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Rechtsweg; Nichtabhilfebeschluss durch Vorsitzenden allein aufgrund Alleinentscheidung der Kammervorsitzenden; Rechtswegerschleichung


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer Entscheidungsdatum 23.12.2016
Aktenzeichen 6 Ta 1797/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 17a GVG, § 2 Abs 1 Nr 3a ArbGG

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2016 – 48 Ca 882/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie um Zahlungsansprüche.

Die Klägerin nimmt in dem durch einen Mahnbescheid eingeleiteten Klageverfahren die aus den drei Beklagten bestehende Erbengemeinschaft des am 20.01.2014 verstorbenen Erblassers (vgl. Ablichtung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 27.05.2014, Bl. 59 d.A.) auf Zahlung bzw. Rückzahlung von Geldbeträgen in einer Gesamthöhe von 88.750,00 € nebst Verzugszinsen von 9.664,32 € in Anspruch, die der Erblasser nach ihrem Vortrag von Nettoarbeitsvergütungen über einen Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 15.12.2014 einbehalten hatte. Der Erblasser betrieb die „D. Bar“ in der F.straße in Berlin. Es handelte sich um einen Barbetrieb mit dem Angebot der Prostitution. Im Jahr 2008 wurde dem Erblasser die gewerbliche Tätigkeit untersagt. Daraufhin wurde der Betrieb jedenfalls nach außen von der Klägerin als Betriebsleiterin mit allen dafür notwendigen und typischen Aufgaben bis mindestens Dezember 2014 weitergeführt.

Die Klägerin hat in Ablichtung eine von ihr als „Treuhandvertrag“ bezeichnete und als solche überschriebene „Vereinbarung“ vom 30.08.2008 mit ihr und dem Erblasser als Vertragschließende mit beiderseitigen Unterschriften vorgelegt, deren Echtheit von den Beklagten bestritten wird und in welcher es unter „Präambel“ wie folgt heißt:

Herr D. (Verpächter) und Frau Z. (Pächterin) haben einen Pachtvertrag über die „D. Bar“ für den Zeitraum vom 15. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2012 abgeschlossen. Dieser Pachtvertrag gilt lediglich im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis ist weiterhin Herr D. der wirtschaftliche Eigentümer der „D. Bar“. Frau Z. hat die Chance stufenweise eine 50%ige Partnerschaft an der „D. Bar“ zu erwerben.“

Danach ist unter § 1 Status quo folgendes geregelt:

Auch nach Abschluss des Pachtvertrages stehen die Einnahmen der „D. Bar“ abzüglich sämtlicher Ausgaben (auch Part, Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuer) und des Unternehmerlohns für Frau Z. ausschließlich Herrn D. zu. Frau Z. wird lediglich im Außenverhältnis die Unternehmerin sein. Sie wird das Gewerbe anmelden, die Betriebsaufnahmeanzeige beim Finanzamt tätigen, die Buchhaltung und die Steuererklärungen durch einen Steuerberater fertigen lassen und allumfassend die Geschäfte führen.“

Weiter heißt es unter § 2 Partnerschaft:

Die Parteien streben eine jeweils 50%ige Beteiligung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an (GbR). Die GbR wird sodann die wirtschaftliche Eigentümerin der „D. Bar“ sein. Im Außenverhältnis wird weiterhin ausschließlich Frau Z. die Unternehmerin sein.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 99, 100 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin und der Erblasser schlossen unter dem 30.09.2008 einen als solchen überschriebenen „Pachtvertrag“ mit dem Erblasser als Verpächter und der Klägerin als Pächterin für die Zeit ab dem 01.11.2008. Nach dessen § 10 wird der Fortbestand des Pachtverhältnisses durch den Tod des Verpächters nicht berührt, sondern es treten dessen Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 164-171 d.A.) Bezug genommen.

Die nach dem „Treuhandvertrag“ angestrebte GbR ist nicht in Vollzug gesetzt worden. Ein GbR-Vertrag existiert nicht. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist ebenfalls nicht geschlossen worden.

Für den Betrieb der Bar war der Erblasser für die Zeit vom 21.04.1992 bis zum 31.10.2008 und die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 01.03.2013 als Betriebsinhaber gewerberechtlich angemeldet. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis Ende August 2013 wurde der Barbetrieb wieder von dem Erblasser geführt, ab dem 01.09.2013 erneut von der Klägerin. Nach dem Ableben des Erblassers wurde der Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft aufgehoben. Die Klägerin war oder ist seit dem 01.07.2014 alleinige Mieterin der Betriebsräume. Nach einer Mitteilung der kaufmännischen Krankenkasse – KKH – vom 09.05.2016 über eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.10.2008 soll insoweit keine selbständige Tätigkeit der Klägerin, sondern eine weisungsabhängige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen haben (Bl. 98 d.A.).

