Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 02.04.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 S 124.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 8 Abs 1 EAEG, § 8 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 3 Nr 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 3 Nr 2 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 3 Nr 4 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 3 Nr 6 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 5 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 8 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 2 S 9 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 4 KredAnstWiAWPHEV, § 2a KredAnstWiAWPHEV, § 2c KredAnstWiAWPHEV |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 149.904,52 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen mit Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vom 1. April 2011 festgesetzten Jahresbeitrag nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Höhe von 599.618,06 Euro. Ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der gemäß § 8 Abs. 9Satz 3 EAEG, §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. April 2011 mit dem Beschluss vom 14. August 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag sei nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet. Die Vollziehung des Jahresbeitragsbescheides führe zum einen nicht zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für die Antragstellerin. Denn ihr stehe der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zur Verfügung, sollte sich der Jahresbeitragsbescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen. Zum anderen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Die Erhebung des Jahresbeitrags beruhe auf § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EAEG in Verbindung mit §§ 1, 2, 2 a, 2 c der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV). Ausgehend von Bruttoprovisionserlösen in Höhe von 42.275.328,44 Euro und einem Beitragssatz in Höhe von 2,46 % schulde die Antragstellerin einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.039.973,- Euro. Hinter diesem Betrag bleibe der festgesetzte Jahresbeitrag betragsmäßig zurück. Soweit die Antragstellerin meine, die von ihr geltend gemachten Abzugsbeträge nach § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV seien unzureichend berücksichtigt worden, folge ihr die Kammer nicht. Denn insoweit fehle es an einer den Vorgaben der EdW-Beitragsverordnung genügenden Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft, § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV, weil die vorliegende Erklärung keine Aussage zur sachlichen Richtigkeit der gemachten Angaben enthalte.
Zudem gehe die Antragstellerin fehl, wenn sie meine, die Voraussetzungen des Kundenstrukturzuschlags gemäß § 2 c EdWBeitrV seien bei ihr nicht erfüllt. Es komme insoweit nicht darauf an, ob sich die Antragstellerin an Geldern oder Wertpapieren der Kunden Eigentum oder Besitz verschaffe. Denn „grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger“ im Sinne des § 2 c Abs. 1 EAEG seien alle Gläubiger, die in Abgrenzung zu den nach § 3 Abs. 2 EAEG ausdrücklich ausgeschlossenen Gläubigern einen Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 EAEG haben könnten. Ansprüche könnten in Fällen von Unterschlagung und Veruntreuung auch gegen ein Institut bestehen, das zwar aufgrund seiner Erlaubnis nicht befugt sei, sich Eigentum und Besitz zu verschaffen, sich hieran aber nicht gehalten habe. Erst recht komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich Entschädigungsansprüche bestünden.
Die Einbeziehung von 10 % der Bruttoprovisionserträge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EdWBeitrV entspreche dem Erfordernis risikogerechter Beitragserhebung in § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG. Insoweit nehme die Kammer Bezug auf die Rechtsprechung des Beschwerdesenats im Urteil vom 15. April 2010 (- OVG 1 B 22.09 -) zur früheren Rechtslage, mit der sich die Antragstellerin ebenso wenig wie mit den gesetzgeberischen Materialien auseinandersetze. Auch die übrigen Einwände der Antragstellerin führten nicht zum Erfolg. Weder seien die Grundsätze der Finanzverfassung und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt noch komme der Beitragslast eine gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG verstoßende erdrosselnde Wirkung zu. Weiter sehe die Kammer als Entschädigungsfall jedenfalls das an, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs dafür gehalten werde. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Erträgen durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV einerseits und Nummer 6 andererseits könne die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Zwar sei beiden Geschäften gemein, dass sie keine Entschädigungsansprüche auslösen könnten. Im Fall der Nummer 4 liege dies daran, dass es sich nicht um Wertpapiergeschäfte handele, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV seien es solche Geschäfte, die nur durch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 EAEG von der Entschädigungspflicht ausgenommen seien. In dieser unterschiedlichen Nähe zu dem mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zu sichernden Teil des Finanzsystems sehe das Gericht den ausreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung der Erträge. Gegen die Beitragserhöhung zum Zwecke der Finanzierung des Entschädigungsfalls bestünden keine Bedenken. Auch die Einwände zur Rückwirkung griffen nicht durch; der Normgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine der Antragstellerin genehme Übergangsregelung zu treffen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das vorläufige Rechtsschutzbegehren weiter. Sie macht geltend: Die Gefahr, dass die Antragstellerin einen einmal geleisteten Jahresbeitrag nicht wieder zurückerhalte, sollte sich die Rechtswidrigkeit des Jahresbeitragsbescheides im Hauptsacheverfahren erweisen, begründe eine unbillige Härte. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führe nicht weiter. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Entreicherung berufe. Denn gegenwärtig sei ungeklärt, ob die Antragsgegnerin stetig leistungsfähig bleibe und rechtlich bzw. faktisch insolvenzfähig sei. Diesen Aspekt übergehe das Verwaltungsgericht, obwohl die Frage der Insolvenzfähigkeit der Antragsgegnerin bereits im hiesigen Eilverfahren von Belang sei. Überdies sei der Jahresbeitragsbescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Es bestünden wegen der Ungleichbehandlung von Instituten und Institutsgruppen grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung des Jahresbeitrags 2010. Wegen der im Antragsschriftsatz vom 24. April 2012 in den Abschnitten 3 bis 5 näher dargelegten Rechtswidrigkeit des Jahresbeitragsbescheides - unter anderem wegen des Verstoßes gegen die verfassungsmäßigen Grundsätze zur Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, gegen die Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und den erheblichen finanziellen Folgen hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der statthaften und gebotenen (zusätzlichen) allgemeinen Interessenabwägung dem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Rechnung tragen und ihrem Antrag stattgeben müssen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahresbeitragsbescheides bestünden allein deshalb, weil die Antragstellerin einer Abgabenlast von mehr als 60% unterliege. Auch sei die Differenzierung in der Abzugshöhe zwischen § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 4 und 6 EdWBeitrV entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, dass die dem Jahresbeitragsbescheid zugrunde liegenden Beitragsregelungen nach wie vor gegen das Rückwirkungsverbot verstießen. Denn die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags seien in einer laufenden Berechnungsperiode nachträglich und ohne die erforderliche Übergangsvorschrift in einem Parlamentsgesetz geändert worden. Hilfsweise für den Fall, dass die grundsätzlichen Bedenken gegen die Jahresbeitragserhebung 2010 nicht durchgriffen, sei der Jahresbeitragsbescheid zumindest in Höhe von 158.895.23 Euro (gemeint 158.895,23 Euro) zu berichtigen. Er berücksichtige nämlich nicht sämtliche von der Antragstellerin nachgewiesenen Ermäßigungstatbestände des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EdWBeitrV. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts („überholte Aktenlage“) liege hier eine klarstellende und den Vorgaben der EdW-Beitragsverordnung genügende ergänzende Bestätigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 5. März 2012 vor, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 24. April 2012 habe zukommen lassen. Infolge der Abzugstatbestände ermäßige sich der Jahresbeitrag nach den Berechnungen der Antragstellerin auf 440.722,83 Euro.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
unter Abänderung des Beschlusses VG Berlin vom 14. August 2012 (Az.: VG 4 L 159/12), der den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16. August 2012 zugestellt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Jahresbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. April 2011 (Referenznummer 117930) anzuordnen,
hilfsweise
die sofortige Vollziehung des Jahresbeitragsbescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2011 (Referenznummer 117930) für rechtswidrig zu erklären, soweit diese den Betrag von 440.722,83 Euro übersteigt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem in ständiger Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den angegriffenen Jahresbeitrag (allein) anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -, Abdruck S. 4 sowie zu Sonderzahlungen Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 6 f. und jüngst vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S 54.13 -, Abdruck S. 6) bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Jahresbeitragsbescheides vom 1. April 2011 (unter 1.) noch stellt dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (nachfolgend 2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 1 S 235.13 -, Abdruck S. 2 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Rechtsgrundlage des Jahresbeitragsbescheides ist § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I, 1842) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900). Danach haben die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute „jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres“ Jahresbeiträge zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst hierbei den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Auferlegung der Zahlungspflicht „zum Ende eines Abrechnungsjahres“ beschreibt keine Abrechnungsfrist, sondern stellt klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 18 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19). Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge folgt aus §§ 1 ff. EdWBeitrV vom 19. August 1999 (BGBl. I, 1891) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I, 2881), wobei sich die Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV auf 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne beläuft.
