Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.11.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 4 U 199/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als einen von 4 Gesellschaftern der B… GbR auf Zahlung von Bereitstellungszinsen im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 23. Juli 2004, einer Bearbeitungsgebühr sowie der Nichtabnahmeentschädigung für das mit Vertrag vom 17. Januar/12. April 2002 gewährte …-Ergänzungsdarlehens in Anspruch.
Die B… GbR beabsichtigte, 2 Kindergärten in F…, …straße 2 und …straße 105a, zu Wohnhäusern umzubauen. Die laut Finanzierungsplan der GbR vom 10. Dezember 2001 (Bl. 104 d.A.) für das Objekt …straße 2 mit 1.372.381,23 DM angesetzten Baukosten sollten i.H.v. 657.000,00 DM bzw. 174.200,00 DM durch zwei Förderdarlehen der Klägerin abgedeckt werden, 137.281,23 DM waren als „Eigenleistung/Barmittel“ ausgewiesen. Das …-Ergänzungsdarlehen diente der Finanzierung der restlichen 403.200,00 DM.
Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen hinsichtlich des Nachweises der Eigenmittel und der Offenlegung und Richtigkeit der Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen der GbR gekommen war, widerrief die Klägerin mit Bescheid vom 5. Februar 2004 (Anlage K 19, Bl. 146 d.A.) den Bewilligungsbescheid, mit dem die Förderdarlehen bewilligt worden waren; der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Seit Dezember 2003 hatte die GbR keine Bereitstellungszinsen für das Ergänzungsdarlehen mehr gezahlt, weshalb – und wegen der nunmehr fehlenden Sicherung der Gesamtfinanzierung – die Klägerin am 21. Juli 2004 das Ergänzungsdarlehen kündigte und die offenen Bereitstellungszinsen sowie eine auf 23.124,20 € bezifferte Nichtabnahmeentschädigung fällig stellte.
Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die Klägerin habe die Auszahlung der bewilligten Darlehen bewußt verzögert, um, wie es von vornherin ihr Anliegen gewesen sei, die Bereitstellungszinsen vereinnahmen zu können. Sie habe zu Unrecht das Eigenkapital als nicht nachgewiesen angesehen, tatsächlich sei auf dem von der GbR als Baugeldkonto bezeichneten Konto das erforderliche Eigenkapital von 70.287,38 € vorhanden gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte als Gesellschafter der B… GbR gemäß § 128 HGB analog für die vereinbarte Bearbeitungsgebühr von 2.060,00 € und die Bereitstellungszinsen i.H.v. 3 % der Darlehenssumme für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 6. August 2004 (4.978,33 €). Voraussetzung hierfür sei lediglich das Nichtvorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen des Ergänzungsdarlehens, nicht derjenigen des Bewilligungs-bescheides vom 18. Dezember 2001 bzw. des daraufhin geschlossenen Darlehensvertrages vom 28. Dezember 2001/12. April 2002. Ziffer 7 des Ergänzungsdarlehens ordne lediglich die Auszahlung nach Baufortschritt an, die wiederum davon abhängig sei, dass die „erforderlichen Unterlagen“ vorliegen, „insbesondere“ die „Sicherheiten gemäß Ziffer 2 dieses Darlehensvertrages“. Dass die nach Ziffer 2 geforderte Übergangsbürgschaft des Landes gestellt worden sei, werde vom Beklagten nicht einmal behauptet. Die Einzahlung des vereinbarten Eigenkapitals auf ein Bausonderkonto stelle keine Auszahlungsvoraussetzung dar. Der Finanzierungsplan vom 10. Dezember 2001 belege, dass sich Bewilligungsbescheide und Ergänzungsdarlehen auf unterschiedliche Beiträge zur Gesamtfinanzierung der Vorhaben darstellten. Unerheblich sei auch, ob zunächst nur Eigenmittel und nicht Eigenkapital gefordert oder letzteres in geringerer Höhe im Gespräch gewesen sei; bereits der Finanzierungsplan weise ausdrücklich auf Geldmittel hin. Für eine treuwidrige Verzögerung der Auszahlungsvoraussetzungen fehlten damit konkrete Anhaltspunkte. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, treuwidrig voreilig die B… GbR zur Darlehensbeantragung gedrängt zu haben. Bereits mit Schreiben vom 27. November 2001, mithin vor Erstellung des Finanzierungsplans, habe die B… GbR Interesse an einem Ergänzungsdarlehen der Klägerin und nicht ihrer Hausbank gezeigt.
