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Schädigungsfolge - Versorgung - Gewaltbeziehung - Verursachung - häusliche Gewalt


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 14.05.2014
Aktenzeichen L 13 VG 22/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 EG, § 20 EG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 verpflichtet festzustellen, dass die posttraumatische Gonarthrose und der Zustand nach Operation am linken Kniegelenk bei Ruptur des vorderen Kreuz- und Innenbandes Folge des tätlichen Angriffs vom August 1992 sind und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz besteht.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der 1964 geborenen Klägerin auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer im August 1992 erlittenen schweren Körperverletzung durch ihren damaligen Ehemann.

In der 1986 zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossenen und zwischenzeitlich geschiedenen Ehe, aus der zwei 1986 und 1988 geborene Töchter hervorgingen, kam es seit dem Jahr 1990 zu zahlreichen Körperverletzungen seitens des Ehemannes sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber den Töchtern. Als der Ehemann die Klägerin im August 1992 in der ehelichen Wohnung schlug und ihr grundlos von hinten in die linke Kniekehle trat, erlitt die Klägerin eine Ruptur des Kreuzbandes, die operativ behandelt werden musste und zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Gehvermögens führte. Die körperlichen Übergriffe des Ehemannes hielten auch in der Folgezeit an und wurden erst im Februar 1994 durch die Flucht der Klägerin mit den Kindern in ein Frauenhaus beendet.

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 1998 (521 KLs 80/97) wurde der Ehemann unter anderem auch wegen der gegen die Klägerin gerichtete Tat vom August 1992 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 1. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 lehnte der Beklagte eine von der Klägerin aufgrund der im August 1992 erlittenen Körperverletzung beantragte Entschädigung nach dem OEG ab. Die hiergegen am 6. Mai 2005 unter dem Az. S 41 VG 35/05 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage nahm die Klägerin zurück.

Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin mit Bescheid vom 26. Mai 2006 unter Zugrundelegung von Funktionsbeeinträchtigungen durch Depression, posttraumatische Belastungsstörung sowie funktionelle Kniegelenksbeschwerden links einen Grad der Behinderung von 60 sowie die Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) zu.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 lehnte der Beklagte einen erneuten Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2004 auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG aufgrund der Gewalttaten des Ehemannes in den Jahren von 1990 bis 1994 unter Verweis auf das Vorliegen des Versagungsgrundes der Unbilligkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative OEG ab. Die Klägerin sei, statt eine Trennung vorzunehmen, immer wieder in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt und habe die Gefahr erneuter körperlicher Angriffe billigend in Kauf genommen. Bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung hätte sich die Klägerin anders verhalten können und müssen.

Mit der dagegen am 2. Dezember 2005 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren gerichtet auf Feststellung, dass sie wegen der Folgen der Körperverletzung vom August 1992 nach dem OEG versorgungsberechtigt ist und ein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1 OEG nicht vorliegt, weiter. Zur Begründung verwies sie darauf, keine Zufluchtsmöglichkeiten gesehen zu haben. Die Existenz von Frauenhäusern sei ihr vor Februar 1994 nicht bekannt gewesen. Zudem habe ihr Ehemann sie immer eingeschlossen oder eine der beiden Töchter mit sich genommen, so dass sie die eheliche Wohnung gemeinsam mit den Töchtern nicht habe verlassen können. Weder von der Polizei noch vom Jugendamt sei ihr geholfen worden. Ferner habe sie es dem Ehemann gegenüber aber auch lange Zeit als Pflicht empfunden, seine Therapien in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit nicht zu gefährden und ihn nicht zu verlassen. Insoweit sei zur Überwindung der Schwierigkeiten zeitweise eine Familientherapeutin eingeschaltet gewesen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach einer persönlichen Anhörung der Klägerin mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin im August 1992 zwar Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs seitens Herrn S. gewesen. sei, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Entschädigungsleistungen nach dem OEG seien dennoch nicht zu gewähren, da der Versagungsgrund der Unbilligkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative OEG vorliege. Die Klägerin hätte sich so wie sie es im Februar 1994 auch getan habe bereits zuvor durch verantwortungsbewusstes Handeln jederzeit aus der ständigen Gefährdung seitens ihres Ehemannes entziehen können, wobei die nachvollziehbare Sorge um die beiden Töchter eine zusätzliche Verpflichtung zur Befreiung aus der Selbstgefährdung gewesen wäre. Die im Kinder- und Jugendhilfebereich pädagogisch ausgebildete Klägerin sei nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch in der Lage gewesen sich professionelle Hilfe zu suchen. Für eine vollständige Willenlosigkeit bestünden keine Anhaltspunkte.