Die Klägerin sieht sich für den Streitzeitraum als Arbeitnehmerin des Erblassers in weisungsabhängiger Beschäftigung und hält daher für ihre Rechtsverfolgung den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als gegeben an.

Dazu behauptet die Klägerin, sie sei vom Erblasser nach Umsatzerlösen bezahlt worden, wobei von diesem jeden Monat ein Betrag von 2.500,00 € einbehalten worden sei. Sie sei mit dem Erblasser übereingekommen, dass dieser von ihrem Nettolohn für die zwischen ihnen angestrebte Partnerschaft 2.500,00 € einbehalte.

Hilfsweise beruft siesich darauf, da sie jahrelang den Betrieb der Bar geleitet habe,ihr gegenüber dem Erblasser ein Lohnanspruch zustünde. Dieser sei jedenfalls mit 2.500,00 € netto angemessen beziffert. Mangels vertraglicher Vergütungsvereinbarung schulde ihr der Erblasser wenigstens eine angemessene, ortsübliche Vergütung.

Die Beklagten tragen vor, die gesamte Tätigkeit der Klägerin sei im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit als Inhaberin und Betreiberin der Bar erfolgt, die Klägerin sei Selbstständige und nicht Arbeitnehmerin gewesen. Sie habe die Bar unterbrochen in der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.08.2013 auf eigene Rechnung geführt und tue dies nach wie vor. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sie in ihrer Tätigkeit gegenüber dem Erblasser weisungsabhängig gewesen wäre. Die Klägerin könne auch nicht bis zum 15.12.2014 für den am 20.01.2014 verstorbenen Erblasser tätig gewesen sein.

Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es sei nichts für die Annahme ersichtlich, dass sich das Vertragsverhältnis der Parteien trotz der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses in seiner tatsächlichen Ausgestaltung als Arbeitsverhältnis gestaltet hätte und die Klägerin tatsächlich als Arbeitnehmerin tätig gewesen sei. Bei den Aufgaben der Klägerin, wie etwa Personaleinsatzplanung, Erstellung der Dienstpläne, Vorbereitung der laufenden Lohnabrechnungen, Kontrolle des Personals, Wareneinkauf und -annahme usw. würde es sich sämtlichst um Aufgaben handeln, die von einem Inhaber auszuführen seien. Auch die sonstigen Umstände, wie tägliche Anwesenheitszeiten, Urlaubsabsprachen, regelmäßige tägliche Aufenthalte des Erblassers, Umgang mit dem Zahlungsverkehr und dem auf den Namen der Klägerin laufenden Geschäftskonto würden lediglich das Treuhandverhältnis verdeutlichen. Auch die monatlichen Zahlungen des Erblassers an die Klägerin mit einem Nettoabzug von 2.500,00 € sprächen nicht zwingend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, da Entgeltlichkeit einem Treuhandverhältnis nicht entgegenstünde. Eine über das Treuhandverhältnis hinausgehende Weisungsgebundenheit sei nicht ersichtlich.

Gegen den ihr am 26.09.2016 zugestellten Beschluss hat sich die Klägerin mit ihrer am 05.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt und diese mit am 31.10.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Sie meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Treuhandverhältnis das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausschlösse. Das einem Treuhandverhältnis zugrunde liegende Rechtsverhältnis könne auch als Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein. Sie, die Klägerin, sei im Innenverhältnis mit dem Erblasser an dessen Weisungen gebunden gewesen. Ausweislich der Präambel der Treuhandvereinbarung sollte ausdrücklich der Pachtvertrag lediglich im Außenverhältnis gelten. Ihre Tätigkeit untergliedere sich vielmehr einerseits in die Tätigkeit als Betriebsleiterin und somit als Arbeitnehmerin und andererseits als selbstständig tätige Treuhänderin. Als Treuhänderin habe sie weitere Arbeiten zu übernehmen gehabt (die Klägerin listet dies näher auf, Bl. 212, 213 d.A.). Die Tätigkeit als Treuhänderin/Betriebsleiterin sei damit fast ausschließlich als Tätigkeit nach außen, gegenüber Dritten und Behörden, gekennzeichnet. Es sei rechtstechnisch nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Person mit einem Betrieb sowohl ein Arbeitsverhältnis, als auch ein Rechtsverhältnis auf selbständiger Basis unterhalte. Beide Rechtsverhältnisse seien dann strikt zu trennen, und unterschiedlich in sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht zu behandeln.

