Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 22.04.2015 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 4 B 19.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 19 Abs 1 S 2 Nr 2 aF BeamtVG, § 22 Abs 1 S 1 aF BeamtVG, § 22 Abs 1 S 2 aF BeamtVG, § 57 Abs 1 S 1 aF BeamtVG, § 57 Abs 3 aF BeamtVG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.
Die im Jahre 1956 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1937 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen Ruhestandsbeamten, den sie im August 2003 geheiratet hatte. Er stand als Studienrat im Dienst des Beklagten und war mit Ablauf des Monats Juli 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Neben seinen Versorgungsbezügen hatte er eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen. Seine erste Ehe wurde durch am 24. September 2002 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts vom 14. August 2002 geschieden. Dabei wurden zu Lasten seiner Versorgungsbezüge Rentenanwartschaften zu Gunsten seiner früheren Ehefrau in Höhe von monatlich 1.198,71 Euro bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2001 begründet. Mit Bescheid vom 12. November 2002 setzte das Landesverwaltungsamt Berlin auf der Grundlage des familiengerichtlichen Urteils den Kürzungsbetrag für die Versorgungsbezüge auf 43,52 v.H. fest und reduzierte ihn später auf 42,95 v.H.. Die erste Ehefrau des Herrn verstarb am 18. Juli 2012, nachdem sie seit Oktober 2002 Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hatte.
Im Jahre 2007 wurde bei dem Ehemann der Klägerin ein Prostatakarzinom festgestellt. Sein Zustand verschlechterte sich mit fortschreitender Metastasierung wesentlich und erhöhte seine Pflegebedürftigkeit kontinuierlich. Die Klägerin übernahm die pflegerische Versorgung und Betreuung ihres Ehemannes, seit 2010 unterstützt von einem ambulanten Pflegedienst.
Die Klägerin, die als Sozialarbeiterin berufstätig und seit März 2009 arbeitsunfähig erkrankt war, bezieht seit dem 1. März 2010 aufgrund der Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. Juni 2010 und vom 14. März 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, aufgrund Bescheides vom 16. März 2015 auf unbestimmte Zeit, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2021. Diese Rente belief sich ab August 2010 auf 918,70 Euro. Die der Klägerin zudem aufgrund einer betrieblichen Zusatzversorgung von der Lebensversicherungs-AG gewährte Rente betrug Anfang 2011 443,30 Euro. Die Beitragsanteile zu dieser Direktversicherung entfielen auf die Klägerin zu einem Drittel und auf ihren Arbeitgeber zu zwei Dritteln. Mit Rentenbescheid vom 29. Juli 2011 setzte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Witwenrente der Klägerin unter Anrechnung ihres Erwerbsersatzeinkommens für die Zeit von Januar bis März 2011 auf 102,20 Euro und für die Zeit ab April 2011 auf 0,17 Euro fest.
Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Begutachtung beauftragte Ärztin diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2010 bei der Klägerin verschiedene psychische Leiden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - Versorgungsamt - hatte mit Abhilfebescheid vom 8. August 2001 bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Ausweislich des Bescheides gehört zu den bei ihr vorliegenden Behinderungen ein seelisches Leiden mit psychosomatischen Störungen und Angststörung.
Mit Bescheid vom 31. März 2011 setzte das Landesverwaltungsamt Berlin die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 fest. Danach ergibt sich aus der der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenversorgung infolge verschiedener Kürzungen und Anrechnungen kein Zahlbetrag. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2011 zurück und legte zur Begründung dar:
Der Klägerin stehe als nicht witwengeldberechtigter Witwe grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu, das 55 v.H. des erdienten Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes, d.h. 1.646,67 Euro betrage. Ebenso wie das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sei die Hinterbliebenenversorgung im Umfang des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Der Kürzungsbetrag belaufe sich bezogen auf die Hinterbliebenenversorgung auf 707,25 Euro. Der verbleibende Unterhaltsbeitrag (von 939,42 Euro) werde als eine gegenüber dem Witwengeld nachrangige Hinterbliebenenversorgung nur unter dem Vorbehalt der Anrechnung des eigenen Einkommens gewährt. Die eigene Versorgung der Klägerin, die sich aus den von der Deutschen Rentenversicherung (918,70 Euro) und der Lebensversicherungs-AG (443,30 Euro) gezahlten Renten zusammensetze und insgesamt 1.362 Euro betrage, sei in Anwendung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz bis auf einen Freibetrag in Höhe von 30 v.H. der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung, d.h. 239,46 Euro, mithin im Umfang von 1.122,54 Euro anzurechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ergebe sich für den Unterhaltsbeitrag selbst dann kein auszahlbarer Betrag, wenn von der Anrechnung der Leistungen der Allianz Lebensversicherungs-AG im Umfang eines Drittels, in dem sie auf freiwilligen Anteilen der Klägerin basierten, abgesehen und nur 295,53 Euro statt 443,30 Euro angerechnet würden.
