Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 25.08.2011 | |
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Aktenzeichen | L 3 U 145/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 SGB 7 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 21. März 2007 als Arbeitsunfall.
Der 1960 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses als Außendienstmitarbeiter (Bezirksleiter) bei der M-J AG W beschäftigt und nahm an dem im Gästehaus seines Arbeitgebers von Montag, dem 19. März 2007 ab 13:00 Uhr bis Donnerstag, dem 22. März 2007, 13:30 Uhr stattfindenden Fortbildungslehrgang zum Thema „Konfliktkompetenz“ teil. Am Abend des 21. März 2007 zog er sich beim Tischtennisspielen eine Achillessehnenruptur links zu und begab sich in die Notfallambulanz des Städtischen Klinikums W. In dem Bericht des Durchgangsarztes Dr. Ga vom 13. April 2007 ist hierzu vermerkt:
„Unfalltag 21. März 2007, Uhrzeit 20:45, Unfallort: Während einer Schulung.
Während einer Firmenschulung beim Tischtennisspiel verspürte der UV bei einem Schritt nach vorn plötzlich ein „Knallen“ und Schmerzen im li. Unterschenkel dorso-distal.“
Am 29. März 2007 stellte der Kläger sich bei dem Durchgangsarzt Dr. W in F vor. In dessen Bericht vom gleichen Tage wird zum Unfallhergang ausgeführt:
„Unfalltag 21. März 2007, Uhrzeit 21:45, W, Cstr., Schulungsheim der Firma. „Während einer Schulungsveranstaltung haben wir anschließend Tischtennis gespielt. Beim Laufen hat es einen Knall gegeben im Bereich der linken Achillessehne.“
Nachdem die Beklagte über diese Durchgangsarztberichte Kenntnis von dem Ereignis erlangt hatte (eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber erfolgte nicht) lehnte sie mit Bescheid vom 23. April 2007 eine Entschädigung für das Ereignis ab. Bei dem Tischtennisspiel im Anschluss an eine Schulungsveranstaltung im Schulungsheim habe es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die nicht in einem inneren, ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, bei der Schulungsveranstaltung täglich 24 Stunden für seinen Arbeitgeber tätig gewesen zu sein. Die Spesenabrechnung sei von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr erfolgt. Für die Stunden während der einzelnen Schulungstage hätten den Mitarbeitern diverse Möglichkeiten zur freien Nutzung zur Verfügung gestanden, u. a. die Möglichkeit des Tischtennisspielens. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu den privaten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehörten, auch wenn sie an einem Schulungsort stattfänden, nichtbetriebliche Sportveranstaltungen. Diese Handlungen stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit seiner am 26. Juli 2007 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 21. März 2007 als Arbeitsunfall und Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt. Er hat ausgeführt, es sei ausdrücklich erwünscht gewesen, dass sich die Teilnehmer der Veranstaltung abends träfen, um Erfahrungen auszutauschen, sich besser kennen zu lernen bzw. die Kontakte zu pflegen, da sie regelmäßig miteinander arbeiten müssten. Nahezu der gesamte Lehrgang sei unmittelbar im Anschluss an die Tagung zum Tischtennisspielen im Lehrgangsgebäude gegangen. In den Spielpausen hätten sie an der dortigen Bar Getränke zu sich genommen und sich über geschäftliche Dinge unterhalten bzw. Erfahrungen ausgetauscht. Die dort verzehrten Getränke und Speisen seien vom Arbeitgeber finanziert worden. Der Tischtennisraum habe sich neben dem Raum befunden, in dem zuvor das Abendessen stattgefunden habe. Er selbst wäre nie von sich auf die Idee gekommen, Tischtennis zu spielen, da dies nicht sein Sport sei. Es handele sich daher um eine gemischte Tätigkeit, bei der jedoch der vom Arbeitgeber gewünschte und organisierte Erfahrungsaustausch und damit der betriebliche Zweck im Vordergrund gestanden habe.
