der Kläger am 18. Juli 2002 noch nicht Beamter gewesen sei. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger erhob in dieser Angelegenheit am 11. Juni 2014 Klage (VG 2 K 685/14). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 wies der Landesbetrieb Forst Brandenburg den Widerspruch vom 08. März 2012 zurück, da sich der durch den Kläger erlittene Zeckenunfall während dessen Angestelltentätigkeit ereignet habe, so dass kein Dienstunfall vorliege. Zudem fehle es nach dem amtsärztlichen Gutachten an einer Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Folgeerkrankungen.

Der Kläger hat am 13. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht Potsdam die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt vor: Bezüglich der bewilligten Unfallfürsorgeleistungen fehle es bereits an einer wirksamen Aufhebungsentscheidung. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 12. Februar 2003 seien gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da er kein Jurist sei und über keine Verwaltungsrechtskenntnisse verfüge. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Februar 2003 vertraut. Schließlich habe die Unfallkasse Brandenburg ihm unter Hinweis auf seinen Beamtenstatus die Anerkennung als Berufskrankheit mit Schreiben vom 31. Juli 2003 verweigert. Im Übrigen sei die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Durch die Rücknahme des Bescheides vom 12. Februar 2003 entstünden ihm unzumutbare Nachteile, da er bezüglich der Borreliose keinen Versicherungsschutz genieße.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landesbetriebes Forst Brandenburg vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2013 aufzu heben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass der Kläger sich schriftlich zur Rückzahlung bereit erklärt und den Betrag gezahlt habe.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. Juli 2013 an das erkennende Gericht verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesbetriebes Forst Brandenburg vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Betrages in Höhe von 2.263,40 Euro sind §§ 780, 781 BGB analog. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist auch im öffentlichen Recht anerkannt (BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 – 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – III ZR 60/87, BGHZ 102, 343).

Danach ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll bzw. das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, eine schriftliche Erteilung des Versprechens bzw. der Anerkennungserklärung erforderlich. Eine solche schriftliche Erklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 09. November 2011 erteilt, in dem er anerkannte, dem Beklagten den Betrag in Höhe von 2.263,40 Euro zu schulden, da er in Höhe dieses Betrages zu Unrecht Leistungen durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg erhalten habe. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg hat diese Erklärung mit Schreiben vom 23. November 2011 angenommen, in dem er schriftlich erklärte, das Schreiben vom 09. November 2011 erhalten zu haben. Der Kläger hat seine Erklärung vom 09. November 2011 auch nicht wirksam durch den anwaltichen Schriftsatz vom 8. März 2012 angefochten. Es liegt kein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 Abs. 1, Abs. 2, 123 BGB analog vor. Ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB analog liegt ersichtlich nicht vor, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger eine Erklärung mit diesem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte. Es liegt jedoch auch kein Inhaltsirrtum vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich über Sinn und Bedeutung seiner Erklärung vom 09. November 2011 im Irrtum befunden hätte. Soweit der Kläger im Nachhinein die Folgen seiner Erklärung bedauert und diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr abgegeben hätte, vermag dies an der dargelegten Rechtslage nichts zu ändern.

Im Übrigen folgt der Rückforderungsanspruch aus § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Da der Landesbetrieb Forst Brandenburg im Hinblick auf die von ihm an den Kläger gewährten Leistungen keine Bewilligungsbescheide erlassen hat, bedurfte es auch keiner entsprechenden Aufhebung. Der Kläger hat zu Unrecht Leistungen in Höhe von 2.263,40 Euro erhalten, die ihm nicht zustanden, da insoweit nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Oktober 2011 kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Erkrankungen und dem gemeldeten Dienstunfall vom 18. Juli 2002 bestand. Der Kläger macht keine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB geltend, sondern hat im Gegenteil mit Schreiben vom 9. November 2011 die Verpflichtung zur Rückzahlung eingeräumt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.