Ein Anspruch auf das „Auflösungsentgelt“ ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus Ziffer 1.6 des Vertrages. Nach Satz 5 bleibe der Klägerin aber der „die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten“, sie könne daher gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflicht zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss den über die Bereitstellungszinsen hinausgehenden verzögerungsbedingten Schaden geltend machen. Wäre die B… GbR ihrer Pflicht nachgekommen, wäre die Kündigung unterblieben, so dass der Auflösungsschaden, bestehend aus dem abgezinsten Gewinn zuzüglich Bearbeitungskosten, nicht entstanden wäre.
Den Kündigungsgrund habe die Klägerin hinreichend dargelegt. Die B… GbR sei mit der Rate der Bereitstellungszinsen für Oktober bis Dezember 2003 in Verzug gewesen. Dass die mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gesetzte Nachfrist zu kurz gewesen sei, sei ebenso unschädlich. Gleiches gelte für die fehlerhafte Antragsnummer, insoweit liege lediglich eine Ungenauigkeit in der Bezeichnung vor. Ein weiterer Kündigungsgrund sei die nicht gesicherte Gesamtfinanzierung. Die Klägerin habe nicht die Bestandskraft des Widerrufsbescheides vom 7. Juli 2004 abwarten müssen, denn nach Ziffer 6.4 des Ergänzungsdarlehens sei sie bereits bei fehlender Sicherung der Gesamtfinanzierung berechtigt, die (weitere) Auszahlung abzulehnen.
Dass der Kündigungsgrund der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargetan sei, sei daher unerheblich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe treuwidrig verhindert, dass die Darlehen abgenommen werden konnten (§ 162 BGB). So habe sie etwa zu keinem Zeitpunkt die Baufreigabe erteilt. Letztlich seien die Darlehen nur deshalb nicht ausgezahlt worden, weil der Förderbescheid widerrufen worden und dadurch die Gesamtfinanzierung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die im Widerrufsbescheid angegebenen Gründe – falsche Angaben zum Datum der Neugründung der S…-GmbH, vermeintlich fehlendes Eigenkapital – seien aber nicht tragfähig gewesen. Der Klägerin sei es von vornherein lediglich darum gegangen, die Bereitstellungszinsen zu erzielen; sie habe gewusst, dass wegen der ohnehin nicht gebotenen Recherchen und Auflagen eine Auszahlung des Darlehens – wenn überhaupt – frühestens in 2-3 Jahren erfolgen werde.
Schließlich wendet der Beklagte ein, ein wirksamer Darlehensvertrag sei nicht zustande gekommen, denn die besondere Bedingung nach Ziffer 14 sei nicht eingetreten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. November 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und verweist im Hinblick auf den vermeintlich fehlenden Vertragsschluss auf die §§ 150 Abs. 1, 151 BGB.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Den Rechtsweg hat der Senat nicht mehr zu überprüfen, § 17a Abs. 5 GVG.
Die Klage ist auch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe begründet.
1.
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 ausgeführt hat, kann der Beklagte der Klageforderung nicht – wie erstmalig mit der Berufungsbegründung erfolgt – entgegenhalten, dass der Darlehensvertrag nicht wirksam geschlossen sei.
Zwar ist die in Ziffer 14 „Besondere Vereinbarungen“ vereinbarte (Annahme-)Frist (28. Januar 2002) für den Eingang des Darlehensvertrages nicht eingehalten worden, denn die Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die 4 Gesellschafter der B… GBR erfolgte unstreitig erst am 12. April 2002.
Gleichwohl ist von einem wirksamen Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der B… GbR auszugehen, wobei letztlich dahinstehen kann, ob die verspätete Annahmeerklärung der B… GbR als neuer – von der Klägerin unzweifelhaft angenommener – Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages verstanden werden kann oder die Klägerin die Annahmefrist im Hinblick auf die offenbar zwischenzeitlich seitens der Stadt F… geäußerten Bedenken zum geplanten Vorhaben, die ausweislich des vom Beklagten als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 22. September 2010 eingereichten „Aktenvermerks zu einer Besprechung über die Stellungnahme der Stadt zum Vorhaben Modernisierung und Instandsetzung …straße 105a, F…, am 09.04.2002“ (Bl. 197 f. d.A.) in einem gemeinsamen Gespräch an jenem Tag ausgeräumt worden waren, stillschweigend verlängert hat.