Das SG hat eine Auskunft von der Firma M-J AG vom 28. November 2008 eingeholt, der Kopien des Seminarkonzeptes zum Thema Konfliktkompetenz und des vollständigen Programmes beigefügt waren. Der Arbeitgeber hat ausgeführt, die Teilnehmer zu dem Seminar seien bundesweit angereist und hätten sich vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft in der Wohnung auf Dienstreise befunden. Den Teilnehmern habe es nicht freigestanden, nach den Aktivitäten im Seminarraum die Veranstaltung zu verlassen. Die Abende hätten dazu gedient, die Seminarinhalte zu reflektieren und zu vertiefen, Ungeklärtes zu erfragen und Widersprüchliches zu diskutieren, praktische Erfahrungen im Umgang mit dem Thema auszutauschen, die Identifikation mit dem Unternehmen zu vertiefen und den Teamgeist zu fördern. Dazu würden auch Aktivitäten u. a. Tischtennis, Kicker, Billard, Karten- und Brettspiele helfen. Diese Art der Durchführung eines Seminars werde seit 10 Jahren mit ca. 30 unterschiedlichen Seminaren pro Jahr im Gästehaus der Firma praktiziert.
Das Programm gestaltete sich wie folgt:
„Montag
bis 13:00 Uhr Anreise
Mittagessen
14:30 Uhr bis 15:15 Uhr Einführung, Zielsetzung, Erwartungen …
15:30 Uhr bis 16:15 Uhr Artikel „Richtig Handeln bei Konflikten“ …
Kaffee und Kuchen
16:45 Uhr bis 17:30 Uhr Was bedeutet Konfliktkompetenz? Konflikte verstehen …
17:45 Uhr bis 18:30 Uhr …“….
19:00 Uhr Abendessen
Dienstag
09:00 bis 09:45 Uhr Verhaltenstendenzen DISG …
10:00 bis 10:45 Uhr Konflikthintergründe besser verstehen …
Kaffee, Obst, Jogurt
11:15 bis 12:00 Konflikte vermeiden …
12:15 Uhr bis 13:00 …“…
Mittagessen
14:30 bis 15:15 Uhr …“….
15:30 Uhr bis 16:15 …“….
Kaffee und Kuchen
16:45 bis 17:30 Uhr Meine Konfliktfähigkeit …
17:45 Uhr 18:30 Uhr …“…
19:00 Uhr Abendessen
Mittwoch
09:00 bis 9:45 Uhr Stimmungsbarometer/Zusammenfassung/Anmerkungen, Ausblicke
10:00 bis 10:45 Uhr …“…
Kaffee, Obst, Joghurt
11:15 bis 12:00 Uhr …“….
12:15 bis 13:00 Uhr Umgang mit Konflikten …
Mittagessen
14:30 bis 15:15 Uhr …“…
15:30 bis 16.15 Uhr …“…
Kaffee und Kuchen
16:45 Uhr bis 17:30 Uhr …“…
17:45 bis 18:30 Uhr …“…
19:00 Abendessen
Donnerstag
09:00 bis 09:45 Uhr Stimmungsbarometer, Konfliktbewältigung …
10:00 bis 10:45 Uhr …“…
Kaffee, Obst, Joghurt
11:15 bis 12:00 Uhr …“…
12:15 bis 13:00 Uhr … Zusammenfassung/Abgleich Erwartungen/Befürchtungen …
Mittagessen
14:30 Uhr Abreise.“
Das SG hat nach Einholung des Einverständnisses der Beteiligten zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil vom 27. März 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klage auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gerichtet sei, sei diese statthaft, jedoch unbegründet. Soweit der Kläger allgemein Leistungsansprüche im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolge, sei die Klage zwar statthaft, aber unzulässig. Das Ereignis vom 21. März 2007 sei kein Versicherungsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). So habe der Kläger während des Tischtennisspiels nicht schon deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er sich auf einer Fortbildungsveranstaltung seines Arbeitgebers befunden habe. Auch bei betrieblichen Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein Versicherungsschutz rund um die Uhr für alle Tätigkeiten, es bestehe kein Betriebsbann. Vielmehr sei nach der Handlungstendenz der konkreten Tätigkeit zu differenzieren, ob die zum Unfall führende Verrichtung wesentlich dazu bestimmt gewesen sei, dem Unternehmen zu dienen. Dies sei hier zu verneinen. So sei das Tischtennisspielen nicht Bestandteil der Fortbildungsveranstaltung gewesen. Das tägliche Programm habe mit dem Abendessen geendet. Soweit die Lehrgangsteilnehmer sich danach in den Gemeinschaftsräumen zum gemeinsamen Zeitvertreib und insbesondere auch zum Tischtennis, Kicker, Billard oder Karten- und Brettspielen getroffen hätten, habe dies nicht mehr unmittelbar der Fortbildung und somit auch nicht unmittelbar dem Unternehmen gedient. Dass die gemeinschaftlich verbrachten Abende im Ergebnis gegebenenfalls die Zusammengehörigkeit stärken und sich dadurch gegebenenfalls auch mittelbar zugunsten des Betriebs auswirken könnten, vermöge an dieser Wertung nichts zu ändern. Allein ein mittelbarer positiver Effekt genüge nicht für die Annahme einer versicherten Tätigkeit. Schließlich bestehe auch kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Betriebssportes bzw. einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Das Tischtennisspiel während einer Fortbildung sei jedenfalls kein Betriebssport im versicherungsrechtlichen Sinne, da es bereits an der erforderlichen Regelmäßigkeit fehle. Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung fehle es an der grundsätzlich jedem Mitarbeiter offen stehenden Möglichkeit der Teilnahme. Die Fortbildungsveranstaltung habe sich nur an einen Teil der Mitarbeiter des Außendienstes gerichtet. Letztlich komme es auch auf die Grundsätze der „gemischten Tätigkeit“ nicht an, da es bereits an einer zumindest teilweise betrieblich veranlassten Tätigkeit fehle.
