Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.12.2013 | |
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Aktenzeichen | 10 TaBV 1551/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 99 BetrVG |
Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung die Zustimmung verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass der Arbeitgeber eine nicht zutreffende Vergütungsordnung anwendet.
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 2013 - 41 BV 14662/12 – abgeändert:
Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Auszubildenden M. F., F. B., D. K., K. W. und J. H. in das Tarifwerk der DB K. GmbH, einschließlich in den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) Anhang I Regelungen für Auszubildende wird ersetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zur Eingruppierung von fünf Auszubildenden.
Die Arbeitgeberin stellte zum 1. September 2012 die Auszubildenden F. B., M. F., J. H., D. K. und K. W. für eine jeweils 36monatige Ausbildung zum IT-Systemelektroniker ein. In den Berufsausbildungsverträgen ist jeweils vereinbart, dass die Tarifverträge für die Auszubildenden der DB K. GmbH sowie der Nachwuchskräfte TV Anwendung finden. Als Vergütung wurden dort jeweils Beträge von 714,98 EUR für das erste, 774,56 EUR für das zweite, 834,15 EUR für das dritte und 893,73 EUR für das vierte Ausbildungsjahr vereinbart.
Der Betriebsrat wurde zunächst am 4. Mai 2012 zur Einstellung unter anderem der Auszubildenden B., F. und W. beteiligt. Mit E-Mail vom 8. Mai 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass die Auszubildenden nach dem Tarifvertrag der KT Classic eingestellt würden. Unter dem 11. Mai 2012 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit:
„Folgende Beschlüsse wurden in der heutigen Sitzung gefasst:
…
4. Einstellung der Auszubildenden zum 01.09.2012
Der Antrag wurde gemäß § 50(2) dem Gesamtbetriebsrat zur abschließenden Behandlung übergeben.
Zur Info der Wortlaut an den GBR:
Bezüglich der Auswahl ist alles ordnungsgemäß verlaufen und wir haben gegen die Einstellung der 4 Kandidaten keine Einwände. …
Derzeit gelten in unserem Unternehmen zwei Tarifverträge für Auszubildende. Auf Nachfrage welcher Tarifvertrag zur Anwendung kommt, teilte die Personalabteilung mit, dass der Tarifvertrag der DB Kommunikationstechnik Anwendung finden soll.
Um eine unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden auszuschließen, fasste der Betriebsrat den Beschluss, gemäß § 50(2) BetrVG, die Einstellung dem GBR zur abschließenden Behandlung zu übertragen.“
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 wurde der Betriebsrat zur Einstellung unter anderem des Auszubildenden K. beteiligt. Dazu teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin am 2. August 2012 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom Vortag mit:
„In Ihrem Antrag fehlt gänzlich der Bezug zur Eingruppierung. Daher fordern wir, zur nächsten Sitzung, um Vorlage der Eingruppierung der einzustellenden Auszubildenden.“
Mit Schreiben vom 13. August 2012 wurde der Betriebsrat zur Einstellung des Auszubildenden H. beteiligt. In dem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass dessen Einstellung und die Einstellung der vier anderen Auszubildenden im Rahmen des Tarifwerkes der DB Kommunikationstechnik classic erfolge.
Mit Schreiben vom 16. August 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat unter dem Betreff „Antrag gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG – Eingruppierung Auszubildende“ mit:
…, die Einstellung der Auszubildenden, die zum 01.09.2012 ihre Ausbildung als IT-Systemelektroniker in unserer Region aufnehmen, soll im Rahmen des Tarifwerkes der DB Kommunikationstechnik classic, einschließlich Eingruppierung, erfolgen. Wir bitten der Eingruppierung antragsgemäß zuzustimmen.“
Dazu teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin am 17. August 2012 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom Vortag zur Eingruppierung von J. H. einerseits und der Auszubildenden F., B., K., W. zum 1. September 2012 andererseits mit:
„Die Eingruppierung in das Tarifwerk der DB KT „Classic“ wurde gemäß § 99(2) BetrVG abgelehnt.
