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Entscheidung 4 U 59/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.06.2014
Aktenzeichen 4 U 59/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Wasser- und Abwasserzweckverband auf Zahlung von Honorar für vermeintlich auf Grundlage eines schriftlich oder mündlich geschlossenen Vertrages erbrachte Ingenieursleistungen betreffend die Erstellung eines Sanierungskonzepts für Schmutzwasserleitungen in Anspruch.

Die Klägerin war seit Anfang der 90er Jahre für den Beklagten tätig und erbrachte für diesen die im Zuge der Erschließung der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung erforderlichen Planungsleistungen auf Grundlage einer Vielzahl von oft erst nach Beginn der Arbeiten schriftlichen und satzungsgemäß vom Verbandsvorsteher und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Beklagten unterzeichneten Verträgen, die gemäß einer im Januar 1997 getroffenen Vereinbarung stets unter Zugrundelegung der Honorarzone II mittlerer Satz abgerechnet wurden.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 (Anlage K 6, Bl. 35 f. d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Verbandsversammlung die Auftragserteilung für Projektierungsleistungen für 2006

„1. Teilobjekte
2. Konzept zur Sanierung von schmutzwassertechnischen Altanlagen“

beschlossen habe und bat um Vorlage des Ingenieurvertrages einschließlich Übersicht zu Planungs- und Bauzeiten bis zum 2. März 2005. Die Klägerin legte daraufhin einen Ingenieurvertragsentwurf betreffend die o.g. (Erst)Erschließung von Teilobjekten (K 9, Bl. 43 ff) vor, der am 15. April 2005 für den Beklagten rechtsverbindlich unterzeichnet wurde, und einen Vertragsentwurf für ein „Konzept zur Sanierung von schmutzwassertechnischen Anlagen“. Nach letzterem sollten der Klägerin Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 „gemäß gesonderten Anlagen“ übertragen werden. Zur Unterzeichnung dieses Vertragsentwurfes kam es nicht.

Mit Abschlagsrechnung vom 5. Dezember 2006 (K 21, Bl. 119) stellte die Klägerin die „gemäß ihrer mündlichen Beauftragung zur Erstellung eines Schmutzwasser- Sanierungskonzepts“ vom 13. Dezember 2005 „bis 31.08.2006“ erbrachten Leistungen der LP 1 und 2 in Rechnung; der Beklagte sandte die Rechnung mit dem Bemerken, sie entbehre der Grundlage, zurück. Streitgegenständlich sind allein die Honorarrechnungen vom 10. März 2008 (16/2008, 17/2008 und 18/2008, Anlagen K 22 - 24), mit denen die Klägerin für im Leistungszeitraum 2005/2006/2007 für das Objekt „SW-Sanierung Gemeindeteil M… Bereich … Weg, R… Weg, T… Straße und Sanierungsgebiet 1 sowie Gemeindeteil B… Sanierungsgebiet 1 Leistungen der Leistungsphasen 3 bis 6, Honorarzone III Mindestsatz, i.H.v. insgesamt 42.810,03 € in Rechnung stellte. Auch diese Rechnungen beglich der Beklagte nicht.

Die Klägerin hat (zuletzt) behauptet, sie sei bei der Besprechung am 20. bzw. 28. August 2003 mündlich mit den LP 1 und 2 für ein Konzept zur Sanierung der Schmutzwasserleitungen im Verbandsgebiet beauftragt worden; ihr daraufhin erstelltes Sanierungskonzepts sei auch Grundlage des Beschlussvorschlags vom 15. Februar 2005 gewesen. In dem Schreiben des Beklagten vom 16. Februar 2005 sei die schriftliche Auftragserteilung für die nunmehr abgerechneten Leistungen zu sehen. Hilfsweise berief sie sich auf eine mündliche Beauftragung in einer Besprechung vom 13. Dezember 2005, höchst hilfsweise auf eine Auftragserteilung am 15. Dezember 2005.

Der beklagte Verband erhob die Einrede der Verjährung, stellte eine mündliche Auftragserteilung in Abrede und bestritt, die nunmehr vorgelegten Pläne – mit Ausnahme der Anlage K 13, bei der es sich um einen aus 2003 stammenden Plan handelt, den die Klägerin im Rahmen ihrer Akquisition erstellt habe – erhalten zu haben; es handle sich um nachträglich angefertigte Pläne. Auch die Anlage K 20 habe sie nicht erhalten. Überdies machte er im Wesentlichen geltend, die Leistungserbringung sei nicht schlüssig dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde die geltend gemachte Honorarforderung aus keinem Rechtsgrund zu. Selbst wenn mündlich ein Auftrag erteilt worden sei, sei mangels Einhaltung der in der Verbandssatzung vorgeschriebenen Schriftform gemäß § 154 Abs. 2 BGB ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Gerade die in der langjährigen Zusammenarbeit der Parteien stets gehandhabte Verfahrensweise, wonach stets, wenn auch oft erst nach Beginn der Arbeiten, in Einzelfällen gar nach deren Abschluss, ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, mache deutlich, dass es dem Beklagten auf die Einhaltung der Schriftform angekommen sei. Hier habe der Beklagte zudem explizit darauf verwiesen, dass bezüglich der Sanierung der Schmutzwasserleitungen ein separater Vertrag geschlossen werden müsse. Eine nachträgliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses lasse sich nicht feststellen. Dem stünde die langjährige Praxis, Verträge erst schriftlich zu fixieren, nachdem die Arbeiten bereits vollständig erbracht seien, entgegen. Der Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB könne einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wegen der Schutzfunktion der Formvorschriften nur in Ausnahmefällen entgegen gehalten werden. Ein solcher liege hier nicht vor. Zwar habe die Verbandsversammlung die Beauftragung für ein Sanierungskonzept beschlossen; indes habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein konkretes Angebot nicht vorgelegen, der Umfang der Beauftragung sei ebenso offen gewesen wie die Honorarhöhe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Abschluss eines schriftlichen Vertrages pflichtwidrig vereitelt hätte, habe es doch die Klägerin in der Hand gehabt, auf einen solchen zu drängen.

