Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 09.02.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 7 N 72.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 4. Mai 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ergebnisrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts dargetan, die von ihm erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil er kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung habe, dass die Bewertung seiner ersten im Hauptstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin geschriebenen öffentlich-rechtlichen Hausarbeit Nr. 1313 als nicht bestanden rechtswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zunächst mit der Begründung verneint, es fehle an einem „Zeitschaden“ wegen zusätzlicher Lebensunterhaltskosten für ein weiteres Semester und wegen potentieller Nachteile für das spätere berufliche Fortkommen des Klägers. Es liege schon keine Ausbildungsverzögerung vor, weil im Sommersemester 2010 nicht nur die streitgegenständliche, sondern eine weitere Prüfungsleistung - eine erfolgreich abgeschlossene Hausarbeit im Strafrecht - ausgestanden habe. Eine strafrechtliche Hausarbeit habe der Kläger indes zeitgleich mit einer erneut geschriebenen Hausarbeit im öffentlichen Recht erst im Wintersemester 2010/2011 bestanden. Im nachfolgenden Absatz führt das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe „außerdem“ die verwaltungsgerichtliche Klage erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses erhoben, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sei, „soweit er sein Feststellungsinteresse auf die Präjudizialität der gerichtlichen Entscheidung für einen Amtshaftungsprozess stützt.“
Der Kläger hat zwar mit dem Zulassungsvorbringen - mit welchem er der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegentritt, dass vorliegend eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sei - eine selbständig tragende Begründung des angefochtenen Urteils erschüttert. Er wendet zu Recht ein, dass er bei Bestehen der streitgegenständlichen Hausarbeit im öffentlichen Recht bereits im Sommersemester 2010 gemäß § 15 Abs. 1 der maßgeblichen Studienordnung (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 64/2006 vom 30. November 2006) alle Pflichtfachleistungen erbracht hätte, weil die Beklagte die von dem Kläger an der Universität Potsdam bestandene Hausarbeit im Zivilrecht anerkannt hatte. Zudem trifft die Annahme der Beklagten nicht zu, das Verwaltungsgericht habe unabhängig hiervon auch im Hinblick auf die behauptete Ausbildungsverzögerung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein im Hinblick auf eine Präjudizialität für einen Amtshaftungsprozess geprüft und dieses mit der Begründung verneint, Erledigung sei bereits vor Klageerhebung eingetreten. Denn das Verwaltungsgericht ordnet den „Zeitschaden“ nicht hinreichend deutlich dieser Fallgruppe zu. Jedenfalls der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltene Zusatz „soweit er sein Feststellungsinteresse auf die Präjudizialität der gerichtlichen Entscheidung für einen Amtshaftungsprozess stützt“ legt es zumindest nahe, dass das Verwaltungsgericht eine Ausbildungsverzögerung als gesonderte Fallgruppe eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ansah (s. zur Ausbildungsverzögerung wegen Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - juris Rn. 3 ff.; s. allgemein zu nachteiligen Auswirkungen: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein eindeutiger Aussagegehalt der Entscheidungsgründe auch nicht aus dem gerichtlichen Hinweis vom 19. März 2012 abgeleitet werden, demzufolge „als Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein die Präjudizialität für einen Schadensersatzanspruch in Betracht kommen dürfte.“ Denn das Verwaltungsgericht ist von seiner dem Hinweis zugrunde liegenden Rechtsansicht bei Fällen des Urteils wieder abgerückt. Dies ergibt sich schon aus seinen von dem Kläger ausdrücklich geteilten Erwägungen im dritten Absatz auf Seite 5 des Urteils zu der geltend gemachten Beeinträchtigung aufgrund der Bekanntgabe des Ergebnisses der Hausarbeit und durch die Korrekturanmerkungen. Diese Ausführungen beziehen sich nicht auf einen möglichen Amtshaftungsprozess, sondern sind der Fallgruppe des Rehabilitationsinteresses zuzuordnen.