Durch die durchgeführte Organisationsänderung erfolgt die Ausbildung, in keinen Technikclustern, die einen Bezug auf geltende Tarifvereinbarungen aufweisen würden. Zudem ist das Betriebskonzept so ausgerichtet, dass die Techniker eine breite Ausbildung in der jeweiligen Technik aufweisen sollen. Die Ausbildungsinhalte streifen alle Bereiche der DB Kommunikationstechnik. Bei den Auszubildenden wird ganz klar das schlechtere Tarifwerk angewendet, was nach unserer Rechtsauffassung gegen das Günstigkeitsprinzip verstößt. Wir fordern das die Regelungen des Tarifwerkes des ehemaligen Bereiches Field Services angewendet wird.
Am 25. September 2012 leitete die Arbeitgeberin beim ArbG Berlin ein Beschlussverfahren entsprechend § 99 Abs. 4 BetrVG mit dem Ziel der Feststellung, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der 5 Auszubildenden bereits als ersetzt gelte, hilfsweise zu ersetzen sei, ein. Auf einen nicht protokollierten Hinweis des Arbeitsgerichts Berlin im Rahmen eines Gütetermins am 23. November 2012 leitete die Arbeitgeberin unter dem 14. Februar 2013 erneut ein Verfahren nach § 99 BetrVG wegen der Eingruppierung der 5 genannten Auszubildenden ein. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Einstellung in Anwendung der geltenden tariflichen Regelungen der DB Kommunikationstechnik (classic) erfolge und sie deshalb eine Ausbildungsvergütung gemäß § 2 Anhang I zum ETV DB Kommunikationstechnik erhalten würden. Mit E-Mail vom 28. Februar 2013 berichtete der Betriebsrat der Arbeitgeberin über die in der Sitzung vom 26. Februar 2013 gefassten Beschlüsse, indem er ausführte:
„Der Antrag wurde abgelehnt mit folgender Begründung:
Der Betriebsrat vertritt weiterhin den Standpunkt das die Eingruppierung der o.g. Mitarbeiter, nach Grundsätzen des Günstigkeitsprinzip, in den Tarifvertrag (DB Telematik) erfolgen muss.“
Im Konzern der Deutschen Bahn gab es im Jahre 2009 die DB S. GmbH und die hiesige Arbeitgeberin DB K. GmbH (DB KT GmbH). Während sich die DB S. GmbH quasi mit der Fernmeldetechnik beschäftigte, beschäftigte sich die hiesige Arbeitgeberin zuvor mit Bürotechnik und der dabei verwendeten Kommunikationstechnik. Für die Wahrnehmung im Bereich der DB S. GmbH war eine andere Tauglichkeit gefordert als für die im Bereich der hiesigen Arbeitgeberin anfallenden Aufgaben, nach Ansicht des Betriebsrates eine höherwertige. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde der Bereich ICT Field Services von der DB S. GmbH abgespalten und auf die DB KT GmbH übertragen. Die in diesem Bereich bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen im Wege des Betriebsübergangs auf die DB KT GmbH über. Seither werden im Bereich der hiesigen Arbeitgeberin beide Aufgabenbereiche wahrgenommen.
Unter dem 15. September 2009 schlossen die Tarifvertragsparteien sowie die DB S. GmbH, die DB KT GmbH und die dort jeweils gebildeten Gesamtbetriebsräte gemeinsam mit der DB D. GmbH und dem dort gebildeten sogenannten Spartenbetriebsrat eine „Vereinbarung bezogen auf die gesellschaftsrechtliche Zusammenführung der GE ICT Field Services der DB S. GmbH und der DB K. GmbH“. Im dritten Eckpunkt wurde vereinbart:
„Die bestehenden Tarifvertragsregelungen für die DB T. GmbH und die DB K. GmbH gelten solange weiter, bis die Tarifvertragsparteien Anschlussregelungen gemeinsam vereinbart haben. Hierzu werden die Tarifvertragsparteien umgehend Verhandlungen aufnehmen.“
Ergänzend schlossen die Tarifvertragsparteien unter dem 26. April 2012 eine „Prozessabrede zur Schaffung einer neuen Tarifstruktur für die DB K. GmbH, nach der die seinerzeit geltenden drei Tarifvertragswerke für die Bereiche ICT FieldService, Medien- und Kommunikationsdienste sowie Kommunikationstechnik abgelöst werden sollten. Diese Verhandlungen sind nach wie vor nicht abgeschlossen. Ein Ende der Verhandlungen ist nicht absehbar.