Ein Zahlungsanspruch lasse sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung herleiten. Derartige Ansprüche seien mit Leistungserbringung im Jahre 2007 fällig gewesen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt.

Gegen dieses, ihr am 15. April 2013 zugestellte, Urteil richtet sich die am 24. April 2013 eingelegte und am 14. Juni 2013 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe die Unwirksamkeitsfolge wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach § 154 Abs. 2 BGB angenommen, obgleich es richtig erkannt habe, dass die Formvorschriften keine solche i.S.d. § 125 BGB, sondern Vertretungs- bzw. Zuständigkeitsregelungen seien. Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Weshalb das Landgericht nicht dem Schreiben vom 16. Februar 2005 den schriftlichen Auftrag entnehme, sei nicht nachvollziehbar; Wortlaut und Betreffzeile ließen eine andere Interpretation nicht zu. Jedenfalls habe die Verbandsversammlung vorbehaltlos den Auftrag für die Sanierungskonzeption erteilt, Vereinbarungen zum Honorar habe es wegen Geltung der HOAI ohnehin nicht bedurft.

Kenntnis davon, dass es eines schriftlichen Vertrages bedurft habe, habe sie – die Klägerin – frühestens im März 2008 aufgrund der Zurückweisung ihrer Rechnungen gehabt; Ansprüche aus §§ 683, 812 BGB seien mithin durch den Mahnbescheidsantrag vom 30. Dezember 2011 gehemmt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 11. April 2013 zu verurteilen, an sie 42.810,04 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 zu zahlen.

Der beklagte Verband beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil und macht geltend, auch die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 eingereichten Pläne und Erläuterungsberichte habe sie zuvor nicht erhalten. Zum Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht schlüssig vorgetragen. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sei wegen § 814 BGB ausgeschlossen; überdies habe die Klägerin, der die Abschlagsrechnung – unstreitig – unter dem 27. Dezember 2006 zurückgesandt worden sei, bereits 2006 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, dass der Beklagte keinerlei Zahlungen leisten werde, gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4. Dezember 2013 durch Vernehmung der Zeugin A… S…; hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 660 ff. d.A. Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Der Klägerin steht aus keinem Rechtsgrund ein Anspruch auf Zahlung von 42.810,04 € zu.

A.

Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch weder auf einen mündlich noch auf einen schriftlich geschlossenen Vertrag stützen.

1.

Soweit die Klägerin eine mündliche Auftragserteilung am 28. August 2003 – oder, wie ursprünglich vorgetragen, am 20. August 2003 – behauptet, kann sie hierauf bereits nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vortrag die mit der Klage geltend gemachten Honorarforderungen nicht stützen, ohne dass es insoweit auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkte ankäme.

a) Der Senat hat bereits im Termin vom 16. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag anlässlich einer Besprechung bei dem beklagten Zweckverband am 20. bzw. 28. August 2003 (nur) „mit den LP 1 und 2 für ein Sanierungskonzept der Schmutzwasserleitungen insgesamt“ (Anspruchsbegründung vom 16. August 2012, S. 2, Bl. 17 d.A.) bzw. „für die LP 1-2 für ein Konzept zur Sanierung der Schmutzwasserleitungen im Verbandsgebiet“ (nachgelassener erstinstanzlicher Schriftsatz vom 21. Februar 2013, S. 1, Bl. 302 d.A.) beauftragt worden sei und (nur) diese Leistungen dann bis zur Beschlussvorlage für die Verbandsversammlung erbracht habe; die ihrem Vorbringen nach in 2003 und 2004 entfalteten Tätigkeiten, namentlich die Korrespondenz mit der D… mbH und die Untersuchung der Altbestände, die Anlass für das Schreiben vom 12. Mai 2004 (Anlage K 4, Bl. 32 d.A.) gewesen sein soll, mit dem die Klägerin die Beklagte über einen Fäkalien führenden Zulauf zu einem Regenwasserschacht informierte, ordnet die Klägerin selbst der Grundlagenermittlung, mithin der Leistungsphase 1, zu.

Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 macht die Klägerin aber mit den ihrer Klage zugrunde liegenden Honorarrechnungen vom 10. März 2008 Nrn. 16/2008, 17/2008 und 18/2008 unstreitig nicht geltend; diese Honorarrechnungen betreffen ausschließlich Leistungen der Leistungsphasen 3 bis 6.

b) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. November 2013 unter Zeugenbeweisantritt vortragen lässt, die mündliche Auftragserteilung habe „keine Einschränkung“ enthalten, sie – die Klägerin – habe diese Erklärung bereits als Beauftragung mit den Leistungen der LP 1 bis 9 verstehen dürfen, handelt es sich um neues Vorbringen im Berufungsrechtszug, das bestritten ist – der Beklagte bestreitet eine jegliche mündliche Beauftragung – und mangels Zulassungsgründen nicht zuzulassen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). An dieser Sichtweise hält der Senat aus den nachfolgenden, bereits im Senatstermin vom 7. Mai 2014 dargestellten, Gründen fest.

Insbesondere liegt kein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Für die Anwendung dieser Regelung genügt es nämlich nicht, dass nach dem angefochtenen Urteil ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 19. Februar 2004 – III ZR 147/03 – und vom 23. September 2004 – VII ZR 173/03). Dafür liegen hier in Bezug auf den klägerischen Vortrag zum Vertragsumfang des vermeintlich bereits im August 2003 geschlossenen Vertrages keine Anhaltspunkte vor. Die im Verhandlungstermin der Kammer vom 24. Januar 2013 ausweislich des Sitzungsprotokolls Bl. 283 ff. d.A. erteilten Hinweise verhielten sich zu diesem Gesichtspunkt nicht. Es bestand und besteht aber auch objektiv keine Veranlassung, das Vorbringen der Klägerin entgegen des eindeutigen Wortlauts insoweit für unvollständig und ergänzungsbedürftig zu halten. Nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin mehrfach erwähnte, die „Rechnung über die LP 1 und 2“ aus verjährungsrechtlichen Gründen nicht geltend machen zu wollen, konnte und durfte das klägerische Vorbringen, es seien im August 2003 mündlich Leistungen der LP 1 bis 2 für ein Konzept zur Sanierung der Schmutzwasserleitungen im Verbandsgebiet beauftragt worden, als lediglich zur Schilderung der Vorgeschichte der streitgegenständlichen Leistungen der LP 3 bis 6 dienend verstanden werden.

c) Ebenfalls im Verhandlungstermin vom 7. Mai 2014 dargelegt hat der Senat, dass auch die weitere (neue) Behauptung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 20. November 2013, bei den Gesprächen, die anlässlich der Vorstellung des Sanierungskonzepts in der seinerzeitigen Realisierung – dies waren nach dem klägerischen Vortrag Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 – geführt worden seien, habe sich für alle Beteiligten „eindeutig“ ergeben, dass die Klägerin mit den insgesamt erforderlich werdenden Planerleistungen für die Realisierung der Schmutzwassersanierung bereits beauftragt worden sei, mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist; dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Abgesehen davon ist dieses Vorbringen, gemessen an den Darlegungsanforderungen bei der Behauptung innerer Tatsachen, auch ersichtlich unzureichend. Bei der unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Klägerin, „aus den Gesprächen (...) ergab sich für alle Beteiligten eindeutig (...)“, geht es offensichtlich um ein stillschweigendes Einverständnis über den vermeintlich bereits erfolgten Vertragsschluss. In einem solchen Fall muss – weil andernfalls die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann – dargelegt werden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen die innere Tatsache nach außen in Erscheinung getreten sein soll (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 – V ZR 223/07- m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die Klägerin teilt nicht einmal ansatzweise mit, inwiefern sich „aus den Gesprächen(…) eindeutig“ ergeben habe, dass bereits eine (mündliche), überdies die Leistungen sämtlicher Leistungsphasen (LP 1 bis LP 9) erfassende, Auftragserteilung vorgelegen habe und nicht lediglich eine –wegen der Auftragsvergabe über einen Zeitraum von etwa einem Jahrzehnt hinweg ausschließlich an das klägerische Ingenieurbüro allerdings durchaus begründete – Erwartung seitens der Klägerin bestand, auch mit den weiteren Ingenieurleistungen für das Sanierungskonzept beauftragt zu werden. Das Vorbringen, es sei allen Beteiligten bei dem Gespräch am 5. Januar 2005 klar gewesen, dass ein Auftrag bereits erteilt sei, lässt sich zudem weder mit dem Vortrag der Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung (dort S. 6, Bl. 21 d.A.), sie habe auf Bitten des Beklagten für das Sanierungskonzept verschiedene Varianten von Honorarvorschlägen „je nach geforderter Leistungserbringung“ (Fettdruck durch den Senat) unterbreitet, noch mit dem dem Beklagten übersandten, lediglich Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 umfassenden, Vertragsentwurf Anlage K 8 (Bl. 38 ff. d.A.) in Einklang bringen.

2.

