Gericht | AG Luckenwalde | Entscheidungsdatum | 30.12.2010 | |
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Aktenzeichen | 31 F 9/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und außergerichtlichen Kosten des beteiligten Kindes und der weiteren Beteiligten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.
III. Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
IV. Verfahrenswert: 2000 EUR, §§ 1f, 47, 55, 59 FamGKG.
A.
Der Antragsteller (Ast) war mit der weiteren Beteiligten (Kindesmutter, wB) seit 15.10.2004 verheiratet. Die Ehe ist am 29.5.2008 geschieden worden.
Die wB hat während der Ehe am 13.1.2007 in Luckenwalde das beteiligte Kind (bK) geboren.
Der Ast ist daher nach § 1592 Nr. 1. BGB dessen Vater.
Der Ast behauptet, dass die wB in der Empfängniszeit von ihm getrennt gelebt habe, mit ihm keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe und Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, dem als leiblichen Vater benannten Mann, gehabt habe.
Der Ast beantragt
wie tenoriert.
Das bK und die wB
sind dem Antrag entgegengetreten (Antragszurückweisung).
Sie haben dem Sachvortrag widersprochen und behaupten, die wB habe in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Ast Geschlechtsverkehr gehabt.
Der Ast hat mit Schreiben vom 8.1.2009, Eingang 9.1.2009, Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Sachantrag -die Anfechtungsklage nach §§ 1600 f BGB- ist nicht eingereicht und nicht anhängig gemacht worden (isoliertes PKH-Verfahren). Im PKH-Antrag hat er das Streitverhältnis dargelegt, indem er in den Gründen des PKH-Antragsschreiben den Wortlaut der beabsichtigten Anfechtungsklage wiedergegeben hat.
Mit Beschluss vom 25.6.2009 ist dem Ast antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden und Rechtsanwalt B… aus Zossen beigeordnet worden. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 6.7.2009 zugestellt (EB Bl. 53 PKH-Heft des Ast).
Der sofortigen Beschwerde des Ast hat das OLG mit am 29.9.2009 zugestellten (EB Bl. 73 PKH-Heft Ast) Beschluss vom 24.9.09 abgeholfen.
Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Ast zum Verfahrensgang per Fax vom 10.2.2010, Eingang 10.2.2010, wurde am 10.2.2010 (Schreibfehler 9.2.2010), per Fax ab am 12.2.2010 mitgeteilt, dass nur das isolierte PKH-Verfahren anhängig ist und abgeschlossen ist.
Der Antrag vom 8.1.2009 ist am 12.2.2010 per Fax, am 15.2.2010 im Original eingegangenen und wurde am 19.2.2010 (EB Bl.32) bzw. 17.3.2010 (ZU Bl. 37) dem bK und der wB zugestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben und seine Überzeugung gebildet durch schriftliche und mündliche Anhörung des Ast, des bK und der wB sowie dadurch, dass die eingereichten unbestrittenen Kopien der öffentlichen Urkunden über die Geburt des Kindes und der Heirat des Ast mit der wB vom Gericht zur Kenntnis genommen worden sind. Die aus diesen Urkunden ersichtlichen Angaben sind Vortrag des Ast und sind unbestritten, daher sind weitere Ermittlungen nicht angezeigt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Überzeugungsbildung wird auf den Akteninhalt sowie auf das Gutachten und das Protokoll vom 18.5.10 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
B.
I.
Auf den Sachverhalt ist das ab 1.9.2009 geltende materielle Recht und das ab 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und der § 1600b BGB in der am 31.12.2009 24 Uhr geltenden Fassung anzuwenden, Art. 111, 112 FGG-Reformgesetz, §§ 48 f VersAusglG, Art 22, 23 VAStrRefG, Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Erb – und Verjährungsrechts (BGBl I 2009 Nr. 9 S. 3142 f).
Alle nachfolgend zitierten Rechtsnormen beziehen sich auf diesen Geltungsstand.
