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 (Zur Frage der Verjährung einer Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung)


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Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 11.03.2010
Aktenzeichen OVG 2 B 1.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 49a Abs 4 S 1 VwVfG BB, § 53 VwVfG BB, § 95a VwVfG BB, § 195 BGB, § 197 BGB, § 198 BGB, § 199 Abs 1 BGB, Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2008 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 3.034,41 € überschreitet.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verjährung einer Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung.

Der Beklagte gewährte der Klägerin in den Jahren 1997 bis 2002 im Rahmen der Bund-Land-Programme „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Städten und Dörfern“ und „Städtebaulicher Denkmalschutz“ Fördermittel für die Gesamtmaßnahme „SG Historische Altstadt Treuenbrietzen“.

Nach Anhörung der Klägerin machte der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2005 unter Berufung auf § 49 a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der seinerzeit geltenden Fassung (VwVfG Bbg a.F.) für die Haushaltsjahre 1997 bis 2002 Zinsen in Höhe von 15.185,12 € geltend, weil die Klägerin die bewilligten Zuwendungen teilweise nicht alsbald nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet habe. Da die Zuwendungen jedoch letztlich zweckentsprechend verwendet worden seien, sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides abgesehen worden. Außergewöhnliche Umstände, die eine vom Regelfall der Zinserhebung abweichende Entscheidung über die Geltendmachung der Verzögerungszinsen gebieten könnten, lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Zinsberechnung wurde auf die dem Bescheid beiliegenden Aufstellungen – „Darstellung der Mittelverwendung für alle Haushaltsjahre“ und die „Anlage Zinsberechnung HHJ 1997 - 2002“ – verwiesen.

Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Zinsforderung sei verjährt. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurück und führte an, der Zinsanspruch unterliege der Verjährung erst seit seiner Fälligkeit, die mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides eingetreten sei.

Die Klägerin hat sich mit ihrer am 24. November 2005 erhobenen Klage gegen die Zinsforderung des Beklagten gewandt, soweit diese die Haushaltsjahre 1997 bis 2001 betrifft, und zur Begründung angeführt, dieser Teil der Forderungen sei verjährt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2008 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, der mit ihm geltend gemachte Zinsanspruch insbesondere nicht verjährt. Unter Bezugnahme auf eine zu einem gebührenrechtlichen Anspruch ergangene Entscheidung des 12. Senats des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 7. August 2006 - OVG 12 S 41.06 -, juris) ist es davon ausgegangen, die Verjährung des Zinsanspruchs sei nicht möglich, solange die Behörde keinen die Fälligkeit auslösenden Bescheid erlassen habe. Denn der Brandenburgische Landesgesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, im Verwaltungsverfahrensgesetz Regelungen zur Festsetzungsverjährung zu treffen; die §§ 53, 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg a.F. seien insoweit abschließend. Mangels planwidriger Regelungslücke könne daher nicht im Wege der Analogie auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden.

Gegen dieses ihr am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und ihre Klage weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus: Wie sich aus § 53 VwVfG Bbg a.F., dem erkennbaren Willen des Brandenburgischen Landesgesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe, sei es geboten, auf den Zinsanspruch des Beklagten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Nach Maßgabe dieser Vorschriften habe der Lauf der Verjährung nicht erst mit Fälligkeit, sondern bereits mit der Entstehung des Anspruchs begonnen. Seit der Neufassung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften zum 1. Januar 2002 gelte für diesen die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, die bereits mit dem 31. Dezember 2004 und damit vor Erlass des angefochtenen Festsetzungsbescheides abgelaufen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2008 den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben, soweit die festgesetzte Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 1.915,07 € überschreitet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und beruft sich dazu auch auf das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt er aus, der Zinsanspruch entstehe erst mit Bekanntgabe des ihn festsetzenden Bescheides, so dass die Möglichkeit einer Festsetzungsverjährung von vornherein auszuschließen sei.

Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der teilweise angefochtene Festsetzungsbescheid ist rechtswidrig, soweit mit ihm Zinsen für die Jahre 1997 bis 2000 festgesetzt werden, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; soweit mit ihm Zinsen für das Jahr 2001 festgesetzt werden, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verspätungszinsen in dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid ist § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 9. März 2004 [GVBl. I S. 78], zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2008 [GVBl. I S. 42]; VwVfG Bbg a.F.). Danach können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Diese Vorschrift sieht die jährliche Verzinsung eines infolge rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu erstattenden Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis zum 23. Dezember 2003: mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) vor.

Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat in den Haushaltsjahren 1997 bis 2001 – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – Fördermittel, die der Beklagte an sie ausgezahlt hatte, in einem der „Anlage Zinsberechnung HHJ 1997 - 2002“ zum Ausgangsbescheid zu entnehmenden Umfang nicht innerhalb von zwei Monaten für den bestimmten Zweck und damit nicht „alsbald“ im Sinne des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. verwendet. Denn der unbestimmte Rechtsbegriff „alsbald“ ist allein zeitlich im Sinne von „kurz danach“ zu verstehen (vgl. zu dieser Auslegung BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 8.04 -, juris, Rn. 20 m.w.N. und OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris, Rn. 23).

Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und sich dabei auf diejenigen haushaltsrechtlichen Grundsätze berufen, die bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung einer Zuwendung die Forderung von Verzögerungszinsen gebieten. Frei von Rechtsfehlern hat er weiter das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneint, die gleichwohl einen Verzicht auf die Zinsforderung gebieten könnten. Zutreffend ist der Beklagte weiter davon ausgegangen, dass Zinsen für die Zeit ab der Auszahlung der Mittel und nicht erst vom Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung an verlangt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 40). Die Höhe der nicht fristgerecht verwendeten Fördermittel und die Überschreitungsdauer der zweimonatigen Verwendungsfrist sind in den Anlagen zum Ausgangsbescheid nachvollziehbar aufgelistet. Auch die Höhe des vom Beklagten zugrunde gelegten Zinssatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die mit dem (teilweise) angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsforderung ist jedoch verjährt, soweit sie sich in Höhe von 12.150,71 € auf die Haushaltsjahre 1997 bis 2000 bezieht; allein die Zinsforderung für das Haushaltsjahr 2001 in Höhe von 1.119,34 € ist nicht verjährt.

Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. unterliegt der Verjährung. Da spezialgesetzliche Regelungen fehlen und § 53 VwVfG Bbg a.F. nur punktuelle Regelungen zur Verjährung enthält, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu schließen ist, da keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine Analogie in Betracht kommen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O. Rn. 28).

§ 53 VwVfG Bbg a.F. regelt nur einen kleinen Teil des Rechts der Verjährung, setzt damit das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht jedoch voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris, Rn. 29). Sein Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Bestimmung der für unanfechtbare Verwaltungsakte geltenden Verjährungsfrist (Abs. 2, sog. Zahlungsverjährung) und Vorschriften zur Hemmung der Verjährung (Abs. 1); so hemmt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Abs. 1 Satz 1). Auch wenn der Landesgesetzgeber in § 53 VwVfG Bbg a.F. damit keine ausdrückliche Aussage dazu getroffen hat, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsaktes der Verjährung unterliegen soll (sog. Festsetzungsverjährung), setzt er mit der Regelung zur Hemmung der Verjährung die Möglichkeit der Festsetzungsverjährung gleichwohl der Sache nach voraus. Denn die „Hemmung der Verjährung“, die bewirkt, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft (vgl. § 209 BGB), ist begrifflich nur möglich, wenn der Lauf der Verjährung bereits begonnen hat (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 53 Rn. 41 und Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 53 Rn. 10).

