Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 27.01.2011 | |
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Aktenzeichen | L 3 R 795/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG, § 8 AAÜG, AVwuaIV, ZAVtIV |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 21. Oktober 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers entweder zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 [GBl. Nr. 85 S. 675], geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 [GBl. I Nr. 32 S. 521] ; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVIwiss -) oder zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz (gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 [GBl. Nr. 93 S. 844]; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1949 geborene Kläger erlernte den Beruf des Elektromonteurs. Nach Absolvierung eines Studiums an der Technischen Universität D - Sektion Elektrotechnik – erwarb er am 21. Oktober 1971 die Berechtigung, den Titel eines Diplom-Ingenieurs und nach einem postgradualen Studium an der Technischen Hochschule I am 07. Dezember 1987 die Berechtigung, den Titel eines Fachingenieurs für Lichtanwendung zu führen. Der Kläger war vom 18. Oktober 1971 bis zum 31. Dezember 1976 als Ingenieur für Starkstromanlagen im VEB Kernkraftwerk Greifswald, vom 10. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 als Entwicklungsingenieur im Institut Prüffeld für elektrische Hochleistungstechnik und vom 01. Januar 1979 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus als Mitarbeiter Architektur und Technik im Institut für Kulturbauten (IKB) beschäftigt. Nach Auflösung des IKB erwarben zwei frühere Mitarbeitern des IKB von der Treuhand die Bereiche Architektur und Technik und brachten diese in die im April 1991 gegründete Planungsbüro Versammlungsstätten GmbH ein, in der der Kläger sowie andere Kollegen seiner Abteilung weiter beschäftigt wurden.
In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger, der keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden.
Mit Bescheid vom 08. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab, da die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG nicht vorliegen würden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter im IKB, einem gleichgestellten Betrieb i. S. d. 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) tätig gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2005 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Ausweislich der Wirtschaftsgruppe 83 390 im Statistischen Betriebsregister der DDR sei das IKB dem Ministerium für Kultur direkt unterstellt gewesen. Dem Institut habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 75/03 R, in juris). Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss lägen ebenfalls nicht vor. Das IKB sei kein wissenschaftliches Institut im Sinne der in § 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen gewesen.
Mit seiner vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, das von der Beklagten herangezogene Statistische Betriebsregister der DDR stelle eine Systematisierung für Verwaltungszwecke dar, die Zuordnung zu Wirtschaftsgruppen sage nur bedingt etwas über das Leistungsprofil des IKB aus. Die Gleichstellungskriterien nach § 1 Abs. 2 der 2. DB träfen für seine Tätigkeit im IKB durchaus zu. Er sei Diplom-Ingenieur und wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter in der Abteilung Architektur und Technik gewesen. Nach der Anordnung über das IKB vom 03. Januar 1975 nebst Statut (GBl. II Nr. 12, S. 213 ff) sei das IKB die wissenschaftliche Einrichtung für die Forschung, Entwicklung und Erprobung von Kulturbauten einschließlich der Planung von komplexen räumlich-funktionellen und technischen Lösungen für Kulturbauten gewesen und habe dem Ministerium für Kultur unterstanden. Das IKB habe zum Teil in Zusammenarbeit mit seinem Projektierungsbüro und seinen Produktionsstätten Kulturbauten und kulturspezifische technische Anlagen und Bauteile diverser technischer Fachgebiete geplant, geliefert, errichtet und erprobt und sei beim überwiegenden Teil der in der DDR rekonstruierten und neu errichteten Kulturbauten beteiligt gewesen (z. B. die Einbringung moderner Veranstaltungstechnologie in die Semper-Oper, den großen Saal im Palast der Republik, das Deutsche Theater). Nach § 2 des Statutes habe das Institut wissenschaftliche Grundlagen für die Planung und Projektierung für den Neubau und die Rekonstruktion von Kulturbauten für fremde Auftraggeber erarbeitet und sei hierfür von Generalunternehmern (z. B. externen Planungsbüros) beauftragt worden. Bei Planungen in Verbindung mit dem Projektierungsbüro (§ 5 Abs. 2) und den Produktionsstätten (§ 5 Abs. 3) seien auch Ausführungsplanungen und Bauüberwachungen durchgeführt worden. Das Projektierungsbüro sei mit der Gesamtplanung einschließlich Projektsteuerung und Bauleitung z. B. bei der Rekonstruktion des Deutschen Theaters/Kammerspiele Berlin beauftragt gewesen. Die Produktionsstätten hätten bühnentechnischen Stahlbau, elektronische Lichtstellanlagen und Scheinwerfer geliefert und errichtet.
