Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.02.2017 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 3 L 318/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 8 BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 1 BauO BB, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 BauO BB |
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 21. Juni 2016 wird hinsichtlich der in der Textziffer 1. sowie in der Textziffer 2 - hier soweit es die Bauwagen betrifft – aufgenommenen Regelungen des Bescheides des Antragsgegners vom 1. Juni 2016 wiederhergestellt und in Bezug auf die Textziffern 5. und 6. des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Juni 2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2016 hinsichtlich der erfolgten Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) sowie der Beräumungsanordnung (Ziffer 2) wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,
hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
1. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt (noch) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen des Antragsgegners - insbesondere der Hinweis auf die Gefahr der Verfestigung vollendeter Tatsachen sowie, es gelte zu verhindern, dass demjenigen, der sich ordnungswidrig verhalte, ein wirtschaftlicher Vorteil im Vergleich zu dem gesetzestreuen Bürger zukomme - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ausgangsverfügung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Dabei ist vorliegend freilich nicht zu verkennen, dass der Antragsgegner als wesentlichen Gesichtspunkt für das bauaufsichtliche Einschreiten die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Grundstücksnutzung herangezogen hat. Dies folgt insbesondere aus dessen Bezugnahme auf § 15 BauNVO. Im Gegensatz dazu, hat er zur Untersetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in seiner Begründung zuvörderst auf die Offensichtlichkeit der formellen Illegalität und deren Folgen abgehoben.
In Bezug auf das Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 VwGO ist anerkannt, dass formularmäßig verwandte allgemeine Begründungen, die Verwendung stereotyper, formelhafter und daher nichtssagender Wendungen regelmäßig nicht genügt, um den erforderlichen Bezug zum Einzelfall wahren zu können (vgl. Kulpmann, a.a.O., Rdnr. 746). Entsprechendes dürfte dann gelten, wenn zwar eine Begründung vorliegt, diese aber jeglichen Bezug zu dem unter Sofortbezug gestellten Verwaltungsakt vermissen lässt, mithin in dieser von einem völlig anderen Sachverhalt ausgegangen wird.
Vorliegend führt allerdings der Umstand, dass der Antragsgegner in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie bereits ausgeführt - die formelle Illegalität des Vorhabens hervorgehoben hat, (noch) nicht dazu, dass allein deshalb dem Begehren der Antragsteller zu entsprechen wäre. Ausweislich der weiteren Erwägungen in der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2016 ist der Antragsgegner gleichermaßen davon ausgegangen, dass die Nutzungsaufnahme wie auch die Errichtung der baulichen Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt und dies auch ein Grund dafür sei, dass das öffentliche Interesse überwiege. Dass der Antragsgegner dabei – wie noch auszuführen ist – eine Genehmigungsfreiheit der von der Verfügung betroffenen Anlagen verkannt hatte, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allerdings ohne Belang, da es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ankommt, sondern nur darauf, dass der Antragsgegner für sich eine Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresse mit dem individuellen Interesses vorgenommen und die für ihn maßgeblichen Gründe in der Begründung wiedergegeben hat.
2. Das Begehren der Antragsteller hat zunächst Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Widerspruch gegen die Regelungen in der Textziffer 1. des angegriffenen Bescheides vom 1. Juni 2016 wenden. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt unter Beachtung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch nur möglichen Prüfungsumfangs zugunsten der Antragsteller aus.
2.1. Die Untersagung der gewerblichen Nutzung, insbesondere das Abstellen der firmeneigenen Fahrzeuge und der tägliche Zu- und Abgangsverkehr betreffend des Grundstücks in …, .., ist in dieser Form von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Auch wenn im Gegensatz zu der vorhergehenden Vorschrift des § 73 Abs. 3 BbgBO a. F. der Zusatz „bauliche“ fehlt, bedeutet dies nicht, dass die Brandenburgische Bauordnung es den Bauaufsichtsbehörden gestatten würde, die bloße Nutzung von Grundstücken ohne baulichen Bezug zu untersagen. Die in der Gesetzesbegründung dafür herangezogene Entscheidung des VGH Mannheim vom 10. Mai 1994 – 5 S 983/94 -, zitiert nach juris, rechtfertigt eine andere Sicht der Dinge nicht. In dieser Entscheidung wurde eine Ermächtigungsgrundlage für eine Baueinstellungsverfügung verneint für den Fall der Errichtung einer fiktiven baulichen Anlage - eines Lagerplatzes -. Dass eine „Anlage“ im bauordnungsrechtlichen Kontext auch losgelöst von den baurechtlichen Bestimmungen gegeben sein könnte, ist hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung.
