Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 18.02.2021 | |
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Aktenzeichen | 4 U 129/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0218.4U129.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.03.2.2020, Az. 1 O 88/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 1.200.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Das klagende Land macht Schadensersatzansprüche aus einem bereits im Jahre 2007 beendeten Rechtsanwaltsvertrag geltend.
Im Mai 1996 schlossen der Kläger, seinerzeit vertreten durch das Amt für Agrarordnung P…, als Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft und der Vermessungsingenieur F… W… einen öffentlich-rechtlichen Rahmen-Werkvertrag betreffend die Durchführung von Teilen eines Bodenordnungsverfahrens N…. Darin verpflichtete sich Herr W…, alle notwendigen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nach §§ 53 bis 64a LwAnpG eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 kündigte das klagende Land – nach vorherigen Aufforderungen zur Mangelbeseitigung – den Werkvertrag unter Hinweis darauf, dass sich das herzustellende Werk als mangelhaft erwiesen habe. Unter anderem seien weder die zur Erledigung des Auftrages übergebenen noch die im Rahmen des Auftrages zu erstellenden Unterlagen herausgegeben worden. Bis zur Kündigung hat der Kläger in größerem Umfang bereits Abschlagszahlungen geleistet, deren konkrete Höhe streitig ist.
Im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses beauftragte der Kläger die Rechtanwaltskanzlei des Beklagten zu 1), die Kanzlei B…, bei der die Beklagten zu 2) und 3) im Angestelltenverhältnis tätig waren. Der Umfang der Beauftragung ist streitig. Mit einem an das zuständige Landesamt des Klägers, dort den zuständigen Sachbearbeiter im Rechtsreferat, Herrn D…, gerichteten Schreiben vom 5. September 2005 stellte der Beklagte zu 1) zunächst dar, welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden, um die vom Kläger vorrangig erstrebte Herausgabe von Unterlagen zu erreichen und teilte ferner mit, dass bislang mangels ausreichender Informationen offen sei, welche Zahlungsansprüche in welcher Höhe Gegenstand des Verfahrens sein sollten. In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte der Beklagte zu 2) sodann mit, dass er die Angelegenheit anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft habe und fasste den Verfahrensablauf, wie er sich bislang anhand der überreichten Unterlagen darstellte, zusammen. Dabei wies er darauf hin, dass er das Zahlenwerk hinsichtlich der gelegten und bezahlten Abschlagsrechnungen bislang nicht geprüft habe und dies vor einer zu fertigenden Klageschrift nochmals detailliert nachvollzogen werden müsse.
In einem Vermerk über ein mit dem Abteilungsleiter des nunmehr auf Klägerseite in der Angelegenheit zuständigen Landesamts für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Herrn S… und dem zuständigen Referenten Herrn D… geführten Gespräch vom 11. Mai 2006 hielt der Beklagte zu 2) fest, dass nach Auskunft von Herrn S… aus haushaltsrechtlichen Gründen vorerst keine Schadensersatzklage gefertigt und stattdessen versucht werden solle, von Herrn W… die übergebenen und die in Erfüllung des Werks gefertigten Unterlagen heraus zu verlangen. Daher solle zunächst eine Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen vorbereitet werden. Auf den sodann übermittelten Klageentwurf unterbreitete Herr D… mit Schreiben vom 13. Juli 2006 verschiedene Änderungsvorschläge und unterzog auch die zivilrechtliche Würdigung einer eigenen Prüfung. In einem weiteren Vermerk vom 28. August 2006 hielt der Beklagte zu 3) fest, dass von ihm eine Klage auf Rückzahlung der Vergütung vorgeschlagen worden sei, Herr D… aber Bedenken gehabt habe, weil die Rechnungen ja geprüft worden seien und die Sache daher nicht weiter ausgebreitet werden solle. Auch Schadensersatzansprüche sollten zurückgestellt werden, weil diese nur zur Kompensation eines Mehraufwandes geltend gemacht werden sollten und derzeit mangels Herausgabe der Unterlagen durch Herrn W… nicht feststehe, welche Leistungen (verwertbar) erbracht worden seien.