In dem ab 1. September 2009 gültigen Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Kommunikationstechnik (ETV DB Kommunikationstechnik) sind im Anhang I Vergütungsregelungen für Auszubildende enthalten. Nach § 1 des Anhangs gilt dieser für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die vom Geltungsbereich des ETV DB Kommunikationstechnik erfasst sind. Nach § 1 Buchstabe c des Tarifvertrags für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV) vom 1. September 2009 gilt dieser persönlich für alle Auszubildenden und Dual Studierende der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b. Nach § 1 Buchstabe b NachwuchskräfteTV gilt dieser betrieblich für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen. In der Anlage zum NachwuchskräfteTV ist unter anderem die DB K. GmbH aufgeführt.
Nach § 2 des Anhangs zum ETV DB Kommunikationstechnik beträgt die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 36 v.H., im zweiten Ausbildungsjahr 39 v.H. und im dritten Ausbildungsjahr 42 v.H. des jeweiligen Betrags der Entgeltgruppe B1 (Anfangsentgelt) der Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag. Nach § 3 erhält der Auszubildende eine Jahressonderzahlung in Höhe von 5% des 12fachen der Auszubildendenvergütung, nach § 4 vermögenswirksame Leistungen und nach § 5 Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
Nach Ziffer 7 der Anlage zum 9. Änderungstarifvertrag DB Telematik beträgt die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 38% (entspricht 757,00 EUR), im zweiten Ausbildungsjahr 41% (entspricht 815,00 EUR) und im dritten Ausbildungsjahr 44% (entspricht 875,00 EUR) des jeweiligen Anfangsentgeltes der Entgeltgruppe E 6 der Anlage zu diesem Tarifvertrag.
Im DB Konzern besteht unter anderem das Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ mit dem Rechtsträger DB D. GmbH und dem dort gebildeten sogenannten Spartenbetriebsrat. Diesem Geschäftsfeld sind auch die DB S. GmbH und die DB KT GmbH zugeordnet. In welchem Verhältnis diese Gesellschaft zur DB S. GmbH und zur DB K. GmbH steht und in welchem Verhältnis der Spartenbetriebsrat zu den Gesamtbetriebsräten der beiden Unternehmen steht, blieb trotz Erörterung in der Beschwerdeverhandlung unklar. Jedenfalls haben die DB D. GmbH und der dort gebildete Spartenbetriebsrat - wohl am 2. März 2010 - eine Spartenbetriebsvereinbarung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung geschlossen. In dem dortigen § 4 Abs. 1 ist geregelt, dass Stellenpläne und Stellenbesetzungen vor Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG mit einer Kommission des jeweils zuständigen Betriebsrates mit dem Ziel beraten werden, Einvernehmen herzustellen. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung der Beratungen durch den Arbeitgeber (durch Anzeige der Maßnahme) kein Einvernehmen erzielt werden könne, könne der Arbeitgeber das Verfahren nach § 99 BetrVG nach den gesetzlichen Vorschriften einleiten.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 31. Juli 2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Auszubildenden M. F., F. B., D. K., K. W. und J. H. in das Tarifwerk der DB K. GmbH, einschließlich in den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) Anhang I Regelungen für Auszubildende als erteilt gilt. Es hat ausgeführt, dass mit der Stellungnahme vom 28. Februar 2013 auf den Antrag vom 14. Februar 2013 die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht eingehalten worden sei und es weder im Rahmen der Schriftsätze noch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2013 eine Darlegung des Betriebsrates gegeben habe, an einer früheren Entscheidung gehindert gewesen zu sein oder hinsichtlich der Reaktionsfrist eine andere Vereinbarung mit der Arbeitgeberin getroffen zu haben.
Gegen diesen dem Vertreter des Betriebsrates am 18. August 2013 zugestellten Beschluss legte dieser für den Betriebsrat am 4. September 2013 Beschwerde ein und begründete diese am 26. September 2013.