Wissenschaftlich-technische Leistungen seien ausschließlich im Auftrag ausgeführt worden. Beispiele aus dem Aufgabenfeld des IKB seien die Planung elektrotechnischer Anlagen (z. B. szenische Beleuchtungsanlagen) von der Ermittlung des Anlagenumfangs und des elektrischen Leistungsbedarfs über das Anfertigen von entsprechenden Plänen bis zur Gerätebestückung und Kostenschätzung. Er selbst sei an Bauten wie das Theater N, das Deutsche Theater/Kammerspiele, das Theater Amadeo Roldan (Havanna), das Haus der französischen und sowjetischen Kultur und dem Friedrichstadtpalast beteiligt gewesen. Die lichttechnischen Planungen hätten die Ermittlung der Zielgrößen der Beleuchtungsgüte, der Raumcharakteristik und der Berechnung des notwendigen Lichtstroms, die Auswahl der Lichtquellen und den Nachweis der Beleuchtungsstärkeverteilung und der relevanten Beleuchtungsgütekriterien umfasst. Hier seien Bauten und Projekte wie das Planetarium Prenzlauer Berg, die Bildausleuchtung des Panoramabildes in Frankenhausen sowie die Untersuchungen zur Beleuchtung des Grünen Gewölbes im Schloss Dresden zu nennen.
Als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter habe er wissenschaftliche Leistungen, etwa in Form seiner Mitarbeit an der „Studie zur Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“ (Auftraggeber das Institut für Museumswesen), bei der Bearbeitung von Vorgaben für die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Farbfolien für Bühnenscheinwerfer im Kombinat ORWO, ferner Arbeiten zu einem audiovisuellen Informationssystem für Museen, Galerien und Ausstellungen, zu dem er Patentmitinhaber sei, erbracht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG vom 10. Mai 2007 hat der Kläger ergänzend erklärt, dass sich die Forschungsthemen durch die konkreten Aufgaben ergeben hätten, teilweise seien die Aufgaben von außen herangetragen worden (z. B. die Arbeiten zu Beschallungsanlagen von der TU Dresden). Dazu hätten zunächst mathematische Berechnungen zu den Verzögerungen des Schalls durchgeführt werden müssen, dies habe 10 Jahre gedauert, dann sei das Projekt verkauft worden. Ferner seien allgemeine Forschungen zum Einfluss von UV-Strahlung und im speziellen auf Gemälde und Papier zur Feststellung einer Schädigung von Kulturgut untersucht worden. Vom IKB sei auch die achteckige Saalform entwickelt, ferner die Modernisierung der Semper-Oper gefördert worden, wobei allgemeine Richtlinien für den Einbau neuer Technik in alte Gebäude entwickelt und diese dann auf das konkrete Projekt angewendet worden seien. Das prozentuale Verhältnis zwischen konkreten Vorgaben und wissenschaftlicher Grundlagenarbeit sei mit 50 % zu 50 % zu bezeichnen. Es seien ungefähr 40 Ingenieure beschäftigt gewesen, z. B. in der Bühnenlichttechnik, aber auch in der Architektur. Alle hätten konkret anwenderbezogen und allgemein wissenschaftlich gearbeitet. Die wissenschaftliche Arbeit sei Einstellungsvoraussetzung gewesen, mindestens ein Drittel der Mitarbeiter sei promoviert oder habilitiert gewesen.
Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Ansicht zahlreiche Unterlagen eingereicht (Statut des IKB vom 03. Januar 1975, Auszüge aus der „Geschichte der Theatertechnik in der sowjetisch besetzten Zone und in der ehemaligen DDR 1945 bis 1990“, Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986, Aufträge des IKB betreffend die Konzeption von Beleuchtungsanlagen im Neubau Theater Potsdam und dem Marx-Engels-Auditorium der Humboldt-Universität, Delegierungsvertrag vom 20. März 1981, von ihm verfasste „Studie zur Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“[Auftraggeber laut Vertrag vom 01. März 1988 Institut für Museumswesen], Dankschreiben mit Prämienzahlung für geleistete Arbeit im Rahmen des Lizenzvertrages mit der Firma Sennheiser/BRD zum audiovisuellen Informationssystem in Museen).
Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin erklärt, dass es sich bei den anderen Beschäftigungsbetrieben des Klägers, nämlich dem Institut Prüffeld für elektrische Hochleistungstechnik nach ihrer Erkenntnis um ein Forschungsinstitut i. S. d. AVItech und bei dem Kernkraftwerk Bruno Leuschner um einen Betrieb der Energieversorgung gehandelt habe. Diese Zeiten seien Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG, sofern dieses Gesetz nach § 1 AAÜG anwendbar sei.