Sodann erhob die Kanzlei B… für den Kläger unter dem 17. September 2006 eine gegen Herrn W… gerichtete Stufenklage vor dem Landgericht Neuruppin, mit der der Kläger in der ersten Stufe die Auskunft über bestimmte Unterlagen begehrte und für die zweite Stufe einen entsprechenden Herausgabeantrag ankündigte. Das Verfahren wurde sodann vom Landgericht Neuruppin an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 kündigte das klagende Land den Rechtsanwaltsvertrag und zeigte gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an, dass es sich dort selbst vertreten werde, nachdem bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2007 das Mandat unter Verweis auf die Möglichkeit der vor Verwaltungsgerichten möglichen Eigenvertretung zurückgezogen worden war.
Erst 2011 erhielt das verwaltungsgerichtliche Verfahren Fortgang und zwar – soweit ersichtlich – dadurch, dass der Kläger, nunmehr vertreten durch die Prozessbevollmächtigten auch des vorliegenden Rechtsstreits, die Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2011 um einen bezifferten Schadensersatzanspruch gegen Herrn W… erweiterte. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 verwies das Verwaltungsgericht Potsdam das auf Leistung eines Schadensersatzes gerichtete Verfahren - nach vorheriger Abtrennung - sodann an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 erhob Herr W… in dem vor dem Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren die Einrede der Verjährung gegenüber den dort geltend gemachten Zahlungsansprüchen. Über die Klage ist bislang nicht entschieden.
Nach Durchführung eines am 31. Dezember 2018 eingeleiteten Mahnverfahrens hat der Kläger den Zahlungsanspruch über 1.137.147,81 Euro im Klageverfahren weiter verfolgt und zudem die Feststellung zur Ersatzpflicht für weitergehende Schäden begehrt.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagten beauftragt gewesen seien, auch Schadensersatzansprüche gegen Herrn W… zu prüfen, den Kläger zu beraten und danach zu handeln. Den Beklagten seien sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die Gebührenvorschussrechnung sei nach einem Gegenstandswert von 820.000,00 Euro gestellt worden, woraus sich der Umfang der Tätigkeit einschließlich Schadensersatz ergebe. Aus der Bearbeitung dieses Mandatsverhältnisses seien den Beklagten mehrere Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Sie hätten – um den zu fordernden „sichersten Weg“ zu gehen – bereits in der Stufenklage einen noch zu beziffernden Zahlungsantrag ankündigen müssen, um die Verjährung zu unterbrechen oder aber eine Verjährungsverzichtserklärung des Herrn W… einholen müssen. Jedenfalls hätten sie - was nicht geschehen sei - den Kläger bei Mandatsbeendigung auf eine möglicherweise Ende 2008 drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche hinweisen müssen. Hierdurch werde dem Kläger voraussichtlich der in der Klageschrift näher bezeichnete Schaden entstehen, da die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Herrn W… möglicherweise nicht mehr einbringlich seien. Herr W… habe das in der Antragsbegründungsschrift dargestellte Leistungssoll nicht erfüllt, sei hierzu aber aufgrund eines wirksamen Vertrages verpflichtet gewesen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, pflichtgemäß gehandelt zu haben. Es sei absprachegemäß zunächst nur eine Stufenklage erhoben worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten hierzu verpflichtet gewesen seien, habe der Beklagte zu 3) nach Ende des Mandats anlässlich eines am 25. September 2007 mit Herrn D… geführten Telefonat diesen sogar noch darauf hingewiesen, dass die Ansprüche Ende 2008 verjährten, nachdem Herr D… überraschend mitgeteilt habe, nun doch die Klage um eine Schadensersatzklage erweitern zu wollen. Die Beklagten haben zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Überdies bestünden schon die Ansprüche gegen Herrn W… aus verschiedenen Gründen nicht. Zum einen sei der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen und der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche auch nicht aktivlegitimiert.