Tatsächlich habe sie dem Erblasser eine Pacht nie bezahlt, vielmehr ihm lediglich auf dessen Weisung von dem Bankkonto jeweils exakt den Betrag überwiesen, welcher der Vermieterin als Miete geschuldet gewesen ist.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Alleinentscheidung der Kammervorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter mit Beschluss vom 03.11.2016 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt: für das Bestehen zweier getrennter Rechtsverhältnisse bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es sei nach der Beschwerdebegründung von einer Tätigkeit im Rahmen eines weisungsgebundenen und entgeltlichen Treuhandverhältnisses auszugehen. Eine Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis sei für ein Treuhandverhältnis üblich, dem auch die Einflussnahme des Erblassers auf den täglichen Betrieb der Bar nicht entgegenstünde.

II.

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht i.S.v. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Entscheidung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen.

2. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist zwar verfahrensfehlerhaft ergangen, weil er nicht durch die Kammer, sondern durch die Vorsitzende allein erlassen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 S. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Es kann vorliegend auch selbst in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren wegen des Mangels der Abhilfeentscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

2.1 Im Verfahren nach § 48 ArbGG i.V.m. mit § 17 a GVG ist der Beschluss über die Nichtabhilfe genauso wie der Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit durch die Kammer zu erlassen (BAG vom 08.09.2015 – 9 AZB 21/15 – NZA 2015,1342-1344 sowie juris Rn. 11; LAG Hessen 15.02.2008 - 8 Ta 259/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2007 - 11 Ta 10/07 - juris; LAG Berlin 15.02.2006 - 13 Ta 170/06 - NZA-RR 2006, 493), denn es handelt sich insoweit um eine neue Sachentscheidung (LAG Bremen 05.01.2006 - 3 Ta 69/05 - juris; LAG Hessen 15.05.2008 - 20 Ta 80/08 - juris).

2.2 Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass wegen des in der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden liegenden Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zwingend eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zu erfolgen habe, da es sich um einen in der Beschwerdeinstanz nicht behebbaren Verfahrensmangel handele (so LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2007 - 11 Ta 10/07 - juris; LAG Schleswig-Holstein 01.07.2005 - 2 Ta 160/05 - juris; LAG Baden-Württemberg 07.08.2002 - 15 Ta 12/02 - juris), ist dem im Hinblick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht zu folgen. Gegenstand der Prüfung durch das Beschwerdegericht ist die angefochtene Entscheidung der Kammer und nicht die Nichtabhilfeentscheidung (LAG Hamm 08.09.2011 - 2 Ta 738/10 - juris). Der Sinn des Abhilfeverfahrens nach § 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht darin, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist damit nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst (LAG Berlin vom 15.02.2006 - 13 Ta 170/06 - NZA-RR 2006, 493; LAG Baden-Württemberg vom 07.12.2015 - 3 Ta 21/15 – juris Rn. 21 ff. mwN).

3. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.

3.1 Die Klägerin beruft sich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Erblasser. Für daraus noch bestehende Zahlungsansprüche nimmt sie nunmehr die Beklagten als Erben, weil diese für die Nachlassverbindlichkeiten haften (§§ 1922, 1967 BGB), bzw. als Rechtsnachfolger in Anspruch. Unstreitig war zwischen ihr und dem Erblasser nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich ein Arbeitsvertrag für die Leitung des Barbetriebes abgeschlossen worden. Der Tätigkeit der Klägerin lagen als schriftliche Vertragsurkunden vielmehr die Vereinbarung vom 30.08.2008, aus welchem sie ein Treuhandverhältnis ableitet, sowie der Pachtvertrag vom 30.09.2008 zugrunde. Allein auf diese Vertragsregelungen abgestellt, wäre die Klägerin nicht Arbeitnehmerin, sondern, wenn nicht ohnehin als selbstständige Unternehmerin tätig, allenfalls freie Dienstnehmerin des Erblassers gewesen.

3.1.1 Das Nichtvorliegen einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung schließt allerdings nicht aus, dass zwischen den Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (vgl. zum Ganzen BAG vom 11.08.2015 – 9 AZR 98/14 – AP Nr. 128 zu § und 11 BGB Abhängigkeit sowie juris Rn. 11 mwN).