2.
Ungeachtet der unter den Parteien streitigen Frage, ob der Klägerin ein wichtiger Grund für die Kündigung des Ergänzungsdarlehens zur Seite stand, kann die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 des Darlehensvertrages vom 17. Januar/12. April 2002 i.V.m. § 128 HGB analog Bereitstellungszinsen in der geltend gemachten Höhe von 4.978,33 € verlangen.
a) Unstreitig hat die B… GbR, die das Ergänzungsdarlehen nicht abgerufen hatte, die vertraglich mit 3 % p.a. vereinbarten und zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres fälligen Bereitstellungszinsen im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum Wirksamwerden der Kündigung mit deren Zugang am 23. Juli 2004 (Bl. 24 R d.A.) nicht beglichen. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Klägerin keine Bereitstellungszinsen mehr verlangen, denn der Erfüllungsanspruch der Bank auf Zahlung der Bereitstellungszinsen endet, wenn sie nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr verpflichtet ist, das Darlehen auf Abruf bereitzuhalten, und damit mit den entsprechenden finanziellen Mittel nicht mehr gebunden ist. Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil („bis zum 6. August 2004“) verlangt die Klägerin keine Bereitstellungszinsen über den 23. Juli 2004 hinaus; taggenau errechnen sich für die 297 Zinstage 4.978,37 € Bereitstellungszinsen ({206.000,00 € - 2.060,00 €} x 3 % : 365 x 297).
b) Der Beklagte kann gegen seine Inanspruchnahme auf Zahlung von Bereitstellungszinsen – dies gilt für die Inanspruchnahme auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung und der Bearbeitungsgebühr ebenso – nicht mit Erfolg einwenden, die zwischen der Klägerin und M… W…, einem der Gesellschafter der B… GbR, geschlossene und in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2011 vorgelegte, Vergleichsvereinbarung vom 19. April 2010 wirke auch ihm gegenüber.
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen; im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (zuletzt: BGH, Urteile vom 13. Oktober 2004 – I ZR 249/01 – Rdnr. 25, und vom 21. März 2000 – IX ZR 39/99 –).
Hier lässt sich bei interessengerechter Vertragsauslegung eine Gesamtwirkung der „Vergleichsvereinbarung mit Besserungsschein“ nicht feststellen. Vielmehr lassen die gewählten Formulierungen wie "der Schuldner erkennt an, dass er (…) ", "eine abschließende Schuldenbereinigung für die Verbindlichkeiten des Schuldners" oder "die Gläubigerin stellt dem Schuldner die Restschuldbefreiung (…) in Aussicht" eindeutig erkennen, dass die Ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter der B… GbR unberührt bleiben sollten.
c) Die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemachten Einwände greifen allesamt aus den nachfolgenden, vom Senat bereits im Verhandlungstermin dargelegten Gründen nicht durch:
aa) Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe von vornherein darauf abgezielt, die Bereitstellungszinsen einzuvernehmen, eine Darlehensauszahlung sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, rechtfertigt sein Vorbringen hierzu weder unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch unter demjenigen der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) eine der Zahlungspflicht entgegenstehende Einwendung.
Für die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 BGB reicht es schon nicht aus, dass die Klägerin den Darlehensvertrag aus anstößigen Motiven heraus – die sich hier ohnehin nicht feststellen lassen – geschlossen hätte. Das Verhalten der Klägerin bis zur Kündigung rechtfertigte aber auch nicht die Annahme, die Klägerin habe die eigene Rechtstellung – Anspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen – unredlich erworben (§ 242 BGB). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich von vornherein nicht vorhatte, den bewilligten und vereinbarten Kredit auszuzahlen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aus der Anzahl von gegen die hiesige Klägerin anhängigen Gerichtsverfahren – nach einem Terminsaushang einer Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam – lassen sich Rückschlüsse auf ein unredliches Geschäftsgebahren nicht ziehen.
Gleichermaßen fehlt es an konkretem Tatsachenvortrag dazu, dass die Klägerin gewusst habe, dass – wegen nach Darstellung des Beklagten ohnehin nicht gebotener Recherchen und Auflagen – eine Auszahlung des Darlehens frühestens in 2-3 Jahren erfolgen werde. So stellt sich das Vorbringen des Beklagten als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar.
bb) Mit seinem Vortrag, die Klägerin habe die GbR nicht darüber aufgeklärt, dass nach den Förderrichtlinien die Eigenmittel auch in eigener Arbeitsleistung hätten gestellt werden können, jedenfalls hätte sie diese nachträglich zulassen müssen, behauptet der Beklagte in der Sache eine Aufklärungspflichtverletzung bzw. eine positive Vertragsverletzung im Hinblick auf die Förderdarlehen; auch dieses Vorbringen ist indes ersichtlich unzureichend.
