I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Das Arbeitsverhältnis ist nicht wirksam befristet worden. Es fehlt an einem sachlichen Grund für die Befristung. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29. November 2007 ist nicht durch den Sachgrund der Haushaltsbefristung aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Zudem ist - wie bereits bei der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF - erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein . Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten . Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben . Eine Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach bereits die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen könnte, wäre mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot, das im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes einen staatlichen Mindestschutz garantiert, nicht zu vereinbaren. Dem Arbeitnehmer würde jeglicher Bestandsschutz entzogen, wenn ein Sachgrund für die Befristung bereits dann vorläge, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wäre unabhängig von seiner Dauer und dem Inhalt der übertragenen Aufgabe stets durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dies wäre mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar . Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF dahingehend, dass eine pauschale Bestimmung von Mitteln für die befristete Beschäftigung ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung die Befristung sachlich rechtfertigt, als zu weitgehend angesehen. Die Bestimmung bedürfe vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung, wobei das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Erforderlichkeit einer erkennbaren Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe hingewiesen hat . Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung genügte auch nicht den Anforderungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht an eine sachlich gerechtfertigte Befristung zu stellen sind (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 - EzA § 14 TzBfG Nr. 60 = NZA 2009, 1257, zu I 2a der Gründe mwN).
Diesem Anliegen entsprechend muss die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Zweckbestimmung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel so beschaffen sein, dass sie eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer nur befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird. Die Zweckbestimmung muss daher erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Hierbei muss es sich zwar nicht um eine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen Arbeitgebers handeln, wie zB ein Sonderprogramm. Es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers bereitgestellt werden. Auch in diesem Fall muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung jedoch objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 – Juris, zu I 1 a der Gründe).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. EuGH 4. Juli 2006 [Adeneler u. a.] C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 69 und 70; 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Rn. 53). Die „sachlichen Gründe“ müssen einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein. Eine allgemeine und abstrakte Regelung reicht nicht(vgl. EuGH 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Rn. 57 und 58). Die sparsame Personalbewirtschaftung gehört zu Haushaltserwägungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. in diesem Sinne EuGH 23. Oktober 2003 [Schönheit und Becker] C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Rn. 85; 22. April 2010 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] C-486/08, Rn. 46).
Für einen sachlichen Grund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genügt es danach nicht, dass ein Gesetz oder eine sonstige Bestimmung nationalen Rechts den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässt. Erforderlich ist vielmehr die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken (vgl. EuGH 23. April 2009 [Angelidaki ua.] C-378/07, Slg. 2009, I-03071, Rn. 107) . Einer haushaltsrechtlichen Regelung nationalen Rechts, die die befristete Beschäftigung ermöglicht, muss sich daher entnehmen lassen, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer bereitgestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 – Juris, zu I 1 a der Gründe mwN.).
2) Diesen Anforderungen genügen die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag in Kapitel 6 Titel 425 02 und die zugehörige Zweckbestimmung im Haushaltsplan 2008 der Beklagten nicht.
a) Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob das Merkmal der Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind. Nach den bisherigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts spricht dafür allerdings die Entstehungsgeschichte der Norm . Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF.) überein. Nach der zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF. ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4374 S. 19) , musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 342/95 - AP Nr. 7 zu § 57b HRG = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2, zu 2 b der Gründe). Der Haushaltsplan der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) wird nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach §§ 70, 71a SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, von der Vertreterversammlung festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 - EzA § 14 TzBfG Nr. 60 = NZA 2009, 1257, zu I 1 der Gründe mwN. zur parallel gelagerten Situation bei der Bundesknappschaft/Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
b) Es fehlt hier bereits an der erforderlichen konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung, aus der sich ein vorübergehender Charakter der beschriebenen Aufgabe ergibt. Dem Haushaltsvermerk ist nicht zu entnehmen, dass die Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen waren.
aa) Aus der zeitlichen Befristung ergibt sich lediglich, dass die Mittel jedenfalls bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt werden sollten. Damit war zunächst nur der Voraussetzung genügt, dass die Mittel überhaupt für die Dauer der Befristung zur Verfügung standen (vgl. dazu BAG 22. April 2009 - 7 AZR 647/08 – Juris, zu I 1 der Gründe). Aus der Befristung als solcher sind die Gründe hierfür nicht ableitbar. Es könnte auch eine allgemeine Unsicherheit bestanden haben, ob und in welchem Umfang die Stellen weiterhin benötigt wurden.
bb) Dass es sich um Aufgaben von vorübergehender Dauer handeln sollte, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Formulierungen des Vermerks. Aus dem Gesamtzusammenhang des Haushaltsplans ergibt sich eher das Gegenteil.
