Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Die Klage ist abzuweisen, weil sie zwar zulässig (dazu I.), aber nicht begründet ist (dazu II.) ist.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
1) Der noch minderjährige Kläger ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO prozessfähig. Hiernach sind die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Das ist hier der Fall. Gemäß § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RGBl. 1921, S. 939), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586), steht Minderjährigen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten wollen. Da die in Art. 4 GG verbürgte Glaubensfreiheit auch den Anspruch umfasst, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151), ist für dessen gerichtliche Geltendmachung von der Prozessfähigkeit des religionsmündigen Minderjährigen auszugehen (vgl. zur Teilnahme am Religionsunterricht Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 1996, § 62, Rz. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 62 Rz. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 169/81 -, NJW 1983, 2585).
2) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung eines gegenwärtigen konkreten streitigen Rechtsverhältnisses, nämlich seiner Berechtigung, während des Besuchs des D.-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Allerdings bedarf der Terminus „islamisches Gebet“ einer das Klagebegehren klarstellenden Präzisierung. Denn wie aus dem vom Beklagten eingereichten Sachverständigengutachten von Prof. Nagel (dort S. 14) hervorgeht, wird in der islamischen ritualrechtlichen Terminologie streng zwischen einer Anrufung Allahs durch den einzelnen Gläubigen und dem gemäß Ritualrecht obligatorischen und in seinem Ablauf genau reglementierten Pflichtgebet unterschieden. Während die Anrufung auch als ein „stilles Gebet“ durchgeführt werden kann, dessen Verrichtung der Beklagte erklärtermaßen toleriert, ist das rituelle Gebet dadurch gekennzeichnet, dass der Betende auf einem rituell sauberen Platz, gegebenenfalls auf einer textilen Unterlage, mit dem Gesicht in Richtung der Kaaba in Mekka in einer vorgegebenen Abfolge bestimmte Körperhaltungen einnimmt und diese mit bestimmten Gebetstexten verbindet. Dem Kläger geht es gerade um die Verrichtung des rituellen islamischen Gebets (as-salat) und - insoweit weiter konkretisierend - nur um das Mittagsgebet. Ferner ist klarstellend festzuhalten, dass mit der streitigen Berechtigung des Klägers eine entsprechende Duldungspflicht des Beklagten korrespondiert, dass also zwischen den Beteiligten spiegelbildlich auch die Berechtigung des Beklagten streitig ist, dem Kläger die Verrichtung des islamischen Ritualgebets am D.-Gymnasium zu untersagen. Denn es liegt nicht im Interesse des Klägers, den Feststellungstenor des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, dass ihm die Gebetsverrichtung erlaubt ist, solange sie der Beklagte nicht untersagt.
3) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind ebenfalls erfüllt. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger ein berechtigtes (ideelles) Interesse an der begehrten Feststellung hat. Auch ist die Feststellungsklage wegen der mit ihr erreichbaren, über den bloßen Einzelfall hinausreichenden Klärung ausnahmsweise nicht gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsklagen subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter I. 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die begehrte Feststellung ist nicht auszusprechen, weil dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Vielmehr ist der Beklagte berechtigt, dem Kläger zu untersagen, auf dem Schulgelände während der unterrichtsfreien Zeit das rituelle islamische Mittagsgebet zu verrichten.
1) Aus dem Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) - SchulG -, kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Dieses enthält keine unmittelbar wirkende Regelung über die Zulässigkeit religiöser Handlungen, die Schüler außerhalb des Religionsunterrichts in der Schule verrichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die in § 48 Abs. 5 SchulG enthaltene Regelung über die Unzulässigkeit einseitiger politischer Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit mit Blick auf die hier in Rede stehende religiöse Betätigung des Klägers weder unmittelbar einschlägig noch entsprechend anwendbar.