Das SG hat mit Urteil vom 10. Mai 2007 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 verurteilt, für den Zeitraum vom 21. Oktober 1971 bis zum 31. Dezember 1976 und vom 10. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und für den Zeitraum vom 01. Januar 1979 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen (System Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er die zwingenden Einbeziehungsvoraussetzungen in das System der VO-AVIwiss erfüllt habe, denn er sei als hauptberuflich tätiger Wissenschaftler Angehöriger der wissenschaftlichen Intelligenz gewesen und habe an einer wissenschaftlichen Einrichtung gearbeitet. Der Kläger verfüge über einen Universitätsabschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik und sei in seinem konkreten beruflichen Tätigkeitsfeld im IKB wissenschaftlich-technisch und forschend tätig gewesen. So habe er für die Rekonstruktion und den Neubau von Kulturbauten elektrotechnische und lichttechnische Anlagen geplant. Seine Forschungsthemen hätten sich zum einen aus der eigenen Arbeit (z. B. die Forschungen zum Thema „Zur Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“) und aus seiner Diplomarbeit zur Wirkung von UV-Licht entwickelt, zum anderen würden die Projekte von außen, bspw. von Universitäten, an das Institut herangetragen. Die beispielhaft aufgeführten Arbeiten, etwa die Studie zum Thema „Zur Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“, seien als wissenschaftliche Arbeiten anzusehen, worunter die Gewinnung neuer Erkenntnisse durch das methodische Herantreten an Gegenstände und auch die Sammlung von vorhandenen Erkenntnissen, bspw. allgemein physikalischen Erkenntnissen zur Schädigung von UV-Licht, und die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Erkenntnisse für den Bereich des Kulturgüterschutzes zu verstehen seien. Möglicherweise handele es sich nicht immer um Grundlagenforschung im engeren Sinn, jedoch zumindest um anwendungsbezogene Forschung und Wissenschaft. Die wissenschaftliche Arbeit habe auch eine bedeutende Rolle in der täglichen Arbeit eingenommen, der Kläger selbst habe sie im Arbeitsaufwand als hälftig bezeichnet.
Der Kläger sei auch in einer selbständigen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung tätig gewesen, denn das IKB sei nach seinem Statut ein Forschungsinstitut i. S. v. § 6 VO-AVIwiss gewesen. Gegenstand der Arbeit seien zum einen die Planung und Projektierung von konkreten Kulturbauten gewesen, zum anderen seien auch, zumindest zu 50 %, wissenschaftliche Grundlagen erarbeitet worden. Diese Bedeutung der Wissenschaft zeige sich auch in der Einstellungspraxis, wonach die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit Einstellungsvoraussetzung gewesen sei, sowie in den Institutsveröffentlichungen. Das IKB sei frei in der Wahl seiner Forschungsthemen gewesen, das Ministerium für Kultur habe keine oder nur geringe Vorgaben gemacht.
Eine Zugehörigkeit zu einem weiteren Versorgungssystem für den Zeitraum 01. Januar 1979 bis zum 30. Juni 1990, insbesondere zur VO-AVItech, sei dagegen nicht festzustellen. Bei dem IKB habe es sich nicht um ein Forschungsinstitut i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt, denn hierunter fielen nur Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft mit dem Hauptzweck der betriebsbezogenen wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, und vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, jeweils in juris). Im IKB sei die Forschung jedoch selbständig aufgrund eigener Problemstellungen durchgeführt worden und die Forschungsthemen seien nicht von Betrieben der Wirtschaft an das IKB herangetragen worden.
Das AAÜG sei mithin auf den Kläger anwendbar. Er habe ferner für die Zeiträume der Beschäftigung im Kernkraftwerk Greifswald und im Institut Prüffeld für elektrische Hochleitungstechnik die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die VO-AVItech erfüllt.
Abzuweisen sei die Klage hingegen für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1978, da diesbezüglich keine Eintragung im SV-Ausweis vorgelegen habe und keine weiteren Nachweise für eine Tätigkeit vorgelegt worden seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, das IKB sei nicht als wissenschaftliches Institut anzusehen, denn darunter fielen nur jeweils selbständige wissenschaftliche Einrichtungen, die, unabhängig in der Wahl ihrer Aufgaben, Grundlagenforschung betrieben, also die Forschungseinrichtungen der Universitäten und der Akademie der Wissenschaften. Das SG habe verkannt, dass nicht jede planerische Tätigkeit, bei der auch wissenschaftliche Methoden angewendet würden, eine Einrichtung zu einem Forschungsinstitut mache. Der Kläger sei in einem Bereich beschäftigt gewesen, in dem Querschnittaufgaben für das Bauwesen des Ministeriums für Kultur durchgeführt worden seien. Ausweislich der Systematik der Volkswirtschaftszweige, die nicht nur die Einreihung von Betrieben, sondern von allen ökonomisch selbständigen Einrichtungen der DDR (Ministerien, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Theater, kommunale Einrichtungen, Parteien, gesellschaftliche Organisationen, konfessionelle Einrichtungen) enthielten, sei das IKB als sonstige Einrichtung der Kultur, nicht dagegen im Bereich Wissenschaft und Forschung, eingereiht worden. Eine solch umfängliche Aufgliederung der Einrichtungen in der DDR wie sie die Systematik der Volkswirtschaftszweige darstelle, sei dazu geeignet, auch zwischen unabhängigen Forschungseinrichtungen der Akademien und Universitäten und den Einrichtungen der anwendungsbezogenen Forschung zu unterscheiden.
Der Kläger könne auch nicht dem Personenkreis der künstlerischen Intelligenz zugeordnet werden, weil er keine Tätigkeit ausgeübt habe, die obligatorisch zu dem genannten Personenkreis gezählt habe.