3.1.2 Hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuständigkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit wäre diese bereits durch eine entsprechende Behauptung der klagenden Partei gegeben, wenn die Klageanträge nur begründet sein könnten, wenn die Partei tatsächlich Arbeitnehmerin wäre (sog. sic-non-Fall, vgl. BAG vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14 – NZA 2015,60-62 sowie juris Rn. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche geltend. Ob ihr diese zuzusprechen sind und die Klage begründet ist, hängt nicht davon ab, dass die Ansprüche gerade aus einem Arbeitsverhältnis herrühren.

3.2 Die vorstehenden Erwägungen können indessen dahinstehen. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zum Erblasser bzw. zur Erbengemeinschaft gestanden hat. Denn die Klägerin macht jedenfalls keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, was vorliegend die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten ausschließt.

3.2.1 Ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis handelt, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BAG vom 08.11.2006 – 5 AZB 36 / 06 – NZA 2007,53-55 sowie juris Rn. 10 mwN). In der Sache verfolgt die Klägerin nach ihrer gesamten Klagebegründung die Rückzahlung der Beträge, die der Erblasser nach ihrem Vorbringen monatlich in Höhe von 2.500,00 € im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Partnerschaft in Form der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einbehalten hatte. Da es nicht zur Gründung bzw. zum Vollzug der Gesellschaft gekommen ist, verlangt die Klägerin diese Beträge nunmehr von der Erbengemeinschaft zurück. Bei den vom Erblasser vorgenommenen Einbehalt handelte es sich nach dem klägerischen Vorbringen um eine vorweggenommene finanzielle Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft. Als Anspruchsgrundlage kommen insoweit die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht. Für Ansprüche auf Leistung von Kapitaleinlagen nach § 705 BGB ist nach den §§ 23, 71 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben und damit auch umgekehrt für Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Einlagen.

3.2.2 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG vom 31.03.2009 - 5 AZB 98/08 – juris Rn. 5). Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (BAG 03.02.2014 - 10 AZB 77/13 – juris Rn. 5). Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dann zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt (vgl. zum Ganzen BAG vom 16.04.2014 – 10 AZB 12/14 - juris Rn. 11 ff. mwN).

3.2.3 Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt.

3.2.3.1 Die von der Klägerin verfolgten Rückzahlungsansprüche bestünden unabhängig von einem etwaig bestehenden Arbeitsverhältnis zum Erblasser. Für die vom Erblasser und der Klägerin bezweckte finanzielle Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft war es nicht relevant, woher bzw. aus welchem Rechtsverhältnis die dafür zur Verfügung gestellten Gelder stammten. Das Beteiligungsangebot des Erblassers war nicht an den Bestand des oder eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Vielmehr sollte nach § 2 der Vereinbarung vom 30.08.2008 die Klägerin mit der Gesellschaftsgründung neben dem Erblasser 50 %ige und damit gleichberechtigte wirtschaftliche Eigentümerin der „D. Bar“ werden, so dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte spätestens dann die Fortsetzung der Betriebsleitertätigkeit der Klägerin in selbständiger und nicht etwa weisungsunterworfener Tätigkeit gewollt war. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem rechtlichen Verhältnis, aus dem heraus die Klägerin ihre Betriebsleitertätigkeit und die dazu erlangte Vergütung herleitet, und dem avisierten Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Der Gesellschaftsbeitrag der Klägerin sollte auch nicht ganz oder teilweise in der Leistung von Diensten bestehen, was nach § 706 Abs. 3 BGB möglich gewesen wäre, sondern in Geldleistungen nach § 706 Abs. 1 BGB. Auch sonst sind vorliegend bei der Prüfung der Voraussetzungen eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der einbehaltenen Beträge arbeitsrechtliche Fragen nicht zu erörtern.

3.2.3.2 Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem avisierten Gesellschaftsvertrag mit der vorweggenommenen finanziellen Beteiligung der Klägerin daran und einem etwaigen Arbeitsverhältnis besteht nicht. Zwar wäre ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang erkennbar, weil das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Ausdruck des offensichtlichen seinerzeitigen Bestrebens beider Seiten gewesen ist, ihre Zusammenarbeit langfristig anzulegen, wenngleich gerade nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Dabei handelte es sich aber nicht um einen unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang, wie ihn § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. a ArbGG fordert. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (Schlewing in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 2 Rn. 85 mwN). Allein die zahlungstechnische Umsetzung der Beteiligung der Klägerin durch Einbehalt vom „Unternehmerlohn“ (so die Begrifflichkeit in § 1 der Vereinbarung vom 30.08.2008) begründet einen solchen Zusammenhang nicht. Ferner hätte es sich nicht um eine Gesellschaftsgründung mit Rücksicht auf ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis gehandelt, sondern gänzlich unabhängig von einem solchen. Im Falle des Zustandekommens der Gesellschaft mit dem der Klägerin angebotenen gleichberechtigten Beteiligungsverhältnis von 50 % hätte sich aus der bloßen weiteren praktischen Durchführung ihrer Betriebsleitertätigkeit eine Arbeitnehmereigenschaft nicht ergeben können, weil die Stellung als gleichberechtigte wirtschaftliche Eigentümerin einem darauf gerichteten Parteiwillen ohne die ausdrückliche Eingehung eines dennoch gewollten Arbeitsvertrages entgegengestanden hätte.

