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Entscheidung 5 L 200/10


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 21.12.2010
Aktenzeichen 5 L 200/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als Freizeitreiterin ein forstaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners zur Beseitigung von Schildern, mit denen auf das Verbot des Reitens auf der xxx Trainierbahn ohne Genehmigung der Beigeladenen hingewiesen wird.

Die Antragstellerin ist Freizeitreiterin und Mitglied der Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V., Landesverband xxx-xxx. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, der sich für die Belange des Freizeitreitsports einsetzt. Die Antragstellerin wohnt in unmittelbarer Nähe der zur xxx xxx gehörenden, im Eigentum der Beigeladenen stehenden xxx Trainierbahn (Trainierbahn I), die als älteste von ursprünglich sieben zur xxx gehörenden Trainierbahnen Teil des geschützten Denkmalbereichs „xxx xxx“ ist. Die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtete Anlage der xxx Trainierbahn umfasst eine in Ost-West-Richtung verlaufende, gerade, ca. 8 m breite und 1150 m lange Sand-Trainierbahn, die mit ihrer nördlichen Seite an ein Waldgebiet grenzt, welches in nördlicher Richtung bis zur eigentlichen xxx reicht und im Osten begrenzt wird durch einen ca. 4 m breiten Reit- und Trabweg entlang der Kiefernallee, der zum einen das Gelände der Trainierbahn I mit den Stallungen der an der xxx xxx stationierten Rennpferde verbindet und zum anderen in Höhe der Ecke xxx/xxx den Zugang zu den angelegten Reit- und Trabwegen eröffnet, die durch dieses Waldgebiet führen, diesen Zugang aber auch von der öffentlichen Straße „xxx“ trennt. Entlang der südlichen Seite der geraden Sand-Trainierbahn verläuft ein ca. 20 m breiter ursprünglich mit Forstpflanzen bestockter, jedoch im Jahre 2009 von der Beigeladenen legal gerodeter Geländestreifen. Dazu parallel verlaufend befindet sich eine weitere ca. 6 m breite Sand-Trainierbahn, die in ihrem weiteren Verlauf in etwa ein in sich geschlossenes Oval beschreibt und nahezu das gesamte Gelände der Trainierbahn I umfasst (äußeres Oval). Eine davon nach innen abzweigende und in ihrem weiteren Verlauf wieder in das äußere Oval mündende Sand-Trainierbahn stellt das innere Oval dar. In diesem inneren Oval befindet sich die in U-Form angelegte ca. 20m – 25 m breite und ca. 1800 m lange nach Osten hin offene Gras-Trainierbahn. Die Fläche innerhalb der Gras-Trainierbahn ist zum überwiegenden Teil bewaldet und von Reit- und Trabwegen durchzogen, deren Zugang nur durch Querung des äußeren und des inneren Sandbahnovals möglich ist. Der entlang der xxx verlaufende Reit- und Trabweg mündet an seinem südlichen Ende in eine (unbestockte) Freifläche, über die sowohl der Zugang zur geraden Sand-Trainierbahn, der Zugang zum äußeren Sandbahnoval als auch die - durch eine Schranke gesperrte - Zuwegung von der (öffentlichen) xxx Straße erfolgt. Zwischen dem westlichen Waldrand des nördlich der geraden Sand-Trainierbahn liegenden Waldgebietes und der westlichen – ebenfalls durch eine Schranke gesperrten - Zuwegung vom (öffentlichen) xxx Weg befindet sich eine (unbestockte) Freifläche, von der einerseits der westliche Zugang zu den Sand-Trainierbahnen und andererseits der Zugang zu den durch dieses Waldgebiet führenden Reit- und Trabwegen ermöglicht wird.