Gegen das ihm am 15. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 15. Mai 2009 eingelegten Berufung, mit der er sein bisheriges Klagevorbringen wiederholt. Er vertritt die Ansicht, das SG habe bei seiner Entscheidung die „unmittelbare betriebliche Nähe“ der Tischtennisplatte zum Nachbarraum, in dem das betriebliche Abendessen stattgefunden habe, außer Acht gelassen. Ebenso die Tatsache, dass Getränke und Speisen vom Arbeitgeber finanziert worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 21. März 2007 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, anders als in einer Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2005 – L 8 U 120/04 – sei im vorliegenden Fall die sportliche Betätigung nicht Teil des Seminarprogramms gewesen. Ausweislich des vom Arbeitgeber vorgelegten Seminarkalenders sei als letzter Programmpunkt immer nur das Abendessen aufgeführt. Daraus sei zu schlussfolgern, dass der anschließende Abend in das private Ermessen des Teilnehmers gestellt gewesen sei. Zwar sei nach Auskunft des Arbeitgebers das Verlassen der Veranstaltungsräumlichkeiten nicht freigestellt gewesen, doch habe es dem Kläger offen gestanden, sich beliebigen Freizeitangeboten zuzuwenden und auch beispielsweise sein Zimmer aufzusuchen, um den Seminarinhalt auf diese Weise zu reflektieren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007, mit dem die Anerkennung der beim Tischtennisspielen am 21. März 2007 erlittenen Achillessehnenruptur des Klägers als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist, erweist sich als rechtmäßig.
Die Kläger hat am 21. März 2007 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Für einen Arbeitsunfall ist nach den Maßgaben des § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG Urteil vom 04. September 2007 - B 2 U 28/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R –, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).
Dass der Kläger am Abend des 21. März 2007 bei der von seinem Arbeitgeber organisierten Fortbildungsveranstaltung im betrieblichen Gästehaus eine Achillessehnenruptur links erlitten hat, steht ebenso fest wie sein Versicherungsschutz aufgrund seiner versicherten Tätigkeit als Angestellter der M-J AG nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Jedoch steht die von dem Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses ausgeübte Verrichtung – das Tischtennisspiel – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit bei der M-J AG.
So ist bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris; Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19). Der erforderliche innere bzw. sachliche Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16, Urteil vom 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 84, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 12/07 R -, in SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom 01. Juli 1997 – 2 RU 36/96 -, in SozR 3-2200 § 548 Reichsversicherungsordnung <RVO> Nr. 32; Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils mit w. N.).
Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R –, in Juris) teilnimmt.
Versicherungsschutz als Betriebssport ist hier nicht gegeben, da es – abgesehen von den weiter erforderlichen Kriterien – bei dem Tischtennisspiel schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung des Klägers fehlt. Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfscharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –, jeweils a. a. O.).
Die Teilnahme an dem Tischtennisspiel folgt auch nicht aus den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Klägers.
Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg Urteil vom 21. August 1991 – L 2 U 702/91 –, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom 27. September 1989 – L 10 U 44/97 –, in Breithaupt 1990, 388). Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter (Bezirksleiter) im Vertrieb der M-JAG beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einem Tischtennisspiel gehörte erkennbar nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, denn diese bezogen sich auf den Vertrieb der von der M-J AG hergestellten Produkte bzw. die Betreuung ihrer Kunden.