Nach § 1 Abs. 1 BbgBO gilt das Gesetz nur für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Nach Satz 2 gilt es zwar auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dass eine Anforderung an das Grundstück aus baurechtlichen Vorschriften vorliegend gegeben wäre, lässt sich der Begründung des angegriffenen Bescheides nicht entnehmen und es ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Nichts anderes würde im Ergebnis gelten, wenn die allgemeine Befugnisnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO herangezogen werden würde (vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 3 L 93/13 -; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. Februar 2012 – 7 L 12/12 – hier zu der Untersagung einer gewerblichen Nutzung auf einem Grundstück; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 16. Juni 2011 – 2 S 30.10 -, zur Untersagung jeglicher Nutzung eines Grundstücks – zitiert nach juris). Das bedeutet im Ergebnis, dass die bloße gewerbliche Nutzung unabhängig von (baulichen) Anlagen nicht Gegenstand eines bauaufsichtlichen Einschreitens sein kann. Es ist auch nicht so, dass eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks ohne (bauliche) Anlagen undenkbar wäre. Vielmehr kann das Grundstück etwa für das Durchführen von Gesprächen mit Bauwilligen/Kunden, das Befahren mit dem Gewerbebetrieb der Antragsteller zuzurechnenden Kraftfahrzeugen – freilich ohne bauliche Verfestigung der Zuwege - wie auch für kurzzeitige Firmenveranstaltungen genutzt werden, ohne das baurechtliche Anforderungen damit einhergehen würden.
Auch dürfte der Antragsgegner bei der Untersagung jeglicher gewerblicher Nutzung – soweit es um einen baurechtlichen Bezug geht - das schon nicht näher argumentativ untersetzte Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt haben angesichts dessen, dass die Beteiligten selbst von einer bauplanungsrechtlichen Situation nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNV und damit einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen und im Übrigen die Antragsteller auf dem Grundstück ... formell legal eine gewerbliche Nutzung unterhalten. Es erschließt sich danach nicht, dass jegliche gewerbliche Nutzung, auch dann wenn sie nicht stört, an dem hier in Rede stehenden Standort nicht auch etwa im Wege einer Ausnahme nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden könnte.
Soweit sich die Verfügung zu 1. auf bauliche Anlagen beziehen sollte, wäre sie zudem nicht hinreichend bestimmt. Es wäre dann Sache des Antragsgegners, diejenigen Anlagen exakt zu bezeichnen (auch örtlich), die von der Nutzungsuntersagung erfasst sein sollen, etwa die Stellplätze oder aber – soweit dies überhaupt Gegenstand der Verfügung sein soll – der gewerblich genutzte Lagerplatz.
2.2. Fehlt es danach an dem öffentlichen Vollziehungsinteresse in Bezug auf die Textziffer zu 1. gilt entsprechendes für die Regelung in Textziffer 5. des angegriffenen Bescheides. Ein Vollziehungsinteresse kann für eine Zwangsgeldandrohung nicht bejaht werden, die auf die Durchsetzung einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung gerichtet ist.