In der Vergangenheit nutzte die Antragstellerin die an die Trainierbahnen angrenzenden Waldgebiete für Ausritte nach Maßgabe von zwischen den in xxx ansässigen Freizeitreitern und dem jeweiligen Betreiber der xxx xxx getroffenen Absprachen, wonach Ausritte der Freizeitreiter in den an den Trainierbahnen angrenzenden Waldgebieten nördlich der geraden Sand-Trainierbahn und innerhalb des äußeren Sandbahnovals außerhalb der für Rennpferde vorgesehenen Trainingszeiten erfolgen konnten. Die Trainierbahnen waren hiervon grundsätzlich ausgenommen.

Im März 2010 errichtete die Beigeladene auf dem Gelände der xxx Trainierbahn sechs Hinweisschilder mit folgender Aufschrift:

„Privates Trainingsgelände für Rennpferde – Achtung Lebensgefahr!
1. Passanten gefährden Rennpferde und Reiter.
2. Zutritt bis 14 Uhr und nach Einbruch der Dunkelheit verboten.
3. Hunde ohne Leine, Radfahren und das Betreten der Trainierbahnen sind verboten.
4. Reitpferde nur mit Genehmigung des Eigentümers.
5. Eltern haften für ihre Kinder.
6. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
 Rennbahn xxx GmbH & Co. KG xxx 1, xxx xxx
 Tel.: xxx

Die Schilder befinden sich auf der westlichen Freifläche unmittelbar neben der Schranke, auf der östlichen Freifläche unmittelbar neben der Schranke, an der südlichen Einmündung des entlang der xxx verlaufenden Reit- und Trabweges vor der Freifläche, am östlichen und westlichen Waldrand des zwischen der Rennbahn und der geraden Sand-Trainierbahn liegenden Waldgebietes, jeweils an den Einmündungen des Reit- und Trabweges in diesen Wald und an der südlichen, durch die xxx Chaussee (xxxstrasse 1 ) markierten Grenze der xxx Trainierbahn.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2010 forderte die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V., Landesverband xxx-xxx den Antragsgegner auf, die Beseitigung der Schilder anzuordnen, weil diese eine illegale Waldsperrung darstellten. Mit Schreiben vom 28. April 2010 gab der Antragsgegner der Beigeladenen dieses Schreiben zur Kenntnis und forderte eine Stellungnahme ein, insbesondere zu den Aufstellungsstandorten der Schilder. Nachdem der Antragsgegner dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 20. Mai 2010 telefonisch mitgeteilt hatte, dass eine Beseitigung der Schilder nicht erfolgen werde, forderte dieser den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Mai 2010 unter Fristsetzung bis zum 28. Mai 2010 auf, die Beseitigung der Schilder anzuordnen. Die durch die Beigeladene ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellten Schilder stünden zum Teil unmittelbar am Waldrand und hinderten die Mitglieder der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer, uneingeschränkt ihr Recht aus § 15 Abs. 1 Landeswaldgesetz wahrzunehmen. Selbst wenn die Schilder nicht unmittelbar am Waldrand, sondern einige Meter davor stünden, vermittelten sie für einen objektiven Betrachter gleichwohl den Eindruck, das Betreten des Waldes sei verboten.

Mit Schreiben vom 30. April 2010 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Genehmigung für das Aufstellen der Hinweisschilder mit dem zuvor genannten Wortlaut. Zur Begründung gab die Beigeladene an, bei der xxx Trainierbahn handele es sich um ein gewerblich genutztes Betriebsgelände der xxx xxx zum Training von Rennpferden. Die Genehmigung zum Aufstellen der Schilder werde beantragt, um das Training der dort stationierten Rennpferde abzusichern und um eine Gefährdung der Reiter, Besucher und Fußgänger zu verhindern. Es handele sich bei der beantragten Genehmigung um eine solche zur zeitlichen Absperrung des Geländes der xxx Trainierbahn für sämtliche Aktivitäten von Personen, die nicht vertraglich zur Nutzung des Geländes berechtigt seien.