Der Senat hält auch in Ansehung der Einwände der Klägerin im Rahmen der Erörterung im Termin vom 16. Oktober 2013 und in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2013 daran fest, dass ein Vertrag als Grundlage für die mit der Klage geltend gemachten Honorarforderungen für Grundleistungen der Leistungsphasen 3 bis 6 auch nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 16. Februar 2005 (Anlage K 6, Bl. 35 ff. d.A.) zustande gekommen ist.

Aus der für die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) maßgeblichen Sicht der Klägerin als Empfänger des vorgenannten Schreibens kommt diesem ein Erklärungswert im Sinne eines bindenden Angebotes des beklagten Zweckverbandes auf Abschluss eines die geltend gemachten Leistungen der Leistungsphasen 3 bis 6 umfassenden Ingenieurvertrages aus den nachfolgenden, im Wesentlichen bereits im Senatstermin vom 16. Oktober 2013 dargestellten Gründen nicht zu.

a) Dagegen spricht in erster Linie der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut des Schreibens vom 16. Februar 2005. Danach beinhaltete dieses keine unmittelbar auf Abschluss eines Ingenieurvertrages betreffend das Sanierungskonzept für die schmutzwassertechnischen Anlagen gerichtete rechtgeschäftliche Erklärung. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der Formulierung, „wir bitten um Vorlage des Ingenieurvertrages“, dass der beklagte Zweckverband ein (schriftliches) Vertragsangebot der Klägerin erwartete. Dass die Klägerin diese Formulierung ebenso verstanden hat, lässt sich schon daran erkennen, dass sie zu den beiden Projekten, zu denen der Beklagte die Vorlage eines schriftlichen Ingenieurvertrages erbeten hatte – die in der Beschlussvorlage aufgeführten „Teilobjekte“ einerseits und das „Konzept zur Sanierung von schmutzwassertechnischen Altanlagen“ andererseits – tatsächlich Vertragsentwürfe vorgelegt hat (Anlagen K 8 und 9), die sie selbst noch nicht einmal unterzeichnet hatte. Hätte die Klägerin, wie sie nunmehr behauptet, bereits das Schreiben des Beklagten vom 19. Februar 2005 als Beauftragung von Ingenieurleistungen verstanden, die lediglich noch dokumentiert werden sollte, hätte es nahe gelegen, dem Vertragspartner wenigstens ein bereits unterzeichnetes Vertragsexemplar zu übermitteln.

Entgegen der im Schriftsatz vom 20. November 2013 vertretenen Auffassung der Klägerin spricht gegen die Sichtweise des Senats nicht, dass es in dem Schreiben des Beklagten eingangs heißt, die Zweckverbandsversammlung des WAZ habe in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2006 „die Auftragserteilung für Projektierungsleistungen für 2006 (...) beschlossen“. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob der Adressat allein dieser Erklärung, also ohne die nachfolgende Textpassage mit der Bitte um Vorlage eines Ingenieurvertrages, unter Umständen eine Auftragserteilung hätte entnehmen können und dürfen. Im Textzusammenhang gesehen, besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel daran, dass der Eingangssatz zunächst lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass und welche Investitionsvorhaben durchzuführen die Verbandsversammlung als höchstes Organ des beklagten Zweckverbandes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten vom 30. September 1997, Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 14. Oktober 1997, Nr. 39) im Rahmen des in ihrer Zuständigkeit (§ 4 Nr. 1 der Satzung) zu beschließenden Wirtschaftsplans entschieden hat. Überdies diente die dem Schreiben beigefügte „Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 02/05-nö“ der Konkretisierung der Planungs- bzw. Baumaßnahme als Grundlage für den von der Klägerin erbetenen und dann unter den Parteien abzustimmenden Vertragsentwurf.

Nicht die Zweckverbandsversammlung ist das für die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vertretungsberechtigte Organ des Zweckverbandes, sondern gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (i.d.F. vom 28. Mai 1999, GVBl. I/99, S. 194; im Folgenden: GKG) der Verbandsvorsteher, der aber mit Schreiben vom 16. Februar 2005 lediglich die Vorlage eines schriftlichen Ingenieurvertrages erbeten hatte.

Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass es sich bei dem ihr mitgeteilten Beschluss der Zweckverbandsversammlung über die Auftragserteilung für das Konzept zur Sanierung von schmutzwassertechnischen Anlagen lediglich um einen Akt der verbandsinternen Willensbildung handelt und nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung mit unmittelbarer Außenwirkung für Dritte. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin seit etwa einem Jahrzehnt durch insgesamt 26 Ingenieurverträge mit dem beklagten Zweckverband vertraglich verbunden war. Stets wurden – wenn auch zum Teil nach Aufnahme von Leistungen durch das Ingenieurbüro – schriftliche Verträge geschlossen, die, ebenso wie die von der Klägerin vorgelegten Vertragsentwürfe, auf Auftraggeberseite die Vertretung und Unterzeichnung des Verbandsvorstehers und des Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorsahen. Hinzu kommt, dass es in dem seinerzeit im Vorfeld der Beauftragung mit Projektierungsleistungen 2004 der Klägerin mit übersandten Beschluss vom 18. Februar 2003 (Anlagenkonvolut K 49, Bl. 610, 611 d.A.) ausdrücklich hieß, „der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher werden beauftragt, die Vertragsgestaltung in einer gesonderten Beratung mit A… abzustimmen“. Daraus, dass der Beklagte der Klägerin zu späteren Projekten – so auch mit dem Schreiben vom 19. Februar 2005 – nur noch die „Anlage zur Beschlussvorlage“ übersandte, konnte diese nicht den Schluss ziehen, nunmehr bereits durch das zur Vorlage eines Ingenieurvertrages auffordernde Schreiben beauftragt worden zu sein.