Schließlich fehle es auch an der betrieblichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in die VO-AVItech, denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Als Forschungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB seien allein die Forschung betreibenden selbständigen Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die anwendungsbezogene Forschung für die Bereiche der Industrie oder Bauwirtschaft gewesen sei und die in der Wahl ihrer Forschungsaufgaben nicht frei gewesen seien, anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor: Das von der Beklagten herangezogene Kriterium der „Unabhängigkeit in der Wahl ihrer Aufgaben“ habe für das IKB zugetroffen. Nach seiner Entstehungsgeschichte und seiner lediglich administrativen Zuordnung zum Ministerium für Kultur habe es sich die Themen für die wissenschaftliche Arbeit häufig selbst gesucht. Wissenschaftliche Arbeiten (bspw. Beschallungssystem Delta-Stereofonie, turbulenzfreier Luftauslass, kognitives audiovisuelles Informationssystem, Lichtschädigungen von Kulturgut) seien von Mitarbeitern des IKB initiiert und ausgeführt worden. Das IKB habe entgegen der Meinung der Beklagten keine Querschnittsaufgaben für das Bauwesen des Ministeriums für Kultur durchgeführt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 hat der Kläger noch ergänzende Angaben gemacht. So hat er neben Angaben zur Entwicklung des IKB nach dem 30. Juni 1990 ausgeführt, dass es im IKB neben der großen Abteilung Architektur und Technik einen Bereich Verwaltung, die angegliederten Produktionsstätten sowie eine Redaktionsabteilung gegeben habe, die die Publikationen des IKB (z. B. die vierteljährlich erschienene Zeitschrift „Kulturbauten – Beiträge aus Theorie und Praxis“, ferner die von ihnen erarbeiteten Grundlagen für den Neubau und die Rekonstruktion von Kulturbauten, z. B. für Filmtheater, herausgegeben 1977, und für andere Zweige wie Theater, ländliche Kulturhäuser, Jugendclubs etc.), lektoriert habe.
Arbeitsaufgaben seien zu ca. 20 % vom Ministerium für Kultur und zu ca. 30 bis 40 % aus der Bauindustrie gekommen, der Rest seien selbst gestellte Aufgaben gewesen, wobei auch für diese in der Regel ein Kooperationspartner zur Bezahlung gesucht werden musste. Zur Tätigkeit habe auch gehört, dass man veröffentlichte und Vorträge hielt.
Die projektbezogenen Leistungen des IKB seien den Auftraggebern in Rechnung gestellt worden. Er selbst habe Stundenzettel, bezogen auf die einzelnen Projekte, geschrieben. Auch für die Forschungsarbeit zur "Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“ sei dem Institut für Museumswesen eine Rechnung gestellt worden.
Der Senat hat den Artikel „Das Institut für Kulturbauten“ aus BTR Sonderband 2007, S. 63 ff., beigezogen. Aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 zur Einsicht vorgelegten Publikationen des IKB ist aus der Zeitschrift „Kulturbauten“, Heft 1/1985, der Beitrag „Kulturbauten - Beiträge aus Theorie und Praxis“ von Joachim Näther in Kopie zur Akte genommen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (49 150149 P 013) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht statt gegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 21. Oktober 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit entweder zur AVIwiss oder zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech oder der AVIwiss, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02, in juris). Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen.
Der Kläger gehörte indes am 30. Juni 1990 nicht zur Gruppe derjenigen, die in ein Zusatzversorgungssystem – hier: der AVIwiss oder der AVItech – einzubeziehen gewesen wären.
Für eine Einbeziehung in die AVIwiss hat der Kläger zwar die so genannte persönliche Voraussetzung erfüllt, da er einen Hochschulabschluss besessen hat. Es fehlt jedoch bereits an der Erfüllung der so genannten sachlichen Voraussetzung, denn der Kläger ist nicht als „Wissenschaftler“ im Sinne des § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss tätig gewesen.
Nach § 2 VO- AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz:
a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren;
b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen;
c) besonders qualifizierte Feinmechaniker-Meister, Mechaniker-Meister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Hier kommt allein eine Tätigkeit als hauptberuflich tätiger Wissenschaftler an Instituten oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht. Arbeitsverträge, aus denen sich seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Wissenschaftler ergeben würde, hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch war er nicht promoviert oder habilitiert wie ein großer Teil der übrigen Mitarbeiter des IKB. Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis war der Kläger weder als Wissenschaftler noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern durchgängig als „Mitarbeiter Architektur und Technik“ im IKB beschäftigt.