Das Verwaltungsgericht hat die am 22. August 2011 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt, durch Urteil vom 23. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zu, der maximal in Höhe des Witwengeldes zu gewähren sei und höchstens 1.646,67 Euro betrage. Aber infolge mehrerer vorzunehmender Kürzungen ergebe sich kein zahlbarer Betrag. Die im Hinblick auf die Witwenrente anzuwendende Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG führe, da die seit April 2011 verringerte Witwenrente die Höchstgrenze nicht übersteige, dazu, dass kein Ruhensbetrag mehr in Abzug zu bringen sei. Der Anspruch der Klägerin sei nach § 57 Abs. 1 BeamtVG im Umfang des der früheren Ehefrau zugesprochenen Versorgungsausgleichs zu kürzen. Schließlich seien als Erwerbsersatzeinkommen sowohl die Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung als auch die Zusatzversorgung auf betrieblicher Grundlage anzurechnen. Der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages, eine nachrangige Auffüllungsfunktion zur Vermeidung von Härten wahrzunehmen, widerspreche es, Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage anrechnungsfrei zu lassen. Den Umstand, dass es sich bei der Erwerbsminderungsrente wie der betrieblichen Zusatzversorgung um Versorgungsleistungen aus eigenem Recht der Klägerin handele, habe der Beklagte dadurch angemessen berücksichtigt, dass er der höchstrichterlich bestätigten Verwaltungspraxis gefolgt sei und einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gelassen habe. Weitere individuelle Umstände seien im Rahmen der Anrechnung in angemessenem Umfang nicht zu berücksichtigen. Die Angemessenheit des Umfangs der Anrechnung sei ausgehend von der bloßen Auffüllungsfunktion des Unterhaltsbeitrages unter Zuhilfenahme von Pauschalierungen zu bestimmen, so dass eine vollständige Einzelfallbetrachtung entbehrlich sei. Diese Einschränkung gegenüber dem Witwengeld sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal der Unterhaltsbeitrag keine alimentationsrechtliche Versorgung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG darstelle. Aber selbst dann, wenn eine Einzelfallbetrachtung geboten sein sollte, wäre der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sie nur deshalb Erwerbsersatzeinkommen und nicht ein höheres Erwerbseinkommen beziehe, weil sie wegen der Pflege ihres erkrankten Ehemannes selbst erkrankt und schließlich wegen der darauf beruhenden vollen Erwerbsminderung berentet worden sei, nicht zu berücksichtigen. Da sich der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte zur Angemessenheit des Anrechnungsumfangs entnehmen ließen, könne auch insoweit nur auf die Funktion des Unterhaltsbetrages, Härten zu vermeiden, zurückgegriffen werden. Dieser Zweck komme nicht zum Tragen, wenn die zu vermeidenden Härten bereits durch andere Rechtsinstitute abgewendet würden. Insoweit werde die persönliche Betreuung und Versorgung etwa durch die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge oder die rentenrechtliche Berücksichtigung von Pflegezeiten materiell entgolten. Zudem sei der Unterhaltsbeitrag nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für widrige Lebensumstände zu gewähren. Unabhängig davon bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich wegen der schweren Erkrankung ihres Ehemannes oder infolge seiner Pflege erwerbsunfähig geworden sei. Denn nach dem von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten, mehreren ärztlichen Attesten und der Anerkennung einer Schwerbehinderung sei davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen der Klägerin, die zu ihrer Verrentung geführt hätten, eine langjährige Vorgeschichte hätten. Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufstockung ihres Erwerbsersatzeinkommens bis zur Höhe des ungekürzten Witwengeldes. Denn der Vergleich der Gesamteinkünfte der Witwe ohne eigenes Einkommen mit denen der nachgeheirateten Witwe mit eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ergebe, dass das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.362 Euro das (um den Versorgungsausgleich gekürzte) Witwengeld in Höhe von 939,42 Euro deutlich übersteige.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 21. August 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung am 19. Oktober 2012 - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22. Oktober 2012 - im Wesentlichen vorgetragen:
