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Entscheidung VfGBbg 52/18


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 19.10.2018
Aktenzeichen VfGBbg 52/18 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 21 S 1 VerfGG BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, auch nicht durch ihren Schriftsatz vom 18. Oktober 2018, ausgeräumt worden sind.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.