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Entscheidung 24 Qs 85/13


Metadaten

Gericht LG Potsdam 4. Strafkammer Entscheidungsdatum 05.09.2013
Aktenzeichen 24 Qs 85/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29. Januar 2013 dahin abgeändert, dass der Angeklagten weitere 182,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. Oktober 2012 aus der Landeskasse zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Angeklagte zu tragen, die gerichtliche Gebühr wird jedoch um 27 % ermäßigt. In dieser Höhe hat die Landeskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Beschwerdewert: 685,44 Euro

Gründe

I.

Nach Erhalt des vom Amtsgericht Zossen am 12. Dezember 2011 wegen Betruges erlassenen Strafbefehls über 15 Tagessätze zu je 15,00 Euro beauftragte die in Zossen wohnhafte Angeklagte den im ca. 12 km entfernt gelegenen Rangsdorf kanzleiansässigen Rechtsanwalt S. mit ihrer Verteidigung. Auf ihren Einspruch gegen den Strafbefehl beraumte das Amtsgericht Zossen Termin zur Hauptverhandlung auf den 6. Juni 2012, 14:40 Uhr, an.

Als sich am 6. Juni 2012 eine Verzögerung des Terminsbeginns abzeichnete, hob die zuständige Amtsrichterin den Termin gegen 15:30 Uhr auf und teilte dies den erschienenen Verfahrensbeteiligten mit.

In dem sodann auf den 9. August 2012 bestimmten Termin wurde die Sache ausgesetzt. Neuer Termin wurde anberaumt auf den 28. September 2012. In diesem Termin stellte das Amtsgericht Zossen das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein und erlegte die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse auf.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 beantragte der Verteidiger, die notwendigen Auslagen der Angeklagten auf insgesamt 1.911,68 Euro festzusetzen und diesen Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zu den bei der Rechtsanwaltsvergütungsberechnung geltend gemachten Positionen gehörten u. a. vier mittlere Terminsgebühren (Nr. 4108 VV RVG) in Höhe von jeweils 230,00 Euro sowie für vier Verhandlungstage jeweils Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) in Höhe von 9,00 Euro und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Januar 2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Zossen die Gebühren für zwei Hauptverhandlungstermine, sämtliche Reisekosten sowie die beantragten Abwesenheitsgelder abgesetzt und die der Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Verteidigerkosten – im übrigen antragsgemäß – auf 1.226,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22. Oktober 2012 festgesetzt.

Die Absetzung zweier Terminsgebühren, die für den 6. Juni und 12. September 2012 beantragt worden waren, hat die Rechtspflegerin damit begründet, dass lediglich zwei Hauptverhandlungstermine (9. August und 28. September 2012) stattgefunden hätten. Reisekosten und Abwesenheitsgeld seien nicht erstattungsfähig, da diese Kosten bei Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes nicht entstanden wären.

Gegen den am 12. Februar 2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss und sämtliche darin enthaltenen Abzüge wendet sich der Verteidiger mit seiner am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 5. März 2013 auf die Absetzung der Terminsgebühr für den 6. Juni 2012 sowie der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für drei Verhandlungstage beschränkt hat.

Zur Begründung trägt er vor, am 6. Juni 2012 sei er ab 14:40 Uhr bis 16:15 Uhr (im Gericht) anwesend gewesen. Gegen 16:00 Uhr sei die Sache kurz aufgerufen und der Hauptverhandlungstermin aufgehoben worden. Reisekosten und Abwesenheitsgelder seien für drei Termine zu erstatten, da die Angeklagte einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens gewählt habe. Die Kosten für einen vierten Verhandlungstag (12. September 2012) habe er versehentlich geltend gemacht.

Der Vertreter der Landeskasse hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er erachtet die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Absetzung der Terminsgebühr für den 6. Juni 2012 als teilweise begründet, im Übrigen aber als unbegründet.

II.

1. Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH NJW 2003, 763), ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Zudem ist die sich aus § 304 Abs. 3 StPO ergebende Beschwerdewertgrenze von 200 Euro überschritten.

Die Kammer geht zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die sofortige Beschwerde des Verteidigers auch – was nicht ausdrücklich geschehen ist – im Namen seiner Mandantin eingelegt wurde. Das Rechtsmittel steht allein der von dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Angeklagten zu. Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2009, 9 Qs 85/09; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [jeweils bei juris]).

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Angeklagte hat einen Anspruch auf Erstattung einer (weiteren) Terminsgebühr für den 6. Juni 2012 in Höhe von 153,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Ein darüber hinausgehender Betrag ist ebenso wenig erstattungsfähig wie die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder.

a) Entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung ist eine Terminsgebühr für den 6. Juni 2012 entstanden. Diese Gebühr hat der Verteidiger nach Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 zum VV RVG verdient, weil er zu dem anberaumten Termin erschienen ist, dieser aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht stattgefunden hat, ohne dass ihn das Gericht von der Terminsaufhebung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hätte.

