Die zulässige Leistungsklage hat Erfolg. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist begründet.
Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 6 Abs. 1 der Untersuchungsvereinbarung vom 10. April 2001 in Verbindung mit § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in entsprechender Anwendung und § 35 Abs. 1 InsO.
Vorliegend hatte die Gemeinschuldnerin aufgrund der OVG. Untersuchungsvereinbarung vom 10. April 2001, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfgBbg i. V. mit §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG, einen sog. Schuldbefreiungsanspruch gegenüber dem Land Brandenburg, der sich im Falle der für die festgelegten Gefahrenabwehrmaßnahmen entstandenen und durch den Maßnahmeträger, also hier die Gemeinschuldnerin, verauslagten Kosten zu einem Kostenerstattungsanspruch verdichtete, da diese Kosten dem Maßnahmeträger zu erstatten waren. Der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. mit § 62 Satz 2 VwVfG entsprechend geltende § 257 BGB bestimmt: Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Der danach vorausgesetzte bestimmte Zweck – hier Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einem altlastenbehafteten Grundstück - ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten getroffenen öffentlich-rechtlichen (öffl.-rechtl.) Vereinbarung. Für die Annahme des Beigeladenen, § 257 BGB sei aufgrund vorgehender Regelungen in der öffl.-rechtl. Vereinbarung vom 10. April 2001 nicht anwendbar, gibt es keinen Anhalt. Seine Rechtsausführungen, wonach die vorgenommene Ausgestaltung des Rechtsanspruchs nach erfolgter Verauslagung durch das freigestellte Unternehmen abschließend sei und diese einen Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 257 BGB verbiete, greifen nicht durch. Denn zum einen gelten bei öffl.-rechtl. Verträgen nach § 62 Satz 2 VwVfG ergänzend die Vorschriften des BGB lediglich entsprechend; zum anderen folgt der Anspruch des Klägers gerade nicht unmittelbar aus § 257 BGB sondern aus § 6 der zitierten öffl.-rechtl. Vereinbarung, der die in § 257 BGB
vorausgesetzte
Berechtigung, Aufwendungsersatz verlangen zu können, festschreibt.
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Auch pfändbare Forderungen des Gemeinschuldners sind Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse (Bäuerle in: Braun, InsO, 3. Auflage, § 35 Rn. 23). Mithin gehören auch Schuldbefreiungsansprüche i. Sinne des § 257 BGB zur Insolvenzmasse und werden vom Insolvenzbeschlag erfasst. Der Schuldbefreiungsanspruch, der seiner Natur nach einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung darstellt, wandelt sich nach ständiger Rechtsprechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um, der in die Insolvenzmasse fällt. Denn die Insolvenzmasse ist mit dieser Forderung belastet; also muss ihr auch der zur Tilgung der Verbindlichkeit bestimmte Befreiungsanspruch zur Verfügung stehen. Der Befreiungsschuldner, hier der Beklagte, hat daher den vollen Betrag an die Insolvenzmasse zu leisten, während der Gläubiger der Freistellungsverbindlichkeit, also xxx GmbH, infolge der Insolvenz des Befreiungsgläubigers nur eine nach § 38 InsO zu beurteilende Insolvenzforderung hat (Bäuerle a. a. O. § 35, Rn. 40; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 257, Rn. 1). Soweit der Beklagte meint, seitens des Klägers bestehe derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch, werden im Insolvenzverfahren nach § 41 Abs. 1 InsO nicht fällige Forderungen mit Verfahrenseröffnung als fällig fingiert. Im Übrigen ist der Freistellungsanspruch - nach § 257 BGB in entsprechender Anwendung - bereits mit Eingehen der dem vereinbarten Zweck (Altlastenbeseitigung) dienenden Verbindlichkeit entstanden.