Das Erwerbsersatzeinkommen dürfe nicht lediglich im Umfang von 30 v.H. der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei bleiben. Im Rahmen der von § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorgesehenen Anrechnung in angemessenem Umfang dürfe die betriebliche Altersversorgung nicht vollständig, sondern lediglich in Höhe von zwei Dritteln angerechnet werden. Maßgeblich für die Angemessenheit der Anrechnung seien Art und Herkunft der Einkünfte. Entscheidend sei demzufolge, dass die betriebliche Altersversorgung im Umfang von einem Drittel auf freiwillig geleisteten Beiträgen der Versorgungsberechtigten beruhe. Weder die höchstrichterliche Rechtsprechung noch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften hinderten die Berücksichtigung dieses besonderen Umstandes bei der Angemessenheit der Anrechnung. Dass dem Versorgungsrecht die Nichtanrechnung von Renten, die auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung beruhten, nicht fremd sei, zeige § 55 Abs. 4 BeamtVG. Es sei geboten, den von der Versorgungsberechtigten selbst geleisteten Beitragsanteil von einem Drittel an der Zusatzversorgung anrechnungsfrei zu lassen. Dem könne nicht mit Erfolg der Rechtsgedanke des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entgegengehalten werden, dass der Arbeitgeber mehr als die Hälfte der Beiträge geleistet habe. Denn diese Vorschrift beziehe sich auf umlagefinanzierte Renten, wovon sich die freiwillige betriebliche Zusatzversorgung der Klägerin unterscheide. Ebenso gebe § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV zu erkennen, dass die private Zusatzvorsorge im Sinne einer Anrechnungsfreiheit privilegiert sein solle, um entsprechende Anreize zu schaffen. Der auf einen Anteil von zwei Dritteln reduzierten Anrechnung der betrieblichen Zusatzversorgung stehe auch die Auffüllungsfunktion des Unterhaltsbeitrags nicht entgegen. Wenn der Unterhaltsbeitrag seine Nachrangigkeitseigenschaft nicht verlieren solle, müsse im Rahmen des angemessenen Umfangs der Anrechnung gewährleistet sein, dass es sich auch für die nachgeheiratete Witwe zur Sicherung ihres Lebensunterhalts lohne, freiwillige finanzielle Beiträge für eine private Zusatzvorsorge aufzubringen. Dass der Unterhaltsbeitrag lediglich der Vermeidung von dadurch entstehenden Härten dienen solle, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe die volle Witwenversorgung versage, zwinge nicht im Gegenzug zur vollständigen Anrechnung einer auf freiwilliger Basis erworbenen Zusatzversorgung. Durch die Vorgabe der Anrechnung in angemessenem Umfang bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Raum für die Berücksichtigung des Ursprungs der Einkünfte und mithin des Umstands sei, ob sie auf freiwilligen eigenen Beiträgen des Versorgungsberechtigten beruhen. Gleichermaßen unangemessen sei die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung angerechnet worden. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung zeige der Begriff der Angemessenheit, dass nach Maßgabe der individuellen Umstände von pauschalen Anrechnungsfreibeträgen abgewichen werden können müsse. Für den Umfang der Anrechnung komme es auf die Art und Herkunft der Einkünfte an. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Erwerbsminderungsrente anstelle eines Erwerbseinkommens nur deshalb beziehe, weil sie infolge der schweren Erkrankung und Pflege ihres verstorbenen Ehemannes selbst erwerbsunfähig geworden sei. Demgegenüber habe die Schwerbehinderung der Klägerin mit ihrer Erwerbsfähigkeit nichts zu tun und diese nicht eingeschränkt. Der Beginn ihrer dauernden Arbeitsunfähigkeit im März 2009 falle mit der grundlegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes nach einer Operation zusammen. Der Tod naher Angehöriger (Mutter und Bruder) im Jahre 2007 habe ihre Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt, so dass von einer leicht ansprechbaren gesundheitlichen Vorbelastung keine Rede sein könne. Ebenso wenig erlaube ihre phasenweise psychotherapeutische Behandlung den Schluss auf das Vorliegen derart erheblicher psychischer Probleme, dass diese auch bei alltäglich vorkommenden Belastungssituationen ihre Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Schließlich stelle sich ihre wirtschaftliche Situation als ein Härtefall dar, der auch unter Fürsorgegesichtspunkten durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gerade vermieden werden solle. Sie sei durch den Tod ihres Ehemannes in doppelter Weise belastet; zum einen partizipiere sie nach seinem Tod nicht mehr an seinem Ruhegehalt, zum anderen habe sie wegen seiner Erkrankung ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen. Die Versagung eines Unterhaltsbeitrages führe zu einer atypischen Sonderbelastung, die die Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht vor Augen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 31. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. August 2011 zu verpflichten, ihr einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, an sie aus dem jeweils fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt der Berufung entgegen und macht geltend:
Im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin sei der Rechtsgedanke des § 55 Abs. 4 BeamtVG im vorliegenden Zusammenhang erst recht anzuwenden, weil der der nachgeheirateten Witwe zu gewährende Unterhaltsbeitrag nicht Ausfluss der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sei. Bei der Frage der Angemessenheit der Anrechnung eigenen Einkommens sei auch ein Vergleich mit der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung vorzunehmen, der ergebe, dass das Einkommen der Klägerin das Mindestwitwengeld übersteige. Auf der Basis der von der Klägerin als angemessen erachteten nur anteiligen Anrechnung ihres eigenen Einkommens würde sie einschließlich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 414 Euro (unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs) ein Gesamteinkommen erzielen, das mehr als 900 Euro über der Mindestwitwenversorgung und mehr als 800 Euro über dem Witwengeld liege. Mit der Auffüllungsfunktion des Unterhaltsbeitrages lasse sich ein solches Ergebnis nicht vereinbaren. Ebenso wenig komme die von der Klägerin beanspruchte Berücksichtigung des aus ihrer Sicht bestehenden unmittelbaren Zusammenhangs zwischen ihrer Verrentung wegen voller Erwerbsminderung und der schweren Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes in Betracht. Auch mit dieser Argumentation übersehe die Klägerin, dass der Unterhaltsbeitrag nur eine Auffüllungsfunktion habe und nicht dazu bestimmt sei, andere, nicht erhaltene Leistungen zu ersetzen. Unabhängig davon bestünden erhebliche Zweifel, dass die Klägerin ohne die schwere Erkrankung und den Tod ihres Ehemannes weiterhin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbstätig wäre. Ungeachtet dessen komme es auf die Gründe für die Erwerbsunfähigkeit nicht an. Der Freibetrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung schaffe einen angemessenen und praktikablen Ausgleich bei der Anrechnung eigenen Einkommens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Versorgungsakte, die Rentenakte der Klägerin und ihre Schwerbehindertenakte verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet, weil der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. August 2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung maßgeblich. Zufolge § 108 Abs. 1 BeamtVG gilt für die Beamten der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der vorgenannten Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Tod des Ruhestandsbeamten war dies nicht der Fall. Erst § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes - Art. IV des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) - ordnete die Fortgeltung des Beamtenversorgungsgesetzes in der Neufassung vom 24. Februar 2010 als Landesrecht an (nach § 3 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes mit der Bezeichnung Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin [Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG]), ohne dass sich bei Anwendung dieses Gesetzes für den vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtslage ergäbe.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen (Satz 2). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind - auch zwischen den Beteiligten unstreitig - erfüllt. Allerdings führen die Kürzung des Unterhaltsbeitrages infolge des Versorgungsausgleichs zugunsten der früheren Ehefrau des verstorbenen Ruhestandsbeamten sowie die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin dazu, dass ihr ein Unterhaltsbeitrag nicht zu gewähren ist.
1. Dem Grunde nach steht der Klägerin ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zu.
Die Klägerin hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG keinen Anspruch auf Witwengeld. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift nicht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Eheschließung im August 2003 vor.