Zwar hat der Ast mit am 9.1.2009 eingegangenem Prozesskostenhilfe(PKH)-Antrag das Verfahren vor Gericht gebracht. Demnach war auf die PKH das bis 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden. Der Ast hat aber nur die PKH beantragt und nicht zugleich die Anfechtungsklage eingereicht.
Der Anfechtungsantrag ging hier erst nach dem 31.8.2009, nämlich im Februar 2010 ein.
Hierauf ist daher das ab 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden. Denn mit der isolierten PKH hat der Ast nicht im Sinne von Art. 111, 112 FGG-Reformgesetz das (Hauptsache-) Verfahren eingeleitet.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der Antragsteller (Ast) hat die Anfechtungsfrist von 2 Jahren nicht gewahrt.
1. a) Gemäß § 1599, 1600, 1600a, 1600b I BGB kann der Ast die Vaterschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren durch Antrag anfechten.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das das bK nicht vom Ast abstammt. Sie beginnt jedoch trotz vorheriger Kenntnis nicht vor der Geburt, mithin läuft sie frühestens ab Geburt an, § 1600b III Satz 1 BGB.
Die Anfechtung erfolgt durch Klageerhebung bzw. Antragszustellung, §§ 1 f, 15 f, 169 f, 171 f FamFG, 253, 261 ZPO analog, mithin ist die Anfechtung tatbestandlich erst mit Zustellung (und ggf. rechtskräftiger Entscheidung, § 1599 BGB) vollendet. Es genügt der Antragseingang, §§ 15 FamFG, 167 ZPO. Die Zustellung hemmt den weiteren Fristablauf, § 204 I Nr. 1 BGB.
Die Hemmung der Frist bewirkt, dass die Frist nicht weiterläuft. Bildlich gesprochen werden die Fristtage (bis zum 731. Tag) nicht weitergezählt. Rechtlich wird die Hemmungszeit nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, ist also einfach bei der Fristberechnung dem Ende der Frist hinzuzurechnen (=Verlängerung der Verjährungsfrist) oder nach dem Gesetzeswortlaut ist die tatsächlich abgelaufene Zeit stets um die Hemmungszeit zu kürzen und nur mit dieser kürzeren („fiktiv“) abgelaufenen Zeit ist zu rechnen und diese anhand der 2-Jahres –Frist zu prüfen.
b) Dem Ast obliegt es, alle Tatsachen für sein Anfechtungsrecht vorzutragen. Dazu gehört auch die Fristwahrung, denn nur innerhalb der Frist besteht ein Recht zur Anfechtung, bei Fristablauf erlischt das Recht. Erst mit Kenntnis und damit mit Fristbeginn entsteht das Anfechtungsrecht auf bestimmte Zeit. Der Ast muss deshalb nicht nur die Tatsachen für das Recht an sich vortragen, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem das Recht entstanden ist. Demnach muss der Ast zunächst die Fristwahrung darlegen durch Vortrag zu Fristbeginn und Fristende und das Gericht muss sich hiervon von Amts wegen überzeugen, §§ 26 f, 37 FamFG.
2. Danach ergibt sich, dass der Ast seinen Anfechtungsantrag erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Anfechtungsfrist erhoben (eingereicht und/oder zugestellt) hat und damit mit seinem Anfechtungsrecht ausgeschlossen ist, § 1600b I S. 1 BGB.
a) Die Frist begann frühestens mit der Geburt des bK. Demnach lief die zweijährige Anfechtungsfrist am 14.1.2007 0.00 Uhr an und lief am 13.1.2009 24.00 Uhr ab, §§ 187, 188 BGB.
Da der Antrag erst im Februar 2010 einging und am 19.2.2010 dem bK und am 17.3.2010 der wB zugestellt wurde (allgemeinbekannte Aktenkenntnis des Gerichts), ist die Anfechtung verfristet.
Denn zu diesem Zeitpunkt war das Anfechtungsrecht bereits erloschen.