All das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelnen aus folgenden Gründen:
Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist in seinem Recht, die Art und Weise der Erfüllung zu wählen, schon allgemein eingeschränkt. Diese Forderung kann an den Drittgläubiger abgetreten oder von ihm gepfändet werden. In beiden Fällen wandelt sie sich in einen Zahlungsanspruch des Drittgläubigers um, ohne dass dem Schuldner des Befreiungsanspruchs die Wahlmöglichkeit erhalten bliebe, wie er die Befreiung vornehmen will. Entsprechendes wird angenommen, wenn sich der Gläubiger des Befreiungsanspruchs bereits in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme mit Sicherheit erwarten lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1993 – IX ZR 255/92 zitiert nach juris Rn. 14 m. w. N.).
Ebenso findet eine Umwandlung statt, wenn nur noch die Geldzahlung den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführen kann, das heißt, wenn jede andere Befreiungshandlung bei wertender Betrachtungsweise den Zweck der Befreiungsschuld objektiv verfehlen würde. Dann wird nicht etwa die Befreiung insgesamt unmöglich (§ 275 BGB), sondern sie verengt sich auf die einzig verbliebene Erfüllungsform, nämlich die Geldzahlung (vgl. § 265 Satz 1 BGB, BGH a. a. O. Rn. 15).
So liegt der Fall nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Gläubiger des Befreiungsanspruchs in Vermögensverfall gerät. Das Insolvenzverfahren ist auf eine zügige Abwicklung angelegt. Zu diesem Zweck werden auch Rechte von Schuldnern des Gemeinschuldners umgestaltet oder eingeschränkt. Ferner dient die Umwandlung von Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld lauten, in Zahlungsansprüche dem Ziel der Verfahrensvereinfachung (so - unter Hinweis auf die KO - BGH a. a. O. Rn 16; genauso BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – IX ZR 195/00, NVwZ-RR 2001, 1490 ff. zitiert nach juris Rn. 10).
Die Umwandlung des Befreiungsanspruchs im Insolvenzfall ist erforderlich, weil die Masse nur so gemäß den Grundsätzen gemäß §§ 174 ff. InsO abgewickelt werden kann. Andernfalls könnte der Drittgläubiger durch Zurückstellung seines Anspruchs bis nach Beendigung der Insolvenz die Verwertung des Befreiungsanspruchs zugunsten der Masse vereiteln und sich auf diese Weise mittelbar ein Absonderungsrecht daran verschaffen. Ein solches steht ihm aber hier kraft Gesetzes gerade nicht zu. Weder beansprucht der Drittgläubiger die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen (§ 49 InsO), noch ist er Pfandgläubiger (§ 50 InsO) oder beruft er sich auf Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung (§ 51 InsO).
Die Folge, dass der Gläubiger des Anspruchs, von dem der Gemeinschuldner zu befreien war, infolge der Insolvenz nur eine Forderung auf die „Quote“ hat, während der Schuldner der Befreiungsverbindlichkeit den vollen Betrag an die Insolvenzmasse zahlen muss, ist nach dieser Rechtsprechung hinzunehmen. Jener Gläubiger steht hierdurch nicht schlechter als jeder andere Insolvenzgläubiger. Ein Recht auf eine bevorzugte Befriedigung, die der Beigeladene dem Drittgläubiger in diesem Verfahren meint einräumen zu müssen, verleiht ihm der Befreiungsanspruch des Gemeinschuldners - wie ausgeführt - nicht. Der Betrag, den die Insolvenzmasse "gewinnt", ist statt dessen grundsätzlich zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der InsO zu verwenden (BGH, Urteil vom 16. September 1993 a. a. O. Rn. 20).
Dieses Ergebnis erscheint auch hier im Falle eines Schuldbefreiungsanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht als "grob unbillig". Grundprinzip des Insolvenzrechts ist es, dass im Insolvenzfalle die möglichst gleichmäßige Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger Vorrang haben soll vor Sondervorteilen für einzelne von ihnen, soweit diese nicht gesetzlich besonders geschützt werden. Die Abgabe einer vom Beklagten geforderten Zustimmung des Maßnahmeträgers, also der Gemeinschuldnerin, zur Zahlung unmittelbar an den Drittgläubiger, würde gegen dieses Prinzip verstoßen: Der Drittgläubiger würde durch eine Erfüllung seiner Forderung gegen die Gemeinschuldnerin, welche der Beklagte ihr gegenüber übernommen hat, volle Befriedigung erhalten, obwohl er wegen seines Anspruchs aus der Schlussrechnung vom 30. April 2002 lediglich einfacher Insolvenzgläubiger ohne Rechte auf eine abgesonderte Befriedigung ist. Stattdessen würden andere Gläubiger weniger erhalten als ihnen nach dem Gleichberechtigungsprinzip gebührt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 a. a. O. Rn. 21). Der Befreiungsanspruch hat nicht zum Ziel, dem Drittgläubiger eine insolvenzfeste Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen (so BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 a. a. O.).