Am 15. Juni 2010 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf Beseitigung der Hinweisschilder. Durch diese werde sie am freien Betreten des Waldes, welches auch das Ausreiten mit Pferden umfasse, gehindert. Sie befürchte, bei weiteren Ausritten wegen Hausfriedensbruch angezeigt und infolgedessen einem Strafverfahren ausgesetzt zu werden. Die Schilder bezögen sich auf die auf dem Rennbahngelände befindlichen, an die Trainierbahn I angrenzenden Waldflächen, so dass die Forstaufsicht des Antragsgegners eröffnet sei. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Beseitigung der Waldsperrung anzuordnen. Sie könne die Beseitigung der Schilder verlangen, weil die Sperrung des Waldes ohne Genehmigung erfolgt und auch materiell illegal sei und sie dadurch in ihrem Recht aus § 15 Abs. 1 Landeswaldgesetz, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten bzw. dort zu reiten, verletzt werde. Dass sie beim Einreiten in die an die (Sand-)Trainierbahn angrenzenden Waldgebiete die Trainierbahn überqueren müsse, stehe ihrem Waldbetretungsrecht nicht entgegen. Denn die (Sand-)Trainierbahn selbst sei Bestandteil der Waldfläche im Sinne des Waldgesetzes, weil – wie eine Luftbildaufnahme des Geländes der xxx Trainierbahn deutlich zeige – der nördlich der Sand-Trainierbahn liegende Baumbestand und der innerhalb des Sandbahnovals liegende Baumbestand bei tatsächlicher Betrachtungsweise trotz des dazwischen liegenden Verlaufs der Trainierbahn, des zum Teil lichten Bewuchses und der Freiflächen im südlichen Bereich der Trainierbahn den Eindruck eines zusammenhängenden Waldgebietes vermittele, das erst im Norden an der Rennbahn xxx, im Süden an der dort verlaufenden xxxstraße 1 und im Osten und Westen an der angrenzenden Wohnbebauung ende.

Sie begehre die Beseitigung der von der Rennbahnbetreiberin aufgestellten Schilder, welche das Ausreiten für Freizeitreiter von der Genehmigung des Eigentümers abhängig machten, und damit die Aufhebung der Waldsperrung, weil es für sie in der Umgebung der Rennbahn keine anderen Alternativen zum Ausreiten in freier Natur gebe. Zudem habe sie vor, in xxx einen Stall zu pachten und dort gewerbsmäßig Pferde in Pension aufzunehmen, deren Halter den angrenzenden Wald zum Ausreiten nutzen können. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass es den Haltern der Pferde möglich sei, im Waldgebiet an der Trainierbahn I auszureiten. Wie die Beseitigung der Waldsperrung erfolge, durch Abbau der Schilder und Aufstellung neuer Schilder ohne den Hinweis in Ziffer 4 oder durch „Überstreichen“ der aktuellen Schilder sei für sie ohne Belang.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die von ihr aufgestellten Schilder, welche das Ausreiten für Freizeitreiter in dem an das Rennbahngelände xxx (Trainierbahn I) angrenzenden Wald von der Genehmigung des Eigentümers abhängig machen, zu beseitigen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Hinweisschilder. Gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 LWaldG sei das Reiten nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Kein Waldweg grenze direkt an eine öffentliche Zuwegung zum Trainiergelände an. Zum Zwecke der Erreichung der Waldfläche müsse immer die Trainierbahn genutzt bzw. überritten werden. Eine direkte Anbindung der Waldflächen an eine öffentliche Zuwegung sei wegen der eingeschlossenen Lage der Waldflächen nicht vorhanden. Zwar sei die mit Waldbäumen bestockte zusammenhängende Fläche auf dem Rennbahngelände Wald im Sinne des LWaldG. Bei den unbestockten Flächen (Trainierbahnen) handele es sich aber gerade nicht um Waldflächen. Die Trainierbahnen stellten weder Waldwege noch Waldbrandwundstreifen dar, auf denen das Reiten zu Erholungszwecken zulässig sei, sondern Sportflächen, die zur Sportanlage „xxx xxx“ gehörten und gerade kein Wald im Sinne des LWaldG seien. Das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 LWaldG gelte aber nur für Waldflächen und gerade nicht für Flächen die nicht Wald im Sinne des Gesetzes seien.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Berichterstatter hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 22. September 2010 die Standorte der Hinweisschilder und einen Teil der Reit- und Trabwege, die durch das nördlich der geraden Sand-Trainierbahn liegende Waldgebiet führen, in Augenschein genommen. Für das Ergebnis der Augenscheinnahme wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat im Erörterungstermin das Muster eines „Nutzungsvertrages für die Reitwege auf dem Gelände der Bollensdorfer Trainierbahn“ vorgelegt.