Da der 19.2.2010 bzw. 17.3.2010 nach dem Fristende 13.1.2009 liegt, wurde das Anfechtungsrecht tatbestandlich erst nach Fristablauf vollendet. Mithin liegt innerhalb der Frist keine tatbestandlich vollständige Anfechtungshandlung vor. Eine tatbestandlich unvollständige Handlung erfüllt nicht den gesetzlichen Tatbestand, sie ist (noch nicht) existent. Demnach lässt sich innerhalb der Anfechtungsfrist bis 13.1.2009 keine Anfechtungshandlung feststellen, die auf die Vaterschaftsanerkennung einwirken könnte (§ 1599 BGB) oder die den weiteren Fristablauf hemmen könnte.
Die Zustellung konnte daher die (bereits abgelaufene) Frist nicht hemmen gemäß § 204 I Nr. 1. BGB.
Es kommt daher nicht darauf an, was nach § 204 I Nr. 1. BGB unter Klageerhebung i. S. d. FamFG zu verstehen ist und an wen (bK, wB, oder beide) der Antrag zuzustellen ist.
b) Die Regelung der §§ 15 FamFG, 167 ZPO helfen dem Ast nicht.
Nach § 167 ZPO wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klage (der Antrag nach § 171 FamFG) innerhalb der zu wahrenden Frist eingeht und demnächst zugestellt wird. Der Antrag nach § 171 FamFG ging aber erst am 12.2.2010 und damit nach Ablauf der zu wahrenden Frist ein.
Zu diesem Zeitpunkt (bis 13.1.2009 24 Uhr) war das Anfechtungsrecht bereits erloschen, denn der Zeitpunkt des Eingangs (12.2.2010) liegt nach dem 13.1.2009.
Die alsbaldige (§ 167 ZPO) Zustellung konnte daher die (bereits abgelaufene) Frist nach § 204 I Nr. 1. BGB nicht wahren und dann hemmen.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, was nach § 204 I Nr. 1. BGB unter Klageerhebung i. S. d. FamFG zu verstehen ist und an wen (bK, wB, oder beide) der Antrag zuzustellen ist.
c) Die Frist wurde auch durch den PKH-Antrag vom 8.1.2009 gemäß § 204 Nr. 14. BGB nicht gehemmt und damit nicht bis zum Antragseingang 12.2./15.2.2010 verlängert. Demnach ist der Fristablauf zum 13.1.2009 nicht gehemmt und nach hinten in eine Zeit verschoben worden, als der Antrag eingegangen war.
Gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Erb – und Verjährungsrechts (BGBl I 2009 Nr. 9 S. 3142 f) wurde § 1600b V BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 dahin geändert, dass auf den Fristlauf auch § 204 I Nr.14.BGB anzuwenden ist.
Mithin galt zur Zeit des Eingangs des PKH-Antrages am 9.1.2009 für den Fristlauf der Anfechtungsfrist § 214 I Nr. 14. BGB nicht.
Eine rückwirkende Anwendung der §§ 1600b V, 214 I Nr.14. BGB in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb – und Verjährungsrechts (BGBl I 2009 Nr. 9 S. 3142 f).
Deshalb kann § 214 I Nr. 14. BGB auch nicht analog angewendet werden.
Denn wenn der Gesetzgeber gerade keine Rückwirkung anordnet, würde eine analoge Anwendung des am 9.1.2009 noch nicht für § 1600b BGB geltenden § 214 I. Nr. 14. BGB eine rückwirkende Anwendung des § 214 I. Nr. 14. BGB bedeuten. Das widerspricht aber der gesetzlichen Regelung gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb – und Verjährungsrechts (BGBl I 2009 Nr. 9 S. 3142 f). Sieht der Gesetzgeber keinen Anlass für eine rückwirkende Regelung, kann dieses nicht über eine analoge Anwendung umgangen werden.
