I.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gasverteilernetz. Die Beschwerdegegnerin ist die für das Land … zuständige Landesregulierungsbehörde (LRB). Weiter am Beschwerdeverfahren beteiligt ist die Bundesnetzagentur.
Die LRB legte für die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.12.2008 (Bl. 5-36 d. A.) die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode, die Jahre 2009 bis 2012, wie folgt fest:
|
Kalenderjahr 2009: |
2.587.535 € |
Kalenderjahr 2010: |
2.584.122 € |
Kalenderjahr 2011: |
2.580.836 € |
Kalenderjahr 2012: |
2.577.673 €. |
Dabei legte sie die in der Netzentgeltgenehmigung vom 26.3.2008 festgelegte Ausgangsbasis zugrunde. Mit dem Bescheid lehnte die LRB die Anträge auf Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlages ab. Der Bescheid enthält des Weiteren einen Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2008, einem Samstag, zugestellt. Am 15.1.2009 ging beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein zweiseitiges Telefax ein, mit dem von einer Stadtwerke … GmbH gegen den Bescheid der LRB vom 11.12.2008 - Az. 34-EVO-2/2/2008 AG - Beschwerde eingelegt wurde. Das Original der Beschwerdeschrift ging am 19.1.2009 beim Oberlandesgericht ein. Diesem war eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid in Kopie beigefügt. Mit bei Gericht am 10.2.2009 eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihre Bezeichnung in der Beschwerdeschrift korrigiert und ihr Unternehmen richtig benannt.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel durch am 16.4.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist auf jeweils fristgerecht gestellte Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Bescheid der LRB vom 11.12.2008 - 34 EVO-2/2/2008 AG - aufzuheben und die LRB zu verpflichten, die Erlösobergrenze der 1. Regulierungsperiode (Jahre 2009 bis 2012) für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmen,
In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter beantragt, den Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabführung aufzuheben. Diesen Beschwerdeantrag hat sie mit Schriftsatz vom 7.1.2010 zurückgenommen.
Die LRB und die Bundesnetzagentur beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die LRB meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie von der richtigen Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei. Im Übrigen sei sie auch unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf die Vergabeakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat ist in seiner abschließenden Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht gemäß § 78 Abs. 1 EnWG eingelegt worden ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Berufungsrecht gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, VI ZB 76/08, m. w. N., zitiert nach Juris).
Dabei richten sich die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bisher mit der Sache befassten Gericht eröffnet, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei erkennbar sein muss (BGH, a. a. O.). Dabei muss sowohl für das Berufungsgericht als auch den Gegner der Berufungskläger in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 15.11.2001, I ZR 75/99, NJW-RR 2002, 1075, zitiert nach Juris Rn 11). Die Zulässigkeit der Berufung darf nur dann nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 22.9.2009, VI ZB 76/08, m. w. N., zitiert nach Juris Rn 6).
Diese Grundsätze gelten auch im energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren. Zwar handelt es sich bei der Beschwerde i. S. v. § 75 Abs. 1 EnWG nicht um ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Gegenstand der Beschwerde ist eine behördliche Entscheidung in einem speziellen Verwaltungsverfahren. Jedoch führt die Beschwerde - ähnlich wie eine verwaltungsgerichtliche Klage - dazu, dass sich erstmals ein Gericht mit dem Verfahren befasst. Aus diesem Grunde muss der Empfänger der Rechtsmittelschrift erkennen können, wer das Rechtsmittel einlegt.
Dies ist hier nicht möglich. Denn die Beschwerdeschrift ging innerhalb der Beschwerdeschrift nur per Telefax beim Oberlandesgericht ein, Anlagen lagen dem Telefax nicht bei.
In der Beschwerdeschrift wird als Beschwerdeführerin die Stadtwerke … GmbH bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein von der Beschwerdeführerin verschiedenes Unternehmen, das allerdings an derselben Adresse wie die Beschwerdeführerin geschäftsansässig ist. Allein das in der Beschwerdeschrift angegebene Aktenzeichen der Regulierungsbehörde weist auf die Beschwerdeführerin hin.
Eine Beschwerdeschrift mit diesem Inhalt ermöglichte eine zweifelsfreie Identifikation der Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist nicht.