In dem Vertragstext heißt es unter anderem:

§ 1

1. Gegenstand des Nutzungsvertrages sind die in der Anlage I rot markierten Reit- und Trabwege auf dem Gelände der xxx Trainierbahn

2. ....

3. ...

§ 2

1. Das Gelände der xxx Trainierbahn steht von Montag bis Samstag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr ausschließlich dem Training von Galopprennpferden zur Verfügung. Nach 14.00 Uhr und an Sonntagen ganztägig haben Freizeitreiter, ausschließlich für die nicht-gewerbliche Nutzung, Zugang zu den Reitwegen. Der Trainingsbetrieb läuft in dieser Zeit parallel und hat Vorrang.

2. Die Nutzung der gesamten Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

3. Der Nutzer erklärt ausdrücklich, dass er den Vertragsgegenstand nur mit angemeldeten Pferden nutzt.

4. Für Schäden, die von Pferden verursacht werden und die von der Haftpflichtversicherung des Nutzers nicht gedeckt werden, haftet der Nutzer sowie der Besitzer des Pferdes gesamtschuldnerisch. Soweit Ansprüche gegen die Rennbahn geltend gemacht werden, stellt der Nutzer diese im Innenverhältnis frei.

5. Der Nutzer hat den vorgeschriebenen Impfschutz gegenüber der Rennbahn auf Verlangen nachzuweisen. Ansteckende Krankheiten sind der Rennbahn unverzüglich zu melden.

6. ...

§ 4

1. Das Nutzungsentgelt für die Reitwege auf dem Gelände der xxx Trainierbahn b^^eträgt 30,00 Euro zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% in Höhe von 5,70 Euro je gemeldetem Pferd und Monat gesamt: 35,70 Euro.

2. ...“

In der dem Vertragstext als Anlage II beigefügten „Nutzungsordnung für Reitwege auf dem Gelände der xxx Trainierbahn heißt es u. a.:

Trainingsanlagen

Bei dem Gelände der xxx Trainierbahn handelt es sich um ein im Privatbesitz befindliches Grundstück. Die Benutzung sämtlicher Trainierbahnen, der Reitwege, der Arbeitsbahn und aller Anlagen der Rennbahn xxx ist nur auf Basis eines geltenden Nutzungsvertrages zulässig.

Nutzung der Reitwege

1. Die Trainierbahn (Sandbahnen und Reitwege) stehen täglich bis 14 Uhr ausschließlich für den Trainingsbetrieb von Galopprennpferden zur Verfügung. Hier wird an Wochentagen Montag, Mittwoch, Freitag linksherum trainiert, an den übrigen Tagen rechtsherum.

2. Die Nutzung der Reitwege ist für Freizeitreiter mit gültigem Reitwegenutzungsvertrag von Montag bis Samstag ab 14.00 Uhr und an Sonntagen ganztägig möglich.

3. Das Training von Galopprennpferden ist ganztägig möglich und hat stets Vorrang.

4. Es dürfen nur die in der Anlage I rot markierten Reit- und Trabwege, sowie die gekennzeichneten Zugänge benutzt werden.

5. Die Nutzung sowie das Überqueren der Gras-Trainierbahn auf dem Gelände der xxx Trainierbahn sind untersagt.

6. Beim Überqueren aller Bahnen ist in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Reiter auf galoppierende Pferde achten und diesen zu jeder Tageszeit stets Vorrang gewähren. Das Überqueren der Sandbahnen hat nur an den vorgesehenen und in der Anlage gekennzeichneten Stellen und unter Rücksichtnahme gegenüber den Trainingspferden in der Sandbahn zu erfolgen.