2) Allerdings regelt die von der Schulkonferenz beschlossene Schulordnung des D.-Gymnasiums unter II.16., dass die Ausübung religiöser Riten im Rahmen des Religionsunterrichts erfolgt. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 SchulG entscheidet die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit über Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung). Obwohl Schulordnungen bzw. Hausordnungen sich auf den inneren Schulbetrieb beziehen, wirken sie auch im Außenverhältnis zwischen der Schule und den Schülern und ihren Eltern. Das folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG, wonach die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden sind, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Hierzu gehören neben einzelfallbezogenen Anordnungen der Schulleitung (wie sie beispielsweise in Reaktion auf den Vorgang am 1. November 2007 erlassen wurden) auch untergesetzliche Vorgaben, die von schulischen Gremien beschlossen wurden, wie z.B. die Schul- und Hausordnung (vgl. zu Letzterem Begründung der Regierungsvorlage, Abghs-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 41). Da die zitierte Regelung der Schulordnung ihrem Wortlaut nach abschließend ist, würde sie dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Allerdings muss sich die Schulordnung unabhängig von der Frage nach ihrem Rechtscharakter jedenfalls an höherrangigem Recht messen lassen. Steht sie im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften, so ist sie ebenso unwirksam wie eine entsprechende Anordnung im Einzelfall (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rzn. 342-346). Ein solcher Widerspruch besteht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hier nicht.
3) Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht herleiten. Das gilt gleichermaßen für Art. 4 GG wie für Art. 29 Abs. 1 VvB, der mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nahezu wortgleich formuliert ist und inhaltlich übereinstimmt (vgl. bereits Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. August 1995 - 1/95 -, NJW 1995, 3379, zu Art. 20 Abs. 1 VvB in der Fassung vom 1. September 1950 [VOBl. für Groß-Berlin, S. 433]), und deshalb im Folgenden keiner gesonderten Erörterung bedarf.
a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist allerdings vom Schutzbereich des Grundrechts der Glaubens- und Religionsfreiheit erfasst.
aa) Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, bei Juris Rz. 37). Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, bei Juris Rz. 34). Damit gehört auch die Verrichtung von Gebeten zur durch Art. 4 GG grundsätzlich geschützten Religionsausübung (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236, bei Juris Rz. 21).
bb) Obgleich der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschöpfend zu erklären vermocht hat, warum er den ihm von der Schulleitung in (freiwilliger) Reaktion auf die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Verfügung gestellten Raum auch während der Winterzeit nur an relativ wenigen Tagen benutzt hat, geht der Senat davon aus, dass der Kläger das Verrichten der islamischen Ritualgebete innerhalb der vorgesehenen, von ihm aus dem Gebetskalender entnommenen Zeitspannen als für sich verbindlich betrachtet.
cc) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Mittagsgebet nach den Regeln des islamischen Glaubens nachgeholt bzw. mit dem Nachmittagsgebet zusammengezogen werden darf, kommt es für die Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht an. Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O, bei Juris Rz. 40). Allerdings ist hierfür nicht entscheidend, ob die vom Kläger als verpflichtend bezeichnete Einhaltung der Gebetszeiten nach den von dem Sachverständigen Prof. Nagel zitierten Quellen des islamischen Glaubens „zwingend“ ist. Denn auch nach diesem Gutachten ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Gebetszeiten den Lehren des Islam jedenfalls nicht widerspricht. Damit ist dem Kläger zuzugestehen, dass deren Beachtung sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen lässt. Mithin fällt das Begehren des Klägers entgegen der Auffassung des Beklagten auch dann nicht aus dem Schutzbereich der Religionsfreiheit, wenn es ihm nach den Regeln seiner Religion gestattet wäre, das rituelle Mittagsgebet nach Beendigung der Schulzeit zu verrichten.
b) Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen können sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Ein Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223). Überdies bedarf die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., bei Juris Rz. 38).
Die vom Kläger in Anspruch genommene Freiheit der Betätigung seiner Glaubensüberzeugung durch die Verrichtung des rituellen islamischen Mittagsgebets in der Schule trifft auf die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gleichermaßen geschützte negative Glaubensfreiheit der nicht- oder andersgläubigen Schülerinnen und Schüler. Ebenfalls betroffen ist das Erziehungsrecht jedenfalls der Eltern derjenigen Schüler, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., bei Juris Rz. 45). Ferner stößt die vom Kläger in Anspruch genommene Verwirklichung seiner Religionsfreiheit auf den aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Unterrichts- und Erziehungsauftrag, der es beinhaltet, den Schulfrieden zu gewährleisten. Schließlich berührt die Religionsausübung des Klägers in der Schule das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates. Zwar ist dieses Gebot nicht als eine distanzierende Haltung im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren. Die Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 1094, bei Juris Rz. 20). Damit ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass Schulen keine "religionsfreien Räume" sind. Die staatliche Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität untersagt jedoch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., bei Juris Rz. 43). Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden. Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009, a.a.O., bei Juris Rz. 15).