Mit Urteil vom 6. März 2020, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem klagenden Land aus der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, §§ 280, 281, 611 BGB, ein Anspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages nicht zustehe.
Die Beklagten hätten zunächst nicht dadurch gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, dass sie 2005 nur eine Stufenklage auf Herausgabe von Urkunden erhoben haben, da das klagende Land zu diesem Zeitpunkt den Schadensersatzanspruch nicht habe verfolgen wollen. Die Beklagten seien auch nicht gehalten gewesen, bei Mandatsende auf die drohende Verjährung des Schadensersatzanspruchs hinzuweisen, da sie unter den gegebenen Umständen davon hätten ausgehen dürfen, dass das klagende Land sämtliche Ansprüche aufgrund der eigenen – einer anwaltlichen Beratung gleichwertigen – Ressourcen selbständig prüfen werde. Es habe an jedwedem Anhaltspunkt dafür gefehlt habe, dass sich das klagende Land der Gefahr der Verjährung nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei der Zurechnungszusammenhang zwischen der (insoweit unterstellten) Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden entfallen, weil das klagende Land es trotz der rechtlichen Beratung im eigenen Hause aus unvertretbaren Gründen unterlassen habe, die Nachteile abzuwenden. Hierdurch sei zugleich die Vermutung des beratungsrichtigen Verhaltens erschüttert. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet gewesen, bereits 1 ½ Jahre vor Ablauf der Verjährung auf die Erklärung eines Verjährungsverzichts hinzuwirken. Jedenfalls gegen den Beklagten zu 3) sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch im Übrigen auch verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des klagenden Landes. Es rügt die Anwendung materiellen Rechts. Es treffe schon nicht zu, dass das klagende Land den Schadensersatzanspruch nicht habe gerichtlich verfolgen wollen. Jedenfalls sei es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger auf die Risiken einer solchen Haltung hinzuweisen. Im Übrigen sei es an den Beklagten gewesen, gegenüber den lediglich in ihrem Fachgebiet bewanderten Juristen des Klägers darauf hinzuwirken, dass die Ansprüche nachhaltig verfolgt würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde der Anspruch auf eine umfassende und vollständige Beratung nicht dadurch eingeschränkt, dass der Mandant selbst über eigene Kompetenzen verfügt. Die Beklagten hätten den Kläger zwingend darüber belehren müssen, dass eine Verjährung drohe, wenn Schadensersatzansprüche nicht verfolgt würden. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege hätten sich die Beklagten selbst bei unterstellter Weisung, die Ansprüche nicht zu verfolgen, hiermit nicht begnügen dürfen. Eine Abweichung von Weisungen sei insbesondere dann erlaubt, sogar geboten, wenn der Anwalt den Umständen nach davon ausgehen dürfe, dass der Mandant die zu treffenden Maßnahmen bei Kenntnis der Sachlage billigen würde. Der Zurechnungszusammenhang werde entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Mandant durch eine andere Beratung oder Vertretung in der Lage gewesen wäre, drohende Nachteile abzuwenden.
Schließlich macht sich der Kläger hilfsweise das erstinstanzliche Bestreiten des Beklagten sowohl in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerseite als auch den Umfang des Herrn W… erteilten Auftrages zu Eigen. Hierdurch sei die Klage jedenfalls in einem Umfang von 951.113,85 Euro begründet, weil die Beklagten – deren Vorbringen als richtig unterstellt – dann nämlich hätten darüber belehren müssen, dass Herr W… Zahlungen in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erhalten hätte.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. März 2020 (Az.: 1 O 88/19) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.137.147,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise hierzu,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. März 2020 (Az.: 1 O 88/19) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger 1.137.147,81 Euro zu zahlen.
2. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. März 2020 (Az.: 1 O 88/19) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten dem klagenden Land sämtliche weiteren im Zusammenhang mit dem am 19. Mai 2005 gekündigten Werkvertrag zur Durchführung des Bauordnungsverfahrens/Flurneuordnungsverfahrens „N…“ vom 6.05./13.05.1996 über den Klageantrag zu 1. hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben.
