Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 01.12.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 N 44.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaitungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die angegriffene Entscheidung begegnet aus den vom Beklagten dargelegten Gründen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.