c) Bei der Suche nach einem schonenden Ausgleich der betroffenen Grundrechte und Verfassungsgüter ist zu berücksichtigen, dass die Schule ein Ort ist, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinandertreffen und sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt. Das gilt für das D.-Gymnasium noch in gesteigertem Maße, dessen Schülerschaft 29 Herkunftsnationalitäten und sämtliche Weltreligionen umfasst. Dabei finden sich unter den Muslimen allein drei Glaubensrichtungen, nämlich Sunniten, Schiiten und Aleviten, und unter den Christen sogar fünf Glaubensrichtungen, nämlich Protestanten, Katholiken, russisch-orthodoxe, serbisch-orthodoxe und syrisch-orthodoxe Christen (Aramäer).
aa) In einer derart "pluralistischen", zudem noch Atheisten umfassenden Schülerschaft ist es nicht möglich, allen Ansprüchen an die jeweilige Religionsausübung gerecht zu werden und zudem noch gleichermaßen auf die negative Religionsfreiheit Anders- oder Nichtgläubiger gebührend Rücksicht zu nehmen. Wenngleich der Einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf hat, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., bei Juris Rz. 46), muss in Rechnung gestellt werden, dass sich in der Schule eine Vielzahl von Schülern zwangsweise auf relativ engem Raum aufhält und die Ausweichmöglichkeiten naturgemäß begrenzt sind.
bb) Gleichzeitig birgt eine ausgeprägte religiöse Heterogenität an der Schule auch ein größeres Potenzial für Konflikte (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., bei Juris Rz. 65). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich minderjährige Schüler in einem geistig-moralischen Entwicklungsprozess befinden und ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Dies bedingt einerseits eine erhöhte Empfänglichkeit gegenüber religiösen Einflüssen, insbesondere wenn diese von Gleichaltrigen ausgehen. Andererseits ist bei noch in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen die Fähigkeit und Bereitschaft, der Ausübung religiöser Riten mit der nötigen Achtung und Toleranz zu begegnen, aller Erfahrung nach oftmals nicht hinreichend ausgeprägt.
Dass das Konfliktpotenzial am D.-Gymnasium nicht nur theoretisch besteht, sondern konkret zu einer Gefährdung des Schulfriedens führt, hat der Beklagte mit einer Reihe von Beispielen substantiiert. So hätten sich Konflikte ergeben, weil eine Reihe von Schülerinnen und Schülern nicht den Verhaltensregeln gefolgt seien, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Koran ergeben würden, wie z.B. Kopftuchzwang, Fasten, Abhaltung von Gebeten, Verbot des Verzehrens von Schweinefleisch, Vermeidung "unsittlichen Verhaltens" und "unsittlicher" Kleidung sowie persönlicher Kontakte mit "unreinen" Mitschülern. Diese Konflikte seien teilweise sehr heftig und auf nicht akzeptable Weise ausgetragen worden; zu nennen seien beispielhaft Mobbing, Beleidigungen, insbesondere auch mit antisemitischer Zielrichtung, Bedrohungen und sexistische Diskriminierungen. Schüler hätten sich während der Fastenzeit mit der Folge kontrolliert, dass z.B. eine Schülerin, die sich während des Ramadan einen Müsliriegel in der Schulcafeteria gekauft habe, deswegen als "minderwertige Muslimin" zurechtgewiesen worden sei. Schülerinnen, die der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehörten und daher kein Kopftuch trügen, seien ebenso wie solche Schülerinnen, die kundtäten, keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören, beschimpft bzw. angepöbelt worden. Eine Schülerin sei von mehreren anderen Schülerinnen aufgefordert worden, den Kontakt zu einem Mädchen abzubrechen, weil dieses sich in vermeintlich unstatthafter Weise geschminkt habe. Festzustellen sei auch, dass antisemitische Einstellungen weit verbreitet seien mit der Folge, dass jüdische Schülerinnen und Schüler sich teilweise nicht zu erkennen geben oder die Schule verlassen würden. Jüdische bzw. israelische Symbole würden häufig beschmiert oder auf andere Weise verunglimpft. Von Schülern mit Migrationshintergrund würden deutsche Schülerinnen und Schüler als zu weich und als solche, die man unterdrücken müsse, bezeichnet und gelegentlich mit Schimpfwörtern wie "Schweinefleischfresser“ und "Scheiß-Christen“ diskreditiert. Soweit die Schule in der Lage gewesen sei, die beteiligten Schülerinnen und Schüler zu einem Gespräch zusammenzubringen, hätten sich die den Konflikt schürenden Schüler regelmäßig darauf berufen, dass der Koran ihr Verhalten legitimiere. Diese Beispiele zeigen, dass sich die ohnehin bestehende Konfliktlage verschärfen würde, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre und deutlich an Präsenz gewinnen würde.