7. ...“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Vortrag der Beteiligten sowie den vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Seiner Zulässigkeit steht insbesondere nicht eine fehlende Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - in entsprechender Anwendung entgegen. Die – auf das wesentliche reduzierte -Rechtsbehauptung der Antragstellerin, sie habe gegen den für die Forstaufsicht zuständigen Antragsgegner einen Anspruch auf Anordnung der Beseitigung der Hinweisschilder, weil die durch den dortigen Hinweis, das Betreten des Trainingsgeländes mit Reitpferden sei nur mit Genehmigung des Eigentümers zulässig, vermittelte Waldsperrung ihr Recht verletze, auf den Wegen innerhalb der auf dem Gelände der xxx Trainierbahn – unstrittig - vorhandenen Waldflächen zu Erholungszwecken zu reiten, liegt jedenfalls nicht außerhalb des Möglichen. Es entspricht einhelliger Rechtsauffassung, dass ein Anspruch Privater auf fehlerfreie Ermessensbetätigung der Forstbehörde darüber, ob sie forstaufsichtliche Anordnungen gegen einen Waldbesitzer treffen will, dann besteht, wenn der Waldbesitzer gegen materielle Vorschriften verstößt, die ihrerseits drittschützend sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1983 – 5 S 2090, RdL 1983,83). Als solche Vorschrift kommt hier § 18 des Waldgesetzes des Landes xxx vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) – LWaldG – in Betracht. Nach dessen Abs. 2 bedarf das Sperren von Wald der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Nach § 18 Abs. 1 LWaldG ist Sperren von Wald jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 LWaldG einzuschränken oder zu erschweren. Die von der Antragstellerin geltend gemachte in § 15 Abs. 1 LWaldG i. V. m. § 15 Abs. 4 S. 2 LWaldG beschriebene Rechtsposition, wonach in brandenburgischen Wäldern das Reiten auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig ist, ist nicht nur ein Reflex der Duldungsverpflichtung des Waldbesitzers, sondern vermittelt dem Erholung suchenden Waldbenutzer auch eine subjektive geschützte Rechtsposition (vgl. VGH Mannheim, Urt. Vom 18. Januar 1983 – 5 S 2090/82 – RdL 1983,83, VG Lüneburg, Urteil vom 19. November 2002 – 2 A 143/02, juris Rn 18 m. w. N.; Koch, Waldgesetz des Landes xxx - LWaldG -, 3. Nachlieferung März 2009, § 15 Erl. 4.1.1.1.). Allerdings ist nicht jeder, der dem unbegrenzten Kreis potentieller Anspruchsberechtigter angehört, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die Rechtmäßigkeit von Sperren und Betretensverboten behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach dem geltenden Rechtsschutzsystem ist vielmehr erforderlich, dass eine Verletzung der Betretungsbefugnis nicht nur abstrakt denkbar ist, sondern dass mit ihr auch konkret gerechnet werden muss. Deshalb muss derjenige, der sich auf eine solche Verletzung der Betretungsbefugnis beruft, sich aus der Zahl möglicher Anspruchsberechtigter sichtbar hervorheben; er muss dartun können, dass gerade er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den durch eine bestimmte Sperre oder ein bestimmtes Verbotsschild gesperrten Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Nur wer ein derartiges Interesse anhand objektiver Umstände hinreichend dartun kann, ist befugt, das Einschreiten der Forstbehörden einzuklagen (vgl. VGH Mannheim, Urt. Vom 18. Januar 1983 – 5 S 2090/82 – a. a. O. S. 84, VG Lüneburg, Urteil vom 19. November 2002 – 2 A 143/02, juris Rn 18; Koch, Waldgesetz des Landes xxx - LWaldG -, 3. Nachlieferung März 2009, § 15 Erl. 4.1.1.1.). Nach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie wohnt in unmittelbarer Nähe der xxx Trainierbahn und hat in der Vergangenheit die hier in Rede stehenden, durch die beschriebenen Waldgebiete führenden Reit- und Trabwege der Trainieranlage mit ihrem Pferd als Reiterin zu Erholungszwecken genutzt. Sie will zu diesem Zwecke auch weiterhin die durch die Waldgebiete auf dem Areal der xxx Trainierbahn führenden Reitwege als Reiterin nutzen.