Welche Rechte der Beklagte aus den behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin bei bzw. nach Bewilligung der beiden Förderdarlehen im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Ergänzungsdarlehen geltend machen will, lässt sich nicht erkennen und hat der Beklagte auch im Senatstermin nicht erläutert. Soweit ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen eines auf die behaupteten Pflichtverletzungen gestützten Schadensersatzanspruchs in Betracht zu ziehen wäre, ist weder zur Höhe eines Schadensersatzanspruchs vorgetragen, noch sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach dargetan.
(1) Gesetzt den Fall, dass nach den Förderrichtlinien der für den Erhalt der Förderung erforderliche Eigenanteil an der Finanzierung des geplanten Vorhaben überhaupt anstelle durch Eigenkapital auch durch eigene Arbeitsleistungen hätte erbracht werden können, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Förderdarlehen verpflichtet gewesen wäre, die B… GbR bzw. deren Gesellschafter auf diese Möglichkeit gesondert hinzuweisen. Hierzu bestand schon deshalb kein Anlass, weil das Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen für das Programmjahr 200..“ (Anlage K 7, Bl. 100 ff. d.A.) unter „C Finanzierungsplan“ als „2. Eigenleistung“ nicht ausschließlich deren Erbringung in „2.1 Bargeld/Guthaben“ vorsah, vielmehr war unter der nachfolgenden Ziffer „2.2“ Raum gelassen für eine Beschreibung und Bezifferung anderweitiger Eigenleistungen. Macht ein Antragsteller von dieser, ihm im Antragsformular eingeräumten Möglichkeit, Eigenleistungen nicht in Geld zu erbringen, keinen Gebrauch, kann das Kreditinstitut dies dahin verstehen, dass diese Alternative nicht gewünscht wird. Denselben Eindruck vermittelte die B… GbR mit ihrem Schreiben vom 27. November 2001 (Anlage K 8, Bl. 109 d.A.), in dem sie ankündigte, die Eigenmittel in Geld zu erbringen, und mit den Finanzierungsplänen vom 10. Dezember 2001 für die beiden zu fördernden Bauvorhaben, in denen ausdrücklich „Bargeld/Guthaben“ als Eigenmittel angegeben war.
Des Weiteren lässt sich nicht erkennen – auch dies war im Termin vom 07. September 2011 Gegenstand der Erläuterung durch den Senat -, dass eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die Möglichkeit, die Eigenleistung auch durch Arbeitsleistung erbringen zu können, für einen Vermögensschaden der B… GbR hätte kausal werden können. Da der Nachweis des Eigenkapitals in Höhe von 70.287,38 € bzw. 122.763,58 € auf dem Baugeldsonderkonto als eine der vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen in die Bewilligungsbescheide vom 28. Dezember 2001 eingeflossen ist, setzte ein kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführender Schaden voraus, dass die Klägerin bei genügender Aufklärung die Bewilligungsbescheide ohne die genannte Auflage erlassen hätte. Das ist indes vom Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit ist schon nicht dargetan, wie die B… GbR zum Zeitpunkt der Aufstellung ihrer Finanzpläne (am 10. Dezember 2001) die erforderlichen Eigenmittel für beide Vorhaben (insgesamt 193.050,96 €) durch eigene Arbeitsleistung hätte abdecken wollen und können. Selbst wenn man berücksichtigt, dass einer der Gesellschafter, T… G…, Architekt und Planer des Bauvorhabens war und dessen Architektenleistungen als Eigenanteil in Form von Arbeitsleistung grundsätzlich in Betracht käme, ist zur Höhe des Architektenhonorars nichts vorgetragen.
Schließlich ist nicht dargetan, dass die Klägerin ihr Ermessen überhaupt in der Weise hätte ausüben müssen, dass sie Eigenmittel in Form von Arbeitsleistungen akzeptiert hätte.
(2) Eine die Schadensersatzpflicht begründende Pflichtverletzung der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese nicht nachträglich zugelassen hat, die Eigenmittel durch eigene Arbeitsleistung zu erbringen.