2.3 Die Antragsteller haben mit ihrem Begehren auch Erfolg, soweit mit der Textziffer 2. des angegriffenen Bescheides die Beseitigung von zwei Bauwagen aufgegeben wurde. Zunächst ist die Regelung wegen eines teilbaren Inhalts einer getrennten Bewertung zugänglich. Die Bauwagen wurden von dem Lagerplatz räumlich getrennt aufgestellt. Sie haben auch einen anderen Zweck, eine andere Funktion. Sie dienen nicht als Platz für die Lagerung auch größerer Baumaterialien, wobei die Lagerung zusätzlich auch dadurch gekennzeichnet ist, das die gelagerten Materialien kurzzeitig umgeschlagen werden oder zumindest umgeschlagen werden können. Zudem stellen sich die mit den baulichen Anlagen verbundenen Immissionen grundsätzlich anders dar.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung in Bezug auf die Bauwagen sind nicht erfüllt oder sind nicht in der Weise sicher, dass bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen würde.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Zunächst bestehen keine Bedenken dahingehend, dass die auf dem Grundstück der Antragsteller abgestellten Bauwagen als bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 BbgBO anzusehen sind. Sie sind erkennbar aus Bauprodukten hergestellt. Auch ist eine hinreichende Verbindung mit dem Boden gegeben, da sie durch eigene Schwere auf dem Boden ruhen. Zudem ist angesichts dessen, dass sich diese mittlerweile seit Monaten (für einen ist die Aufstellung für einen Zeitraum von mehr als 20 Monaten durch das vorliegende Bildmaterial belegt) auf derselben Stelle befinden, nicht zweifelhaft, dass sie auch nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Eine hinreichende Verfestigung der baulichen Situation ist folglich gegeben.
Eine Genehmigungspflicht für die Aufstellung der Bauwagen dürfte vorliegend zu verneinen sein. § 61 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO ist einschlägig. Es handelt sich nicht um ein Gebäude mit einem Aufenthaltsraum i.S. der genannten Vorschrift. Jedenfalls kann dies dem Vorbringen des Antragsgegners bzw. den vom ihm vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnommen werden. Nach § 2 Abs. 5 BbgBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Der Tatbestand erfasst eine subjektive und eine objektive Komponente. Dass die hier in Rede stehenden Bauwagen zu einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen durch die Antragsteller bestimmt sind (subjektive Entscheidung des Bauherrn oder anderweitig Verfügungsberechtigten) wurde vom den Beteiligten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller zu 2. merkt in seinem Widerspruch vom 21. Juni 2016 insoweit nur an, dass diese privat genutzt würden, ohne freilich die Art der Nutzung zu benennen. Allerdings schließt eine anderweitige subjektive Bestimmung des Verwendungszweckes die Annahme eines Aufenthaltsraumes dann nicht aus, wenn dieser nach objektiven Kriterien, nämlich nach Lage und Größe für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Insoweit sind die sich nunmehr aus § 47 BbgBO ergebenden Kriterien beachtlich, nicht jedoch die sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 BbgBO ergebende Anforderung in Bezug auf die Belichtung, da es nur um die Lage und Größe der Räume geht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Oktober 2016, Rdnr. 100 zu § 2). Der Annahme eines Aufenthaltsraumes steht § 47 Abs. 1 BbgBO entgegen. Danach müssen Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Nach den hier vorliegenden Unterlagen dürfte es sich bei den Bauwagen um solche handeln, die dem Typus Bauwagen SINUS 3,5 m, 25 km/h, jedenfalls gleichkommen. Nach den online verfügbaren Informationen (Baushop online) hat der Wagen eine Länge von 3,50 m – über alles 5,10 m -, eine Breite von 2,20 m (Innen 2,02 m) und eine Höhe von 3.00 m (Innenhöhe 2,30 m). Diese Angaben entsprechen in etwa auch den Größenordnungen, wie sie aus den vorhandenen Lichtbildern abgeleitet werden können. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BbgBO gilt dies nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2. Dies würde für freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BbgBO gelten. Allerdings handelt es sich bei den Bauwagen nicht um Wohngebäude im Sinne des Gesetzes. Wohngebäude sind Gebäude mit Wohnungen, wobei eine Wohnung nur dann bejaht werden kann, wenn damit die Möglichkeit eines selbstbestimmten Lebens im Sinne eines selbstständigen Haushaltes eröffnet ist. Sie muss damit baulich abgeschlossen sein und letztlich den Mittelpunkt des häuslichen, privaten Lebens bilden. Eine Unterkunft für Arbeiter in einem Bauwagen, etwa für die begrenzte Zeit der Verwirklichung eines Bauvorhabens, gehört hierzu in der Regel nicht (vgl. Bauer, a. a. O., Rdnr. 14 zu § 41).