Die Voraussetzungen einer Analogie sind zudem nicht gegeben. Gemäß § 206 BGB gilt Prozesskostenarmut als höhere Gewalt. Zudem hätte der Ast gemäß § 14 GKG die Klage auch sofort zustellen lassen können. Es bedarf daher der analogen Anwendung des § 204 BGB deshalb nicht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt und die Sachverhalte wegen der Regelungen der §§ 206 BGB, 14 GKG nicht vergleichbar sind.
d) Die Frist ist auch nicht gemäß §§ 1600b V, 210 BGB i. d. F. bis 31.12.2009 gewahrt.
§ 210 BGB ist ersichtlich nicht einschlägig und der Ast beruft sich hierauf auch nicht.
e) Die Frist ist ebenfalls nicht gemäß §§ 1600b V, 206 BGB i. d. F. bis 31.12.2009 gewahrt.
Sie wurde durch den PKH-Antrag vom 8.1.2009 nicht lange genug gehemmt und damit nicht bis zum Antragseingang 12.2./15.2.2010 verlängert. Demnach ist der Fristablauf zum 13.1.2009 nicht gehemmt und nach hinten in eine Zeit verschoben worden, als der Antrag eingegangen war.
Notwendig wäre eine Hemmungszeit, die der Zeit 13.1.2009 (Fristablauftag) bis 12.2.2010 (Eingang Antrag und Hemmung der Frist gemäß § 204 I. Nr. 1. BGB) entspricht, mithin mehr als 12 Monate. Nur eine solche Hemmungszeit würde die Anfechtungsfrist verlängern bzw. den Ablauf hindern, bevor der Anfechtungsantrag eingeht.
Diese Voraussetzungen einer so langen Hemmungszeit, die die Anfechtungsfrist entsprechend verlängert hätte, liegen nicht vor.
aa) Nach § 206 BGB ist der Fristablauf gehemmt, wenn und solange und soweit der Ast an der Anfechtung durch höhere Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der zu wahrenden Frist gehindert ist.
Die zu wahrende Anfechtungs-Frist lief vom 14.1.2007 bis 13.1.2009. Die letzten 6 Monate dieser Frist begannen an 12.7.2008 und endeten mit Fristablauf am 13.1.2009.
Prozesskostenarmut ist i. S. v. § 206 BGB höhere Gewalt (BGH II ZR 124/76 NJW 1978, 938 f und IX ZR 407/98 NJW 2001, 2545 f bei juris).
Die Frist nach § 1600b BGB, die am 13.1.2009 abgelaufen wäre, ist nach §§ 1600b V Satz 3, 206 BGB ab 12.7.2008 (Beginn der letzten 6 Monate) in ihrem (Ab-)Lauf nur dann und nur für diese Zeit gehemmt (§ 206 BGB) gewesen, wenn der Ast in dieser Zeit (12.7.2008-13.1.2009) prozesskostenarm gewesen ist.
Das muss der Ast darlegen und beweisen, denn nach §§ 1600b V, 206 BGB trägt er für diese Normen die Feststellungslast. Daran fehlt es.
Nach § 206 BGB tritt Hemmung nur ein, wenn der Ast vom ersten bis zum letzten Tag der letzten sechs Monate der Anfechtungsfrist (12.7.08.-13.1.09) ganz oder zeitweise außer Stande gewesen ist, sein Anfechtungsrecht wahrzunehmen.
Demnach ist die Frist gehemmt, solange und soweit der Ast in den letzten sechs Monaten dieser Frist prozesskostenarm gewesen ist und dieses der höheren Gewalt gleicht. Das bedeutet, dass der prozesskostenarme Ast nicht einfach die Frist verstreichen lassen kann und am letzten Tag die Prozesskostenarmut geltend machen kann. Höhere Gewalt als Prozesskostenarmut besteht daher nur, wenn der Ast tatsächlich prozesskostenarm ist und er hiergegen nicht vorgehen kann. Mit dem PKH-Verfahren kann der Ast aber gegen die Prozesskostenarmut vorgehen.
Unterlässt der Ast daher ohne nachvollziehbare Gründe, ein PKH-Verfahren einzuleiten, kann er sich nicht darauf berufen, vor der Verfahrenseinleitung bereits prozesskostenarm gewesen zu sein. Denn dann steht die Prozesskostenarmut nicht der höheren Gewalt gleich, sondern beruht auf Untätigkeit und Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit es Ast.