Der Betriebsrat meint, dass es eine einvernehmliche Regelung der Betriebsparteien über von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG abweichende Fristen gebe. Nach der grundlegenden Veränderung der Betriebsstruktur sei ein neuer Betriebsrat für die Region Ost, einem relativ großen Gebiet bestehend aus den neuen Bundesländern und Berlin, gewählt worden, der sich am 21. Juni 2012 konstituiert habe. In der Sitzung habe der Betriebsrat beschlossen, dass er seine Sitzungen jeweils für ein halbes Jahr planen werde und die Sitzungen alle 14 Tage stattfinden würden. Jeweils im Wechsel sei eine eintägige Betriebsratssitzung und am darauffolgenden Termin eine eintägige Betriebsratssitzung verbunden mit einem weiteren Tag Monatsgespräch verabredet worden. Der Betriebsrat habe gewünscht, dass arbeitgeberseitig beabsichtigte personelle Maßnahmen bis spätestens 3 Tage vor der Sitzung eingegangen seien, damit sie noch bei der Erstellung der Tagesordnung berücksichtigt werden könnten. Ferner sei beschlossen worden mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass Stellungnahmen des Betriebsrates in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten innerhalb einer Frist von einem Tag nach der Betriebsratssitzung bzw. nach dem Monatsgespräch ablaufen würden.
Am 26. Juni 2012 habe der Betriebsratsvorsitzende B. mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin L. in den Örtlichkeiten des Betriebes diese Punkte zur Geschäftsordnung besprochen. Es sei vereinbart worden, entsprechend zu verfahren. In der Folgezeit wie auch bereits davor zur Zeit des Übergangsbetriebsrates, sei entsprechend verfahren worden. Ein Fristablauffeld auf den Beteiligungsvorlagen sei erst seit der Auseinandersetzung in diesem Verfahren vorhanden. Da auf den Antrag der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2013 die nächste Betriebsratssitzung mit anschließendem Monatsgespräch am 26. Februar/27. Februar 2013 stattgefunden habe, sei die Frist am 28. Februar 2013 abgelaufen. Diese Frist sei eingehalten worden. Etwaige tatsächlich aufgetretene Abweichungen von dieser generellen Verfahrensweise seien keine Abweichungen von der gesetzlichen Wochenfrist, sondern von der vereinbarten Zweiwochenfrist gewesen. In Fällen des § 99 BetrVG habe es die aber nie solche Abweichungen gegeben.
Inhaltlich meint der Betriebsrat, dass der Antrag der Arbeitgeberin bereits unzulässig sei. Denn aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 der Spartenbetriebsvereinbarung hätte zunächst die betriebliche Kommission zusammentreten müssen. Diese sei jedoch nie gebildet worden. Die dort in den Schlussbestimmungen festgelegten Beendigungstatbestände für die Spartenbetriebsvereinbarung seien bisher nicht eingetreten, so dass sie weiter gelte.
Es sei auch der Entgelttarifvertrag der DB T. GmbH einschlägig und nicht der der DB K. GmbH. Die betroffenen Auszubildenden würden unter den Geltungsbereich des erstgenannten Tarifvertrages fallen. Denn deren Ausbildung umfasse nicht nur die bisherigen von der hiesigen Arbeitgeberin wahrgenommenen Aufgaben, sondern auch die aus dem Bereich der DB S. GmbH, die eine höherwertige Tauglichkeitsstufe verlangen würden. Im Übrigen finde das Günstigkeitsprinzip Anwendung.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 2013 - 41 BV 14662/12 abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Auszubildenden M. F., F. B., D. K., K. W. und J. H. in das Tarifwerk der DB K. GmbH, einschließlich in den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) Anhang I Regelungen für Auszubildende zu ersetzen.