3. hilfsweise zu Ziffer 1 und 2,
die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 6. März 2020 (Az.: 1 O 88/19) an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches - in der Berufungsinstanz noch einmal vertieftes - Vorbringen. Das neue (hilfsweise) Vorbringen des Klägers, wonach ein Werkvertrag zwischen dem Kläger und Herrn W… nicht wirksam zustande gekommen sei, sei zwar ohnehin in der Berufungsinstanz präkludiert. Gleichwohl werde nunmehr unstreitig gestellt, dass der Werkvertrag zwischen dem Kläger und Herrn W… (wirksam) zustande gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist allerdings nicht begründet.
1. Die auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.137.147,81 Euro gerichtete Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis - ohne dass es dessen besonderer Darlegung bedarf - zwar regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11, NJW 2013, 464 Rn. 51; BGH, Urteil vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; BGH, Urteil vom 01. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, NVwZ 1988, 760). Insoweit bedarf es nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der schlüssigen Darlegung eines Anspruchs (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 253 Rn. 156), sondern lediglich der nachvollziehbaren Darlegung, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen solchen materiellen Anspruch hat (vgl. Anders, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, Vor § 253 Rn. 48; BAG, Urteil vom 15. April 1999 - 7 AZR 716-97, NJW 1999, 3576 Rn. 3576; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 1993 - 5 U 204/92, OLGZ 1994, 439, 441).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles mit der Folge, dass der Leistungsklage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger geht nämlich bei sachgerechtem Verständnis seines Vorbringens selbst (noch) nicht davon aus, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits bestehe. Diesem Verständnis entspricht es, dass der Kläger in erster Instanz eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Beendigung des in der Verwaltungsgerichtsbarkeit laufenden Verfahrens beantragt hat, in welchem er der dort erhobenen Einrede der Verjährung, deren Eingreifen er im vorliegenden Rechtsstreit auch nur für möglich hält, entschieden entgegentritt. Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger nochmals klargestellt, dass die vorliegende Klage lediglich deshalb erhoben worden sei, weil in dem vor dem Oberverwaltungsgericht laufenden Verfahren der dortige Beklagte die Auffassung vertritt, dass die gegen ihn gerichtete Zahlungsklage verjährt sei, ohne dass sich der Kläger diese Ansicht im vorliegenden Verfahren auch nur hilfsweise zu eigen gemacht hätte.
2. Der damit zur Entscheidung angefallene und vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, Schadensersatz in Höhe von 1.137.147,81 Euro zu zahlen ist - ebenso wie der zu Ziffer 2 gestellte Antrag auf Feststellung zur Verpflichtung eines weitergehenden Schadensersatzes - zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Die Feststellungsanträge sind zulässig. Es kann offenbleiben, ob - wofür in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei unterlassener anwaltlicher Beratung über eine drohende Verjährung auch vorliegend einiges spricht (vgl. - allerdings bezogen auf den Eintritt einer Bestandskraft eines Bescheides BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 − IX ZR 85/10, NJW 2012, 673, Rn. 14 f.) - ein Feststellungsinteresse besteht, da das Feststellungsinteresse keine solche Prozessvoraussetzung ist, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; Becker-Eberhard, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 38).
b) Die Klage ist allerdings nicht begründet. Schadensersatzansprüche, welche sich vorliegend allein aus § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 675, 611 BGB ergeben könnten, stehen dem Kläger nicht zu.
Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Beklagten zu 2) und 3) hier als Scheinsozien über die allgemeinen Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht selbst aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet worden sind und daher für sämtliche Pflichtverletzungen aus dem Mandatsverhältnis haften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 28 U 238/09, NZG 2011, 137, 139; Schäfer, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 392), da es - eine eigene Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) unterstellt - bereits an einer Pflichtverletzung fehlt (vgl. sogleich unter aa) und zudem - sodann wiederum eine Pflichtverletzung unterstellt - jedenfalls der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden durch das eigene Verhalten des Klägers unterbrochen worden ist (vgl. sodann unter bb).
aa) Schon eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag lässt sich nicht feststellen.
Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649).
Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569 Rn. 10).
Erhält ein Rechtsanwalt aber nur ein beschränktes Mandat, so kann von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden, über dieses begrenzte Mandat hinaus, von sich aus eine Aufklärung über Tatsachen zu betreiben, die das Mandat nicht unmittelbar betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; Kammergericht, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 U 55/06, juris Rn. 3). Insoweit ist - wozu die Beklagten zu Recht auch noch einmal im Berufungsverfahren und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt haben - schon diskussionswürdig, ob den Beklagten hier tatsächlich auch ein zumindest die Prüfung etwaiger Zahlungsansprüche gegen Herrn W… umfassender Auftrag erteilt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung eines unbeschränkten Mandats liegt beim Auftraggeber, hier also bei dem Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931), der sich für die Erteilung eines umfassenden und damit auch auf die Prüfung möglicher Zahlungsansprüche erstreckenden Mandats allerdings schon auf die von den Beklagten selbst bemühten Aktenvermerke vom 11. Mai 2006 (Anlage B2) und vom 28. Juni 2006 (Anlage B3) stützen kann, wonach etwaige Schadensersatzansprüche erkennbar auch Gegenstand der Beratung waren. Hinzu kommt, dass die Beklagten denjenigen Gegenstandswert, welchen sie bei der Abschätzung des Kostenrisikos etwaiger Zahlungsklagen ermittelt haben, auch ihrer außergerichtlichen Kostennote zugrunde gelegt und sich zudem auch in mehreren Schreiben zu den Schadensersatzansprüchen verhalten haben. Den Beklagten wiederum ist zuzugeben, dass man die ablehnende Haltung der Herren S… und D… bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche auch so verstehen kann, dass deren eingehende Prüfung gerade nicht gewünscht und daher vom Auftrag nicht umfasst sein sollte, jedenfalls aber dahingehend, dass das Mandatsverhältnis für die weitere Bearbeitung auf die Durchsetzung der Herausgabeansprüche beschränkt worden ist. Welchem Verständnis hier der Vorzug gebührt, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass hier ein unbeschränkter Auftrag zur Beratung über sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche erteilt und auch nicht später eingeschränkt worden wäre, fehlt es - gemessen an dem oben skizzierten Maßstab - an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
(1) Eine Pflichtverletzung liegt zunächst nicht darin, dass die Beklagten den Kläger nicht bis zur Beendigung des Mandats im Juli 2007 über die gegebenenfalls Ende 2008 ablaufende Verjährung beraten haben.
Zu den eingangs dargelegten Verpflichtungen, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn – soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind – vermieden werden, gehört auch ohne Weiteres die Verpflichtung, darauf zu achten, ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht, und den Mandaten hierauf hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 − IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). Vorliegend bestand aber kein Anlass zu einem Hinweis auf die Verjährung und zwar unabhängig davon, ob die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen begonnen hatte und damit grundsätzlich die Gefahr der Verjährung bestand, weil jedenfalls keine Verjährung „drohte“. Selbst bei der - aus Sicht des Senats eindeutigen - Beendigung des Mandats aufgrund des Schreibens vom 10. Juli 2017 war bis zu dem von der Klägerseite für möglich erachteten Verjährungseintritt Ende 2008 noch mehr als ein Jahr und 5 Monate Zeit.
(2) Die Beklagten haben auch nicht deshalb gegen ihre anwaltlichen Pflichten verstoßen, weil sie keine Maßnahmen zur Verjährungshemmung getroffen haben.