Die Prozesskostenarmut endet jedenfalls mit bestandskräftiger Bewilligung oder Entscheidung, dass kein Bewilligungsanspruch wegen Prozesskostenarmut besteht.
Der Ast ist jedoch in dieser Zeit schlicht untätig geblieben. Krankheit und unverschuldetes Unwissen als Grund seiner Untätigkeit behauptet er nicht. Er hätte nur eine Klage einreichen und zustellen lassen müssen. Das hat er nicht getan. Er legt nicht dar, in der ganzen Zeit prozesskostenarm gewesen zu sein. Aus seinen derzeitigen aktuellen Verhältnissen (2009) lässt sich nicht rückwirkend auf Prozesskostenarmut in 2008/2009 (12.7.-13.1.) schließen.
bb) Hierauf –Prozesskostenarmut ab 12.7.2008 bis 8.1.2009 – kommt es nicht an.
Nach der o. g. BGH-Entscheidung wird der Fristablauf durch ein PKH-Gesuch am letzten Tag der Frist gehemmt. Da auch der letzte Tag zu Frist gehört, genügt es zur Rechtswahrung, den Ablauf dieses letzten Tages durch den PKH-Antrag zu verhindern.
Ab 9.1.2009 0. 00 Uhr (§ 187 BGB analog) ist die Frist infolge Prozesskostenarmut des Ast gehemmt worden. Denn an diesem Tag ging das PKH-Gesuch ein. Mithin endete die Zählung der Fristtage am 8.1.2009 24 Uhr mit dem 726. Tag der Frist.
Denn für die Zeit ab 9.1.2009 – Eingang des (erfolgreichen) PKH-Antrages – ist dargelegt, dass der Ast prozesskostenarm gewesen ist. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Ast Prozesskostenhilfe bewilligt aufgrund Prozesskostenarmut. Damit steht die höhere Gewalt (Prozesskostenarmut) fest, die zumindest ab dem 9.1.2009 an der Rechtsverfolgung gemäß § 206 BGB gehindert hat.
Mithin trat die Hemmung nach § 206 BGB ab 9.1.2009 ein. Die gehemmte Restzeit bis zum Ablauf 13.1.2009 (9.1.-13.1.2009 = 727.-731.Tag der Frist) wurde und wird in die Anfechtungsfrist daher nicht eingerechnet bzw. die Fristtage werden nicht weitergezählt. Die Hemmung nach § 206 BGB hält solange an, solange der Ast prozesskostenarm ist. Mit dem Bewilligungsbeschluss des AG Luckenwalde vom 25.6.2009, zugestellt 6.7.2009, spätestens jedoch mit der Beschwerde-entscheidung des OLG vom 24.9.2009, zugestellt 29.9.2009, endete die Prozesskostenarmut und damit die höhere Gewalt und damit die Hemmung nach § 206 BGB. Da der Beschluss dem Anwalt des Ast zugestellt wurde, hatte er hiervon zurechenbar Kenntnis, § 85 ZPO.
Demnach lief die Anfechtungs-Frist am 30.9.2009, spätestens jedoch am 15.10.2009 (14 Tage Überlegungsfrist) erneut an mit dem 727.Tag der Frist und endete mit Ablauf des 731.Tag der Frist am Montag, 19.10.2009.
Anders gerechnet ist der am 13.1.2009 ablaufenden Frist der Hemmungszeitraum 9.1.2009 – 14.10.2009 hinzuzurechen (§ 209 BGB), so dass die Anfechtungsfrist nicht am 13.1.2009, sondern erst am 19.10.2009 abgelaufen ist.
Selbst wenn man dem Ast in (vorzugswürdiger) Analogie zu § 127 II ZPO eine Überlegungsfrist von 1 Monat zubilligt, endete die Hemmungszeit am 29.10.2009. Am 30.10.1009 wäre die restliche Anfechtungsfrist wieder angelaufen und wäre am 731.Tag am 3.11.2009 (Dienstag) abgelaufen.