Der Aufstellung eins Bauwagens an der Grundstücksgrenze stehen Vorschriften des Abstandflächenrechts nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Bauwagen um ein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BbgBO, da er ohne weiteres dazu geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen. Er unterfällt dann, wenn er keinen Aufenthaltsraum aufweist - also auch dazu nicht bestimmt ist - dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 8 BbgBO. Die von der Brandenburgischen Bauordnung a.F. gegebene weitere tatbestandliche Voraussetzung, dass es sich um ein Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume handeln muss, mithin ein Hauptgebäude vorausgesetzt wird, ist entfallen. Dies hat zur Folge, das jegliches Gebäude ohne Aufenthaltsräume, wenn die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Wandhöhe und die Gebäudelänge nicht überschritten werden - so wie hier - ohne Einhaltung einer Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Ein Brandwanderfordernis besteht bei dem Gebäude mit einem Bruttorauminhalt von weniger als 50 m³ gleichermaßen nicht (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO).
Nach den vorliegenden Unterlagen, ferner den Aufnahmen aus „Geoportal“ zur näheren Umgebung erscheint es auch nicht schon jetzt als ausgeschlossen, dass sich die Bauwagen nach Art – jedenfalls bei einer Nutzung zur Aufbewahrung von privaten Gegenständen -, Maß, überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise (für die § 22 Abs. 2 BauNVO (nur) für Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen – also Hauptnutzungen - Vorschriften über den Grenzabstand beinhaltet) in die nähere Umgebung einfügen.
2.4. Soweit der Antrag sich gegen die Beseitigungspflicht in Bezug auf den Lagerplatz richtet, ist er hingegen unbegründet. Die Beseitigungsverfügung erweist sich als rechtmäßig. Der Lagerplatz, für den bei einer Größe unter 200 qm nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 d) BbgBO keine Baugenehmigungspflicht besteht, ist bei dessen Lage unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu dem angrenzenden Wohngrundstück bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies ist vorliegend auch beachtlich, da nach § 59 Abs. 2 BbgBO die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Anlagen gestellt werden, entbindet.
2.4.1. Es spricht viel dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners dahingehend, dass die nähere Umgebung einem allgemeinem Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNV entspricht, zutreffend ist. Dabei ist freilich nicht zu verkennen, dass auf der östlichen Seite der … mit Blick auf den ..., die Kfz-Werkstatt … sowie das Gästehaus …, ferner der nördlich der Straße des Aufbaus gegebenen Bebauungssituation dort eine Wohnnutzung nicht vorherrschend ist. Jedoch kommt der … nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch nur möglichen Prüfungsumfang eine trennende Wirkung zu. Eine trennende Wirkung können Straßen wegen ihrer Breite aber auch wegen einer hohen Verkehrsbelastung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 – BRS 56 Nr. 6; VG Cottbus, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 K 983/14 -). Aus vorhergehenden Ortsbesichtigungen ist dem Gericht bekannt, dass auf der Bundesstraße (…) ein hohes Verkehrsaufkommen einhergehend mit einer hohen Lärmbelastung zu verzeichnen ist. Zudem stellt sich die Bebauungssituation beidseits der Straße anders dar, da sich auf der westlichen Seite der Straße überwiegend Wohnbebauung befindet, größere Gewerbeeinheiten dort nicht vorhanden sind.
Bei dieser Bebauungssituation würde ein Bauunternehmen mit entsprechenden Umschlagsprozessen bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stellt sich ein Baubetrieb als störender Gewerbebetrieb dar. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang selbst darauf hin, dass die … wenigstens 6 Beschäftigte hat, mithin es sich nicht um einen kleinen Bau- und Dienstleistungsbetrieb handelt. Ein solcher Betrieb ist bei typisierender Betrachtungsweise im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig ausgeschlossen. Das gilt umso mehr, wenn mit diesem Umschlagsprozesse verbunden sind, etwa in Bezug auf Baustoffe, Metallteile und auch Bauschutt. Von daher ist dem Antragsgegner dahingehend zu folgen, dass auch die zu einem derartigen Unternehmen gehörenden Lagerplätze im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind. Dies entspricht § 14 BauNVO. Danach sind nur Nebenanlagen zu Anlagen, die der Eigenart des Gebietes nicht widersprechen, zulässig.