Ausgehend hiervon verbietet sich die Annahme der erstinstanzlichen Entscheidung, der Landesgesetzgeber habe mit der Festlegung einer Frist für die Zahlungsverjährung in § 53 Abs. 2 VwVfG Bbg a.F. eine bewusste Entscheidung zum Ausschluss der Festsetzungsverjährung treffen wollen, so dass eine Verjährung des Zinsanspruchs nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. nicht möglich sei, solange die Behörde keinen die Fälligkeit auslösenden Bescheid erlassen habe. Vielmehr sollen die nur punktuellen Regelungen des § 53 VwVfG Bbg a.F. zur Verjährung nach dem erkennbaren Willen des Brandenburgischen Gesetzgebers durch die Rezeption von Verjährungsvorschriften insbesondere des Zivilrechts ergänzt werden (vgl. für das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a.a.O. Rn. 29). Diese Ausrichtung auf die ergänzende Heranziehung zivilrechtlicher Verjährungsvorschriften findet ihren Ausdruck darin, dass § 53 VwVfG Bbg a.F. rückwirkend zum 1. Januar 2002 an die zum selben Stichtag in Kraft getretene grundlegende Neuregelung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz angepasst und das neu geregelte bürgerlich-rechtliche Verjährungsrecht durch § 95 a VwVfG Bbg a.F. für maßgeblich erklärt wurde (Gesetz zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 298; vgl. die Gesetzesbegründung in LT-Drs 3/6561 zu Art. 1 Nr. 19 [§ 53], S. 44).

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung gibt auch der Umstand, dass bei der Neufassung des § 53 VwVfG Bbg a.F. im Zuge der Anpassung an die Schuldrechtsreform im Unterschied zur vorherigen Fassung auf einen ausdrücklichen Verweis auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet wurde, nichts für die Annahme her, der Landesgesetzgeber habe für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Festsetzungsverjährung als solche ausschließen wollen. Abgesehen davon sollte mit der Änderung von § 53 Abs. 1 VwVfG Bbg a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs 3/6561 zu Art. 1 Nr. 19 [§ 53], S. 44) lediglich „in Anlehnung an die Systematik von § 204 BGB annähernd dasselbe Ergebnis erzielt werden, das sich im bisherigen Recht aus dem Verweis auf § 217 BGB a.F. ergab“; bei der Neufassung von § 53 Abs. 2 VwVfG Bbg a.F. entfiel zwar der Verweis auf § 218 BGB a.F., das Prinzip der Parallelität der verjährungsrechtlichen Wirkungen von Verwaltungsakt und gerichtlichem Vollstreckungstitel wurde jedoch beibehalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 53 Rn. 9, und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 53 Rn. 50 m.w.N.).

Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass § 49 a Abs. 2 VwVfG Bbg a.F. – im Unterschied zu Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift – die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften vorsieht, ist dies für die Verjährung des Anspruchs auf Verzögerungszinsen nach letztgenannter Norm ohne Belang, da sich dieser Verweis nicht auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, die die Verjährung von Ansprüchen zum Gegenstand haben. Schließlich kann auch die von der erstinstanzlichen Entscheidung angeführte Rechtsprechung des 12. Senats des erkennenden Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2006, a.a.O. Rn. 2 ff.) zum Ausschluss der Festsetzungsverjährung im Anwendungsbereich des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der seinerzeit geltenden Fassung wegen der andersartigen Regelungsstruktur und des speziellen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nicht bei der Auslegung der für das Verwaltungsverfahren im Allgemeinen getroffenen Verjährungsvorschrift des § 53 VwVfG Bbg a.F. fruchtbar gemacht werden.

Soweit spezielle Regelungen fehlen, sind auf vermögensrechtliche Ansprüche von Hoheitsträgern regelmäßig die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die detaillierten Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung können als für den Sonderbereich der Abgabenerhebung erlassene Regelungen nur herangezogen werden, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage eine besondere Sachnähe zu dem vermögensrechtlichen Anspruch aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, juris, Rn. 26). Dies trifft auf den im Rahmen eines Zuwendungsverhältnisses entstandenen Zinsanspruch des Beklagten nicht zu (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O. Rn. 29, und Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: Dezember 2009, Abschn. G VII 2 S. 2 ff.).

Die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs beurteilt sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche finden gemäß § 93 a VwVfG Bbg a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die seit dem vorgenannten Stichtag gültigen (neuen) Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der einschlägigen Übergangsvorschriften Anwendung.