Gegen das am 1. April 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. April 2008 unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und insbesondere geltend gemacht, dass ihre psychische Situation und die spezielle Problematik im Ostteil Berlins, wonach sich die Behörden mit den neuen rechtlichen Verhältnissen Anfang der 90er Jahre nur unzulänglich auskannten, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.

Der Beklagte hat auf Anregung des Senats eine psychiatrische Begutachtung der Klägerin durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H veranlasst, die in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2009 ausführte, dass in den Jahren von 1990 bis zur Trennung im Februar 1994 keine derart gravierende psychische Störung vorgelegen habe, die der Klägerin eine Trennung von ihrem Ehemann unmöglich gemacht hätte. Von einem Zustand der vollständigen Willenlosigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die Fachärztin H hielt an dieser Einschätzung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Januar 2010 fest.

Mit Beweisanordnung vom 17. August 2010 hat der Senat ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. A eingeholt, der in seinem Gutachten vom 19. November 2010 feststellte, dass es sich bei der Klägerin zwar aus vielerlei Gründen – Persönlichkeitsdisposition, psychische Störung, traumatisierende Erfahrungen – um eine belastete Frau handelt, dennoch bei einer abwägenden Gewichtung der relevanten Störungsfaktoren nicht davon auszugehen ist, dass die Willensbildungs- und Entscheidungskompetenz so hochgradig gestört waren, dass es der Klägerin unmöglich gewesen wäre, Herrn S. auch früher als 1994 zu verlassen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. August 2011 hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf die auf orthopädischem Gebiet bestehenden Schädigungsfolgen abgetrennt und dieses abgetrennte Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Das verbleibende Verfahren ist durch Berufungsrücknahme der Klägerin im Termin beendet worden.

Aufgrund richterlicher Beweisanordnung im vorliegenden Rechtsstreit hat am 24. Januar 2014 der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, die Knieverletzungen seien mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis im Jahr 1992 zurückzuführen. Die schädigungsbedingte MdE/GdS betrage 20.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die posttraumatische Gonarthrose und der Zustand nach Operation am linken Kniegelenk bei Ruptur des vorderen Kreuz- und des Innenbandes Folge des tätlichen Angriffs vom August 1992 sind und dass ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG nicht besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bestreitet, dass die Knieverletzung Folge des tätlichen Angriffs sei.

Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nebst der sich darin in Kopie befindlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sowie die Streitakte des Sozialgerichts Berlin zum Az. S 41 VG 35/05.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie hat auch Erfolg. Zunächst ist das Feststellungsbegehren der Klägerin zulässigerweise geltend gemacht worden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass ihre Gesundheitsstörungen im Bereich des Knies Folge eine schädigenden Ereignisses im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist. Dies erstreckt sich auch auf die Feststellung, dass ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht besteht. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um das unzulässige Begehren einer Elementenfeststellung, sondern die durch gerichtliche Feststellung auszusprechende Verneinung des Versagungsgrundes ist notwendiger Bestandteil der Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG, zumal anderenfalls die durch die angefochtenen Bescheide bereits getroffene Festlegung eines solchen Versagungsgrundes in Bestandskraft erwachsen könnte.