Eine Haftung setzte voraus, dass die Klägerin die Bewilligungsbescheide vom 28. Dezember 2001 pflichtwidrig nicht nachträglich geändert hat. Der Beklagte selbst teilt indes schon nicht mit, dass er eine Änderung der Bewilligungsbescheide beantragt hat, noch aus welchen Gründen (und zu welchem Zeitpunkt) sich die Klägerin hätte veranlasst sehen können, eine teilweise Änderung/Aufhebung der Auflagen in dem Bewilligungsbescheid überhaupt in Erwägung zu ziehen. Dem Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2004 (Bl. 152 ff. d.A.) lässt sich zwar entnehmen, dass die B… GbR – offenbar mit dem Widerspruchsschreiben – beantragt hatte, „Eigenleistungen in Form von Sach- und Arbeitsleistungen anzuerkennen“. Auch insoweit fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, dass das der Klägerin bei ihrer Entscheidung über den Antrag eingeräumte Ermessen auf „Null“ reduziert war.
cc) Aus Rechtsgründen kann der Beklagte gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung von Bereitstellungszinsen nicht geltend machen, der oder die Bewilligungsbescheide betreffend die Förderdarlehen – Antragsnrn. 80103000 und 8010944 – seien zu Unrecht widerrufen worden.
Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden (BGH, Urteil vom 21. September 2006 – IX ZR 89/05 –; Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 29/04 –; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. § 13 Rn. 20 f). Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 29/04 –).
Diese sogenannte Tatbestandswirkung bedeutet, dass der Senat an den Widerruf der Bewilligungsbescheide gebunden ist, ohne dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu können bzw. zu müssen.
dd) Schließlich kann der Beklagte dem Anspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen für den geltend gemachten Zeitraum auch nicht entgegenhalten, die Klägerin habe rechtmissbräuchlich (§ 242 BGB) den Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen verhindert bzw. deren Vorliegen zu Unrecht verneint.
Nach Ziffer 7 des Darlehensvertrages, sollte die Auszahlung „nach Baufortschritt“ erfolgen, sobald die „gemäß den Auszahlungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorliegen“, „insbesondere erfolgt die Auszahlung des/der Darlehen(s) erst nach Stellung der Sicherheiten gemäß Ziffer 2“.
Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich allein mit der Erwägung des Landgerichts, die Stellung einer Übergangsbürgschaft des Landes als Auszahlungsvoraussetzung sei vom Beklagten nicht einmal behauptet worden, dem Vorwurf, die Klägerin habe zu verantworten, dass das Darlehen nicht ausgezahlt worden sei, begegnet werden kann. Der insoweit eindeutige Vertragstext begründet nämlich eine Verpflichtung zur Stellung einer Übergangsbürgschaft nur für Darlehen, „die bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht gesichert werden können“; nach dem Schreiben der B… GbR vom 8. August 2003 (Anlage K 18, Bl. 144 d.A.) hat diese aber die Eintragung der Grundschuld beantragt und die entsprechenden Gebühren beim Finanzamt beglichen.
Letztlich bedarf die oben aufgeworfene Frage aber keiner Klärung, weil jedenfalls zwei (weitere) Auszahlungsvoraussetzungen – Vorlage des Generalmietvertrags und Nachweis des Eigenkapitals – nicht vorlagen, ohne dass die Klägerin hierfür verantwortlich war.
(1) Welche Unterlagen die B… GBR als Darlehensnehmerin vor Auszahlung der ersten Tranche des Ergänzungsdarlehens vorzulegen hatte, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag vom 17. Januar/12. April 2002.
Die in Ziffer 7 des Darlehensvertrages geregelte Auszahlung „nach Baufortschritt“, sobald die „gemäß den Auszahlungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorliegen“, ist jedoch – im Einklang mit dem Verständnis beider Parteien – gemäß den §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass damit die Auszahlungsvoraussetzungen für die beiden Förderdarlehen gemeint sind. Hierfür spricht zunächst, dass zwar in Ziffer 7 „Auszahlung und Auszahlungsanspruch“ von den „gemäß den Auszahlungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen“ die Rede ist, aber, mit Ausnahme der nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages zu stellenden Sicherheiten, keine (weiteren) Auszahlungsvoraussetzungen aufgeführt und keine gesonderten Auszahlungsvoraussetzungen für das Ergänzungsdarlehen gestellt wurden. Dass mit den „gemäß den Auszahlungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen“ nicht diese Sicherheiten gemeint sein konnten, ergibt sich daraus, dass nach Ziffer 7 Abs. 1 Satz 2 die Auszahlung des Darlehens „insbesondere (...) erst nach Stellung der Sicherheiten gemäß Ziffer 2“ des Darlehensvertrages erfolgen sollte.
Es kommt hinzu, dass es sich um ein ausdrücklich als solches bezeichnetes „Ergänzungsdarlehen“ handelt, das gemäß dem Finanzierungsplan der B… GbR vom 10. Dezember 2001 der Finanzierung des nicht durch Förderdarlehen und Eigenkapital abgedeckten Anteils an den Gesamtkosten des Vorhabens diente. Damit war das Ergänzungsdarlehen lediglich ergänzender Teil der Gesamtfinanzierung des Vorhabens durch die Klägerin. Auch vor diesem Hintergrund konnte und durfte die B… GbR den Passus, die Auszahlung erfolge nach Baufortschritt, „sobald uns die gemäß den Auszahlungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorliegen“, nur dahin verstehen, dass damit die Auszahlungsvoraussetzungen für das Förderdarlehen gemeint waren.
(2) Nach dem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 (Bl. 187 f. d.A.) waren für das Förderdarlehen „vor 1. Auszahlung (...) folgende Auflagen zu erfüllen: (...) Vorlage Original-Generalmietvertrag“.
Dass ein Generalmietvertrag zum 1. Oktober 2003 oder später vorgelegt wurde, wird vom Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr ist aufgrund des Widerrufs- und Leistungsbescheids vom 4. Februar 2004 (Anlage K 19, Bl. 146 ff. d.A., dort S. 4 dritter Absatz von unten) davon auszugehen, dass der Generalmietvertrag mit der A… F… – dieser sollte sich ausweislich des Schreibens der B… GbR vom 27. November 2001 (K 8, Bl. 109 f. d.A.) mindestens über eine Laufzeit der Finanzierung erstrecken – nicht zustande gekommen ist. In seiner Klageerwiderung vom 24. Juni 2010 (dort S. 3) hat der Beklagte auch eingeräumt, dass zu den 32 vermietbaren Wohnungen lediglich 15 Mietverträge geschlossen waren. Es liegt auf der Hand, dass diese keinen adäquaten Ersatz für den vereinbarten Abschluss eines Generalmietvertrages darstellen.
(3) Die Klägerin durfte vor der ersten Auszahlung auch den Nachweis des Eigenkapitals fordern.
Im Bewilligungsbescheid ist der Nachweis des einzusetzenden Eigenkapitals i.H.v. 70.287,38 € auf einem Baugeldsonderkonto als eine der „vor Baubeginn“ zu erfüllenden Auflagen genannt. „Baubeginn“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Beginn der Bauausführung als solche verstanden, also unter Ausschluss von lediglich bauvorbereitenden Maßnahmen wie etwa Planungsleistungen, Einholung von Bau- oder anderweitigen behördlichen Genehmigungen verstanden. In Zusammenschau mit der Regelung in dem Ergänzungsdarlehensvertrag, dass die Auszahlung des Ergänzungsdarlehens „nach Baufortschritt“ erfolgen sollte, ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass das einzusetzende Eigenkapital jedenfalls vor der 1. Auszahlung nachgewiesen sein musste.
(4) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin den Eigenkapitalnachweis auch nicht pflichtwidrig als nicht erfüllt angesehen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Klägerin auf Grundlage ihres seinerzeit vorhandenen Kenntnisstandes das Eigenkapital objektiv als nachgewiesen hätte ansehen müssen.
Das ist, wie der Senat bereits im Einzelnen im Verhandlungstermin ausgeführt hat, hier nicht der Fall.
(a) Nach dem klägerischen und unbestritten gebliebenen Vorbringen übersandte die B… GbR erstmalig mit Schreiben vom 11. März 2003 (Anlage K 14, Bl. 138 d.A.) zum Nachweis des Eigenkapitals für sämtliche Darlehen Kontoauszüge betreffend das Konto bei der P…bank B…, Konto-Nr. 661.... Das Konto wies danach einen Kontostand von 191.968,68 € auf, der auf einer Gutschrift in Höhe von 309,39 € und einer in Höhe von 191.659,29 € beruhte.