Die durch den Verteidiger angesetzte Terminsgebühr von 230,00 Euro ist jedoch unbillig hoch und damit unverbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Sie ist lediglich in Höhe von 153,00 Euro gerechtfertigt.

aa) In welcher Höhe eine dem Grunde nach entstandene Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts innerhalb des Rahmens des Vergütungsverzeichnisses des RVG erstattungsfähig ist, hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 464a, Rdn. 11). Sind sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, von durchschnittlicher Art, so ist – auch nach der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung – Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung die so genannte Mittelgebühr (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann Kostengesetze, 42. Auflage, RVG § 14, Rdn. 14; BVerwG JurBüro 85, 1813; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 84; LG Potsdam JurBüro 2013, 189), die der Verteidiger vorliegend geltend gemacht hat.

Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG – was von der Kammer nicht verkannt wird – dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (vgl. Hartmann aaO, RVG § 14, Rdn. 21); die von ihm im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens getroffene Bestimmung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist (vgl. Gerold/Schmidt aaO, § 14, Rdn. 7). Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (vgl. LG Meiningen JurBüro 2011, 643; Hartmann aaO, Rdn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12; LG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2012, 1 Ws 149/12, [jeweils zitiert bei juris]).

bb) Eine solche Unbilligkeit liegt im hier zu entscheidenden Fall allerdings vor. Denn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit am 6. Juni 2012 sowie die Bedeutung der Angelegenheit waren in solchem Maße unterdurchschnittlich, dass die Bestimmung der Mittelgebühr ermessensmissbräuchlich erfolgte.

(1) Auch wenn mit der Terminsgebühr vorrangig der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung hat (Gerold/Schmidt aaO, VV 4108-411, Rdn. 18), und daher die Verhandlungsdauer für diese Gebühr ein wichtiges Bemessungskriterium darstellt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2012, 2 Qs 8/12, zitiert nach juris), ist daneben auch der Umfang der vom Rechtsanwalt im Termin entfalteten Tätigkeit bei der Festlegung der Gebühr von Bedeutung (Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage, Teil 4, Vorbemerkung 4 VV, Rdn. 69). Kommt es aber wegen eines „geplatzten“ Termins nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung und beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts – wie hier – auf das Warten vor dem Verhandlungssaal und die Entgegennahme der Mitteilung des Gerichts, der Termin sei aufgehoben, so ist kein Fall denkbar, der mit einer geringeren Schwierigkeit für den Rechtsanwalt verbunden sein könnte. Die Wartezeit, die nach dem richterlichen Vermerk lediglich 50 Minuten (14:40 Uhr bis 15:30 Uhr) gedauert hat, bewegte sich noch unterhalb der als durchschnittlich anzusehenden Dauer eines Strafrichter-Termins von einer Stunde (vgl. hierzu nur LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; AG Bensheim NZV 2008, 108) und ist daher nicht geeignet, im Rahmen einer Gesamtschau die fehlende Schwierigkeit der Sache auszugleichen und die Annahme einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit zu rechtfertigen.

(2) Die Bedeutung der Angelegenheit für die Angeklagte war ebenfalls als deutlich unter dem Durchschnitt liegend einzustufen. In dieser Sache ging es lediglich um eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Dass es sich dabei um eine geringfügige Strafsache handelte, zeigt sich schon daran, dass bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe in dieser Höhe gemäß § 313 Abs. 1 StPO die Berufung nur unter der Voraussetzung ihrer Annahme zulässig ist. Im Übrigen wären nach Aktenlage im Falle einer Verurteilung auch keine über die finanzielle Belastung hinausgehenden Folgen für die Angeklagte (wie z.B. Verlust des Arbeitsplatzes oder der Fahrerlaubnis) zu erwarten gewesen.

(3) Allenfalls nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, die ausweislich des Strafbefehls mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht, ist die Sache mit Blick auf die hier in Rede stehende Geldstrafe von insgesamt 225,00 Euro zuzüglich Verfahrenskosten als durchschnittlich zu werten.

cc) Vor dem Hintergrund, dass die Dauer der Wartezeit noch nicht einmal die durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter erreicht hatte und die Sache insgesamt von unterdurchschnittlicher Bedeutung war, kann der nach der Regelung in Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 zum VV RVG zu honorierende nutzlose Zeitaufwand des Verteidigers allenfalls mit zwei Dritteln der Mittelgebühr vergütet werden. Als angemessen erachtet hat die Kammer demzufolge eine Terminsgebühr in Höhe von 153,00 Euro.