Vorliegend steht die Zugehörigkeit der Antragstellerin zu dieser Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG, § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1-4, Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der seinerzeit geltenden Fassung und damit ihre grundsätzliche Beitragspflicht zur Antragsgegnerin außer Streit.Die Zweifel der Antragstellerin daran, ob es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um eine der Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin unterliegende Wertpapierdienstleistung handelt, aus denen die Antragstellerin offenbar ableiten will, dass sie zur Zahlung von Jahresbeiträgen zur Antragsgegnerin nicht herangezogen werden dürfe, teilt der Senat nicht. Er folgt vielmehr der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei besagtem Anlagemodell PMA um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).
Jedoch setzt der Jahresbeitragsbescheid den Beitrag der Antragstellerin der Höhe nach fehlerhaft fest. Dies gereicht ihr indessen nicht zum Nachteil, weil sich der nach der EdW-Beitragsverordnung berechnete Jahresbeitrag auf einen den im Bescheid festgesetzten deutlich übersteigenden Betrag beläuft. Eine Beschwer ist mit der zu niedrigen Festsetzung deshalb nicht verbunden; die Antragstellerin schuldet mindestens den festgesetzten Jahresbeitrag. Im Einzelnen:
Für die Berechnung der Beitragshöhe kommt es auf die von der Antragstellerin erzielten beitragsrelevanten Erträge und den maßgeblichen Beitragssatz des Wertpapierhandelsunternehmens an, § 2 Abs. 1 EdWBeitrV. Hier hat die Antragstellerin die der Beitragserhebung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV zugrundezulegenden Bruttoprovisionserlöse auf 42.275.328,44 Euro beziffert. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 7 EdWBeitrV 2,46 %.
Ermäßigungstatbestände gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV können für den streitigen Jahresbeitrag nicht berücksichtigt werden. Die Abzüge gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EdWBeitrV in Höhe von 2.337.000,- Euro sowie nach Nummer 6 dieser Norm in Höhe von 19.626.063,44 Euro im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. April 2011 erfolgten mithin zu Unrecht; die von der Beschwerde begehrte Berücksichtigung weiterer Ermäßigungstatbestände nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EdWBeitrV in Höhe von insgesamt 5.382.629,90 Euro ist ausgeschlossen. Denn Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Erträge ist, dass das Institut gegenüber der Antragsgegnerin deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nachweist, § 2 Abs. 2 Satz 5 EdWBeitrV. Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte, § 2 Abs. 2 Satz 6 EdWBeitrV. Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt, § 2 Abs. 2 Satz 7 EdWBeitrV. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 8 EdWBeitrV ist der Antrag abzulehnen, wenn er nach dem 1. Juli gestellt wird oder die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht werden.
Hier fehlt es an einer fristgerechten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft.
Die zeitlich erste Bestätigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft der Antragstellerin, der P..., vom 25. Juni 2010 ist zwar vor dem 1. Juli 2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Indessen genügt sie - was offenbar auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - inhaltlich nicht den Anforderungen, die die EdW-Beitragsverordnung an derartige Bestätigungen stellt. Diese müssen nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen - und zwar einschließlich der für die Ermäßigungstatbestände notwendigen sowie der für die Höhe der verbleibenden Erträge wichtigen - Angaben bestätigen. Die Bestätigung der P... vom 25. Juni 2010 enthält hingegen lediglich die vom Wortlaut des § 2 Abs. 2, 4 EdWBeitrV abweichende Formulierung, die von der Antragstellerin im Formular der Antragsgegnerin deklarierten Beträge mit den Aufzeichnungen und Unterlagen der Buchhaltung „verglichen“ zu haben. Ein bloßer Vergleich stellt aber gerade keine sachliche Prüfung der Richtigkeit dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend begründet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb zur weiteren Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Abdruck S. 6).