Jedoch liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht ein Rehabilitationsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer „Ausbildungsverzögerung“ im Ergebnis zu Recht verneint hat. Denn es bestehen aus anderen als von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen der Bewertung der im Sommersemester 2010 geschriebenen öffentlich-rechtlichen Hausarbeit auf die berufliche Laufbahn des Klägers (s. zur Ergebnisrichtigkeit aus anderen Gründen: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057.11 - juris Rn. 40). Die (wenn auch in anderen Zusammenhängen getroffenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass das Ergebnis der beliebig oft wiederholbaren Hausarbeit in keiner offiziellen Leistungsübersicht aufgeführt wird, stellt der Kläger nicht in Abrede. Dementsprechend stützt er das von ihm sinngemäß geltend gemachte Rehabilitationsinteresse auch nicht auf einen fortbestehenden „Makel des Durchfallens“ als Hemmnis für sein berufliches Fortkommen. Vielmehr trägt er vor, dass sich durch das Nichtbestehen der Hausarbeit sein Studium von zehn Fachsemestern im Sommersemester 2010 auf elf Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 verlängert habe.
Soweit der Kläger meint, aus der bloßen Zeitverzögerung lasse sich ein Rehabilitationsinteresse ableiten, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass ein „Zeitschaden“ allein wegen potentieller Nachteile für das spätere berufliche Fortkommen oder wegen zusätzlicher Lebensunterhaltskosten in Betracht komme. Das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 - (juris Rn. 10 = BVerwGE 88, 111, 114) gibt für seine weitergehende Ansicht nichts her. Denn es betrifft Hemmnisse im beruflichen Fortkommen durch die Gefahr negativer Schlussfolgerungen, die ein Arbeitgeber aus dem Scheitern bei der ersten Reifeprüfung ziehen könnte.
Unabhängig davon ist es ausgeschlossen, dass das Nichtbestehen der streitgegenständlichen Hausarbeit im Sommersemester 2010 sich nachteilig auf die berufliche Laufbahn des Klägers auswirken kann. Die Beklagte führt insoweit in ihrer Stellungnahme zur Begründung des Berufungszulassungsantrages unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2012 zutreffend aus, dass nicht erkennbar ist, inwieweit der Kläger gehindert gewesen sein soll, nach Ablauf der Regelstudienzeit von neun Semestern (§ 3 Abs. 1 der Studienordnung) ab dem Sommersemester 2010 - also dem 10. Fachsemester des Klägers - parallel zu einer einzigen ausstehenden Hausarbeit ein Jahr lang ein Repetitorium zu besuchen - wie dies von dem Kläger als der Verkehrssitte entsprechend gewünscht war - und sich sodann im Juli 2011 für die nächste mögliche Kampagne der staatlichen Pflichtfachprüfung im Herbst 2011 anzumelden. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen auch nicht im Wege der vertiefenden und damit nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO möglichen Stellungnahme, obwohl dem anwaltlich vertretenen Kläger dies durch richterliche Verfügung vom 16. Juli 2012 zur Wahrung rechtlichen Gehörs ausdrücklich freigestellt worden war. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht einmal mitgeteilt hat, ob und, falls ja, wann er sich zwischenzeitlich für die staatliche Pflichtfachprüfung angemeldet hat, welche er nach seinem Vorbringen vor der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu absolvieren gedachte. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob den Studienabschluss verzögernde Auswirkungen durch das Nichtbestehen der streitgegenständlichen Hausarbeit darüber hinaus deshalb ausgeschlossen sind, weil es auch an jeglichem Vorbringen dazu fehlt, ob sich der Kläger neben der in der vorlesungsfreien Zeit zu schreibenden zweiten Hausarbeit (§ 15 Abs. 3 der Studienordnung) zunächst dem Schwerpunktbereichsstudium widmete (§§ 16 f. der Studienordnung).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht mit dem Vorliegen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG oder dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit begründen. Abgesehen davon, dass es aus den vorstehenden Gründen an einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehlt, kommt eine Ausweitung des Tatbestandmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus nur bei schwerwiegenden Eingriffsakten in Betracht, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612.12 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 - juris Rn. 26 ff.). Hieran fehlt es.