Dem Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin steht nicht etwa entgegen, dass im Vorfeld des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht sie, sondern die Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V. vom Antragsgegner die Anordnung der Beseitigung der Hinweisschilder verlangt hat. Denn der Antragsgegner hat dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 20. Mai 2010 mitgeteilt, dass er einem solchen Begehren nicht nachkommen werde.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht begründet. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.

Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass mit dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung der dem Gericht nach Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes vorgegebene Regelungsrahmen, grundsätzlich nur vorläufige Sicherungen zu treffen, überschritten würde. Denn bei einer antragsgemäßen Verpflichtung des Antraggegners käme es zu vollendeten Tatsachen: Die Antragstellerin könnte mit ihren (zwei) Pferden die im Wald gelegenen Reit- und Trabwege auf dem Gelände der xxx Trainierbahn weiterhin ohne Genehmigung des Eigentümers unentgeltlich nutzen. Damit hätte die Antragstellerin bereits eine endgültige Sicherung erreicht, obwohl dieses Ziel eigentlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung des - durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgten - effektiven Rechtsschutzes zulässig, wenn es der Antragstellerin schlechterdings nicht zuzumuten ist, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das ist nur dann der Fall, wenn nach summarischer Prüfung der verfolgte Anspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und die Antragstellerin - würde sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen - besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74 f; BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft machen können. Ein solcher Anordnungsanspruch ist nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Als Anspruchsgrundlage kommt hier § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz - i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996, GVBl. I S. 266 (OBG) in Betracht.

Der Antragsgegner ist für den begehrten Erlass der Beseitigungsanordnung sachlich zuständig. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG haben die Forstbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Dem Antragsgegner als untere Forstbehörde (§ 31 Nr. 2 LWaldG) obliegt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG die Forstaufsicht, insbesondere die Überwachung zur Einhaltung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zur Erhaltung der Pflege des Waldes und zur Abwehr von Schäden am Wald auferlegt sind. Damit hat der Antragsgegner zugleich die Stellung einer Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 11 OBG. Gem. § 13 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Ausnahmsweise kann § 32 LWaldG i. V. m. 13 OBG im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einer Anspruchsgrundlage der Antragstellerin auf Tätigwerden der Forstbehörde werden. Denn bei jeder Rechtsnorm, die der Behörde eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung einräumt, muss diese, wenn ihr Anhaltspunkte für ein Einschreiten vorliegen, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob ein Einschreiten in Betracht kommt. Es ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch hat, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 10. August 2009, 11 CE 09.1795, Juris Rn 9).

Eine Verletzung geschützter Individualinteressen der Antragstellerin vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, mit ihrem Pferd bzw. ihren Pferden in brandenburgischen Wäldern auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zum Zwecke der Erholung zu reiten. Für die Antragstellerin besteht aber kein Recht, ohne Genehmigung der Beigeladenen auf den streitbefangenen Reit- und Trabwegen innerhalb des Waldgebietes nördlich der geraden Sand-Trainierbahn und auf den Reit- und Trabwegen in dem innerhalb des äußeren Sandbahnovals liegenden Waldgebiet sowie auf den Sand-Trainierbahnen zu Erholungszwecken zu reiten.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist zum Zwecke der Erholung das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 LWaldG ist das Reiten und Gespannfahren nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen gestattet. Das Reiten ist keine Form des Betretens, sondern – wie auch schon die Gesetzesbegründung zu § 14 Bundeswaldgesetz hervorhebt (vgl. BT-Drs. 7/889, S. 29) - eine besondere Nutzungsart, die dem Betreten gleichgestellt ist (Koch, Waldgesetz des Landes xxx –LWaldG -, 3. Nachlieferung März 2009, § 15 Erl. 4.4.2.2.). Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können (§ 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG). Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand (§ 15 Abs. 4 Satz 4 LWaldG).