Soweit die Beschwerde mit Blick auf die aktualisierte Bestätigung der P... vom 5. März 2012 auf eine „überholte Aktenlage“ verweist, dringt sie auch damit nicht durch.
Ob diese neue Erklärung, die ausdrücklich in Ergänzung zu den Ausführungen vom 25. Juni 2010 erfolgte und nunmehr explizit die „sachliche und rechnerische Richtigkeit der … Beträge“ bestätigt, inhaltlich den Anforderungen der EdW-Beitragsverordnung gerecht wird, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren - noch nicht im Bescheid vom 1. April 2011 berücksichtigten - Abzugspositionen tatsächlich die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EdWBeitrV erfüllen, worüber die Beteiligten streiten. Insoweit geht es um eine Differenz von insgesamt 5.382.629,90 Euro, die die Antragsgegnerin für nicht berücksichtigungsfähig hält, weil es sich insoweit - was die Antragstellerin bestreitet - um an vertraglich gebundene Vermittler weitergeleitete Provisionserträge handeln soll, die nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EdWBeitrV abzugsfähig seien.
Hierauf kommt es im hiesigen Verfahren deshalb nicht an, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Beschwerde der Antragsgegnerin die aktualisierte Bestätigung erstmals per E-Mail am 24. April 2012 hat zukommen lassen, mithin nahezu 2 Jahre später als die EdW-Beitragsordnung es verlangt. Der rechtzeitige, vor dem 1. Juli 2010 gestellte, Antrag der Antragstellerin auf Berücksichtigung von Ermäßigungstatbeständen ist deshalb wegen des Versäumens der Frist für das Einreichen der entsprechenden Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft „vor Ablauf des 15. August“ 2010 abzulehnen, § 2 Abs. 2 Satz 8 EdWBeitrV. § 2 Abs. 2 Satz 9 EdWBeitrV bestimmt ausdrücklich, dass unter anderem die in Satz 8 genannten (beiden) Fristen Ausschlussfristen sind. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um mit höherrangigem Recht vereinbare materielle Ausschlussfristen (vgl. Urteil vom 18. April 2013 - OVG 1 B 56.11 -, Abdruck S. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -, Abdruck S. 5 f. jeweils zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängernorm § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV a.F.), deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern - wie hier - das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn. 16). Auch eine - hier bislang ohnehin nicht beantragte - Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist ist grundsätzlich unzulässig (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG). Dass die Antragstellerin im Rahmen der Jahresbeitragserhebung 2011, nachdem sie von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 18. April 2012 auf die Problematik der von der P... auch für 2011 verwendeten „frei formulierten“ Bestätigung hingewiesen worden war, zugleich eine aktualisierte Bestätigung für 2010 nachgereicht hat, ist nach alledem unerheblich, weil verspätet.
Nach alledem errechnet sich ein Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 1.039.973,08 Euro. Hierbei ist die Erhöhung des Jahresbeitrags um den Kundenstrukturzuschlag gemäß § 2 c EdWBeitrV - den die Beschwerde offenbar unter Aufgabe ihrer früheren Bedenken in ihren Berechnungen auf S. 10 des Begründungsschriftsatzes inzwischen selbst zugrundelegt - noch nicht berücksichtigt, weil es darauf betragsmäßig nicht ankommt. Die Antragstellerin schuldet mithin für das Jahr 2010 einen Jahresbeitrag zumindest in der festgesetzten Höhe von 599.618,06 Euro.
Die Heranziehung zur Jahresbeitragserhebung 2010 verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Bei dem Jahresbeitrag zur Antragsgegnerin handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Sonderabgabe sind auch für das Streitjahr erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde verletzt die Erhebung des Jahresbeitrags 2010 die Antragstellerin daher nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf diesen Jahresbeitrag geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in den jeweiligen Entschädigungseinrichtungen (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009). Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79), wäre die Verfassungsmäßigkeit des Jahresbeitrags 2010 davon nicht berührt. Denn zu dieser Zeit lief die Entschädigung der Anleger der P... nach der Kreditaufnahme der Antragsgegnerin beim Bund durch den Vertrag vom 18./19. Dezember 2008 erst richtig an, so dass sich die auf die Institute der Antragsgegnerin zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es nach der Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Zusammenhang ankommt, noch nicht absehen ließ. Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).