Der Insolvenzverwalter hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob an einem zur Masse gezogenen Recht wirksame Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Ist das der Fall, so entspricht es einer ordnungsgemäßen Verwertung, ihnen nachzukommen. Bestehen sie - so wie hier - hingegen nicht, so darf der Insolvenzverwalter den Erlös nur für die Gesamtheit der Gläubiger verwenden (BGH, Urteil vom 16. September 1993 a. a. O. Rn. 25).
Dass bei Zahlung an die Insolvenzmasse die im Rahmen der öffentlich - rechtlichen Altlastenfreistellung in begrenztem Maße zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes nicht zum Kostenausgleich für freistellungsfähige, altlastenbedingte Maßnahmen Verwendung finden könnten, wie der Beklagte und der Beigeladene meinen, trifft so nicht zu, denn erstattet werden sollen aus Haushaltsmitteln die aufgrund des o. g. öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Durchführung der festgelegten Gefahrenabwehrmaßnahmen entstandenen und verauslagten Kosten. Allein hierauf bezieht sich auch der vor Zahlungsausgleich, aber nach Eingehen der entsprechenden Verbindlichkeit bestehende Befreiungsanspruch der Gemeinschuldnerin, der in den Zahlungsanspruch des Klägers umgewandelt wird. Forderungen „für die Durchführung der festgelegten Gefahrenabwehrmaßnahmen“ sind mit Beauftragung der xxx GmbH und Durchführung der vereinbarten Sanierungsbegleitung auch entstanden. Eine vom Beigeladenen angenommene Zweckverfehlung der einzusetzenden Haushaltsmittel bei Zahlung an die Gemeinschuldnerin liegt darin nicht; denn die von der vereinbarten Zweckbestimmung erfasste Maßnahme – Teergrubensanierung – ist abgeschlossen. Einen „Nachteil“ erleidet auch lediglich der Drittgläubiger, während das Land durch Zahlung an die Insolvenzmasse von der Leistung befreit wird, insbesondere nicht nochmals aus Haushaltsmitteln an den Drittgläubiger leisten muss.
Zwar erleidet der Grundsatz, wonach sich ein Befreiungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umwandelt, dann eine Ausnahme, wenn der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet; indes ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 – zitiert nach juris Rn. 3). Denn der Drittgläubiger, die xxx GmbH, kann neben dem Gläubiger des Befreiungsanspruchs keinen weiteren, ihm neben diesem gesamtschuldnerisch haftenden Drittschuldner - also etwa das Land Brandenburg - in Anspruch nehmen, verbunden mit der Rechtsfolge, dass er in der Insolvenz der Gemeinschuldnerin nicht allein auf seinen Anspruch gegen diese als Gläubigerin des Befreiungsanspruchs angewiesen wäre. Hierfür gibt es zufolge den Bestimmungen des o. g. öffl.-rechtl. Vertrags und auch sonst keine rechtliche Grundlage.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt hier in der tenorierten Höhe aus § 291 BGB und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils in entsprechender Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffl.-rechtl. Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwGE 114, 61 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich mangels Stellung eines klageabweisenden Antrags einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung war zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der vorliegende Rechtsstreit wirft klärungsbedürftige Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus auf. So hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass z. Zt. ca. 200 bis 250 laufende Verfahren betreffend Altlastenfreistellung in Brandenburg bearbeitet werden. Von den freigestellten Maßnahmeträgern seien ca. 30 bis 40 von einer Insolvenz betroffen bzw. betroffen gewesen.