cc) Zwar rechtfertigt das störende Verhalten Dritter nicht ohne Weiteres eine Einschränkung der Religionsausübung. Denn Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beschränkt sich nicht auf die klassische Funktion eines Abwehrrechts, sondern erlegt dem Staat auch die Pflicht auf, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 2 BvR 943/99 -, NVwZ 2001, 908, bei Juris Rz. 4). Aus einer solchen grundrechtlichen Schutzpflicht folgt in der Regel indessen keine bestimmte Handlungsvorgabe. Die zuständigen staatlichen Organe, insbesondere der Gesetzgeber, haben vielmehr zunächst in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie ihre Schutzpflichten erfüllen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, ein Schutzkonzept aufzustellen und normativ umzusetzen. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht ist nur festzustellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, NVwZ 2010, 570, bei Juris Rz. 135).
Dem Schulgesetz liegt das Konzept zugrunde, dem beschriebenen Konfliktpotenzial mit erzieherischen Mitteln zu begegnen. Es ist gerade Aufgabe der Schule, ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten durch Erziehung zu üben. So gehört es gemäß § 1 Satz 3 SchulG zum Auftrag der Schule, Persönlichkeiten heranzubilden, deren Haltung von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung bestimmt wird. Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen, ihre eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 SchulG). Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Integrationsaufgabe des Staates in einer pluralistischen Gesellschaft einen eigenständigen und umfassenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfordert, der über die Anforderungen an die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen hinausgeht und dessen Ziele einen „ethischen, weltanschaulichen und politischen Mindestkonsens“ darstellen, der gleichzeitig die Offenheit für die in der Gesellschaft vorhandenen Wertauffassungen gewährleisten muss (vgl. Begründung der Regierungsvorlage zum Schulgesetz, Abghs-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 7).
dd) Dies bietet zwar einen Ansatz, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten. Die vom Beklagten aufgeführten Beispiele religiös motivierter Übergriffe, Beleidigungen und Ausgrenzungen zeigen aber eindrücklich, dass erzieherische Mittel allein nicht genügen, den zu erwartenden erheblichen Konflikten ausreichend zu begegnen und den für die Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags unabdingbaren Schulfrieden zu wahren.
ee) Es kommt hinzu, dass die Verrichtung des rituellen islamischen Gebets geeignet ist, andere Schülerinnen und Schüler zu beeinflussen. Wie bereits dargestellt, ist das rituelle islamische Pflichtgebet von der Anrufung Allahs zu unterscheiden. Während Letztere auch als ein - vom Beklagten erklärtermaßen toleriertes - "stilles Gebet" durchgeführt werden kann, ist das rituelle Gebet für anwesende Dritte ohne weiteres wahrnehmbar, weil der Betende den Ort des Gebets durch eine Markierung bzw. das Ausbreiten eines Gebetsteppichs o.ä. aus dem Profanen auszugrenzen hat und bestimmte Körperhaltungen einnehmen, Bewegungen ausführen und Texte sprechen muss. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen von Prof. Nagel, dass die Ritualgebete darauf ausgerichtet sind, kollektiv ausgeübt zu werden, wobei einer der Betenden zum Imam (als Vorbeter) zu bestellen sei. Das Gebet in der Gemeinschaft sei von höherem Wert; es komme "dem 25-fachen des Gebets des Einzelnen gleich". Dem entspricht es, dass der Kläger am 1. November 2007 gemeinsam mit weiteren sieben Mitschülern bei der Verrichtung des rituellen Mittagsgebets angetroffen wurde. Der Aspekt der kollektiven Ausübung des Gebets ist insbesondere vor dem Hintergrund gruppendynamischer Mechanismen unter jungen Menschen nicht zu vernachlässigen. Gerade hier besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung von Schülern mit dem Ergebnis, sich bei der Zugehörigkeit zu einer Schülergruppe auch der kollektiven Verrichtung des Gebets anzuschließen. Wird weiter berücksichtigt, dass sich nach den Ausführungen von Prof. Nagel im Vollzug der Pflichtriten mehrmals täglich die Tatsache manifestiert, dass eine Gemeinschaft der Muslime existiert, an der teilzuhaben für den einzelnen Gläubigen in mehrerer Hinsicht von Wert ist, so kann der Verrichtung des islamischen Ritualgebets auch ein werbender Charakter, der sich auf an sich weniger strenggläubige muslimische Schüler beeinflussend auswirken kann, nicht von vornherein abgesprochen werden.