Die Klägerin ist im August 1992 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden. Die jetzt geltend gemachten, aus dem Tenor ersichtlichen Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenkes sind auch mit Wahrscheinlichkeit Folge dieses Angriffes. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 SGG, insbesondere auch aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A, der zweifelsfrei einen Zusammenhang zwischen der Knieschädigung einerseits und dem schädigenden Ereignis im Jahre 1992 andererseits hergestellt hat. Soweit der Beklagte nunmehr mutmaßt, es könne ein anderes schädigendes Ereignis ursächlich für die jetzt geltend gemachte Knieschädigung sein, ist darauf hinzuweisen, dass zum Einen weder durch den Beklagten selbst eine weitere Schädigungshandlung benannt wurde, noch von Amts wegen ein weiteres schädigendes Ereignis ersichtlich ist und zum Anderen der Sachverständige gerade ausgeführt hat, dass aufgrund des damaligen relativ niedrigen Lebensalters der Klägerin und wegen des Nichtbestehens einer sonstigen Vorschädigung allein das schädigende Ereignis vom August 1992 die Ursache für die Schädigung gesetzt haben könne.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG berufen. Hiernach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine solche, die Leistung ausschließende Mitverursachung auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar selbst keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhänge Förderung der Tat selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, ohne sozial nützlich oder sogar erwünscht zu handeln und obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre (Rademacher, in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, § 2 OEG Randnummer 14 mit weiteren Nachweisen). So kann insbesondere in bestimmten Fällen angenommen werden, dass sich eine Person, die in einer so genannten Gewaltbeziehung lebt und die von ihrem Partner verletzt wird, leichtfertig in die Gefahr einer solchen Schädigung begeben hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Oktober 1984, 9 ARvg 6/83, BSGE 57, Seite 168). Indessen liegen zur Überzeugung des Senats aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles diese Umstände im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar hat sie in einer solchen so genannten Gewaltbeziehung gelebt, denn sie war bereits vor dem hier schädigenden Ereignis mehrfach Opfer von Gewaltübergriffen ihres Ehemannes geworden und sie hat die Gefahr, die ihr drohte, auch konkret erkannt. Aufgrund der Ermittlungen im Laufe des gesamten Gerichtsverfahrens steht auch fest, dass die Klägerin insoweit bewusst und in Kenntnis der Folgen gehandelt hat. Indessen kann der Senat aber nicht erkennen, dass dieses Verhalten der Klägerin leichtfertig oder in anderer Weise nicht sozial nützlich gewesen wäre. Denn die Klägerin hatte ernstzunehmende Gründe, sich so zu verhalten. Wie sie auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat, hatte die Klägerin sich sowohl an die Polizei als auch an das Jugendamt gewandt, um Hilfe für ihre minderjährigen Töchter zu erhalten. Sie hatte von diesen Behörden indessen keine Hilfe erhalten, sondern war umgekehrt durch die Polizei dahingehend informiert worden, dass nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann die Klägerin wieder in die häusliche Gemeinschaft mit dem Ehemann zurückkehren müsse. Darüber hinaus hat auch das Jugendamt der Klägerin allenfalls in Aussicht gestellt, dass im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens die Kinder der Klägerin in einem Heim untergebracht würden. Hier war es der Klägerin ein besonderes Anliegen, weitere Übergriffe des Ehemannes auf die Kinder möglichst zu verhindern und mäßigend auf die Situation einzuwirken. Sie war weder durch die Polizei noch durch das Jugendamt vor dem Jahre 1994 darüber informiert worden, dass ihr auch die Möglichkeit offenstand, ein Frauenhaus aufzusuchen. Von der Existenz eines Frauenhauses hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Kenntnis gehabt.

Angesichts dieses recht weitreichenden behördlichen Versagens über den Tatzeitpunkt hinaus muss das Verhalten der Klägerin als zwar durchaus problematisch, letztlich aber nicht sozial missbilligenswert angesehen werden. Vor diesem Hintergrund entspricht es auch nicht dem gesetzlichen Grundgedanken des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, vorliegend die Leistungen zugunsten der Klägerin zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem zuletzt beantragten Begehren im vollen Umfang erfolgreich geblieben ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.