Soweit der Antragsteller zu 2. in seinem Widerspruch eine lediglich private Nutzung der Lagerfläche anspricht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gegen eine private Nutzung sprechen der Umfang der in Anspruch genommenen Fläche, die Art und Menge des dort abgelagerten Baumaterials (vgl. im Einzelnen Bl 9-10, 43, 48, 54-56 BA I) und die Nutzungsdauer hier über mehr als 20 Monate. Sofern es nur um die private Nutzung etwa im Zusammenhang mit einer privaten Bautätigkeit oder Renovierung bzw. Sanierung eines Wohngebäudes gehen würde, müsste insoweit eine zeitliche Befristung zu erkennen sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Gegen eine private Nutzung der Fläche spricht auch das dokumentierte Anfahren des Lagerplatzes mit Baufahrzeugen. Selbst wenn dem Vorbringen der Antragsteller zu folgen wäre, dürfte der Zulässigkeit des Vorhabens § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehen. Es spricht bereits viel dafür, dass eine Anlage für das Umschlagen und Lagern von Baumaterialien unmittelbar an einem Wohngrundstück mit der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes nicht vereinbar ist. Jedenfalls dürfte angesichts dessen, dass – wie berichtet – nicht nur am Tage, sondern auch des nachts oder aber in den besonders schutzwürdigen Zeiten Umschlagsprozesse stattfinden, dies wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht vereinbar sein.
Es kann danach offen bleiben, ob die Anlage eines Lagerplatzes auch abstandsflächenrechtlich relevant ist. Insoweit ist anerkannt, dass die Einhaltung von Abstandsflächen nicht nur der Wahrung der Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung dient, sondern dass es auch zur Wahrung eines Sozialabstandes der Einhaltung von Abstandsflächen bedarf. Es geht um die Wahrung des Wohnfriedens; auch darum, unzumutbare Störungen abzuwehren (vgl. insoweit OVG für Land Nordrein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 1991 – 11 A 2359/89 -; Beschluss vom 5. Mai 2006 – 10 B 205/06 -; zitiert nach juris: dies für einen Lagerplatz verneinend: OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 1994 – 1 B 61/94 -, BRS 56 Nr. 2.1.1.).
3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der rechtswidrigen Errichtung baulicher Anlagen ausgeht. Ferner ist einzustellen, dass die hier in Rede stehende (noch verbleibende) bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann. Bei Anlagen, die ohne erheblichen Substanzverlust beseitigt werden können, überwiegt im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen - aber auch des materiellen - Baurechts über dem privaten Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Anlage (vgl. – hier zu Werbeanlagen: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 -10 S 3.12 - ).
Hinzutritt, dass der vorliegend zugleich gegebene Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften – hier etwa in Bezug auf die Wahrung der Gebietsart - regelmäßig die Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet (vgl. etwa: Urteil der Kammer vom 02. Juni 2016 – 3 K 911/12 –m.w.N., zitiert nach juris).
4. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6. der Ordnungsverfügung in Höhe von 1.000 Euro im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 2. ist ebenfalls Rechtschutz zu gewähren. Die Regelung erweist sich als nicht hinreichend bestimmt, da sie mit Blick darauf, dass für einen Teil der Regelung in der Textziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 01. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde, nicht benennt mit welchem Zwangsgeld die Antragsteller rechnen müssten, wenn sie nur dem verbleibenden Regelungsteil nicht fristgerecht Folge leisten würden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.4). Die Höhe der notwendigen Aufwendungen bzw. des Schadens für die Antragsteller schätzt die Kammer für jede der Regelungen auf 5.000 insgesamt also auf 10.000,00 €; das angedrohte Zwangsgeld bleibt außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Dieser Wert ist in Ansehung der begehrten Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.