Zwar ist ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte gegenüber einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, vertraglich verpflichtet, Vorkehrungen gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Diese Pflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH, Urteil vom 28. November 1996 – IX ZR 39/96, juris Rn. 12). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof eine Pflichtverletzung in einem Fall angenommen, in dem der Rechtsanwalt den Auftrag, eine Forderung einzuziehen, nur gut ein halbes Jahr vor deren Verjährung angenommen hat und fast die Hälfte der Zeit untätig geblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1996 – IX ZR 39/96, juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil der Geltendmachung etwaiger Ansprüche schon eine ausdrückliche Weisung des Klägers entgegenstand.
(a) Nach § 665 BGB, der für den Anwaltsvertrag nach § 675 BGB entsprechende Anwendung findet, hat ein Rechtsanwalt während eines bestehenden Mandats die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42; BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Eine solche Weisung lag hier vor.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat das Land den Schadensersatzanspruch vorerst nicht gerichtlich verfolgen wollen. Dies ergibt sich nämlich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Inhalt der mit Herrn S… und Herrn D… geführten Gespräche, deren in den Anlagen B2 und B3 (Anlagenband B) festgehaltener Inhalt vom Kläger erstinstanzlich nicht bestritten worden ist. Ausweislich dieser Vermerke haben sowohl Herr S… als auch Herr D… die Erhebung von Zahlungsklagen gegen Herrn W… aus verschiedenen Gründen zurückstellen wollen. An diese – dem unstreitigen Vorbringen der Parteien erster Instanz entsprechenden – Feststellungen ist der Senat schon nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
(b) Es ist auch nicht als pflichtwidrig anzusehen, dass die Beklagten diese Weisung befolgt haben.
Insoweit weist die Berufung zwar im Aufgangspunkt zutreffend darauf hin, dass sich in der Befolgung einer Weisung die anwaltliche Pflicht nicht erschöpft. Gerade mit Blick auf etwaige Nachteile hat der Anwalt die Weisungen nicht blindlings zu befolgen, sondern sich über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung zu vergewissern und den Mandanten jedenfalls dann, wenn sich Bedenken gegen die Ausführung einer Weisung aufdrängen, von diesen Bedenken unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42; BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Diesen Anforderungen wird das Verhalten der Beklagten aber entgegen der klägerischen Ansicht gerecht.
An der Ernsthaftigkeit der Weisung konnte für die Beklagten kein Zweifel bestehen. Bereits im Gespräch vom 11. Mai 2006 (vgl. den Vermerk Anlage B2) hatte Herr S… mitgeteilt, dass die Schadensersatzklage zunächst aufgrund haushaltsrechtlicher Probleme nicht gefertigt werden solle. Auch Herr D… hat in einem weiteren Gespräch am 28. August 2006 (vgl. den Vermerk Anlage B3) hinreichend deutlich gemacht, dass Zahlungsansprüche gegen Herrn W… zunächst zurückgestellt werden sollten und insbesondere Schadensersatzansprüche erst dann verfolgt werden sollten, wenn nach Herausgabe der Unterlagen feststehe, was zur Kompensation der mangelhaft oder nicht erbrachten Leistungen erforderlich sein werde.
Es bestand auch weder zu diesem Zeitpunkt noch bis zur Beendigung des Mandats Anlass, auf etwaige Bedenken hinzuweisen. Selbst bei Beendigung des Mandats im Juli 2007 bestand - wie oben bereits ausgeführt - kein Verjährungsrisiko, weil noch ausreichend Zeit war, verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen. Vor diesem Hintergrund waren die Beklagten auch - anders als der Kläger meint - bis zur Mandatsbeendigung nicht verpflichtet, eine Verjährungsverzichtserklärung des Herrn W… zu erwirken.
(3) Die Beklagten haben auch keine nachwirkenden Mandatspflichten verletzt, weil selbst im Zusammenhang mit der Beendigung des Mandats kein Anlass bestand, auf eine mögliche Verjährung hinzuweisen.