Besondere Umstände des Falles im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG rechtfertigen die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages nicht. Als besondere Umstände in Erwägung zu ziehende Sachverhalte wie etwa ein großer Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 20 Jahren (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG), eine kurze Ehedauer (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) oder eine im Zeitpunkt der Eheschließung bekannte schwere Erkrankung des Ruhestandsbeamten, die eine volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen könnten (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2015, § 22 BeamtVG Rn. 7 ff.; Hellfeier, DÖD 2005, 237; Strötz in: GKÖD, Band I, Stand: April 2015, O § 22 BeamtVG Rn. 20 ff.), sind nicht feststellbar und werden auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht.
2. Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag ist das Witwengeld, das ausgehend von § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat, beträgt. Danach beläuft sich das Witwengeld im Ausgangspunkt auf (55 v.H. des erdienten Ruhegehalts in Höhe von 2.993,95 Euro) 1.646,67 Euro und reduziert sich infolge der Belastung mit dem Versorgungsausgleich auf 939,42 Euro. Bei auf dieser Basis erfolgender Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin verbleibt kein zahlbarer Unterhaltsbeitrag.
a) Der Unterhaltsbeitrag unterliegt denselben Ruhens- und Kürzungsvorschriften der §§ 49 ff. BeamtVG wie das Witwengeld. Denn § 63 Nr. 5 BeamtVG bestimmt die Anwendbarkeit des Abschnitts VII des Beamtenversorgungsgesetzes (§§ 49 bis 63) auch für den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG.
Die rechtliche Reihenfolge der Berechnungsabschnitte des Unterhaltsbeitrages ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 63 Nr. 5 BeamtVG. Danach wird der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG berechneten Betrag gekürzt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages in Höhe des Witwengeldes vor Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG zunächst die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 und 3 BeamtVG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 54.88 -, juris Rn. 14).
Aufgrund des Rentenbescheides über die Witwenrente der Klägerin, die ab April 2011 auf 0,17 Euro festgesetzt ist, ergibt sich fortan kein Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG.
Da die Versorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin infolge seiner früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet war, war der Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen, d.h. um 707,25 Euro. Dies ergibt sich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, aus § 57 BeamtVG, der die Folgen für die Beamtenversorgung regelt, wenn bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des früheren Ehegatten begründet werden. Zufolge § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Regelung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen um den nach Absatz 2 und 3 berechneten Betrag gekürzt. Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst nach § 16 BeamtVG auch das Witwengeld und Unterhaltsbeiträge. Anders als Ruhensvorschriften, die den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt lassen und ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegenstellen, erfassen Kürzungsvorschriften einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die Witwe den Anspruch auf Witwengeld bzw. auf einen Unterhaltsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 39.10 -, juris Rn. 21 f.). Der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Ruhestandsbeamten verstorben ist, ändert an dieser Kürzung nichts, weil sie etwa zehn Jahre Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht bezogen hat. Nach § 37 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Abs. 1 Satz 1). Die Anpassung nach Absatz 1 findet aber nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs. 2).
b) Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin in angemessenem Umfang nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG lässt einen zahlbaren Betrag gänzlich entfallen. Das Erwerbsersatzeinkommen übersteigt unter Berücksichtigung eines angemessenen anrechnungsfreien Betrages den Unterhaltsbeitrag.
aa) Zu dem Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gehören sowohl die Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die aufgrund einer betrieblichen Zusatzversorgung von der Lebensversicherungs-AG gezahlte Rente. Das Erwerbsersatzeinkommen ist nicht auf Einnahmen aus öffentlichen Kassen beschränkt; die Renten der betrieblichen Zusatzversorgung sind nicht anrechnungsfrei zu lassen. Dies folgt aus der Auslegung der Anrechnungsvorschrift. Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist. Der Erfassung des objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, juris Rn. 68).