Die Arbeitgeberin meint, dass die Zustimmung aufgrund der Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bereits als ersetzt gelte. Denn die Zustimmungsverweigerung sei außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt. Eine generelle Handhabung bzw. Absprache zwischen den Betriebsparteien, wonach die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stets bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung des Betriebsrates verlängert sei, gebe es nicht. Vielmehr sei es so, dass auf den Vorlagen, die der Betriebsrat in der Regel erhalte, auf der zweiten Seite ein Feld vorhanden sei, auf welchem eine Verlängerung der Äußerungsfrist vermerkt sei. Dass eine Geschäftsordnung des Betriebsrates etwas anderes regeln solle, sei der Arbeitgeberin nicht bekannt. Auch in der Vergangenheit sei nicht stets und ausschließlich entsprechend der Behauptung des Betriebsrates verfahren worden. In dringenden Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat innerhalb kurzer Zeit zu entscheiden gehabt habe, sei dies im Vorfeld entsprechend kommuniziert und die Äußerungsfrist auf der Vorlage entsprechend vermerkt. In einem solchen Fall seien Sondersitzungen einberufen worden.
Weiter hätten die Verweigerungsgründe keinen Bezug zum Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe in § 99 Abs. 2 BetrVG.
Tatsächlich liege aber auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Die Vereinbarung vom 15. September 2009 sei allein auf die Integration der übergehenden Beschäftigten beschränkt gewesen, wie bereits der Titel der Vereinbarung „Vereinbarung bezogen auf die gesellschaftsrechtliche Zusammenführung der GE ICT Field Services der DB S. GmbH und der DB K. GmbH“ belege. Deshalb entfalte sie nur Wirkung für die bereits zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung des Betriebsrates vom 24. September 2013 und den Schriftsatz des Betriebsrates vom 2. Dezember 2013 sowie auf die Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin vom 15. November 2013 und das Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember 2013 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, dass der Hauptantrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen und nach dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin zu entscheiden war. Das Arbeitsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die Beteiligungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Betriebsrat versäumt worden sei, aber die vom Betriebsrat vorgebrachten Gründe tragen die Verweigerung nicht.
1.
Nach vorangegangener Beteiligung des Betriebsrates zur Einstellung der Auszubildenden B., F. und W. am 4. Mai 2012 sowie des Auszubildenden K. am 24. Juli 2012 und des Auszubildenden H. am 13. August 2012 wurde der Betriebsrat erstmals und eindeutig am 16. August 2012 zur Eingruppierung dieser fünf Auszubildenden beteiligt. Mit dem Hinweis auf das Tarifwerk der DB Kommunikationstechnik classic hatte die Arbeitgeberin klar und eindeutig das von ihr herangezogene und für die Eingruppierung maßgebliche Tarifwerk beschrieben. Allen Beteiligten war klar, dass damit der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) einschließlich des Anhangs I mit den Regelungen für Auszubildende für die Eingruppierung herangezogen werden sollte. Da es dort - außer hinsichtlich des jeweiligen Ausbildungsjahres - keine weitere Differenzierung bei der Eingruppierung der Auszubildenden gibt, handelte es sich um eine vollständige Information des Betriebsrates im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Da diese Information mit einer ausdrücklichen Bitte verbunden war, der Eingruppierung antragsgemäß zuzustimmen, handelte es sich auch um eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz am Ende BetrVG ausreichende Beteiligung des Betriebsrates.
Auf diese Beteiligung hat der Betriebsrat am 16. August 2012 die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung der fünf Auszubildenden beschlossen und dieses der Arbeitgeberin am 17. August 2012 mitgeteilt. Da dieses offensichtlich innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt war, konnte nicht im Rahmen der Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung zu den Eingruppierungen der fünf Auszubildenden festgestellt werden.
Auf die Beteiligung im Februar 2013 kam es nicht mehr an.
2.
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates war auch formell beachtlich. Denn mit der Aufforderung, die Regelungen des Tarifwerkes des ehemaligen Bereiches Field Services anzuwenden, hat der Betriebsrat offenbar eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der fünf Auszubildenden angenommen, indem diesen mit der Anwendung des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) Anhang I Regelungen für Auszubildende eine niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt werden sollte als sie nach dem TV DB Telematik hätten beanspruchen können.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Betriebsrat einer beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung widersprechen kann, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsgruppenordnung sei nicht diejenige, welche im Betrieb zur Anwendung kommen müsse. Bei der Eingruppierung geht es nicht nur darum, ob innerhalb der einen oder anderen Vergütungsordnung die richtige Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe ermittelt worden ist Zum mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsvorgang (§ 99 Abs. 1 BetrVG) gehört auch die Frage, ob der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer zutreffende Vergütungsordnung anwendet. (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2000 – 1 ABR 29/99).