d) All dies macht es plausibel, dass sich die Schulleitung des D.-Gymnasiums in Reaktion auf die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts dazu entschieden hat, dem Kläger für die Verrichtung seines rituellen Mittagsgebets einen abgeschlossenen Raum zur Verfügung zu stellen, obgleich das Verwaltungsgericht zu einer solchen flankierenden Maßnahme nicht verpflichtet hatte. Denn hierdurch werden die kultischen Handlungen des Klägers den Blicken seiner Mitschüler mit der Folge entzogen, dass er selbst vor Beeinträchtigungen während der Verrichtung des Gebets geschützt und gleichzeitig die Möglichkeit einer eventuellen Einflussnahme auf andere Mitschüler verhindert oder zumindest verringert wird, wenngleich die beschriebenen gruppendynamischen Prozesse dadurch nicht unterbunden werden. Daraus ergibt sich, dass der Wahrung des Schulfriedens dienende schulorganisatorische Maßnahmen, wie die Gestellung eines Raumes zur Verrichtung des Ritualgebets, von der Ermöglichung dieses Gebets letztlich nicht zu trennen sind. Damit setzt die vom Kläger angestrebte religiöse Betätigung notwendig flankierende organisatorische Maßnahmen der Schulleitung voraus. Das führt dazu, dass es dem Kläger nicht nur darum geht, Eingriffe in seine Religionsfreiheit abzuwehren, sondern dass er notwendigerweise gleichzeitig von dem Beklagten eine sächlich-organisatorische Leistung erstrebt, die in den einfachgesetzlichen Vorschriften des Schulgesetzes, dem die Konzeption des Einsatzes erzieherischer Mittel zugrunde liegt, nicht vorgesehen ist, und auch nicht unmittelbar auf verfassungsrechtliche Schutzpflichten zugunsten der Religionsfreiheit gestützt werden kann. Zwar beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 GG, wie dargelegt, nicht darauf, dem Staat eine Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und -darstellungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften zu verwehren. Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, a.a.O., bei Juris Rz. 35).
e) Es kommt hinzu, dass der Beklagte verpflichtet wäre, auch Schülerinnen und Schülern anderer Religionen oder Glaubensrichtungen entsprechende Unterstützung zur Ausübung ihrer Religion zukommen zu lassen. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und kann die friedliche Koexistenz unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, a.a.O., bei Juris Rz. 35). Dem kann nicht mit dem Argument begegnet werden, dass am D.-Gymnasium bislang nur der Kläger die Verrichtung ritueller religiöser Handlungen auf dem Schulgelände für sich beanspruche. Vielmehr ist dem Beklagten darin zu folgen, dass dem Kläger gewährte Vorkehrungen bei vergleichbarer Interessenlage auch anderen Schülern gewährt werden müssten. Aus den bereits vorliegenden Anträgen auf Einrichtung eines Gebetsraumes, von denen es nach Angabe des Beklagten allein am D.-Gymnasium zurzeit fünf gibt, folgt, dass es sich hierbei nicht nur um eine theoretische Überlegung handelt. Dass dies gerade bei der Vielzahl der an der Schule vertretenen Religionen und Glaubensrichtungen angesichts begrenzter personeller und sächlicher Ressourcen der Schule jedoch die organisatorischen Möglichkeiten sprengen würde, hat der Beklagte plausibel dargelegt. So sei ein in der Vergangenheit schon einmal eingerichteter „gemeinsamer“ Gebetsraum wieder geschlossen worden, nachdem es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen, die ein Kopftuch tragen, und solchen, die dies nicht tun, gekommen sei, und nachdem die Jungen es abgelehnt hätten, gemeinsam mit den Mädchen zu beten. Danach müssten gegebenenfalls umfangreiche Vorkehrungen für eine differenzierte räumliche Aufteilung getroffen und deren ungestörte Benutzung durch Aufsichtspersonal gewährleistet werden.
