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Entscheidung 1 O 208/17


Metadaten

Gericht LG Neuruppin Entscheidungsdatum 25.06.2018
Aktenzeichen 1 O 208/17 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2018:0625.1O208.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die von der Klägerin an den Beklagten gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 04.07.2017 zu erstattenden Kosten werden auf 17.732,80 € (in Worten: siebzehntausendsiebenhundertzweiunddreißig 80/100 Euro)nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.12.2016 festgesetzt.

Gründe

Zu prüfen war, ob die Terminsgebühr gemäß VV 3104 1,2 RVG im Mahnverfahren für telefonische Gespräche zu erstatten ist.

I.

Durch die Klägerpartei wurde mit Schreiben vom 29.08.2014 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt.

Am 05.09.2014 wurde der Mahnbescheid erlassen. Am 12.09.2014 wurde durch den Beklagtenvertreter Widerspruch eingelegt.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 02.12.2016 trug die Beklagtenpartei vor, dass am 24.02.2015 zwischen dem Beklagtenvertreter und Frau K (der Klägerin) ein Telefonat stattgefunden haben soll.

In diesem Telefonat, so führt der Beklagtenvertreter im Kostenfestsetzungsantrag auf, habe er der Klägerpartei erklärt, dass die Forderung bereits verjährt sei. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurück genommen. Dazwischen sei kein Schriftverkehr mehr zwischen den Rechtsanwälten erfolgt.

Mit Schreiben vom 25.01.2017 bestritt die Klägerpartei die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr. Es habe zwar ein Gespräch am 24.02.2015 gegeben, dies sei jedoch nur sehr kurz gewesen und nach den Aufzeichnungen der Klägerpartei, sei auf die Verjährung durch den Beklagtenvertreter nicht hingewiesen worden. Gerade deswegen hätte die Klägerin noch einmal am 25.09.2014 der Gegenseite den Standpunkt mitgeteilt.

II.

Auch aus dem folgenden Schriftverkehr zwischen den Parteien zur Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr wurde zwar von beiden Seiten bestätigt, dass das Telefonat am 24.02.2015 stattgefunden hat, jedoch liegt keine Einigkeit bezüglich des „Hinweises zur Verjährung“ vor.

Auch das Schreiben vom 25.09.2014 lässt nicht ganz eindeutig erkennen, ob der Einwand der Verjährung tatsächlich angesprochen worden ist.

Abzusetzen war deswegen die angemeldete Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG. Diese entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, wenn zwischen den Parteien mündliche oder fernmündliche Unterredungen unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten stattgefunden haben, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet waren.

Die seitens des Antragstellers behaupteten Unterredungen wurden seitens des Klägervertreters nicht bestätigt.

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Anwaltskosten

17.732,80 €