Auch aus der Angabe in der Betreffzeile „Auftragserteilung für Pojektierungsleistungen 2006“ lässt sich eine auf (unmittelbaren) Abschluss eines Ingenieurvertrages gerichtete Willenserklärung des Beklagten nicht herleiten. Eine Betreffzeile dient in erster Linie lediglich dazu, dem Empfänger die schnelle thematische Zuordnung und Bearbeitung der Nachricht zu ermöglichen. Hier ließ sich der Betreffzeile zum Schreiben vom 19. Februar 2005 lediglich entnehmen, dass es um die „Auftragserteilung für Projektierungsleistungen 2006“ geht. Dass die Betreffzeile „Auftragserteilung für Projektierungsleistungen 2006“ als solche, gar in Zusammenschau mit dem restlichen Inhalt des Schreibens, eine rechtsverbindliche Auftragserteilung beinhalten soll, lässt sich nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut K 49 eingereichten, frühere Projekte betreffenden, Schreiben vom 19. Februar 2003 (Bl. 610 d.A.) und vom 18. März 2004 (Bl. 613 d.A.) die Betreffzeile sowie die ersten beiden Sätze im Wesentlichen gleichlautend waren, und aus dem mit Schreiben vom 19. Februar 2003 übersandten Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 18. Februar 2003 (Anlagenkonvolut K 49, Bl. 610, 611 d.A.) – wie oben dargelegt – unmissverständlich hervorging, dass die Vertragsgestaltung erst noch mit den zuständigen Personen abzustimmen ist.

b) Es erschließt sich auch nicht, weshalb die Klägerin, wenn sie sich doch (zumindest) mit Grundleistungen der Leistungsphasen 3 bis 6 gemäß § 55 Abs. 2 HOAI (i.d. ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung) als bereits beauftragt angesehen haben will, in Beantwortung des Schreibens vom 16. Februar 2005 einen Vertragsentwurf einreicht, der Leistungen erst ab der Leistungsphase 5 umfasst. Hierfür konnte der Geschäftsführer der Klägerin, der sich daran zu erinnern glaubte, dass in der Vergangenheit Leistungen unterschiedlich abgefordert worden seien, obgleich zuvor mündlich in größerem Umfang Leistungen beauftragt worden seien, im Senatstermin vom 16. Oktober 2013 auch auf Nachfrage keinerlei Erklärung abgeben.

Die Klägerin vermag auch nicht für sich ins Feld zu führen, dass bei der Sichtweise des Senats keinerlei Handlungsspielräume für einen erst noch zu schließenden Vertrag bestanden hätten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, denn in der dem Schreiben vom 16. Februar 2005 beigefügten „Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 02/05-nö“ war von einer Auftragserteilung an die Klägerin nicht die Rede, der Verbandsvorsteher war mithin – entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 20. November 2013 (dort S. 6, Bl. 606 d.A.) – in der Wahl des zu beauftragenden Ingenieurbüros gerade nicht festgelegt, und auch der Leistungsumfang einschließlich etwaiger vom Auftraggeber zu erbringender (Vor)Leistungen – der Vertragsentwurf Anlage K 8 führt diesbezüglich unter § 4 Ziffer 4.1 diverse, von dem Beklagten bereit zu stellende Planunterlagen auf – war noch nicht bestimmt.

c) Für den von ihr mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch kann die Klägerin auch nicht fruchtbar machen, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 16. Februar 2005 bereits einzelne konkret benannte Leistungen von ihr abgefordert habe.

Hieraus lässt sich eine Beauftragung in dem mit der Klage geltend gemachten Leistungsumfang – Grundleistungen der Leistungsphasen 3 bis 6 – nicht herleiten und der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht, auch nicht teilweise, begründen. Die Erstellung eines „Bauzeiten- und Kostenplans“ gehört gemäß § 55 HOAI zu den Grundleistungen der Leistungsphase 3. Um einen solchen „Bauzeiten- und Kostenplan“ handelt es sich aber bei der Übersicht „Planungs-/Bauzeiten zum Ingenieurvertrag 2006“, die die Klägerin offenbar in Erfüllung der in dem Schreiben vom 16. Februar 2005 enthaltenen Aufforderung ihrem Vertragsentwurf beigefügt hat (Bl. 49 d.A.), ersichtlich nicht. Aus der Bitte um „umgehende Vorlage der Schreiben zur Angebotseinholung für Vermessungsleistungen und Baugrundgutachten für die im o.g. Beschluss fixierten Baumaßnahmen“ kann die Klägerin – ungeachtet der Frage, ob es sich nicht ohnehin um eine der Leistungsphase 1 zuzuordnende Grundleistung „Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ handelt – deshalb nichts für sie Günstiges herleiten, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag diese Leistungen weder erbracht hat, noch mit den streitgegenständlichen Honorarrechnungen abrechnet.

d) Die von der Klägerin behauptete tatsächliche Erbringung von (Teil)Leistungen und deren Entgegennahme durch den Beklagten genügt für die Annahme eines (konkludenten) Vertragsschlusses nicht.