Zwar handelte es sich bei dem vom Arbeitgeber in W veranstalteten Seminar „Konfliktkompetenz“ für den Kläger um eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Geschäfts– oder Dienstreise. Jedoch gibt es auch bei Geschäfts- und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ (BSG Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 29/96 –, in Juris). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet. Bei der unfallbringenden Verrichtung - Tischtennisspiel – handelte es sich um eine typische Freizeitbeschäftigung. Ausweislich der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen endete das tägliche Veranstaltungsprogramm mit dem Abendessen. Allein der Umstand, dass ein abendliches – geselliges – Beisammensein der Seminarteilnehmer durch die im Gästehaus des Arbeitgebers bereitgestellten Beschäftigungsmöglichkeiten (Bar, Tischtennis, Kicker, Billard sowie Karten- und Brettspiele) und die Möglichkeit, kostenlos Getränke und Speisen zu sich zu nehmen, unterstützt wurde, lässt den Freizeitcharakter der abendlichen Beschäftigung noch nicht entfallen. Die pauschalen Angaben des Arbeitgebers in der Auskunft vom 28. November 2008, wonach die Abende dazu dienen sollten, die Seminarinhalte zu reflektieren, Ungeklärtes zu erfragen und Widersprüchliches zu diskutieren sowie praktische Erfahrungen im Umgang mit dem Thema auszutauschen, findet keine Bestätigung in den objektiven Umständen. So fand eine konkrete Planung und Strukturierung der Abende im Sinne der in der Arbeitgeberauskunft formulierten Zwecksetzung sowie eine Integration ins Veranstaltungsprogramm offensichtlich nicht statt. Für die Seminarteilnehmer bestand nach dem Abendessen auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem geselligen Beisammensein oder gemeinsamen sportlichen und/oder spielerischen Aktivitäten. Zudem ist weder nach der Auskunft des Arbeitgebers noch nach den Angaben des Klägers ersichtlich, dass durch konkrete Maßnahmen seitens der Seminarleitung eine auf das Seminarthema bezogene Gesprächsführung im Rahmen des geselligen Beisammenseins gesichert wurde. Der kollegiale Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tätigkeiten, die der Unterhaltung und Geselligkeit dienen, begründet auch am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in der Regel keinen Versicherungsschutz für diese dem privaten Bereich zuzurechnenden Freizeitaktivitäten (vgl. BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -, a. a. O., BSG Urteil vom 04. August 1992 – 2 RU 43/91 -, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 17; s. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. November 2010 – L 8 U 2983/10 -, in Juris). Im Übrigen hat der Kläger selbst nichts Konkretes zu Inhalt und Umfang der kollegialen Gespräche beim Tischtennisspiel bzw. geselligem Beisammensein an der Bar und den jeweiligen Gesprächspartnern vorgetragen. Allein die räumliche Nähe von Tischtennisplatte und Bar zu Seminarräumen und Speisesaal vermag einen sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht zu begründen. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier besondere Gefahr bringende Umstände der Unterkunft – des Gästehauses der M-JAG – den Achillessehnenriss wesentlich bedingt haben.
Ebenso wenig kann Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R – und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, jeweils a. a. O.). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.). Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R – und 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.). Sofern der Arbeitgeber des Klägers in seiner Auskunft vom 28. November 2008 zum Ausdruck brachte, die abendlichen Aktivitäten, wie Tischtennis, Kicker etc., hätten der Förderung der Identifikation mit dem Unternehmer sowie des Teamgeistes der Seminarteilnehmer gedient, reicht dies nicht aus, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und damit Versicherungsschutz zu begründen. Denn jede gemeinsame Freizeitgestaltung fördert den Zusammenhalt unter Kollegen und wirkt sich positiv auf die Teamfähigkeit aus. Um als der Gemeinschaftspflege dienend im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden zu können, ist des Weiteren erforderlich, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht. Dieses Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt. So erfolgte die Einladung zum Seminar in W nur an einen ausgewählten Kreis von Arbeitnehmern der M-JAG, nämlich nur an bestimmte Außendienstmitarbeiter.
Bei dieser Sachlage kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit des Klägers als Außendienstmitarbeiter und seinem Tischtennisspiel auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit begründet werden (vgl. zuletzt: BSG Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, in Juris). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Zur Überzeugung des Senates handelte es sich bei dem Tischtennisspiel um eine rein private Freizeitgestaltung, d. h. es diente - anders als die Teilnahme an den im Programm ausgewiesenen Seminarveranstaltungen - gerade nicht versicherten Zwecken.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.