Das Vertragsende entbindet den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Auftraggeber darf auch nicht beanspruchen, über die Sach- und Rechtslage bei Mandatsende umfassend unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1996 – IX ZR 39/96, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – IX ZR 4/96, juris Rn. 8). Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mitverursacht hat (BGH, Urteil vom 28. November 1996 – IX ZR 39/96, juris Rn. 17). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er - obwohl eine Verjährung droht - nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1983 – VI ZR 95/82, juris Rn. 25).
Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Dass er die übergebenen Unterlagen bei Beendigung des Mandats nicht zurückerhalten hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Es bestand auf Beklagtenseite auch keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die Rechtsabteilung des Klägers über die Verjährung der bislang nicht geltend gemachten Ansprüche einer Aufklärung bedurfte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger bei Beendigung des Mandats hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich zur Fortführung des Mandats – auch ohne anwaltliche Hilfe – im Stande sieht. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 hat Herr D… nämlich mitgeteilt, dass das Mandat zurückgezogen werde, weil vor den Verwaltungsgerichten das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung nicht bestehe. Dies konnten die Beklagten schwerlich anders verstehen als dahin, dass sich die Rechtsabteilung des Klägers in der Lage sieht, sämtliche auftretenden Fragen, welche zuvor Gegenstand des Mandats waren, allein zu klären und die anwaltliche Hilfe allein aufgrund des Vertretungszwangs vor den Landgerichten in Anspruch genommen haben. Den Beklagten musste sich entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigten Auffassung auch nicht aufdrängen, dass die Prüfung, ob bereits die erhobene Stufenklage die Verjährung hemmt, die Rechtskenntnisse der auf Seiten des Klägers in dem Verfahren tätigen Juristen in fachlicher Hinsicht überfordern würde und zwar schon deshalb, weil insoweit keine speziellen Kenntnisse des zivilrechtlichen Prozessrechts in Rede standen, sondern die Anwendung von solchen Regelungen des materiellen Rechts, die auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden (vgl. nur Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO mit Stand 39. EL Juli 2020, § 90 Rn. 33). Auch die Stufenklage, welche in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt ist, ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren keineswegs fremd (vgl. Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 44 Rn. 8 m. w. Nachw.).
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie der Kläger behauptet - es überhaupt an einer (zumindest nachvertraglichen) Aufklärung über die Verjährung fehlt. Die Beklagten sind ihrer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast mit ihrem Vorbringen, wonach Herr R… Herrn D… anlässlich eines Telefonats nach Mandatsbeendigung auf eine Ende 2008 ablaufende Verjährung hingewiesen habe, jedenfalls nachgekommen.
d) Eine Pflichtwidrigkeit liegt auch nicht darin, dass die Beklagten - worauf der Kläger sich hilfsweise stützt - nicht über eine Unwirksamkeit des mit Herrn W… geschlossenen Vertrages und hieraus resultierende Ansprüche belehrt haben. Mit dem in der Berufungsinstanz neuen Hilfsvorbringen, mit dem sich der Kläger das Bestreiten der Beklagten zur Rechtsnachfolge auf Klägerseite sowie zur Beauftragung des Herrn W… zu eigen macht und aus dem er eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten herzuleiten sucht, führt er einen neuen Streitgegenstand in den Berufungsrechtszug ein, wobei die Zulässigkeit der damit verbundenen nachträglichen Eventualklagehäufung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842) nach § 533 ZPO zu beurteilen ist, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nachdem der Kläger sich den Vortrag der Beklagten nicht bereits in erster Instanz zu eigen gemacht hat und dieser damit nicht schon deshalb nach § 529 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist (§ 533 Nr. 2 ZPO), könnte der Kläger sich auf dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz nur dann zulässigerweise stützen, wenn das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Ob dessen Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch dahinstehen, weil ein im Widerspruch zum eigenen Vorbringen stehender Vortrag mit Blick auf § 138 Abs. 1 ZPO ohnehin nur in Betracht kommt, wenn sich die Partei das Vorbringen des Gegners zulässigerweise zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842). Dies ist aber nicht mehr der Fall, da die Beklagte die abweichenden Behauptungen des Klägers aus seinem Hauptvorbringen in der Berufungserwiderung nunmehr unstreitig gestellt haben.
bb) Die Klage bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man zugunsten der Klägerseite unterstellt, dass die Beklagten Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hätten, indem sie nicht auf die Verjährung hingewiesen und/oder keine verjährungshemmenden Schritte eingeleitet haben. Insoweit kann offenbleiben, ob im zivilrechtlichen Sinne eine Kausalitätsbeziehung besteht, da es jedenfalls am haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.