Der Zinsanspruch des Beklagten war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt, denn er unterlag entsprechend § 195 BGB a.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O. Rn. 30 ff.), die mit Entstehung des Anspruchs zu laufen begann; die speziellere vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., die unter anderem für Rückstände von Zinsen und alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt, ist auf den Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. nicht anwendbar (a.A. OVG Greifswald, Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 -, juris, Rn. 22 ff.).

Der in § 197 BGB a.F. gebrauchte Begriff der „Zinsen“, der ebenso zu verstehen ist wie in § 246 BGB a.F. (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 59. Aufl. 2000, § 197 Rn. 5), wird als vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals definiert (Heinrichs, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. unterscheidet sich – auch wenn er in einem Vomhundertsatz bemessen wird – dadurch von Zinsen im vorstehend umschriebenen Sinne, dass es sich nicht um eine von einer Primärschuld abhängige Forderung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, juris, Rn. 17). Denn er knüpft als sog. isolierter Zinsanspruch – im Unterschied zu § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg a.F. – nicht an die Rückforderung der Zuwendung nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides an, sondern soll der Bewilligungsbehörde für den Fall der nicht alsbaldigen Verwendung einer Leistung neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 33). Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197, 246 BGB a.F. stellt der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. auch keine Vergütung für den Gebrauch überlassenen Kapitals dar, sondern dient dem Zweck, die potentiellen Zinsgewinne pauschal abzuschöpfen, die vom Erhalt der Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen können, und gleichzeitig den Nachteil auszugleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er im maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (BVerwG, a.a.O. Rn. 33 f.). Da säumiges Verhalten für den Zuwendungsempfänger mithin unabhängig von einem etwaigen Widerruf der Zuwendung (vgl. § 49 a Abs. 4 Satz 3 VwVfG Bbg a.F.) finanzielle Nachteile in Gestalt der Forderung von Verzögerungszinsen zur Folge hat, kommt diesem Zinsanspruch die Funktion eines eigenständigen Druckmittels zur Verwirklichung des Subventionszwecks in der Hand des Subventionsgebers zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, juris, Rn. 17 f.). Nach alledem unterscheidet sich die Rolle der die Subvention gewährenden Behörde – auch solange der ausgezahlte Betrag nicht zweckgemäß verwendet wird – maßgeblich von der eines Darlehensgebers (a.A. OVG Greifswald, a.a.O. Rn. 24). Die Zinsforderung nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. wird zudem „für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ und damit typischerweise für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum erhoben, nicht dagegen als wiederkehrende Leistung (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O. Rn. 35 f.). Daher lässt auch das von der Klägerin angeführte Argument, eine kurze Verjährungsfrist trage zu einer schnelleren Geltendmachung des Anspruchs und auf diese Weise zur Effektivität der Zinsforderung als Druck- bzw. Sanktionsmittel bei (vgl. Graupeter, „Wer verspätet ausgibt, den bestraft der Zuwendungsgeber“, LKV 2006, S. 202, 204 f.), die Anwendung der für Zinsen im Sinne von §§ 197, 246 BGB geltenden Verjährungsfrist nicht als geboten erscheinen.

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. richtet sich nach dem entsprechend anwendbaren § 198 Satz 1 BGB a.F.; danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. entsteht, sobald seine tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Der Entstehungszeitpunkt ergibt sich aus dem vorstehend dargelegten Sinn der Regelung, der Bewilligungsbehörde eine gegenüber dem Widerruf mildere Reaktionsmöglichkeit einzuräumen, einen Vorteilsausgleich zu ermöglichen sowie aus dem Charakter dieses Zinsanspruchs als eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (BVerwG, Urteil vom 27. April 2005, a.a.O. Rn. 15 ff.). Für die Entstehung des Anspruchs ist es – entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht – hingegen ohne Belang, dass seine Geltendmachung (auf der Rechtsfolgenseite) in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies wirkt sich allein auf den Eintritt seiner Fälligkeit aus: Fällig wird der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. erst mit der Bekanntgabe des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides bzw. eines darin genannten (späteren) Zahlungszeitpunktes (BVerwG, a.a.O. Rn. 17).