Bei den streitbefangenen Reit- und Trabwegen sowie den Sand-Trainierbahnen handelt es sich ersichtlich nicht um Waldbrandwundstreifen im Sinne des LWaldG.

Diese Reit- und Trabwege und die Sand-Trainierbahnen haben auch nicht die Qualität von Waldwegen. Für den Begriff des Waldweges ist eine bestimmte, zwar nicht näher quantifizierte, aber bezogen auf die gängigen Typen von zwei oder mehrspurigen Fahrzeugen bestimmbare Breite prägend (Koch, a. a. O., § 15 Erl. 4.4.2.3.9). Zwar weisen die hier in Rede stehenden durch die bezeichneten Waldgebiete führenden Reit- und Trabwege mit regelmäßigen Breiten von 2 m bis 3 m jeweils die erforderlichen Mindestbreiten auf, weil sie – nach Angaben der Beigeladenen – regelmäßig mit einer von einem Traktor gezogenen Egge aufgelockert und mithin von mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Auch der entlang der Kiefernallee führend Reit- und Trabweg erfüllt mit einer durchgehenden Breite von etwa 4 m ebenso dieses Erfordernis wie die ca. 8 m breite gerade Sand-Trainierbahn und die jeweils ca. 6 m breiten Sandbahnovale.

Aus der gesetzlichen Definition des Waldweges als Wirtschaftsweg folgt aber auch seine Zweckbestimmung, die darauf gerichtet ist, den Wald forstlich zu bewirtschaften. Diesen Zweck erfüllen die Reit- und Trabwege, die durch die nördlich der Sandtrainierbahn und innerhalb des inneren Sandbahnovals liegenden Waldgebiete führen ebenso wenig wie die auf dem Gelände der xxx Trainierbahn angelegten Sand-Trainierbahnen. Sie dienen gerade nicht der forstlichen Bewirtschaftung des Waldes, sondern vielmehr dem gewerblichen Betrieb der xxx xxx. Es handelt sich bei den bezeichneten, bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts angelegten Reitwegen und Sand-Trainierbahnen um reine, für das Reiten präparierte Funktionsflächen der Trainingsanlage, die den professionellen Reitern und den an der xxx xxx stationierten Galopprennpferden das erforderliche Training gewährleisten. Die Sand-Trainierbahnen, insbesondere die gerade Sand-Trainierbahn, dienen dem Geschwindigkeitstraining der Galopprennpferde. Der Reit- und Trabweg entlang der xxx dient sowohl als Verbindung zwischen den Sand-Trainierbahnen und den Stallungen der an der Rennbahn xxx stationierten Galopprennpferde als auch sog. An- und Abtraben der Rennpferde vor bzw. nach dem Geschwindigkeitstraining. Letztere Funktion haben auch die innerhalb des inneren Sandbahnovals und nördlich der geraden Sand-Trainierbahn befindlichen Reit- und Trabwege, die dort durch den - unstrittig - vorhandenen Wald führen – und mit Blick auf das sog. Abtraben der durch das Geschwindigkeitstraining körperlich strapazierten Rennpferde diesen eine gewisse Erholung ermöglichen.

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Antragstellerin meint - die gerade Sand-Trainierbahn, die Sandbahnovale und der diese mit den Stallungen der Rennbahn xxx verbindende Reit- und Trabweg entlang der xxx Wald im Sinne des LWaldG sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. S. 718). Mit Blick darauf, dass die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung ein Hauptsacheverfahren vollständig vorwegnehmen würde, hat die Kammer den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt.