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(Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit 2008, SGB II Leistungsgewährung, Unwirksamkeit einer Haushaltsbefristung)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 03.06.2010
Aktenzeichen 26 Sa 1078/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG

Leitsatz

1. Eine haushaltsrechtliche Zweckbestimmung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügen soll, muss objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Juris, zu I 1 a der Gründe). Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten.

2. Eine allgemeine und abstrakte Regelung reicht nicht (vgl. EuGH 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C 307/05, Slg. 2007, I 7109, Rn. 57 und 58). Die sparsame Personalbewirtschaftung gehört zu Haushaltserwägungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. EuGH 23. Oktober 2003 [Schönheit und Becker] C 4/02 und C 5/02, Slg. 2003, I 12575, Rn. 85; 22. April 2010 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] C-486/08, Rn. 42, 46).

3. Diese Voraussetzungen erfüllt die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag in Kapitel 6 Titel 425 02 (SGB II) und die zugehörige Zweckbestimmung im Haushaltsplan 2008 der Bundesagentur für Arbeit nicht.

4. Es konnte daher dahinstehen, ob sich die Bundesagentur für Arbeit auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierte Befristungsmöglichkeit berufen kann, obwohl der Haushaltsplan der Beklagten als rechtsfähiger bundesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach § 71a Abs. 1, Abs. 2 SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05.05.2009 – 6 Ca 89/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 18. April 2006 in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. April 2006 sah eine Befristung bis zum 31. August 2008 vor. Das Befristungsende wurde durch Vereinbarungen vom 29. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 und vom 10. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 abgeändert.

Der Vorstand der Beklagten stellte durch Beschluss vom 25. Oktober 2007 den Haushaltsplan für das Jahr 2008 auf. Er wurde vom Verwaltungsrat am 15. November 2007 festgestellt.

Mit Arbeitsvertrag vom 29. November 2007 vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008.

Die Bundesregierung genehmigte den Haushaltsplan am 19. Dezember 2007, allerdings nur mit den sich aus dem Anhang zum Haushaltsplan ergebenden Maßgaben. Darin heißt es u.a.:

„III. Die im Personalhaushalt 2008 neu ausgebrachten insgesamt 4.200 zusätzlichen Stellen für Aufgaben nach dem SGB II werden auf 3.000 Stellen für Aufgaben nach dem SGB II reduziert.

IV. Der zu Titel 425 01 in der Anlage 2 zum Haushaltsplan ausgebrachte Haushaltsvermerk Nr. 4 ist durch den nachfolgenden Haushaltsvermerk zu ersetzen:

Die neu ausgebrachten 3.000 Stellen sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre durch den Vorstand erfolgt in zwei Stufen im jeweiligen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für A. und S. und dem Bundesministerium der F.. Die Entsperrung und Zuteilung der Stellen an die Arbeitsgemeinschaften und die Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung ist an die nachfolgenden Auflagen gebunden:

1. In der ersten Stufe können zu Jahresbeginn 2008 bis zu 1.500 zusätzliche Stellen entsperrt werden…

2. In der zweiten Stufe können nach dem 1. Juli 2008 die restlichen zusätzlichen Stellen entsperrt werden, wenn ...

V. Die insgesamt 3.000 neu ausgebrachten Stellen für Aufgaben nach dem SGB II dürfen nur dafür verwendet werden, um bislang befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse übernehmen zu können. Die Einstellung von befristetem Personal durch die Arbeitsagenturen für Aufgaben nach dem SGB II ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist nur zulässig, wenn die Arbeitsgemeinschaft gegenüber der zuständigen Arbeitsagentur nachweist, dass andere Möglichkeiten der Personalverstärkung geprüft wurden und nicht realisierbar sind. Hierzu zählen insbesondere

- die Heranziehung kommunalen Personals,

- die Ausweitung der Amtshilfe,

- die Einbeziehung Dritter.

Ferner muss die Einstellung von befristetem Personal aufgrund der konkreten Betreuungssituation der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sein, insbesondere weil die Betreuungsschlüssel noch nicht erreicht wurden. Eine Aktualisierung der im Rahmen der Betreuungsschlüssel zu berücksichtigenden Betreuer und zu Betreuenden erfolgt durch die Bundesagentur für A. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für A. und S.

VI. Der zu Titel 425 02 in der Anlage 2 zum Haushaltsplan ausgebrachte Haushaltsvermerk Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

In der Übersicht zur Gruppe 425 "für Aufgaben nach dem SGB II" sind 5.000 (Vorjahr: 5.000) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich zeitlich befristet bis 31. Dezember 2010 ausgewiesen. Zum 1. Januar 2008 wurde die Zahl der Dauerstellen für die Aufgaben nach dem SGB II um 3.000 aufgestockt. Infolge der absehbaren demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktentwicklung wird der aktuelle Personalbedarf, der sich aus der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bzw. der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen errechnet, bis zum 31. Dezember 2010 zurückgehen. Ab 1. Januar 2011 wird der dann bestehende Dauerstellenbestand ausreichen, um die Aufgaben des SGB II zu erledigen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein erhöhter Arbeitsanfall und damit größerer, aber temporärer Personalbedarf, der nur durch zusätzlich befristet beschäftigte Kräfte in den Bereichen "Markt und Integration" bzw. "Leistungsgewährung" der Arbeitsgemeinschaften bzw. der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung bewältigt werden kann.“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 2009 Bezug genommen bzw. den durch die Beklagte im Internet veröffentlichten Haushaltsplan. Der Anhang zum Haushaltsvermerk 2008 war Gegenstand der Berufungsverhandlung. Der Verwaltungsrat der Beklagten stellte den dahingehend geänderten Haushaltsplan 2008 am 20. Dezember 2007 fest.

Als Ergänzung zu ihrem Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin einen auf „Dezember 2007“ datierten Vermerk, in dem auf den durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 genehmigten Haushaltsvermerk hingewiesen wurde. Die Klägerin bestätigte die Kenntnisnahme. In dem Vermerk heißt es u.a.:

„Die Agentur für A. C. wurde ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2010 insgesamt 17 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zu beschäftigen.“

Die Klägerin war im Jahr 2008 bei der Beklagten als Fachassistentin Leistungsgewährung für den Bereich „SGB II“ im JC L. tätig. Sie wurde aus den durch den Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mitteln vergütet.

Mit ihrer am 21. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage hat sie die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei schon wegen Nichtbeachtung der Schriftform unwirksam. Der später überreichte Vermerk sei insoweit nicht ausreichend. Die Unwirksamkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die bis 2010 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden seien. Außerdem habe sich die Beklagte auch die Versetzung der Klägerin in andere Bereiche vorbehalten, was insoweit unstreitig ist.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsabrede vom 29. November 2007 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Schriftform sei durch die Formulierung in § 1 des Arbeitsvertrages gewahrt. Die Befristung sei durch die für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Unter Bezugnahme auf den Haushaltsvermerk in der Anlage 2 zum Titel 425 02 hat sie erklärt, es werde im Bereich des SGB II für die Zeit bis Ende 2010 von einem erhöhten Personalbedarf ausgegangen, der einen vorübergehend erhöhten Personalbedarf nach sich ziehe. Ab 2010 werde aufgrund der demografischen Entwicklung und der prognostizierten Arbeitsmarktentwicklung der Arbeitsbedarf wieder durch das Stammpersonal abgedeckt werden können. Einer Prognose über den sachlichen Bedarf an der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG habe es nicht bedurft. Ausreichend sei es, dass für die Beschäftigung konkrete Haushaltsmittel nur zeitlich befristet zur Verfügung ständen. Die Zweckbestimmung im Haushaltsvermerk sei auch hinreichend konkret. Die Angemessenheit der im Stellenplan festgelegten Personalausstattung sei einer befristungsrechtlichen Kontrolle entzogen. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass nur der Bundeshaushalt und die Haushalte der Länder Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TzBfG ausbringen könnten, die Beklagte also nicht. Es sei auch mit der Richtlinie 1999/70/EG nicht vereinbar, durch eine Blankettklausel einem (unteren) Normgeber eine Ausfüllungsbefugnis hinsichtlich des Sachgrundes zu übertragen. Eine andere Auslegung führte dazu, dass die Schaffung des Sachgrundes dem Arbeitgeber überlassen werde.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. Juli 2009 zugestellte Urteil am 15. Juli 2009 Berufung eingelegt und diese mit einem beim Landesarbeitsgericht am 2. September 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und der Rechtsprechung im Wesentlich ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten. Die durch das Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen beträfen andere Fallkonstellationen (Universitäten), bei denen die Haushaltspläne in ganz anderen Verfahren als bei der Beklagten aufgestellt würden. Weder europarechtlichen Regelungen noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien Anforderungen an die Qualität des sachlichen Grundes zu entnehmen. Auch verfassungsrechtlich bestünden keine Bedenken. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in wesentlichen Fragen unklar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 5. Mai 2009 – 6 Ca 89/09 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2. September 2009 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2010.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam befristet worden. Es fehlt an einem sachlichen Grund für die Befristung. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29. November 2007 ist nicht durch den Sachgrund der Haushaltsbefristung aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Zudem ist - wie bereits bei der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF - erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein . Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten . Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben . Eine Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach bereits die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen könnte, wäre mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot, das im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes einen staatlichen Mindestschutz garantiert, nicht zu vereinbaren. Dem Arbeitnehmer würde jeglicher Bestandsschutz entzogen, wenn ein Sachgrund für die Befristung bereits dann vorläge, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wäre unabhängig von seiner Dauer und dem Inhalt der übertragenen Aufgabe stets durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dies wäre mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar . Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF dahingehend, dass eine pauschale Bestimmung von Mitteln für die befristete Beschäftigung ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung die Befristung sachlich rechtfertigt, als zu weitgehend angesehen. Die Bestimmung bedürfe vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung, wobei das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Erforderlichkeit einer erkennbaren Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe hingewiesen hat . Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung genügte auch nicht den Anforderungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht an eine sachlich gerechtfertigte Befristung zu stellen sind (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 - EzA § 14 TzBfG Nr. 60 = NZA 2009, 1257, zu I 2a der Gründe mwN).

Diesem Anliegen entsprechend muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein, dass sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer nur befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Hierbei muss es sich zwar nicht um eine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen Arbeitgebers handeln, wie zB ein Sonderprogramm. Es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereitgestellt werden. Auch in diesem Fall muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung jedoch objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 – Juris, zu I 1 a der Gründe).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. EuGH 4. Juli 2006 [Adeneler u. a.] C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 69 und 70; 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Rn. 53). Die „sachlichen Gründe“ müssen einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein. Eine allgemeine und abstrakte Regelung reicht nicht(vgl. EuGH 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Rn. 57 und 58). Die sparsame Personalbewirtschaftung gehört zu Haushaltserwägungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. in diesem Sinne EuGH 23. Oktober 2003 [Schönheit und Becker] C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Rn. 85; 22. April 2010 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] C-486/08, Rn. 46).

Für einen sachlichen Grund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genügt es danach nicht, dass ein Gesetz oder eine sonstige Bestimmung nationalen Rechts den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässt. Erforderlich ist vielmehr die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken (vgl. EuGH 23. April 2009 [Angelidaki ua.] C-378/07, Slg. 2009, I-03071, Rn. 107) . Einer haushaltsrechtlichen Regelung nationalen Rechts, die die befristete Beschäftigung ermöglicht, muss sich daher entnehmen lassen, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereitgestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 – Juris, zu I 1 a der Gründe mwN.).

2) Diesen Anforderungen genügen die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag in Kapitel 6 Titel 425 02 und die zugehörige Zweckbestimmung im Haushaltsplan 2008 der Beklagten nicht.

a) Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob das Merkmal der Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind. Nach den bisherigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts spricht dafür allerdings die Entstehungsgeschichte der Norm . Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF.) überein. Nach der zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF. ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4374 S. 19) , musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 342/95 - AP Nr. 7 zu § 57b HRG = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2, zu 2 b der Gründe). Der Haushaltsplan der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) wird nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach §§ 70, 71a SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, von der Vertreterversammlung festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 - EzA § 14 TzBfG Nr. 60 = NZA 2009, 1257, zu I 1 der Gründe mwN. zur parallel gelagerten Situation bei der Bundesknappschaft/Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).

b) Es fehlt hier bereits an der erforderlichen konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung, aus der sich ein vorübergehender Charakter der beschriebenen Aufgabe ergibt. Dem Haushaltsvermerk ist nicht zu entnehmen, dass die Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen waren.

aa) Aus der zeitlichen Befristung ergibt sich lediglich, dass die Mittel jedenfalls bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt werden sollten. Damit war zunächst nur der Voraussetzung genügt, dass die Mittel überhaupt für die Dauer der Befristung zur Verfügung standen (vgl. dazu BAG 22. April 2009 - 7 AZR 647/08 – Juris, zu I 1 der Gründe). Aus der Befristung als solcher sind die Gründe hierfür nicht ableitbar. Es könnte auch eine allgemeine Unsicherheit bestanden haben, ob und in welchem Umfang die Stellen weiterhin benötigt wurden.

bb) Dass es sich um Aufgaben von vorübergehender Dauer handeln sollte, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Formulierungen des Vermerks. Aus dem Gesamtzusammenhang des Haushaltsplans ergibt sich eher das Gegenteil.

(1) Wie dem Anhang zum Haushaltsplan zu entnehmen ist, prognostizierte die Beklagte zunächst selbst einen zusätzlichen Bedarf an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „für Aufgaben nach dem SGB II“ in Höhe von 4.200 Stellen. Eine Reduzierung auf 3.000 Stellen ist erst durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 vorgenommen und durch den Verwaltungsrat am 20. Dezember 2010 festgestellt worden. Außerdem sind von den verbliebenen 3.000 Dauerstellen zunächst für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nur 1.500 „entsperrt“ worden. Weitere 1.500 Stellen sollten erst ab dem 1. Juli 2010 zur Verfügung stehen. Ungeachtet des auf Dauer prognostizierten Bedarfs von zunächst 4.200 Stellen konnten für das Jahr 2008 lediglich 1.500 Stellen unbefristet besetzt werden. Auch wenn von einer erheblichen Fehlprognose der Beklagten hinsichtlich des Bedarfs an dauerhaften Stellen für die Aufgaben nach dem SGB II ausgegangen werden könnte und tatsächlich nur 3.000 Stellen erforderlich gewesen wären, musste der Bedarf angesichts der Sperre bis zum 30. Juni 2008 ungeachtet der prognostizierten Dauerhaftigkeit der Aufgaben zunächst ab dem 1. Januar 2008 durch befristet eingestellte Personen – wie die Klägerin - gedeckt werden.

(2) Auch der Haushaltsvermerk für Befristungen hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2010 sieht nur eine allgemeine Bereitstellung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen vor. Insbesondere beinhaltet er keine konkreten Umstände, die bestimmte Tätigkeiten kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen könnten. Dem Haushaltsvermerk lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die dort ausgesprochene Erwartung beruht.