Auch die relative Belastungsgleichheit der der Antragsgegnerin zugeordneten Institute ist gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen gegen die Berechnung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2 d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken; sie berücksichtigt sowohl die Art und den Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen als auch Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der EdW zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, hinreichend differenziert (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 14 ff. zu der vor 2009 geltenden EdWBeitrV). Mit dem durch die Vierte Änderungsverordnung eingeführten Kundenstrukturzuschlag in § 2 c EdWBeitrV sowie dem Versicherungsabschlag gemäß § 2 d EdWBeitrV hat der Verordnungsgeber weitere, über die bereits nach Risikogesichtspunkten ausreichend gestaffelten Beitragssätze in § 2 a EdWBeitrV hinausgehende, risikoorientierte Zu- und Abschläge geschaffen. Auch die seit 2009 geltende EdW-Beitragsverordnung begegnet deshalb in Bezug auf die relative Belastungsgleichheit keinen Bedenken (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 8 f.). Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).
Die Einwände der Beschwerde dagegen, dass 10 % der Erlöse aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden bei der Beitragsbemessung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV berücksichtigt werden, teilt der Senat ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f. und vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -, Abdruck S. 25 ff. zur damals vergleichbaren Situation bei den Bruttoprovisionserträgen, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV a.F.). Es entspricht der höchstrichtlichen Rechtsprechung, dass die von § 2 Abs. 2 EdWBeitrV vorgesehenen antragsabhängigen Abschläge nicht zu beanstanden sind und hierbei individuelle Unterschiede in der Risikobehaftung der einzelnen Institute - sei es wegen der Art des zugrundeliegenden Geschäfts oder wegen der (nicht entschädigungsberechtigten institutionellen) Kunden eines Instituts - in hinreichender Weise berücksichtigt werden (vgl. ausführlich und ausdrücklich zur Vorgängervorschrift § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 46 ff., 49).
Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Differenzierung in der Abzugshöhe zwischen den Erträgen in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 6 EdWBeitrV wendet, folgt ihr der Senat nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in der bis 2009 geltenden EdW-Beitragsverordnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 EdWBeitrV a.F. sowohl 10 % der Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, als auch 10 % der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, berücksichtigt, inzwischen aber erstgenannte Erträge vollständig aus der Beitragsbemessung ausgenommen hat. Diese Änderung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Erträge liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Normgebers. Diesem obliegt es gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG, geeignete risikoorientierte Beitragskriterien aufzustellen und gegebenenfalls zu ändern, wenn sich hierfür eine Veranlassung ergibt. Ausweislich der Begründung zur Vierten Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung wollte der Verordnungsgeber mit der Herausnahme der Erträge aus Geschäften, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, die Belastung der Institute auf Grund der deutlichen Erhöhung der Jahresbeiträge um das 3,5-fache und der Einführung des Kundenstrukturzuschlags in § 2 c EdWBeitrV abmildern (vgl. Begründung auf S. 5, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE /Standardartikel/Themen/ Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken_ Einlagensicherung_a6.pdf? ...blob=publicationFile&v=3). Dass er nicht zugleich auch sämtliche Erträge aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden aus der Beitragsbemessung herausgenommen hat, dürfte in der Tat darin begründet sein, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - insoweit Erträge aus Geschäften inmitten stehen, die an sich Entschädigungsansprüche auslösen können und eine Entschädigung nur wegen der besonderen Kundenstruktur gemäß § 3 Abs. 2 EAEG ausgeschlossen wird. Insofern weisen diese Geschäfte tatsächlich eine größere Nähe zu dem mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zu sichernden Teil des Finanzsystems auf als die Geschäfte, um die es in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV geht, die nämlich von vornherein nicht dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz unterfallen. Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber der Vierten Änderungsverordnung § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV um eine (Rück-) Ausnahme im neu eingeführten Halbsatz am Ende der Norm ergänzt hat, wenn doch wieder Bruttoprovisionserträge in Rede stehen, die auf Geschäfte mit entschädigungsberechtigten Kunden zurückzuführen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f.). Das bedeutet, dass bei diesen Wertpapiergeschäften eine eingehende Prüfung nötig ist, ob die Ausnahme oder die (Rück-) Ausnahme greift, was ihren engeren Bezug zu potentiellen Entschädigungsfällen verdeutlicht. Bei den Erträgen in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV bedarf es hingegen a priori keiner Prüfung zu etwaigen (Rück-) Ausnahmen.