Der Höhe nach waren danach zwar die für beide Bauvorhaben – …straße 2 und …straße 105a – erforderlichen Eigenkapitalbeträge von insgesamt 193.050,96 € bis auf einen geringfügigen Betrag von etwa 1.000,00 € belegt; jedenfalls überstieg der Betrag den für das Bauvorhaben …straße 2 erforderlichen Eigenkapitalanteil.
Gleichwohl verhielt sich die Klägerin nicht pflichtwidrig, wenn sie, wie mit Schreiben vom 14. März 2003 (Bl. 185 d.A.) erfolgt, die Einrichtung jeweils eines Bausonderkontos für jedes der beiden Bauvorhaben verlangte und forderte, dass die von der B… GbR auf Grundlage der geschlossenen Darlehensverträge zu leistenden Zahlungen (Bereitstellungszinsen) über ein separates Konto abgewickelt werden. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Eigenkapitals auf einem Baugeldsonderkonto, mithin einem Konto, das ausschließlich der Abwicklung der Baugelder dient, war bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 festgelegt worden. Da es sich um zwei getrennt geförderte Bauvorhaben handelt, war das Verlangen nach je einem Baugeldsonderkonto für jedes der beiden Vorhaben gerechtfertigt.
Darüber hinaus handelte es sich nach dem unbestritten gebliebenen Klägervorbringen bei der am 21. Februar 2003 auf dem genannten Konto bei der P…bank B… erfolgten Gutschrift i.H.v. 191.659,29 € um eine solche zu Lasten des Anderkontos des hiesigen Beklagten, weshalb die Klägerin im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG unter dem 3. November 2003 (Bl. 211 f. d.A.) die B… GbR aufforderte, die Hintergründe für die Überweisung zu Lasten eines Anderkontos des beklagten Rechtsanwalts offenzulegen und die freie Verfügbarkeit dieser Geldmittel nachzuweisen. Dass und in welcher Weise die B… GbR diesem sachlich gerechtfertigten Anliegen nachgekommen ist, ist nicht dargetan.
Der Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, Hintergrund der Überweisung von seinem Anderkonto sei gewesen, dass „ein befreundeter Mandant, der eine größere Zahlung erhalten hatte, (...) diesen Betrag als Darlehen gewährt“ habe. Hierauf käme es ohnehin nur dann an, wenn die Klägerin seinerzeit Kenntnis von den behaupteten Vorgängen hatte, wozu indes jeglicher Vortrag fehlt. Im übrigen betrug der Kontostand dieses Geschäftskontos der B… GbR ausweislich des Kontoauszuges vom 1. August 2003 (Auszug 007, Blatt 4 „Alter Kontostand“, Bl. 143 d.A.) bereits am 2. Juli 2003 nur noch 19.193,38 €, was – da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Differenzbetrag auf die später eingerichteten „Baugeldsonderkonten“ bei der P…bank L… überwiesen wurde – nahe legt, dass es sich eben nicht um Geldmittel handelte, über die die B… GbR frei und dauerhaft verfügen konnte.
(b) Die Einrichtung zweier Baugeldsonderkonten – geführt bei der P…bank L… unter Konto Nr. 609 979 ... und 609 ... ... – stellte die B… GbR mit Schreiben vom 25. Juli 2003 (Anlage K 17, Bl. 141 d.A.) in Aussicht. Welchen Kontostand das von der B… GbR als Baugeldsonderkonto für das Bauvorhaben …straße 2 bezeichnete Konto Nr. 609 ... ... dann aufwies und ob und ggf. wann dieser der Klägerin mitgeteilt wurde, trägt der Beklagte nicht vor und lässt sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen.
(c) Nach den Kontoauszügen vom 1. August 2003 (Nr. 7 Blatt 1 und 3, Bl. 142 f. d.A.) wurden vom Geschäftskonto der B… GbR bei der P…bank B… am 3. Juli 2003 42.042,92 € und am 23. Juli 2003 weitere 28.250,00 € auf das „Baugeldsonderkonto“ für die …straße 2 (P…bank L…, Konto-Nr. 609 ... ...) überwiesen, die in der Summe einen Betrag von 70.292,92 €, also wenig mehr als den erforderlichen Eigenkapitalanteil ausmachten. Wann die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hat, trägt der Beklagte aber ebenfalls nicht vor und ist auch aus der Akte nicht ersichtlich. Der handschriftliche Zusatz auf den Kontoauszügsblättern, „Originale lagen vor“, datiert auf den 5. November 2004 – zu jenem Zeitpunkt war das Ergänzungsdarlehen indes bereits gekündigt. Darüber hinaus war – wie oben ausgeführt – die Frage der freien Verfügbarkeit der vom Geschäftskonto der B… GbR stammenden Geldmittel offen.