Selbst wenn man aber unter Heranziehung der vorgelegten „Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986“ zu Gunsten des Klägers von einer Beschäftigung als „wissenschaftlicher Mitarbeiter" ausgehen würde, wären die persönlich-sachlichen Voraussetzungen, die § 2 VO-AVIwiss an Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz stellt, nicht erfüllt. Vom Begriff des Wissenschaftlers nach § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss wurde ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfasst. Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung) vom 06. November 1968 (GBl. II Nr. 127, S. 1007) konnten die wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis, in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter lediglich nach Ermessensentscheidung einer zuständigen Stelle in Abhängigkeit von der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen möglich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein als Wissenschaftler gemäß der VO-AVIwiss einbezogen gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der Mitarbeiterverordnung nicht bedurft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. November 2006, L 21 RA 285/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011, L 33 R 927/09, beide in juris). Da die VO-AVIwiss bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftlichen Intelligenz bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 nicht geändert worden ist, ist auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin ein eigenes Zusatzversorgungssystem bestand, nämlich das System Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG. Die Schaffung eines eigenen Altersversorgungssystems wäre jedoch nicht notwendig gewesen, wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers in § 2 Buchst. a) VO-AVIwiss umfasst gewesen wären. Auch eine nachträgliche Feststellung von Versorgungszeiten aufgrund des § 13 Abs. 1 der Mitarbeiterverordnung ist nicht möglich, da diese Vorschrift, die eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah, nicht Bundesrecht geworden ist (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, und vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, beide in juris).
Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass in der Tätigkeit des Klägers die wissenschaftliche Arbeit einen überwiegenden, ausschlaggebenden Anteil eingenommen hätte. Ausweislich der „Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986“, das sich ausführlich mit dem Tätigkeitsfeld des Klägers beschäftigt, war er als „wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet elektrotechnische Anlagen und Beleuchtungstechnik“ tätig und bearbeitete „eigenverantwortlich Konzeptionen für einzelne objektbezogene Vorhaben“. Hierbei handelte es sich überwiegend um Planungs-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten betreffend die Einbringung von Technik in ein jeweiliges konkret vorgegebenes Projekt (z. B. die von ihm vorgetragene Bearbeitung/Mitarbeit bei der elektrotechnischen Planung für bestimmte Kulturbauten, etwa das Konzerthaus „Amadeo Roldan“, Havanna, den Friedrichstadtpalast, das Hans-Otto-Theater Potsdam, das Grüne Gewölbe Dresden). Im Ergebnis ging es also darum, die materiell-technische Ausgestaltung in optischer Hinsicht in bestimmten Kulturbauten unter Anwendung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse zu gewährleisten, also um auftragsbezogene Arbeit, was auch den Aufgaben des IKB nach seinem Statut entsprach.
Unbestritten hat der Kläger hierbei auch wissenschaftlich-technische Leistungen erbracht, was auch in seinen Veröffentlichungen und Projekten zum Ausdruck kommt (z. B. die „Studie zur Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“, Auftraggeber das Institut für Museumswesen, die Studie über „Audiovisuelle Systeme für Museen, Galerien und Ausstellungen“, Auftraggeber Firma S; bei dem der Kläger Patentmitinhaber ist, ferner die Entwicklung und Produktion von Farbfolien für Bühnenscheinwerfer für das Kombinat ORWO). Auch in der „Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986“ wird ihm unter Auflistung dieser und anderer Grundlagenarbeiten und unter Hinweis auf Publikationen in der Zeitschrift „Bauten der Kultur“ eine starke Neigung zur wissenschaftlich-technischen Grundlagenarbeit bescheinigt, wobei aber auch darauf hingewiesen wird, dass der Kläger aus Zeitgründen dieser Neigung vor allem in der Freizeit nachgegangen sei. Gleichwohl standen bei seinem Beschäftigungsverhältnis die objekt- und auftragsbezogenen Aufgaben und nicht die wissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne von Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Vordergrund. So hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG erklärt, dass die Forschungsthemen sich durch die konkreten Aufgaben ergeben hätten, teilweise seien die Aufgaben von außen herangetragen worden. So hätten z. B. für die Arbeiten zu Beschallungsanlagen (Auftraggeber die TU Dresden) zunächst langjährig mathematische Berechnungen zur Verzögerung des Schalls durchgeführt werden müssen, dann sei das Projekt verkauft worden. Ferner seien allgemeine Forschungen zum Einfluss von UV-Strahlung und im speziellen auf Gemälde und Papier zur Feststellung einer Schädigung von Kulturgut untersucht - also nicht selbst vorgenommen - worden, des Weiteren seien allgemeine Richtlinien für den Einbau neuer Technik in alte Gebäude entwickelt und diese dann auf das konkrete Projekt angewendet worden (z. B. bei der Modernisierung der Semper-Oper). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Angaben des Klägers zum Umfang der wissenschaftlich-technischen Leistungen im Auftrag einerseits und der selbst gestellten Aufgaben andererseits schwanken. So hat er in seiner Klagebegründung angegeben, dass das IKB die wissenschaftlich-technischen Leistungen ausschließlich im Auftrag ausgeführt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er erklärt, das prozentuale Verhältnis zwischen konkreten Vorgaben und allgemeinwissenschaftlicher Grundlagenarbeit sei mit 50 % zu 50 % zu bezeichnen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er schließlich angegeben, dass die Arbeitsaufgaben des IKB zu ca. 20 % vom Ministerium für Kultur und zu ca. 30 bis 40 % aus der Bauindustrie gekommen und der Rest selbst gestellte Aufgaben gewesen seien. Im Hinblick auf den schwankenden Aussagegehalt dieser Angaben lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass die wissenschaftliche Arbeit so im Vordergrund gestanden hätte, dass sie als prägend zu bezeichnen wäre.