(1) Wie dem Anhang zum Haushaltsplan zu entnehmen ist, prognostizierte die Beklagte zunächst selbst einen zusätzlichen Bedarf an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „für Aufgaben nach dem SGB II“ in Höhe von 4.200 Stellen. Eine Reduzierung auf 3.000 Stellen ist erst durch die Bundesregierung am 19. Dezember 2007 vorgenommen und durch den Verwaltungsrat am 20. Dezember 2010 festgestellt worden. Außerdem sind von den verbliebenen 3.000 Dauerstellen zunächst für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nur 1.500 „entsperrt“ worden. Weitere 1.500 Stellen sollten erst ab dem 1. Juli 2010 zur Verfügung stehen. Ungeachtet des auf Dauer prognostizierten Bedarfs von zunächst 4.200 Stellen konnten für das Jahr 2008 lediglich 1.500 Stellen unbefristet besetzt werden. Auch wenn von einer erheblichen Fehlprognose der Beklagten hinsichtlich des Bedarfs an dauerhaften Stellen für die Aufgaben nach dem SGB II ausgegangen werden könnte und tatsächlich nur 3.000 Stellen erforderlich gewesen wären, musste der Bedarf angesichts der Sperre bis zum 30. Juni 2008 ungeachtet der prognostizierten Dauerhaftigkeit der Aufgaben zunächst ab dem 1. Januar 2008 durch befristet eingestellte Personen – wie die Klägerin - gedeckt werden.
(2) Auch der Haushaltsvermerk für Befristungen hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2010 sieht nur eine allgemeine Bereitstellung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen vor. Insbesondere beinhaltet er keine konkreten Umstände, die bestimmte Tätigkeiten kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen könnten. Dem Haushaltsvermerk lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen die dort ausgesprochene Erwartung beruht.
Wie der durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2010 (7 AZR 843/08 - Juris, zu I 2 der Gründe) nicht als ausreichend angesehene Haushaltsvermerk beinhaltet auch der hier streitgegenständliche Vermerk zunächst wieder nur einen abstrakten, nicht weiter konkretisierten Hinweis auf die Arbeitsmarktentwicklung. Es ist jedoch nicht erkennbar, auf welchen objektiv vorliegenden und nachprüfbaren Umständen diese Erwartung beruhte. Die Beklagte ging nach dem Vermerk von einem künftig rückläufigen Arbeitsaufkommen infolge der Arbeitsmarktentwicklung aus. Die Arbeitsmarktentwicklung wird jedoch von zahlreichen kaum vorhersehbaren Faktoren bestimmt und ist deshalb jedenfalls allein ohne nähere Analyse keine hinreichende Grundlage für eine objektiv fundierte Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Juris, zu I 2 der Gründe). Die maßgeblichen Faktoren sind von der Beklagten wiederum nicht gewürdigt.
Hinzugekommen ist eine Einbeziehung der demografischen Entwicklung, allerdings ohne jegliche Angaben, aus denen nachvollziehbar auf einen abnehmenden Bedarf in der angegebenen Größenordnung geschlossen werden könnte. Das hätte schon deshalb einer Erläuterung bedurft, weil die demografische Entwicklung sich kontinuierlich vollzieht und nicht sprunghaft ansteigt und abfällt. Warum dies in den Jahren 2008 und 2011 so hätte sein sollen, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Arbeitsmarktentwicklung.
Nach dem Haushaltsvermerk soll ab dem 1. Januar 2011 der dann vorhandene „Dauerstellenbestand“ ausreichen, um die „Aufgaben nach dem SGB II“ zu erledigen. Zu diesem Dauerstellenbestand und seiner Entwicklung (insbesondere altersbedingtem Ausscheiden/Fluktuation usw.) finden sich keine Angaben.
Zu den inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten und den Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthält die Zweckbestimmung nur ansatzweise Anhaltspunkte. Weder dem Vermerk noch dem sonstigen Haushaltsplan ist zu entnehmen, um welche Tätigkeiten es konkret geht. Es gibt zahlreiche unterschiedliche „Aufgaben nach dem SGB II“, auch mit ganz unterschiedlicher Wertigkeit. Die Angaben könnten zB. auch die befristete Beschäftigung von 5.000 Gruppenleiterinnen rechtfertigen. Die Angaben „Markt und Integration“ und „Leistungsgewährung“ stellen insoweit keine ausreichende Konkretisierung dar. Danach hätten für jede Tätigkeit in diesen Bereichen bundesweit befristete Einstellungen vorgenommen werden können. Aus sich heraus lässt der Haushaltsvermerk auch insoweit keinen Schluss darauf zu, in welchem Umfang es sich jeweils um Daueraufgaben oder um vorübergehende Aufgaben handelt.
cc) Der Haushaltsplan 2008 nebst Anlage enthält auch keine objektiven und nachprüfbaren Vorgaben, die gewährleisten könnten, dass die bereitgestellten Mittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsmehrbedarfs genutzt werden. Die in dem Haushaltsplan (zu Titel 425 01 in der Anlage 2 zum Haushaltsplan ausgebrachte Haushaltsvermerk Nr. 4) insoweit zu findenden Ansätze verlieren ihren Wert schon dadurch, dass die ebenfalls als erforderlich angesehenen – und damit offenbar einem dauerhaften Bedarf entsprechenden - unbefristeten Stellen in erheblichem Umfang erst Mitte 2008 freigegeben worden sind. Dadurch ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ungeachtet des bestehenden und festgestellten dauerhaften Bedarfs für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 geradezu erzwungen worden.
c) Im Ergebnis konnte es danach dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der durch die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung herangezogene Haushaltsvermerk erst am 19. Dezember 2007 durch eine Maßgabe der Bundesregierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geändert und der Haushaltsplan mit diesen Änderungen durch den Verwaltungsrat der Beklagten erst am 20. Dezember 2007 - und damit drei Wochen nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages - festgestellt worden ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Kammer hat die Revision im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zugelassen.