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe (auch) nicht unter dem Gesichtspunkt des Präjudizinteresses für einen Schadensersatzanspruch, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründe von vornherein kein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt habe, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 - juris Rn. 2). Zwar wird vertreten, dass es der Präjudizwirkung gleichzuachten sein könne, wenn durch die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrte Feststellung ein Amtshaftungsprozess vermieden werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 138 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1987 - 4 C 35.85 -, dem sich allerdings diese Erwägung nicht entnehmen lässt). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass ein solcher „Ausnahmefall“ vorliegt. Sein Vorbringen lässt sich schon nicht erkennen, dass er auch bei Obsiegen voraussichtlich keinen Schadensersatzanspruch vor den Zivilgerichten geltend machen wird. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus seinem Vortrag, er verfolge nicht „primär ein wirtschaftliches Interesse“, er habe sein Begehren in allen Schriftsätzen „vorrangig“ auf den nichtwirtschaftlichen Gesichtspunkt der Ausbildungsverzögerung gestützt, sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei „vorrangig nichtwirtschaftlicher Art“, eine rechtskräftige Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig „zwänge“ ihn zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, „welche über sein primäres Rechtsschutzziel hinausgeht.“
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Soweit eine rechtswidrige Abweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlen eines berechtigten Interesses i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch im Berufungszulassungsverfahren als verfahrensfehlerhaft angesehen werden kann (s. zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Revisionsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - juris Rn. 2), kommt ein Verfahrensfehler lediglich im Hinblick auf die unzutreffende selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Betracht, dass eine Ausbildungsverzögerung zu verneinen sei, weil im Sommersemester 2010 eine weitere Hausarbeit ausgestanden habe. Der Kläger hat sich jedoch insoweit allein auf die Unrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, nicht auch auf dessen Verfahrensfehlerhaftigkeit. Selbst wenn man dies als nicht von dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfasst ansähe, so käme insoweit eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht, weil das Urteil nicht auf der fehlerhaften Würdigung des Verwaltungsgerichts beruht (vgl. zur Ergebnisrichtigkeit einer zu Unrecht als unzulässig abgewiesenen Klage aus Sachgründen: Bayrischer VGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 22 ZP 03.2602 - juris Rn. 6 m.w.N.). Denn aus den dargelegten Gründen ist die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung ausgeschlossen.
Der von dem Kläger allein als verfahrensfehlerhaft geltend gemachte Gehörsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Entgegen dem Zulassungsvorbringen stellt sich das angefochtene Urteil nicht deshalb als „Überraschungsentscheidung“ dar, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht habe, dass es Zweifel am Zurechnungszusammenhang in Bezug auf die vorgetragene Ausbildungsverzögerung habe. Die behauptete Ausbildungsverzögerung war Gegenstand der Klageschrift. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 Stellung genommen. Es ist daher nicht „überraschend“, dass sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hierzu verhalten. Es bedurfte auch keines Hinweises des Verwaltungsgerichts auf Zweifel am Zurechnungszusammenhang. Ein Gericht ist nicht gehalten, vorab auf seine Rechtsauffassung oder beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 BN 11.14 - juris Rn. 15). Die entscheidungstragende Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Nichtbestehen der öffentlich-rechtlichen Hausarbeit könne nicht zu einem „Zeitschaden“ führen, weil es an einer weiteren Prüfungsleistung gefehlt habe, begründet auch angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 19. März 2012 keine Überraschungsentscheidung. Vielmehr wurde dem Kläger mit diesem Hinweis ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, insoweit ergänzend auch zu anderen Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses vorzutragen. Dass es hierbei auch darauf ankam, ob nach § 15 Abs. 1 der hier einschlägigen Studienordnung Nr. 64/2006 nur noch eine Hausarbeit zu erbringen war oder ob zwei Hausarbeiten ausstanden, ergibt sich insbesondere aus den hierauf bezogenen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2012. Der von dem Verwaltungsgericht selbst nicht erkannte Irrtum, es stehe noch eine weitere Prüfungsleistung aus, begründet weder eine Hinweispflicht noch einen sonstigen Gehörsverstoß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).