3.
Materiell hat der Betriebsrat mit seinem Widerspruch allerdings keinen Erfolg.
Die vom Betriebsrat gewählte Begründung der Zustimmungsverweigerung konkretisiert zugleich den Verfahrensgegenstand in dem von dem Arbeitgeber einzuleitenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren. In diesem muss sich der Arbeitgeber nur mit den vom Betriebsrat angeführten beachtlichen Verweigerungsgründen auseinandersetzen (BAG, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 49/08 m.w.N.; vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. November 2010 – 7 ABR 120/09). Der Betriebsrat ist mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder einer einvernehmlich verlängerten Frist schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen tatsächlicher Art nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig (BAG, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 49/08).
3.1
Der Betriebsrat hat in seinem im Schreiben vom 17. August 2012 wiedergegebenen Beschluss vom 16. August 2012 aufgeführt, dass die Eingruppierung in das Tarifwerk der DB KT „Classic“ gegen das Günstigkeitsprinzip verstoße und stattdessen das für die Auszubildenden bessere Tarifwerk des ehemaligen Bereiches Field Services anzuwenden sei. Das wäre der Tarifvertrag DB Telematik.
Zur Begründung hat der Betriebsrat aufgeführt, dass durch die durchgeführten strukturellen Veränderungen im Betrieb der Arbeitgeberin die Ausbildung nicht in Technikclustern, die einen Bezug auf eine der noch geltenden Tarifvereinbarungen aufweisen würden, erfolge. Zudem sei das Betriebskonzept so ausgerichtet, dass die Techniker eine breite Ausbildung in den jeweiligen Techniken aufweisen sollen. Die Ausbildungsinhalte würden alle Bereiche der DB Kommunikationstechnik betreffen.
Auch wenn es sich aus dem Wortlaut seiner Begründung nicht unbedingt ergibt, hat der Betriebsrat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass er von einer gleichberechtigten Fortgeltung der beiden Tarifwerke ausgeht und aufgrund der nach seiner Ansicht höherwertigen Ausbildungsteile der bisher der DB S. GmbH zugeordneten Aufgaben auch das ursprünglich dort geschaffene Tarifwerk als einschlägig ansieht.
3.2
Tatsächlich fanden im August 2012 und auch heute noch die Tarifvertragsregelungen für die DB K. GmbH und die DB T. GmbH nebeneinander Anwendung. Dieses ergibt sich - trotz deren unklaren Rechtscharakters - aus der jedenfalls von den Tarifvertragsparteien [Tarifgemeinschaft Transnet/GDBA, TRANSNET und Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe)] unterzeichneten Vereinbarung vom 15. September 2009 sowie der - eindeutigen - Prozessabrede zur Schaffung einer neuen Tarifstruktur für die DB K. GmbH vom 26. April 2012, die auch von den Tarifvertragsparteien [Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und Agv MoVe] unterzeichnet wurden. Eine Ablösung der bisherigen Tarifverträge hat unstreitig bislang nicht stattgefunden.
3.3
Allerdings haben die fünf Auszubildenden in ihrem Ausbildungsvertrag jeweils mit der Arbeitgeberin vereinbart, dass die Tarifverträge für die Auszubildenden der DB K. GmbH sowie der Nachwuchskräfte TV Anwendung finden. Deshalb ist dieses grundsätzlich die zutreffende Vergütungsordnung. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Auszubildenden bereits im August 2012 Mitglied einer der tarifschließenden Gewerkschaften gewesen wären. Denn die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die u.a. den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Zutreffend ist der Betriebsrat zwar davon ausgegangen, dass dann, wenn ein Auszubildender als Mitglied einer Gewerkschaft an einen Tarifvertrag gebunden ist, im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen, auch wenn sie tarifvertragliche Bestimmungen zum Gegenstand des Arbeitsvertrages machen, das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG gilt (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2000 – 4 AZR 549/08). Jedoch konnte das Gericht nicht feststellen, dass eine Gewerkschaftsmitgliedschaft bereits im August 2012 bei einem der Auszubildenden bestanden hat. Nach dem Vorbringen des Betriebsrates im Termin vor dem Beschwerdegericht sind zwar mittlerweile wohl einige der Auszubildenden Mitglied einer Gewerkschaft geworden, doch war das zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall.
