| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 03.02.2017 | |
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| Aktenzeichen | 6 L 889/16.A | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 71a Abs 1 AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO | |||
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor, wenn dieses Verfahren zwar bei der in Deutschland erfolgten erneuten Asylantragstellung bereits eingestellt war, diese Einstellung aber nicht endgültig war, weil nach dem dortigen nationalen Recht noch die Wiederaufnahme des Asylverfahrens möglich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29)
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 2743/16.A gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 2433/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2016 anzuordnen,
hat Erfolg.
Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig und begründet. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in entsprechender Anwendung kann die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166). So verhält es sich hier.
Die Antragsgegnerin ist im angegriffenen Bescheid nicht erkennbar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Asylbegehren der Antragsteller um Zweitanträge im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handelt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt ein Zweitantrag lediglich dann vor, wenn der Ausländer seinen Asylantrag im Bundesgebiet nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, gestellt hat. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 -, juris Rn. 29). Danach ist das von den Antragstellern zu 1. bis 6. in Polen betriebene und dort nach den Angaben in den Akten der Antragsgegnerin am 3. März 2016 eingestellte Asylverfahren nicht erfolglos abgeschlossen gewesen, als die Antragsteller am 8. Juli 2016 ihren Asylantrag in Deutschland stellten. Denn auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass nach polnischem Recht die Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Polen erst am 3. Dezember 2016 ablief.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).