Das IKB erfüllte auch nicht die Voraussetzung einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. d. § 6 VO-AVIwiss. Nach dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Einrichtungen (§ 1 VO-AVIwiss) wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Das IKB war – nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 6 VO-AVIwiss – kein Forschungsinstitut.
Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die Forschung betreibt. Forschung ist die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet. Bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 6 VO-AVIwiss sind jedoch die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Forschung und Entwicklung wurden in der DDR verstanden als die Gesamtheit der Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse sowie zur effektiven Nutzung dieser Erkenntnisse in der gesellschaftlichen Praxis, insbesondere in der Produktion (Ökonomisches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: „Forschung und Entwicklung“). Hierbei wurden – wie auch in der Bundesrepublik - zwischen zwei Arten von Forschung, nämlich der Grundlagenforschung einerseits und der angewandten Forschung andererseits unterschieden.
Unter Grundlagenforschung verstand man die wissenschaftliche Tätigkeit zur Erweiterung und Vertiefung der fundamentalen Kenntnisse über Gesetzmäßigkeiten und Prozesse in der Natur und ihre Wechselbeziehungen zur Gesellschaft sowie die Erforschung der Möglichkeiten für eine effektive Nutzung dieser Erkenntnisse in der gesellschaftlichen Praxis, insbesondere der Produktion. Ergebnisse der auf die Umgestaltung der materiell-technischen Basis der gesellschaftlichen Produktion gerichteten Grundlagenforschung waren neue Erkenntnisse über die Struktur, die Eigenschaften und die Erscheinungsformen der Materie, neue Wirkprinzipien und andere Effekte einschließlich einer Beurteilung der Möglichkeiten zur Nutzung der gewonnenen Ergebnisse für die Produktion (Ökonomisches Lexikon, a. a. O., Stichwort: „Forschungskategorien“). Ziel und Zweck der Grundlagenforschung war die planmäßige Forschung „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten, die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Methoden und Erfahrungen, die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren sowie die Erweiterung wissenschaftlicher Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis" (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972 [GBl. II, S. 589] – Forschungs-VO -). Demgegenüber verstand man unter angewandter Forschung die wissenschaftlich-technische Tätigkeit zur Erforschung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien bzw. neuer Kombinationen bekannter Arbeits- und Wirkprinzipien als wissenschaftliche Grundlage für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse, Verfahren, technologische Prozesse und Rezepturen sowie für Lösungen auf den Gebieten der Arbeitsorganisation, der Gesunderhaltung der Menschen und des Umweltschutzes. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Dies schloss den Nachweis ein, dass die wissenschaftlich-technischen Voraussetzungen sowie die Realisierungsbedingungen für die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien und Verfahren gegeben waren. Hierbei war die letzte Arbeitsstufe der Grundlagenforschung die Schnittstelle zur angewandten Forschung, an der die Ausarbeitung von Vorschlägen zur breiten Nutzung der Ergebnisse erfolgte. Die letzte Arbeitsstufe der angewandten Forschung wiederum war die Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse (vgl. Ökonomisches Lexikon, a. a. O., Stichwort: „Forschungskategorien“).
Während die Grundlagenforschung typischerweise an selbständigen staatlichen Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und Instituten (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [GBl. II, S. 189], und die Forschungs-VO) erfolgte, wurde die angewandte Forschung - wie unten noch dargestellt wird - vorwiegend in den Wirtschaftseinheiten, das heißt den Forschungsabteilungen und -instituten der volkseigenen Betriebe und Kombinate, durchgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a. a. O.).
Dass es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung gab, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden, spiegelte sich in der DDR schließlich auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die in den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe (VEB) und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4; vom 31. Juli 2002, B 4 RA 62/01 R, in juris; vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, in juris; vom 26. Oktober 2004, a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war das IKB kein Forschungsinstitut. Zwar bezeichnete sich das IKB als die „wissenschaftliche Einrichtung für die Forschung, Entwicklung und Erprobung von Kulturbauten“ und als eine auf der Grundlage der für Forschungseinrichtungen geltenden Rechtsvorschriften arbeitende eigenständige juristische Person (vgl. § 1 des Statutes vom 03. Januar 1975). Das IKB war jedoch dem Ministerium für Kultur unterstellt, wogegen dem Anwendungsbereich des § 6 VO-AVIwiss im Wesentlichen solche wissenschaftlichen Einrichtungen unterfielen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt waren.