3.4
Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens der Arbeitgeberin im Hinblick auf die vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Diese Frage ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Deshalb sind auch Veränderungen tatsächlicher Art bis zum Schluss des Anhörungstermins vor dem Beschwerdegericht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 2 AZR 491/10, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06).
Dennoch war es nicht erforderlich weiter aufzuklären, ob und inwieweit die fünf betroffenen Auszubildenden zwischenzeitlich Mitglied der die Tarifverträge bezüglich der DB K. GmbH und der DB T. GmbH abschließenden Gewerkschaft geworden sind. Denn auch im Falle einer daraus erwachsenen Tarifpluralität ist der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) Anhang I Regelungen für Auszubildende die hier zutreffende Vergütungsordnung.
3.4.1
Im Gegensatz zu einer Tarifpluralität, die angenommen wird, wenn der Betrieb der Arbeitgeberin vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossener Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge gilt, liegt hier gegebenenfalls ein Fall der Tarifkonkurrenz vor. Diese wird angenommen, wenn mehrere Tarifverträge mit sich überschneidenden Regelungsbereichen auf dasselbe Arbeitsverhältnis nach ihrem zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich Anwendung finden und beide Arbeitsvertragsparteien an die Tarifverträge gebunden sind (Treber in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. § 204 Rdn. 35).
Die Konkurrenz tariflicher Rechtsnormen in demselben Arbeitsverhältnis bedarf der Auflösung, weil nicht zwei Rechtsnormen unterschiedlichen Inhalts zur Anwendung kommen können. Haben die Tarifvertragsparteien keine Regelungen für eine Tarifkonkurrenz getroffen, ist die eingetretene Tarifkonkurrenz durch die Kollisionsregel des Grundsatzes der Spezialität aufzulösen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 27. Februar 2013 – 4 AZR 78/11). Dieses gilt jedenfalls dann, wenn konkurrierende Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 4 AZR 312/01). In diesem Fall kommt allein der Tarifvertrag im betreffenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden am besten gerecht wird (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 4 AZR 312/01; Urteil vom 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05).
3.4.2
Wie der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung zutreffend beschreibt, wird aufgrund der durchgeführten strukturellen Veränderungen im Betrieb der Arbeitgeberin die Ausbildung nicht in Technikclustern, die einen Bezug auf eine der noch geltenden Tarifvereinbarungen aufweisen würden, durchgeführt. Zudem ist das Betriebskonzept so ausgerichtet, dass die Techniker eine breite Ausbildung in den jeweiligen Techniken, für die die Arbeitgeberin nunmehr verantwortlich ist, aufweisen sollen. Die Ausbildungsinhalte betreffen alle Bereiche der hiesigen Arbeitgeberin.
Wenn aber aufgrund des Ausbildungsinhaltes die Spezialität eines der beiden Tarifwerke nicht festgestellt werden kann, ist auf die betriebliche Spezialität abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) nebst dem Anhang I speziell für diesen Betrieb geschaffen worden ist. Der Tarifvertrag DB Telematik wurde nur deshalb in diesem Betrieb konkurrierend, weil die Geschäftseinheit ICT Field Service von der DB S. GmbH auf die hiesige Arbeitgeberin übertragen wurde. Dadurch steht dieser dem hiesigen Betrieb nicht so nah wie der erstgenannte Tarifvertrag. Deshalb ist der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB K. GmbH (ETV DB Kommunikationstechnik) nebst dem Anhang I auch im Falle der Tarifkonkurrenz der für die Eingruppierung von Auszubildenden anzuwendende Tarifvertrag.
III.
Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.
IV.
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht.
Der Betriebsrat wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.