Die dem Jahresbeitragsbescheid zugrunde liegenden Beitragsregelungen verstoßen im Übrigen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es schon nicht zu beanstanden, dass die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags im laufenden Abrechnungsjahr 2009 geändert und namentlich den Beitragssatz um das 3,5-fache erhöht hat (Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.). Eine verfassungsrechtliche Pflicht für die von der Antragstellerin geforderte Übergangsregelung ist nicht zu erkennen, weil tatbestandlich lediglich an einen bereits ins Werk gesetzten, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt angeknüpft wird (sogenannte unechte Rückwirkung) und keine besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten. Erst recht ist für das nachfolgende Abrechnungsjahr 2010, um das es hier geht, kein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes zu erkennen. Es bestand hinreichend Zeit, sich auf die neuen Regelungen in der EdW-Beitragsverordnung einzustellen. Der etwaigen allgemeinen Erwartung der Institute, von den höheren Lasten der geänderten EdW-Beitragsverordnung zumindest vorerst verschont zu werden, steht das überragende öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen gegenüber. Diese Funktionsfähigkeit ist in Gefahr, wenn die vom Verordnungsgeber 2009 bewusst verstärkte ex ante Finanzierung in Erwartung eines zukünftig gesteigerten Mittelbedarfs und wegen der neu eingeführten Belastungsobergrenze der ex post Finanzierungsmaßnahmen in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV den Entschädigungseinrichtungen erst mit Verzögerungen zufließt (zu den Erwägungen des Normgebers vgl. Begründung zur Änderungsverordnung auf S. 1, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Standardartikel/ Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken_ Einlagensicherung_a6.pdf?...blob=publicationFile&v=3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt dem Jahresbeitrag 2010 auch keine erdrosselnde Wirkung zu. Denn die EdW-Beitragsverordnung bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Höchstbetrag, der die Institute vor einer übermäßigen Heranziehung schützt. Damit hat der Verordnungsgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95). Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
2. Es gelingt der Beschwerde auch nicht, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung des Jahresbeitragsbescheides darzulegen. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 1 S 59.10 -, Abdruck S. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin leitet - wie bereits in ihrem Parallelverfahren zur Sonderzahlung im Jahre 2010 (- OVG 1 S 101.12 -) - die unbillige Härte aus dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Es bestünde die Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin auf Entreicherung bzw. mangelnde Leistungsfähigkeit berufe, sollte sich der Jahresbeitragsbescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin deshalb Rückzahlung des Beitrags fordern. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass es ein solches Erstattungsrisiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gibt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 16 f. und vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 16 f.). Denn die Haftungsbeschränkung der Antragsgegnerin auf ihr Vermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG gilt allein für die Entschädigungsansprüche der Anleger gemäß § 3 Abs. 1 EAEG, nicht aber für ihre sonstigen Verbindlichkeiten, zu denen auch die in Rede stehenden Erstattungsansprüche gehören würden. Insoweit bleibt der Bund immer für seine Sondervermögen verantwortlich und ist ein Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin nicht erkennbar (ebenso LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2009 - 23 O 44/08 -, juris Rn. 25). Im Übrigen gibt es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge an die jeweils betroffenen Institute nicht nachkäme.
Nach alledem bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zum Jahresbeitrag 2010 in der im Bescheid festgesetzten Höhe noch begründet die Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auch das von ihr hilfsweise geltend gemachte sinngemäße Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres erhobenen Widerspruchs, soweit darin ein Jahresbeitrag von mehr als 440.722,83 Euro festgesetzt wird, bleibt ohne Erfolg, weil der von der Antragsgegnerin festgesetzte Jahresbeitrag - wie gezeigt - nicht geringer, sondern deutlich höher hätte ausfallen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 1 S 82.07 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).