Dem Institut oblagen nach seinem, auch am 30. Juni 1990 noch gültigen Statut vom 03. Januar 1975 vielseitige Aufgaben, vor allem die Entwicklung und Erprobung von Kulturbauten einschließlich der Planung von komplexen räumlich-funktionellen und technischen Lösungen für Kulturbauten (§ 1 des Statutes). In Erfüllung dieser Zielsetzung war das IKB mit seinem Fachbereich Architektur und Technik mit der Planung, Lieferung, Errichtung und Erprobung von Kulturbauten und kulturspezifischen technischen Anlagen und Bauteilen diverser technischer Fachgebiete befasst und beim überwiegenden Teil der in der DDR rekonstruierten und neu errichteten Kulturbauten beteiligt (z. B. die vom Kläger erwähnte Einbringung moderner Veranstaltungstechnologie in die Semper-Oper, den großen Saal im Palast der Republik, das Haus der französischen und sowjetischen Kultur, den Friedrichstadtpalast). Des Weiteren oblagen dem IKB auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Mehrzwecknutzung kultureller Einrichtungen und der Herstellung von Verflechtungen zu den Bereichen Handel, Gastronomie, Volksbildung, Körperkultur und Sport (§ 2 Abs. 1 des Statutes). In Umsetzung dieser Vorgaben wurden z. B. szenische Beleuchtungsanlagen entworfen, und zwar von der Energieverteilung bis zu den diversen Beleuchtungsgeräten einschließlich ihrer Installation und Steuerung. Die Planung umfasste die Ermittlung des Anlagenumfangs und des elektrischen Leistungsbedarfs, die Fertigung von Bauplänen, die Gerätebestückung, die Lastangaben für die Bauteile, die Kostenschätzung bzw. –berechnung. In den Aufgabenbereich des IKB fielen auch die lichttechnischen Planungen für Kulturbauten, etwa die Ermittlung der Beleuchtungsgüte, der Raumcharakteristik, die Berechnung des notwendigen Lichtstroms, die Auswahl und Anordnung der Lichtquellen und deren Nachweis (Beispiele: die Beteiligung an Bauten und Projekten wie das Planetarium Prenzlauer Berg, die Bildausleuchtung des Panoramabildes in Frankenhausen, die Untersuchungen zur Beleuchtung des Grünen Gewölbes im Schloss Dresden, die Konzeption von Beleuchtungsanlagen im Neubau Theater Potsdam und dem Marx-Engels-Auditorium der Humboldt-Universität). Dominierend waren Arbeiten in Erfüllung eindeutig umrissener Aufträge, wie sie sich auch bei den erwähnten „Arbeiten zum Schutz von ausgestelltem Kulturgut gegen optische Strahlung“ wieder finden (Zusammenstellung der Strahlungscharakteristika der in der DDR vertriebenen Lichtquellen, Berechnung von Richtwerten über Schwellenzeiten und Bestrahlungsstärken unter Berücksichtigung verschiedener Filterkombinationen der DDR-Produktion).
Unstreitig betrieb das IKB in Erfüllung seiner Aufträge auch wissenschaftlich-technische Forschung und verrichtete in diesem Zusammenhang auch wissenschaftliche Aufgaben. So erarbeitete es nach § 2 des Statutes auch wissenschaftliche Grundlagen für die Planung und Projektierung sowie Entwurfsgrundlagen, Richtlinien und Kennziffern für den Neubau und die Rekonstruktion von Kulturbauten. Insoweit wurde beispielhaft bereits oben zu den wissenschaftlich-technischen Leistungen des Klägers ausgeführt. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass nach den vorliegenden Unterlagen derartige wissenschaftlich-technischen Tätigkeiten überwiegend nach Auftrag anderer Generalunternehmer (andere Institute, Forschungs-, Entwicklungs- und Projektierungseinrichtungen, etwa externe Planungsbüros, z. B. der VEB Hochbau-Kombinate oder der VEB Kombinat Elektroenergieanlagenbau) ausgeführt wurden. Die Forschungsaufgaben des IKB waren im Wesentlichen auf die Planung, Projektierung und Produktion von Gütern der Theatertechnik gerichtet, wobei es sich bei der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Planung und Projektierung lediglich um den ersten Aufgabenbereich handelte. Diesem folgten dann die Ausführungsplanungen und Bauüberwachungen und schließlich zum Teil durch die eingegliederten Produktionsstätten auch die Fertigung, Lieferung und der Einbau bühnentechnischer Einrichtungen. Hierfür beschäftigte das IKB nach Angaben des Klägers ungefähr 40 Ingenieure, z. B. in der Bühnen-, Lichttechnik, aber auch in der Architektur und unterhielt ein eigenes Projektierungsbüro, in dem die Gesamtplanung einschließlich Projektsteuerung und Bauleitung durchgeführt wurde (§ 5 Abs. 2 des Statutes). Schließlich wurden in den dem IKB ebenfalls eingegliederten Produktionsstätten (§ 5 Abs. 3 des Statutes) bühnentechnischer Stahlbau (Zugeinrichtungen, Podien, Geräteträger für Scheinwerfer etc.), elektronische Lichtstellanlagen und Scheinwerfer gefertigt, geliefert und errichtetet. Hierfür hatte das IKB zwei private Handwerksbetriebe zur Herstellung von Leuchten für Bühne und Film und zur Herstellung und Reparatur bühnentechnischer Einrichtungen übernommen.