Der Klägerin steht damit, dass der nach ihrem – von dem beklagten Verband bestrittenen – Vorbringen aus dem Januar 2005 stammende Übersichtsplan Anlage K 3 (Bl. 31 d.A.) im Büro des Beklagten hing, kein hinreichendes Indiz für einen, (wenigstens) die Grundleistungen der LP 3 bis 6 umfassenden, Ingenieurvertrag zur Seite. Die Klägerin selbst ordnet diesen Übersichtsplan der „Bestandsaufnahme“ zu, mithin der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) oder 2 (Vorplanung).

Die nach dem klägerischen Sachvortrag erfolgte Entgegennahme ihres „Sanierungskonzepts“ am 5. Januar 2005 und Billigung desselben dadurch, dass es zur Grundlage der Beschlussvorlage für die Zweckverbandsversammlung gemacht worden sei, lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf einen Leistungen der LP 3 bis 6 erfassenden Vertrag zu; das „Sanierungskonzept“ befand sich seinerzeit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Planungsstadium der LP 1 und 2.

Dass die Pläne Anlagen K 12, K 14 bis 19 nach der Behauptung der Klägerin im Dienstzimmer des Verbandsvorstehers des Beklagten gehangen haben sollen, begründet weder allein, noch in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen, namentlich mit dem Schreiben des Beklagten vom 16. Februar 2005 und der längjährigen Zusammenarbeit der Parteien, einen Vertragsschluss, noch lässt es den Rückschluss zu, dem habe eine (wenigstens konkludente) vertragliche Abrede zugrunde gelegen. Das Aushängen von Plänen im Dienstzimmer selbst beinhaltet keine Verwertung der Pläne. Die Klägerin konnte dies auch nicht als Äußerung des Bindungswillens des beklagten Zweckverbandes verstehen, denn ihr war das Schriftformerfordernis für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern im Allgemeinen bekannt und sie wusste aus dem Schreiben vom 16. Februar 2005, dass die Beklagte auch und gerade für das Sanierungskonzept betreffend die schmutzwassertechnischen Anlagen einen schriftlichen Ingenieurvertrag erwartete.

3.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht, auch nicht teilweise, auf einen mündlich am 13. bzw. 15. Dezember 2005 erteilten Auftrag stützen.

a) Der Wirksamkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages steht allerdings nicht, wie das Landgericht angenommen hat, § 154 Abs. 2 BGB entgegen.

Rechtsfolge einer vereinbarten, aber nicht eingehaltenen Form ist nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel das Nichtzustandekommen des Vertrages. Diese Regelung greift indes nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und fällt. Allein daraus, dass der Beklagte die Vorlage eines (schriftlichen) Ingenieurvertrages verlangte, lässt sich die für die Anwendbarkeit des § 154 Abs. 2 BGB notwendige Vereinbarung einer konstitutiven Schriftform nicht herleiten. Vielmehr spricht die von den Parteien unstreitig in der Vergangenheit praktizierte Handhabung, schriftlich Verträge häufig erst abzuschließen, nachdem mit den Planungsleistungen bereits begonnen worden war, dagegen, dass die Parteien als Voraussetzung der vollständigen Willenseinigung die Schriftform vereinbart haben.

b) Der Wirksamkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages stehen im vorliegenden Fall auch nicht § 16 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung entgegen.

aa) Zwar konnte eine Verpflichtung des beklagten Zweckverbandes wirksam nur nach Maßgabe der § 16 Abs. 7 GKG bzw. § 10 Abs. 4 der Verbandssatzung begründet werden. Diese Vorschriften verlangen grundsätzlich eine schriftliche und sowohl von dem Verbandsvorsteher des Beklagten als auch von seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnende Erklärung. Die Formvorschrift gilt zwar nicht für „laufende Geschäfte“ (vgl. § 16 Abs. 6 GKG), um ein solches ging es hier aber nicht. Auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der in etwa einem Jahrzehnt mit der Klägerin geschlossenen Ingenieurverträge kann von einem seiner Natur nach im gewöhnlichen Betriebsablauf des Beklagten regelmäßig wiederkehrenden Geschäft nicht die Rede sein; es handelte sich auch nicht um eine Maßnahme, die in ihrem Umfang und in ihrer finanziellen Tragweite von sachlich weniger erheblicher Bedeutung gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 – III ZR 100/87 – Rdnr. 18). Überdies spricht bereits der Umstand, dass es im vorliegenden Fall zu einer Beschlussfassung der Verbandsversammlung kam, gegen die Annahme, dass ein „laufendes“ Geschäft vorgelegen hat.