(d) Schließlich ist auch für den Zeitraum nach Erlass des Widerrufs- und Leistungsbescheides vom 5. Februar 2004 nicht dargetan, dass und ggf. wie die B… GbR das erforderliche Eigenkapital nachgewiesen hat.
(4) Der Senat hält an seiner – ebenfalls im Verhandlungstermin vom 7. September 2011 ausführlich dargestellten – Rechtsauffassung fest, dass der Klägerin eine Pflichtverletzung auch nicht deshalb vorgeworfen werden kann, weil sie – wie etwa in ihren Schreiben vom 2. Mai 2002 (Bl. 182 f. d.A.), 14. Mai 2002 (Bl. 184 d.A.) und vom 14. März 2003 (Bl. 185 f. d.A.) – die Auszahlung der Förderdarlehen sowie des Ergänzungsdarlehens davon abhängig gemacht hat, dass vorrangig das Eigenkapital einzusetzen sei.
Zwar ergibt sich unmittelbar weder aus dem Ergänzungsdarlehensvertrag noch aus dem Bewilligungsbescheid nebst Anlagen, dass vor der 1. Auszahlung das Eigenkapital einzusetzen ist. Ausweislich der Schreiben der Klägerin vom 2. und 14. Mai 2002, deren Inhalt der Beklgte nicht in Abrede gestellt hat, war der vorrangige Einsatz des Eigenkapitals aber in einem Gespräch am 6. November 2001 vereinbart worden.
Die Erfüllung dieser Auflage, dass also das für das Bauvorhaben …straße 2 einzusetzende Eigenkapital i.H.v. 70.190,78 € bereits vollständig für (bauvorbereitende) Maßnahmen eingesetzt worden sei, behauptet der Beklagte nicht.
3.
Das Landgericht hat der Klägerin auch zu Recht die – der Höhe nach nicht in Frage gestellte – Nichtabnahmeentschädigung von 23.124,50 € zugesprochen.
Der Beklagte ist der Klägerin gegenüber aus positiver Vertragsverletzung – schuldhafte Herbeiführung der fristlosen Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund – gemäß §§ 281, 280 Abs. 3 BGB i.V.m. Ziffer 1.6 Sätze 1, 4 und 6 des Darlehensvertrages vom 17. Januar/12. April 2002, § 128 HGB analog zur Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung als dem durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schaden verpflichtet.
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass – objektiv – ein wichtiger Grund für die Kündigung des …-Ergänzungsdarlehens vorlag. Die Klägerin stützt sich darauf, dass sich die GbR mit der Zahlung der Bereitstellungszinsen für den Zeitraum von Oktober 2003 bis einschließlich Juni 2004 i.H.v. 4.635,00 € in Rückstand befand und zudem die Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert sei. Beide Umstände lagen unstreitig vor.
Die B… GbR hatte die zum 30. Dezember, 30. März und 30. Juni fälligen Bereitstellungszinsen nicht gezahlt. Dies stellte nach Ziffer 6.3.4. des Darlehensvertrages einen wichtigen Grund für die Kündigung dar. Des weiteren war die Gesamtfinanzierung des Projekts …straße 2 nicht mehr gesichert – was nach Ziffer 6.4 des Darlehensvertrages einen (weiteren) wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellte –, nachdem der Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2001 für die benötigten Förderdarlehen, mit denen rund 61 % der Gesamtkosten abgedeckt werden sollten, mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 5. Februar 2004 widerrufen worden war. Die Bestandskraft des am 7. Juli 2004 ergangenen Widerspruchsbescheids musste die Klägerin nicht abwarten. Darüber hinaus war – insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden – das Eigenkapital der GbR nicht nachgewiesen.
b) Dem Beklagten ist der Entlastungsnachweis (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gelungen; es lässt sich auch nicht – wie oben dargelegt – feststellen, dass die Klägerin treuwidrig die Auzahlung verhindert hat.
4.
Den Ausführungen des Landgerichts zur Bearbeitungsgebühr und dem Zinsanspruch hat der Senat nichts hinzuzufügen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
Der Streitwert wird auf 30.162,83 € festgesetzt.