(1) Zu Gunsten eines Mandanten ist zwar im Rahmen der Feststellung der Kausalität zunächst zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 − IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 Rn. 36; BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569 Rn. 23). Hiervon ausgehend greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäß beratener Mandant eine derart hohe Forderung nicht verjähren lässt, sondern rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreift. Dem steht nicht entgegen, dass auf Seiten des Klägers selbst Juristen tätig waren, da ein Mandant, der selbst Jurist ist, einem rechtlich zutreffenden Hinweis seines Rechtsanwalts auf einen Gesichtspunkt, den er selbst übersehen hat, im eigenen Interesse regelmäßig ebenso folgen wird wie ein juristischer Laie, der wegen fehlender Rechtskenntnis keine eigenständige Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 − IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 Rn. 40).
In der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens liegt allerdings keine Beweislastumkehr, sondern lediglich ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 − IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 Rn. 36). Ob dieser Anscheinsbeweis – wie das Landgericht meint – dadurch widerlegt ist, dass der Kläger trotz der nach Beendigung des Anwaltsvertrages übernommenen Eigenvertretung die Ansprüche erst 2011 geltend gemacht hat, kann dahinstehen, da jedenfalls der Zurechnungszusammenhang entfallen ist.
(2) Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten zwar nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand etwa für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert und erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566 Rn. 24; BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 − IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165 Rn. 44). Gemessen daran, ist der Zurechnungszusammenhang durch die konkrete Reaktion des Klägers unterbrochen worden, weil es nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger bis zum Jahre 2011 zugewartet hat, eine Zahlungsklage zu erheben. Ausgehend vom eigenen Standpunkt des Klägers, wonach das Vertragsverhältnis zu Herrn W… im Jahre 2005 beendet worden ist, kommt eine Verjährung der Zahlungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 in Betracht. Allerdings stellt sich die Untätigkeit des Klägers bis zum Jahre 2011 nicht schon deshalb als ungewöhnlich und sogar gänzlich unangemessen dar, weil er eigene Juristen beschäftigt, deren mangelnde Rechtskunde in Bezug auf Verjährungsfragen fraglich erscheint, sondern deshalb, weil sich der Kläger ausweislich des Schreibens von Herrn D… vom 10. Juli 2007 (vgl. Anlage B10) zur alleinigen Prozessführung gerade in der Lage sah. Zur Prozessführung zählt aber nicht nur das Auftreten vor Gericht und die Auseinandersetzung mit speziellen Materien des Verwaltungsrechts, sondern auch die eigene Prüfung von Ansprüchen und deren Geltendmachung einschließlich der Berücksichtigung des maßgeblichen Prozessrechts und etwaiger Verteidigungsmöglichkeiten des materiellen Rechts, wobei die Prozessführung hier - wie oben bereits ausgeführt - gerade keine zivilrechtlichen Spezialkenntnisse erforderte. Da es sich bei der Beendigung des Mandats um einen eigenverantwortlichen Schritt des Klägers gehandelt hat, der nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten und in Ansehung des Schreibens vom 10. Juli 2007 lediglich dadurch motiviert war, dass vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmal bekräftigten Sichtweise des Klägers keine Rede davon sein, dass die Beklagten den Kläger haben „ins Verderben rennen“ lassen. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit etwaigen Motiven der Beklagten für das - hier unterstellte - Unterbleiben eines Hinweises auf die Verjährung.
cc) Auf die – auch vom Landgericht in weiten Teilen offen gelassenen – Fragen der Verjährung der vom Kläger gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.