Das zeitliche Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit stellt – anders als offenbar der Beklagte meint – keine der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Anspruchs geschuldete Besonderheit dar, die einer entsprechenden Anwendung des maßgeblich auf den Entstehungszeitpunkt abstellenden § 198 Satz 1 BGB a.F. entgegenstünde (vgl. etwa zur Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bei zu Unrecht empfangenen Beihilfen BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris, Rn. 26 f.). Denn nach den Regeln des bürgerlichen Rechts setzt die Entstehung eines Anspruchs zwar regelmäßig, keinesfalls jedoch zwingend dessen Fälligkeit voraus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 – VII ZR 41/80 -, juris, Rn. 10 ff. zur Entstehung eines Anspruchs aus Werkvertrag vor Fälligkeit durch Rechnungserteilung). Soweit der Beklagte meint, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 (a.a.O. Rn. 24) entnehmen zu können, Brandenburgisches Landesrecht lasse die Verjährung des Zinsanspruchs nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. erst mit seiner Fälligkeit beginnen, liegt dem ein Missverständnis zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, es entziehe sich seiner Rechtmäßigkeitskontrolle, ob die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf diesen durch Landesrecht begründeten Zinsanspruch analog anwendbar seien (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), so dass es seiner Entscheidung die entsprechende Auffassung der Vorinstanz (ungeprüft) zugrunde zu legen habe; eine Aussage über die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist damit jedoch nicht verbunden.

War nach alledem die 30-jährige Verjährungsfrist für die streitigen Zinsansprüche, die mit deren Entstehung in den jeweiligen Haushaltsjahren (1997 - 2001) zu laufen begonnen hat, am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen, gilt ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen Folgendes: Für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 wurde die Regelverjährung von 30 Jahren auf drei Jahre (§ 195 BGB) verkürzt, wobei in Überleitungsfällen die verkürzte Verjährungsfrist von diesem Stichtag an berechnet wird (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Richtet sich die verkürzte Verjährung wie vorliegend nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnt die verkürzte Frist jedoch nur zu laufen, wenn nach Maßgabe neuen Rechts die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorliegen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, juris, LS 1 und Rn. 19 ff., insb. 28). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Erforderlich ist insoweit die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 199 Rn. 26 f.).

Ausgehend hiervon begann die dreijährige Verjährungsfrist neuen Rechts hinsichtlich der Zinsansprüche für die Jahre 1997 bis 2000 mit dem 1. Januar 2002, hinsichtlich des Zinsanspruchs für das Jahr 2001 jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2002.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten musste die Klägerin als Zuwendungsnehmerin zum 31. März eines jeden Jahres eine Zwischenabrechnung über den fristgerechten Mitteleinsatz im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr einreichen, der als Anlage eine Darstellung der Mittelverwendung beizufügen war (vgl. hierzu auch Gliederungspunkt A.7.8 der Förderrichtlinie ’99 zur Stadterneuerung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 12. Februar 1999). Auf der Grundlage der entsprechenden, von der Klägerin zu den Haushaltsjahren 1997 bis 2001 eingereichten Unterlagen stellte der Beklagte ausweislich des Ausgangsbescheides fest, in welcher Höhe und für welche Zeit die Zuwendungen nicht fristgerecht verwendet wurden. Da vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin es versäumt hätte, die Zwischenabrechnungen für die Haushaltsjahre 1997 bis 2000 bis zum Ablauf des Jahres 2001 vorzulegen, ist davon auszugehen, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Kenntnis davon hatte, ob und in welchem Umfang in den Jahren 1997 bis 2000 ausgereichte Fördermittel nicht alsbald verwendet wurden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, reichte sie auch die Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2001 erst im darauf folgenden Kalenderjahr ein.

Die Zinsforderung für die Jahre 1997 bis 2000 verjährte demnach mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004, während der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 1. April 2005 nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg a.F. die Verjährung des Zinsanspruchs für das Jahr 2001 hemmte. Die Höhe der auf die jeweiligen Haushaltsjahre entfallenden Zinsbeträge wurde anhand der „Anlage Zinsberechnung HHJ 1997 – 2002“, die dem angefochtenen Bescheid beigefügt ist, anteilig berechnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.