Das Gericht konnte aus der Beschwerdeschrift nur die Stadtwerke … GmbH als Beschwerdeführerin ansehen. Denn diese war ausdrücklich als solche bezeichnet. Das Aktenzeichen konnte das Gericht der Beschwerdeführerin nicht zuordnen, weil erst nach Eingang der Beschwerdeschrift am 16.1.2009 bei der Regulierungsbehörde die Verwaltungsakten angefordert worden sind. Vor Ablauf der Beschwerdefrist sind dem Gericht auch weder die Vollmacht noch der angefochtene Bescheid bekannt geworden, die es ermöglicht hätten zu erkennen, dass es sich bei der Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift um die Benennung eines Unternehmens handelt, das mit dem Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen, das hier in Streit steht, nichts zu tun hat. Dies zu erkennen war erst bei Eingang des Beschwerdeoriginals mit den entsprechenden Anlagen am 19.1.2009 möglich. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Korrektur der Bezeichnung der Beschwerdeführerin am 10.2.2009.
Allein für die Regulierungsbehörde konnte aus einer Zusammenschau aus der Bezeichnung der Beschwerdeführerin und dem Aktenzeichen und zusätzlich auch noch aus dem Betreff, in dem es heißt "Festlegung Erlösobergrenze Gas" erkennbar werden, dass die Beschwerdeschrift in sich widersprüchlich ist. Denn wie sich aus dem Beschwerdeverfahren Kart W 4/09 ergibt, hat nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Stadtwerke … GmbH einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenze erhalten, die Stadtwerke … GmbH allerdings bezogen auf den Bereich Strom. Die Regulierungsbehörde konnte auch hier jedoch nur mutmaßen, ob die Stadtwerke … GmbH gegen den sie betreffenden Bescheid, der in der Beschwerdeschrift nicht genannt war, oder die in der Beschwerdeschrift nicht erwähnte Beschwerdeführerin gegen den in der Beschwerdeschrift genauer bezeichneten Bescheid Beschwerde einlegen wollte.
Eine zweifelsfreie Identifikation der Beschwerdeführerin allein mit der Beschwerdeschrift war deshalb weder für das Gericht noch für die Regulierungsbehörde möglich.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Regulierungsbehörde anhand der Angabe, dass die Festlegung der Erlösobergrenze Gas angegriffen werden sollte, und der Mitteilung des Aktenzeichens die Beschwerdeführerin hätte identifizieren können - dafür spricht der Umstand, dass sie auf Anforderung des Oberlandesgerichts unter unzutreffendem Rubrum und unter Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses die Verfahrensakte betreffend die Beschwerdeführerin übersandt hat - würde dies für sich allein nicht ausreichen. Denn die Beschwerdeschrift muss nicht nur für den Beschwerdegegner, sondern auch für das Gericht den Beschwerdeführer erkennen lassen. Zwar kann die Beschwerde sowohl bei der Regulierungsbehörde als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden, § 78 Abs. 1 EnWG. Wenn die Beschwerde bei der Landesregulierungsbehörde eingegangen wäre, wäre immerhin noch denkbar anzunehmen, dass die Beschwerdeschrift die Beschwerdeführerin ausreichend bezeichnet. Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Hier ist die Beschwerde gerade nicht bei der Regulierungsbehörde einlegt worden, sondern beim Gericht. Das Gericht, das ohnehin Adressat der Beschwerde ist, konnte aber anhand der beiden Telefaxseiten der Beschwerdeschrift die Beschwerdeführerin nicht als diejenige erkennen, die das Rechtsmittel einlegen wollte. Das Gericht konnte nur die Stadtwerke … als Beschwerdeführerin identifizieren.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig anzusehen. Auf diesen Umstand brauchte die Beschwerdeführerin nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen werden, weil die LRB die Unzulässigkeit der Beschwerde bereits mit Schriftsatz vom 27.2.2009 unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH beanstandet hatte. Die Entscheidung hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu ergehen, § 81 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Eine Zurückweisung unzulässiger Beschwerden durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung sieht das EnWG genauso wenig vor wie das GWB.
V. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, § 86 Abs. 2 und 3 EnWG. Soweit ersichtlich existieren keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren, ebenso wenig zu der Parallelvorschrift des § 66 GWB.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens haben die Möglichkeit, gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu erheben (§§ 86 Abs. 1, 88 Abs. 1 EnWG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Entscheidung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, einzulegen (§ 88 Abs. 3 EnWG). Die Beteiligten müssen sich vor dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur können sich jeweils auch durch ein Mitglied ihrer Behörde vertreten lassen, §§ 88 Abs. 5 i. V. m. 80 Satz 1 EnWG.