3.2.3.3 Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist schließlich nicht etwa mit der Erwägung anzunehmen, der Erblasser habe mit einer Leistung die Bindung der Klägerin als Arbeitnehmerin an den Betrieb bezweckt. Streitgegenstand ist nicht eine Leistung des Erblassers, vielmehr ist es die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen von ihr im Wege von Einbehalten erbrachte Leistungen zurückfordert. Die Leistung des Erblassers hätte in der der Klägerin eingeräumte Beteiligung an der zu gründenden GbR bestanden. Damit aber sollte die Klägerin nach dem Vorstehenden nicht als Arbeitnehmerin, sondern als gleichberechtigte Mitgesellschafterin an den Betrieb gebunden werden.

3.2.4 Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich ferner nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Die Klägerin macht indessen keine anderweitigen aus einem Arbeitsverhältnis herrührenden Ansprüche geltend. Dies gilt auch, soweit sie im Schriftsatz vom 14.04.2016 hilfsweise von den Erben einen Monatsbetrag von 2.500 € netto als „angemessene, ortsübliche Vergütung“ für ihre Tätigkeit fordert. Damit vermag sie die arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit nicht herbeizuführen. Denn dieses Vorgehen bzw. diese Art der weiteren Geltendmachung ist als objektive Rechtswegerschleichung anzusehen, der nicht Vorschub zu leisten ist (vgl. dazu BAG vom 23.08.2001 – 5 AZB 20/01 – Rn. 10 mwN). Die Klägerin verleiht mit der Hilfsbegründung ihrem eigentlichen Verlangen auf Rückzahlung der letztlich ohne Rechtsgrund einbehaltenen Gesellschaftsbeteiligung lediglich eine andere „Verpackung“, wie dies aus der wohl nicht zufälligen Identität des Monatsbetrages von 2.500 € offensichtlich wird. Sollte die Klägerin damit suggerieren wollen, keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten zu haben, ist dies erkennbar vorgeschoben. Denn es stünde im klaren Widerspruch zu ihrem eigenen anderweitigen Sachvortrag, wonach sie nach Umsatzerlösen bezahlt worden ist (wovon der Erblasser jeden Monat ein Betrag von 2.500,00 € einbehalten hat) und jede Bargeldentnahme über 200 € von dem Erblasser gebilligt werden musste. Daraus nämlich folgt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit regelmäßig Vergütung erhalten hatte. Auch Bargeldentnahmen bis 200 € waren ihr stets ohne Billigung und damit Wissen des Erblassers möglich. Zu notwendigen Verwendungsnachweisen für solche Entnahmen trägt die Klägerin nichts vor. Auch behauptet sie nicht etwa, jahrelang für den Erblasser ohne Entgelt tätig gewesen zu sein.

3.2.5 Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, so dass eine solche Rechtswegbestimmung auch nicht im Rahmen der Wahlfeststellung (vgl. dazu BAG vom 30.08.2000 – 5 AZB 12/00 -NZA 2000, 1359-1360 sowie juris Rn. 12) vorzunehmen ist.

3.2.5.1 Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG vom 21.02.2007 - 5 AZB 52/06 - BAGE 121,304 sowie juris Rn. 11 mwN).

3.2.5.2 Ob die Klägerin danach im Verhältnis zum Erblasser bzw. zu den Beklagten als Erbengemeinschaft als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, kann indessen offenbleiben bzw. wie bereits die Arbeitnehmereigenschaft unterstellt werden. Kann nämlich die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten wie dargelegt selbst bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, kann nichts anderes gelten, wenn die klagende Partei lediglich als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Diese Eigenschaft vermag bei der Rechtswegbestimmung ausschließlich die fehlende Arbeitnehmereigenschaft, nicht aber sonstige dem Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten entgegenstehende Umstände zu ersetzen.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das örtlich und nach der Höhe des Streitwertes von deutlich über 5.000,00 EUR gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 1 GVG, § 21 Abs. 1 ZPO sachlich zuständige Landgericht Berlin verwiesen.

III.

1. Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

2. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Entscheidung ergeht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.