Der Antrag ist hier jedoch erst im Februar 2010 eingegangen. Zu dieser Zeit war die Anfechtungsfrist in jedem Fall abgelaufen und dem Ast stand kein Anfechtungsrecht (mehr) zu.
Demnach konnte wegen der abgelaufenen Frist weder der Antrag den weitern Ablauf hemmen noch gemäß § 167 ZPO der Ablauf gehemmt werden. Denn eine abgelaufene Frist kann nicht gehemmt werden. Rückwirkungstatbestände kennt das Gesetz hierzu nicht.
f) Die Frist ist nicht aus anderen Gründen gemäß §§ 1600b V, 206 BGB i. d. F. bis 31.12.2009 gewahrt.
Weitere Hemmungszeiträume innerhalb der letzten 6 Monate der Anfechtungsfrist, die die Anfechtungsfrist über den zuvor genannten Hemmungszeitraum (aufgrund erfolgreichen PKH-Antrages) hinaus verlängert hätten, zeigt der Ast nicht auf.
Sein Vortrag zur höheren Gewalt in dieser Zeit ist nicht nachvollziehbar. Hierauf ist hingewiesen worden. Mangels Vortrag kann daher ein weiterer Hemmungszeitraum nicht festgestellt werden.
Es bleibt daher dabei, dass die Frist aufgrund des dargelegten Hemmungszeitraums höchstens bis zum 3.11.2009 verlängert worden ist.
g) Die Frist ist nicht aus anderen Gründen der höheren Gewalt gemäß §§ 1600b V, 206 BGB i. d. F. bis 31.12.2009 gewahrt.
Weitere Hemmungszeiträume innerhalb der letzten 6 Monate der Anfechtungsfrist, die die Anfechtungsfrist über den zuvor genannten Hemmungszeitraum (aufgrund erfolgreichen PKH-Antrages) hinaus verlängert hätten, zeigt der Ast nicht auf.
Insbesondere ist nicht dargelegt, warum nicht nach den Entscheidungen des AG vom 25.6.2009 oder des OLG vom 24.9.09 der Antrag spätestens bis zum 3.11.2009 hier eingereicht worden ist.
Hier trägt der Ast nichts vor.
Eine weitere Aufklärung hierzu ist aber nicht notwendig, weil sie unerheblich wäre.
Denn selbst wenn der Ast vortragen würde, den Antrag rechtzeitig per Post oder Boten abgesendet zu haben, liegt kein weiterer Hemmungstatbestand nach §§ 16000b V, 206 BGB vor.
aa) Ist der Antrag verloren gegangen oder war der Ast oder sein Anwalt durch Krankheit oder unverschuldetes Unvermögen gehindert, den Antrag einzureichen, liegt keine Drohung nach § 1600b V BGB vor.
Analogie ist nicht angebracht, die Voraussetzungen liegen nicht vor.
bb) Es liegt aber auch kein Hemmungstatbestand nach § 206 BGB vor.
Zwar mögen der Verlust auf dem Postweg oder Krankheit oder unverschuldetes Unvermögen Gründe höherer Gewalt sein.
Diese Gründe müssten aber gemäß § 206 BGB in der unveränderlichen Zeit der letzten 6 Monate der Ursprungsfrist eingetreten sein. Die letzten 6 Monate der Ursprungsfrist liefen vom 12.7.08 bis 13.1.09. Diese Frist ist zeitlich (6 Monate) und terminlich (Beginn 12.7.08) unveränderlich feststehend. In dieser Zeit war aber als höhere Gewalt nur die Prozesskostenarmut eingetreten.
Postverlust, Krankheit usw. sind aber sicher erst nach dem 13.1.2009 eingetreten. Sie mögen daher höhere Gewalt i. S. v. § 206 BGB sein, hemmen aber den Fristablauf deshalb nicht, weil sie nicht innerhalb der letzten 6 Monate der Ursprungsfrist (also die Frist, die gehemmt werden soll) eingetreten sind.