Bei Gesamtwürdigung stellt sich das IKB als eine selbständige staatliche Einrichtung und Haushaltsorganisation mit breit gefächertem Aufgabenbereich und Berührungspunkten zu diversen anderen Einrichtungen und Betrieben dar, die vor allem in der Planung, Projektierung und zum Teil auch Ausführung konkreter Bau-/Rekonstruktionsvorhaben von Kulturbauten in der DDR tätig war. Dies beinhaltete vor allem Planungs-, Entwurfs- und Projektierungsleistungen, also wissenschaftlich-technische Dienstleistungen. Das Überwiegen konkreter Projektarbeit steht der Annahme, dass es sich bei dem IKB in erster Linie um ein wissenschaftliches Forschungsinstitut i. S. d. VO-AVIwiss handeln könne, entgegen. Vielmehr zeigt die Zuordnung von Projektierungsbüro und Produktionsstätten zur Erfüllung der für den kulturellen Bereich zu erbringenden Leistung (§ 5 des Statutes) den unmittelbaren Bezug zur Planung, Projektierung und Produktion von Wirtschaftsgütern und die Nähe zur Wirtschaft.
Bestätigt wird diese Einschätzung schließlich auch durch die vom Kläger vorgelegten „Auszüge aus der Geschichte der Theatertechnik ..." sowie durch den vom Senat beigezogenen Artikel „Das Institut für Kulturbauten“ (aus BTR Sonderband 2007, S. 63 ff.). Hierin zeigt sich das breite Leistungsprofil des IKB, angefangen von der Erarbeitung wissenschaftlich-technischer Grundlagen über die Mitwirkung an konkreten Planungen und Unterstützung der örtlichen Räte, Kombinate, Betriebe und Genossenschaften bei der Vorbereitung von Investitionen für kulturelle Zwecke und die Mitwirkung bei der Umsetzung dieser Planungen. Die vom IKB wahr genommenen Aufgaben sind hiernach am ehesten im Sinne einer zentralen wissenschaftlich-technologischen Erarbeitung und praktischen Umsetzung von technischen Grundlagen und Vorgaben für die speziellen technischen Anforderungen der Theater und Kulturhäuser zu bezeichnen. Die Schaffung einer derartigen Einrichtung begründete sich daraus, dass es in der DDR an Architekten und Ingenieuren mit speziellen Kenntnissen im Kulturbau fehlte (vgl. die Ausführungen im Artikel „Das Institut für Kulturbauten“). Im IKB waren die benötigten Fachdisziplinen vereint (Architektur, Bühnen-, Podiums- und Saaltechnik, Lichttechnik, Raum- und Bauakustik, Elektroakustik und Informationstechnik, Heizungs- Lüftungs- und Klimatechnik). Es übernahm für die in der Bauindustrie der DDR mit der Rekonstruktion oder dem Neubau eines Kulturbaues befassten Architekten und Planer den Teil der Aufgabenstellung, der sich aus den jeweiligen besonderen Anforderungen eines Kulturbaues (Museum, Theater etc.) ergab. Das IKB entwickelte sich so zum wissenschaftlich-technischen Dienstleistungszentrum für den Bau und die Technologie von Theatern und anderen kulturellen Einrichtungen und zu einem Leitbetrieb für Aus- und Weiterbildung vieler technisch-künstlerischer und handwerklicher Berufe auf allen Ausbildungsebenen.
Unter Berücksichtigung dieses weit reichenden Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs war das IKB nicht als ein wissenschaftliches Institut/Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss anzusehen.
Der Kläger wäre am 30. Juni 1990 auch nicht obligatorisch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) einzubeziehen gewesen.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, in juris).
Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur die persönliche Voraussetzung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den ganzen Zeitraum ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, aber auch nicht in einem nach § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Bei dem IKB handelte sich unzweifelhaft nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es war aber auch nicht als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen. Hiernach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen, Ministerien.
Bei dem IKB handelte es sich - nach den hier einzig in Betracht kommenden Alternativen des § 1 Abs. 2 der 2. DB - weder um ein wissenschaftliches noch um ein Forschungsinstitut. Bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ im Sinne der 2. DB sind ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 6 VO-AVIwiss die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). In Abgrenzung von der staatlichen Forschung oblag den Wirtschaftseinheiten die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe [Kombinats-VO] vom 08. November 1979 [GBl. I Nr. 38, S. 355]). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO).
Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, nämlich Betriebe, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis bestand (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr. 31). Betrieblicher Hauptzweck (hierzu BSG, Urteil vom 06. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03, beide in juris) dieser Einrichtungen der Wirtschaft musste die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der (wissenschaftlichen) Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer „technischen“ Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, in juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, vom 31. Juli 200, B 4 RA 62/01 R, a. a. O.). Bei dem IKB handelte es sich jedoch nicht um eine derartige selbständige Einrichtung der Wirtschaft, die Güter für eine bedarfsgerechte Produktion entwickelte, sondern um eine staatliche, an das Ministerium für Kultur angebundene Einrichtung, deren Betätigungsfeld im Bereich der Kulturbauten lag.
Von daher kommt eine obligatorische Einbeziehung des Klägers weder in die AVIwiss noch in die AVItech in Betracht.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie „rückwirkend“ zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01, und 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, jeweils in juris).
Das Urteil des SG Berlin vom 10. Mai 2007 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.