f) Die im Interesse des Schulfriedens erfolgende Einschränkung der Religionsfreiheit des Klägers trifft diesen nicht unverhältnismäßig. Sowohl der nur bei Wahrung des Schulfriedens zu realisierende staatliche Unterrichts- und Erziehungsauftrag als auch die religiös-weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates als auch die negative Religionsfreiheit anders- oder nichtgläubiger Schülerinnen und Schüler besitzen ebenso wie die Religionsfreiheit des Klägers Verfassungsrang. Dabei geht es vorliegend nicht nur um eine abstrakte, sondern angesichts der vom Beklagten beispielhaft aufgeführten Vorfälle um eine durchaus konkrete Gefahr der Störung des Schulfriedens, der begegnet werden soll.
Die Intensität des Grundrechtseingriffs zulasten des Klägers ist begrenzt. Der Beklagte gesteht ihm, wie auch den Schülern anderer Religionen oder Glaubensrichtungen, die Verrichtung eines „stillen“ Gebets während der unterrichtsfreien Zeit auf dem Schulgelände zu. Das Verbot, das islamische rituelle Mittagsgebet auf dem Schulgelände zu verrichten, führt für den Kläger nicht zu einem unauflösbaren Glaubenskonflikt. Denn im Kern gehen die vorliegenden Sachverständigengutachten beide davon aus, dass das Mittagsgebet nach Ablauf der dafür vorgesehenen Zeitspanne nachgeholt und mit dem Nachmittagsgebet zusammengelegt werden kann, wenn der Gläubige an der zeitgerechten Verrichtung aus von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen gehindert ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass während eines erheblichen Teils des Schuljahres für den Kläger die - von ihm auch wahrgenommene - Möglichkeit besteht, das rituelle islamische Mittagsgebet nach Ende der täglichen Schulzeit außerhalb der Schule zu verrichten. Gegenüber den danach verbleibenden Einschränkungen wiegen die mit der Zulassung des Ritualgebets verknüpften organisatorischen Folgen, zumal unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Gleichbehandlungspflicht des Beklagten gegenüber anderen Schülern, ungleich schwerer.
g) Hieraus folgt, dass dem geltend gemachten Anspruch die verfassungsimmanenten Schranken der Religionsfreiheit entgegenstehen und der Beklagte aus den genannten Gründen berechtigt ist, dem Kläger die Verrichtung seines islamischen rituellen Mittagsgebets auf dem Schulgelände zu untersagen. § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG, wonach die Schülerinnen und Schülern an die Vorgaben gebunden sind, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten, bietet hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Zwar verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes insbesondere im Schulwesen den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Das gilt auch und gerade dann, wenn und soweit auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse wie etwa eine zunehmende weltanschaulich-religiöse Vielfalt in der Schule reagiert werden soll. Eine solche Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung von Grundrechten im Verhältnis zwischen Lehrern, Eltern und Kindern sowie dem Staat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O., Juris Rz. 69). § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG bietet jedoch eine in diesem Sinne geeignete gesetzliche Grundlage. Die Norm enthält eine klare Bestimmung des Ziels, das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Danach ist auch die auf § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG beruhende Regelung unter II.16 der Schulordnung des D.-Gymnasiums im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die streitentscheidende Frage, ob einem Anspruch auf Verrichtung eines islamischen rituellen Gebets in der Schule verfassungsimmanente Grenzen der Religionsfreiheit entgegenstehen, grundsätzliche Bedeutung hat.