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Entscheidung VfGBbg 196/17


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 16.02.2018
Aktenzeichen VfGBbg 196/17 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 20 Abs 1 VerfGG BB, § 21 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 8. Januar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig ist und im Übrigen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.