Das Nichteinhalten der Förmlichkeiten des § 16 Abs. 7 GKG führt zwar – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht zur Nichtigkeit nach § 125 BGB. Denn auch wenn das GKG in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, handelt es sich, nicht anders als bei den entsprechenden Regelungen der Kommunalordnungen der Länder (siehe nur: BGH, Urteile vom 10. Mai 2001 – III ZR 111/99 – Rdnr. 6, und vom 20. Januar 1994 – VII ZR 174/92 – Rdnr. 11; Senatsurteil vom 24. April 2013 – 4 U 66/12) um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen und zur Anwendung der §§ 177 ff. BGB führen.

bb) Dass die Verbandsversammlung nachträglich den mündlich von dem Verbandsvorsteher geschlossenen Ingenieurvertrag förmlich genehmigt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

cc) Im vorliegenden Fall ist es dem Beklagten indes – auch dies war Gegenstand der mündlichen Erörterung am 16. Oktober 2013 – nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit seiner Verpflichtungserklärung wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 16 Abs. 7 GKG zu berufen.

Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzfunktion nur unter besonderen Umständen darauf berufen kann, der Einwand der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsübung (§ 242 BGB).

Eine Ausnahme kann nur in solchen ganz besonders gelagerten Fällen gemacht werden, in denen die Nichtigkeitsfolge nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre. An die Bejahung eines solchen Ausnahmefalles sind strenge Anforderungen zu stellen. Dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus; sie muss vielmehr für ihn zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anderem dann angenommen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 – VII ZR 174/92), wobei unerheblich ist, ob die Zustimmung der Verpflichtungserklärung vorangeht oder nachfolgt.

Eine solche Billigung des Verpflichtungsgeschäftes durch das zuständige Organ des beklagten Zweckverbandes ist hier anzunehmen.

Die Formulierung in der „Anlage zur Beschlussvorlage Nr. 02/05-nö“, die Verbandsversammlung habe die „Erstellung des Sanierungskonzepts Schmutzwasser“ in 2005/2006 bestätigt, das „bautechnisch“ in den Folgejahren umgesetzt werden sollte, lässt keinen Zweifel daran, dass eine planerische Sanierungskonzeption derart gewollt war, dass auf deren Grundlage „ab 2007 (...)“ die schmutzwassertechnischen (Alt)Anlagen hätten saniert werden können.

Dem steht, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht entgegen, dass ein konkretes Vertragsangebot zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung noch nicht vorlag. Eines Vertragsentwurfes bedarf es nach Auffassung des Senats nicht – ein solcher wird in den Fällen, in denen die Zustimmung des zuständigen Organs der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Verpflichtungserklärung vorangeht, ohnehin häufig nicht vorliegen.

Auch das unbestreitbar erhebliche Interesse des Zweckverbandes, über den Kostenrahmen für die Sanierungsplanung in Kenntnis gesetzt zu werden, lässt sich nicht gegen die Annahme einer Zustimmung zur Beauftragung mit Planungsleistungen betreffend die Sanierung der Schmutzwasseranlagen anführen. Der Beschluss der Zweckverbandsversammlung enthielt ausweislich der „Anlage zur Beschlussvorlage“ – das Protokoll zu den in Bezug genommenen Verbandsversammlungen vom 19. Oktober 2004 und 14. Dezember 2004 bzw. 25. Januar 2005 liegt nicht vor – keinen Vorbehalt im Hinblick auf die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens. Im Hinblick darauf, dass es in der Verbandsversammlung vom 25. Januar 2005 um den Wirtschaftsplan 2005, ging, dessen Bestandteil das Investitionsprogramm Trinkwasser und Schmutzwasser 2006 bis 2009 war, ist davon auszugehen, dass der Zweckverband die Verpflichtung zu Ausgaben im Haushaltsjahr 2005 und Folgejahren durchaus im Blick gehabt hat. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin auch zu Recht darauf hin, dass diesem haushalterischen Anliegen hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass sich die Honorarhöhe nach der HOAI bemisst, mithin durchaus ermittelbar war.

c) Die Einrede der Verjährung steht der Durchsetzbarkeit eines vertraglichen Vergütungsanspruchs nicht entgegen.

Der Vergütungsanspruch für die hier geltend gemachten Leistungsphasen 3 bis 6 wurde erst mit Vorlage einer prüffähigen Honorarrechnung fällig. Der Lauf der Verjährung begann daher gemäß den §§ 195, 199 BGB frühestens am 1. Januar 2009. Vor Verjährungsende mit Ablauf des 31. Dezember 2011 hat die Klägerin Mahnbescheidsantrag gestellt und, da die Zustellung am 6. Januar 2012 und damit „demnächst“ erfolgte, wirksam die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO).

d) Die Klägerin kann den geltend gemachten Vergütungsanspruch aber deshalb nicht auf Vertrag stützen, weil sie die behauptete mündliche Auftragserteilung am 13. bzw. 15. Dezember 2005 nicht bewiesen hat.