dd) Da die vom Verteidiger beantragte Terminsgebühr mit 230,00 Euro um mehr als 20 Prozent über dem angemessenen Betrag von 153,00 Euro liegt, erfolgte der Gebührenansatz missbräuchlich. Wegen der sich daraus ergebenden Unverbindlichkeit der Gebührenbestimmung war die Kammer berechtigt, die Terminsgebühr wie geschehen neu festzusetzen.

b) Zu Recht hat es die Rechtspflegerin abgelehnt, die beantragten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder festzusetzen. Es handelt sich hierbei nicht um erstattungsfähige notwendige Auslagen.

aa) Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines Rechtsanwalts und der von ihm beanspruchten Abwesenheitsgelder ist § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO. Danach gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Mehrkosten eines Rechtsanwalts, zu denen die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zählen, werden nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO allerdings nur dann erstattet, wenn die Zuziehung eines nicht am Ort des Prozessgerichts wohnenden Verteidigers notwendig war. Eine Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur LG Potsdam, 24 Qs 132/04, 24 Qs 141/07 und 24 Qs 109/08) beispielsweise bei (erforderlichen) besonderen Fachkenntnissen des Verteidigers auf einem Spezialgebiet zu bejahen oder in den Fällen, in denen es am Sitz des Gerichts keinen Fachanwalt für Strafrecht gibt, der Angeklagte selbst weit entfernt vom Gerichtsort wohnt oder er bei Beauftragung des Verteidigers davon ausgehen konnte, dass das Verfahren am Ort von dessen Bürositz durchgeführt werden würde (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 464a, Rdn. 12 m.w.N.; Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 464a, Rdn. 12 m.w.N.)

bb) Im hier zu entscheidenden Fall bestand für die in Zossen wohnhafte Angeklagte keine Notwendigkeit, den im ca. 12 km entfernt gelegenen Rangsdorf kanzleiansässigen Rechtsanwalt Sobota mit ihrer Verteidigung zu beauftragen. Mit dem Strafbefehl wurde ihr lediglich ein Betrug zur Last gelegt, der keinerlei Bezüge zu einem rechtlichen Spezialgebiet aufweist. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass am Gerichtsort Zossen mehrere Rechtsanwälte, die zur Übernahme eines Strafverteidigermandats in der Lage wären, ihren Kanzleisitz haben. Dass es in Zossen keinen Fachanwalt für Strafrecht gäbe, behauptet nicht einmal die Angeklagte. Zudem war ihr aufgrund der im Strafbefehl enthaltenen Rechtsmittelbelehrung bekannt, dass das Amtsgericht Zossen, welches den Strafbefehl erlassen hatte, auch für die Durchführung einer Hauptverhandlung zuständig sein würde.

Der von der Angeklagten mit der Beschwerde vorgetragene Umstand, sie habe einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens gewählt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Das besondere Vertrauen eines Angeklagten zu seinem Verteidiger ist nämlich bei der Beurteilung, ob die Zuziehung eines auswärtigen Verteidigers notwendig war, regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1981, 451; LG Göttingen JurBüro 1991, 421; Meyer-Goßner aaO, § 464a, Rdn. 12; Karlsruher Kommentar, § 464a, Rdn. 12). Zwar kann es bei schwerwiegenden Vorwürfen, insbesondere in Schwurgerichtssachen, im Einzelfall auch anders sein (OLG Celle StV 1993, 135); die Annahme eines solchen Falles ist jedoch dann fernliegend, wenn es sich – wie hier – um ein Vergehen handelt, das der leichten, allenfalls durchschnittlichen Kriminalität zuzurechnen ist (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1989, 242).

Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine Notwendigkeit der Zuziehung des von der Angeklagten gewählten auswärtigen Verteidigers ergeben könnte, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich.

c) Mit ihrer Beschwerde hatte die Angeklagte zunächst auch die Absetzung der Kosten für einen vierten Verhandlungstag angegriffen. Insoweit wurde die Beschwerde durch die in dem anwaltlichen Schreiben vom 5. März 2013 enthaltene Beschränkung zurückgenommen.

d) Die Angeklagte kann die Erstattung einer (weiteren) Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) in Höhe von 153,00 Euro verlangen. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent (Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich ein Betrag von 182,07 Euro, der der Angeklagten aus der Landeskasse zu zahlen ist. Der Zinsanspruch folgt aus § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 473 Abs. 1 und 4, 464d StPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem mit der Beschwerde verlangten Betrag. Dabei ist der Wert zur Zeit der Beschwerdeeinlegung maßgebend; die mit der späteren Beschränkung der Beschwerde eintretende Wertminderung bleibt somit außer Betracht (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 304, Rdn. 9 m.w.N.).