Insoweit mögen zwar die höheren Gewaltgründe aneinander anschließen oder sich ggf. sogar überschneiden. Hemmung lösen alle diese Ketten-Gewaltgründe (erst PKH, dann Krankheit, dann Postverlust usw,) nur aus, wenn sie innerhalb der letzten 6 Monate der Ursprungsfrist eingetreten sind.
Analogie des § 206 BGB ist nicht angebracht. Gründe dafür sind nicht ersichtlich.
§ 206 BGB kann auch nicht anders dahin ausgelegt werden, dass es nicht auf die letzten 6 Monate der zu verlängernden (Ursprungs-)Frist ankommt, sondern auf die Verlängerung der Frist zeitlich gesehen. Daran hindert der eindeutige Wortlaut (… der … …frist…).
Aber selbst wenn es nur auf die letzten 6 Monate der jeweils verlängerten Frist ankommt, hat der Ast Gründe höherer Gewalt für den Eingang erst im Februar 2010 nicht dargelegt.
So gesehen liefe zwar die Anfechtungsfrist bis spätestens 3.11.2009.
Die letzen 6 Monate der laufenden Frist begannen daher am entweder am 3.5.2009 oder ggf. (ohne die Hemmungszeit) am 8.7.08 oder 12.7.08 oder 17.7.08.
Innerhalb dieser Zeiten ist vom Ast nicht dargelegt, welche Gründe daran gehindert hätten, den Antrag einzureichen bis 3.11.09.
§ 233 f ZPO ist nicht analog anzuwenden.
Ob hier ggf. eine Rechtsschutzlücke vorliegt – Wiedereinsetzung bei schuldlos versäumten prozessualen Fristen, keine Wiedereinsetzung bei schuldlos versäumten materiellrechtlichen Fristen, kann offen bleiben.
Verfassungsrechtliche Zweifel hieran bestehen nicht, daher ist nicht vorzulegen. GGf. mag der Ast eine Klärung herbeiführen.
Sie bestehen schon deshalb nicht, weil der Ast innerhalb er letzten 6 Monate der Ursprungsfrist die PKH hätte einreichen können. Von daher ist die Ungleichbehandlung zwar augenscheinlich, aber kein Verstoß gegen Art. 3 GG.
3. Da die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, hat der Ast kein Anfechtungsrecht (mehr) und der Antrag ist zurückuweisen.
Dieses steht im Ergebnis der gesamten Verhandlung und des gesamten Verfahrens zur Überzeugung des Gerichts fest, §§ 37 FamFG, 286 ZPO.
Es kann jetzt bei Entscheidungsreife ohne weitere mündliche Anhörung entschieden werden, da die Parteien dazu ihre Zustimmung erteilt haben, §§ 32, 175 FamFG.
Eine bessere Erkenntnis als die Beteiligten, insbesondere der Ast, hat das Gericht nicht.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme und der gesamten Verhandlung (des gesamten Verfahrens, §§ 29 f, 37 FamFG, 128, 286 ZPO) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Ast die Anfechtungsfrist versäumt hat und keine Gründe für eine Verlängerung bis zum Februar 2010 – Eingang des Antrages – gegeben sind. Daher ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81FamFG.
Es ist recht und billig, alle Kosten dem Ast aufzuerlegen. Wäre der Antrag erfolgreich gewesen, hätte der Ast mindestens die Hälfte der Gerichtskosten und seine Auslagen tragen müssen. Daher kann dieses insoweit erst recht angeordnet werden, wenn der Ast erfolglos ist. Darüberhinaus muss er auch die weiteren Kosten tragen (Rechtsgedanke § 91 ZPO, der einem allgemeinen Gerechtigkeitsideal entspricht). Dies ergäbe sich auch nach materiellem Recht, §§ 241 f, 242, 249 f, 280 f, 311 f, 823 f BGB.
Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt, §§ 86 f, 184 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor, § 61 III FamFG.