Wie der durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2010 (7 AZR 843/08 - Juris, zu I 2 der Gründe) nicht als ausreichend angesehene Haushaltsvermerk beinhaltet auch der hier streitgegenständliche Vermerk zunächst wieder nur einen abstrakten, nicht weiter konkretisierten Hinweis auf die Arbeitsmarktentwicklung. Es ist jedoch nicht erkennbar, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen diese Erwartung beruhte. Die Beklagte ging nach dem Vermerk von einem künftig rückläufigen Arbeitsaufkommen infolge der Arbeitsmarktentwicklung aus. Die Arbeitsmarktentwicklung wird jedoch von zahlreichen kaum vorhersehbaren Faktoren bestimmt und ist deshalb jedenfalls allein ohne nähere Analyse keine hinreichende Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Juris, zu I 2 der Gründe). Die maßgeblichen Faktoren sind von der Beklagten wiederum nicht gewürdigt.

Hinzugekommen ist eine Einbeziehung der demografischen Entwicklung, allerdings ohne jegliche Angaben, aus denen nachvollziehbar auf einen abnehmenden Bedarf in der angegebenen Größenordnung geschlossen werden könnte. Das hätte schon deshalb einer Erläuterung bedurft, weil die demografische Entwicklung sich kontinuierlich vollzieht und nicht sprunghaft ansteigt und abfällt. Warum dies in den Jahren 2008 und 2011 so hätte sein sollen, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Arbeitsmarktentwicklung.

Nach dem Haushaltsvermerk soll ab dem 1. Januar 2011 der dann vorhandene „Dauerstellenbestand“ ausreichen, um die „Aufgaben nach dem SGB II“ zu erledigen. Zu diesem Dauerstellenbestand und seiner Entwicklung (insbesondere altersbedingtem Ausscheiden/Fluktuation usw.) finden sich keine Angaben.

Zu den inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten und den Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthält die Zweckbestimmung nur ansatzweise Anhaltspunkte. Weder dem Vermerk noch dem sonstigen Haushaltsplan ist zu entnehmen, um welche Tätigkeiten es konkret geht. Es gibt zahlreiche unterschiedliche „Aufgaben nach dem SGB II“, auch mit ganz unterschiedlicher Wertigkeit. Die Angaben könnten zB. auch die befristete Beschäftigung von 5.000 Gruppenleiterinnen rechtfertigen. Die Angaben „Markt und Integration“ und „Leistungsgewährung“ stellen insoweit keine ausreichende Konkretisierung dar. Danach hätten für jede Tätigkeit in diesen Bereichen bundesweit befristete Einstellungen vorgenommen werden können. Aus sich heraus lässt der Haushaltsvermerk auch insoweit keinen Schluss darauf zu, in welchem Umfang es sich jeweils um Daueraufgaben oder um vorübergehende Aufgaben handelt.

cc) Der Haushaltsplan 2008 nebst Anlage enthält auch keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben, die gewährleisten könnten, dass die bereitgestellten Mittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsmehrbedarfs genutzt werden. Die in dem Haushaltsplan (zu Titel 425 01 in der Anlage 2 zum Haushaltsplan ausgebrachte Haushaltsvermerk Nr. 4) insoweit zu findenden Ansätze verlieren ihren Wert schon dadurch, dass die ebenfalls als erforderlich angesehenen – und damit offenbar einem dauerhaften Bedarf entsprechenden - unbefristeten Stellen in erheblichem Umfang erst Mitte 2008 freigegeben worden sind. Dadurch ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ungeachtet des bestehenden und festgestellten dauerhaften Bedarfs für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 geradezu erzwungen worden.

c) Im Ergebnis konnte es danach dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der durch die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung herangezogene Haushaltsvermerk erst am 19. Dezember 2007 durch eine Maßgabe der Bundesregierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geändert und der Haushaltsplan mit diesen Änderungen durch den Verwaltungsrat der Beklagten erst am 20. Dezember 2007 - und damit drei Wochen nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages - festgestellt worden ist.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Kammer hat die Revision im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zugelassen.