Zwar hat unstreitig am 13. Dezember 2005 ein Treffen stattgefunden, an dem jedenfalls der Geschäftsführer der Klägerin und der Verbandsvorsteher des Beklagten teilgenommen haben, die weiteren Beteiligten – nach dem Klägervortrag die Zeugin S…, nach dem Beklagtenvorbringen überdies der Zeuge D… – und der Inhalt des Gesprächs wird indes ebenso streitig, wie die klägerische Behauptung, es habe am 15. Dezember 2005 ein weiteres Treffen stattgefunden, bei dem dem Beklagten Lagepläne, Fotodokumentationen und Übersichtspläne überreicht und von diesem mitgeteilt worden sei, dass im ersten Quartal für den … Weg die Unterlagen so vorliegen müssten, dass die Ausschreibung der Bauleistungen erfolgen könne.

Die klägerseits für die Behauptung, der Verbandsvorsteher des Beklagten habe am 13. Dezember 2005 „in Kenntnis der Honorarangebote mit unterschiedlichen Varianten“ „den Auftrag“ bestätigt und sie aufgefordert, die Arbeiten so unverzüglich zu erbringen, dass im I. und II. Quartal 2006 die Arbeiten im … Weg realisiert werden könnten, und für das behauptete weitere Treffen mit dem Beklagten am 15. Dezember 2005, benannte Zeugin A… S… hat die Beweisbehauptung nicht nur nicht bestätigt. Sie hat vielmehr nachdrücklich in Abrede gestellt, im Dezember 2005 an einem Treffen mit dem Beklagten teilgenommen zu haben, gar überhaupt für das Sanierungsprojekt des beklagten Zweckverbandes tätig geworden zu sein. Die Zeugin hat sich hierbei auf ihre Unterlagen zur Stundenerfassung in jenem Monat gestützt, die sie bei ihrer Vernehmung vorgelegt hat und in die auch die Parteivertreter Einsicht erhielten. Aus diesem Grund erübrigte sich jegliche Nachfrage zur Aufklärung, welche Pläne und Unterlagen denn konkret am 15. Dezember 2005 dem Beklagten überreicht worden seien.

Der Einvernahme der weiteren, im Beweisbeschluss des Senats aufgeführten, Zeugen D… und Sc… bedurfte es danach ebenfalls nicht mehr. Der Zeuge A… D… war ohnehin nur gegenbeweislich von dem Beklagten benannt. Die durch Zeugnis des – unentschuldigt fehlenden – Zeugen Sc… unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, ihre Pläne Anlagen K 12, K 14 bis 19 hätten im Dienstzimmer des Verbandsvorstehers gehangen, ist erheblich nur in Bezug auf die ebenfalls streitige Erfüllung der behaupteten vertraglichen Leistungen. Hat die Klägerin aber bereits den Beweis für die behauptete mündliche Auftragserteilung Mitte Dezember 2005 nicht erbracht, bedarf es keiner Aufklärung dazu, ob und in welchem Umfang sie ihre Pflichten erfüllt hat.

3.

Die Klägerin kann ihre Vergütungsforderung auch nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, denn insoweit greift die Einrede der Verjährung; an dieser Sichtweise hält der Senat auch angesichts der klägerseits im Termin vom 16. Oktober 2013 vorgebrachten Einwände fest.

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung – für einen auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Zahlungsanspruch gilt dasselbe – wäre spätestens im Jahre 2006 entstanden. Sämtliche von der Klägerin eingereichte Unterlagen – so sie denn datiert sind – datieren aus 2005, ausgenommen hiervon ist nur das Leistungsverzeichnis betreffend die Sanierung im Bereich „A…“ (Anlage K 45, Bl. 342 ff. d.A.), welches das Datum 20. Februar 2006 trägt. Dass sie noch in 2007 (Teil)Leistungen erbracht habe, behauptet die Klägerin nicht.

Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kommt es hier – die Kenntnis von der Person des Schuldners wirft hier keine Probleme auf – entscheidend darauf an, wann die Klägerin Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Kenntnis liegt dann vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09 – Rdnr. 12). Die Kenntnis von der Nichteinhaltung der im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie die Verbandssatzung vorgeschriebenen Förmlichkeiten hatte die Klägerin unzweifelhaft jedenfalls zum Zeitpunkt des von ihr behaupteten mündlichen Vertragsschlusses am 13. bzw. 15. Dezember 2005.

Es lag auch keine unklare oder unsichere Rechtslage vor, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können. Dass im Falle eines unwirksamen Architekten- oder Ingenieurvertrages Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag als mögliche Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn die Klägerin diese Ansprüche wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies gilt auch in Bezug auf die Auslegung des Schreibens des beklagten Zweckverbandes vom 16. Februar 2005; hierbei geht es um die Auslegung einer individuellen Erklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles, wobei der Senat die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgezeichneten Grundsätze angewandt hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG auf 42.810,04 € festgesetzt.