Seinem Wortlaut nach umfasst das Erwerbsersatzeinkommen sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt in eindeutiger Weise auf die wirtschaftliche Ersatzfunktion der finanziellen Leistungen ab, die an die Stelle des aus eigener Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, juris Rn. 16). In diesem Sinne substituieren die Erwerbsminderungsrente wie die Rente aus der betrieblichen Zusatzversorgung das mit Eintritt der vollen Erwerbsminderung entfallene Einkommen aus vorangegangener Erwerbstätigkeit. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das auf den Wortlaut gestützte Auslegungsergebnis. Der nachgeheirateten Witwen von Ruhestandsbeamten eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielten. Die über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften der nachgeheirateten Witwe bringt den Nachrang des Unterhaltsbeitrages zum Ausdruck. Dieser ist keine alimentationsrechtliche Versorgung. Der Dienstherr darf vielmehr seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen. Der Unterhaltsbeitrag hat lediglich Auffüllungsfunktion. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 16 f.). Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nichts dafür entnehmen, dass Renten der betrieblichen Zusatzversorgung von der Anrechnung ausgenommen sein sollten. Die Neufassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) hat mit Wirkung vom 1. Januar 1992 die zuvor vorgesehene Anrechnung von „Einkünften“ auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen eingeschränkt (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 5 Nr. 8, S. 24 zu Nr. 8). Unberücksichtigt bleiben seither Einkunftsarten wie Vermögens- und Nutzungseinkünfte (vgl. Strötz, a.a.O. Rn. 32). Für eine weitergehende Eingrenzung des Erwerbsersatzeinkommens ergibt sich aus der Gesetzesänderung nichts. Der Gesetzgeber hat insbesondere davon abgesehen, die Begriffe Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entgegen dem allgemeinen umfassenden Wortsinn auf Bezüge aus öffentlichen Kassen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 18). Schließlich lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten nichts für ein einschränkendes Verständnis des Erwerbsersatzeinkommens gewinnen. § 53 Abs. 7 BeamtVG bestimmt die Begriffe des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens für deren Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen unter ausdrücklicher Verweisung auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang scheidet schon deshalb aus, weil sie sich auf eine Alimentation (Versorgungsbezüge) bezieht und der Unterhaltsbeitrag diese Qualität gerade nicht hat (vgl. BVerwG, ebenda). Dadurch, dass der Gesetzgeber für den Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Renten wegen Todes den Katalog des anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens in § 18a Abs. 3 Satz 1 SGB IV durch Art. 3 Nr. 2 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 um Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (Nr. 9), erweitert hat, fehlt es seither - ungeachtet der unterschiedlichen Regelungszusammenhänge - in Bezug auf eine betriebliche Zusatzversorgung an einem gegenüber § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG abweichenden sozialversicherungsrechtlichen Verständnis des Erwerbsersatzeinkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 18, dem § 18a SGB IV a.F. zugrunde lag).
Bei der Anrechnung aller Renten ist vom Bruttobetrag auszugehen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner und der gesetzlichen Pflegeversicherung bleiben unberücksichtigt, um eine Besserstellung der unterhaltsbeitragsberechtigten Witwe gegenüber der witwengeldberechtigten Witwe zu vermeiden. Denn die Bezieherin von Witwengeld muss, wenn sie zur Ergänzung der Beihilfeansprüche eine Krankenversicherung abschließt, Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die ohne Einfluss auf die Höhe des Witwengeldes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 2 C 16.87 -, juris Rn. 18).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in der Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens zum Ausdruck gebrachten Nachrang des Unterhaltsbeitrages bestehen nicht (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6.00 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Verfügt der Normgeber über ein weites Ermessen - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Der Umstand der Eheschließung zu einem Zeitpunkt, nachdem der verstorbene Beamte bereits in den Ruhestand getreten war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte, rechtfertigt nicht nur den Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf Witwengeld, sondern auch die Anrechnung eigenen Erwerbsersatzeinkommens. Dahinter steht die tragfähige Erwägung, dass die Witwe während des aktiven Beamtenverhältnisses an der Alimentation des Beamten nicht teilhatte und nach Maßgabe ihrer eigenen Erwerbsbiographie der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn nicht bedarf (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 1. Februar 2005 - Individualbeschwerde Nr. 73711/01 -, DÖD 2006, 22 [vorgehend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O.] zur Ablehnung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot).
bb) Dem angemessenen Umfang der Anrechnung ist dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte einen Anteil des Erwerbsersatzeinkommens in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung von der Anrechnung freigestellt hat. Für eine Verminderung der Anrechnung ist sowohl im Hinblick auf die betriebliche Zusatzversorgung als auch auf die Erwerbsminderungsrente mangels einer atypischen Fallgestaltung kein Raum.
Der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs der Anrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmter Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen. Was unter angemessenem Umfang der Anrechnung zu verstehen ist, muss im Gesamtzusammenhang der beamtenrechtlichen Versorgung gesehen werden, innerhalb der der Unterhaltsbeitrag eine nachrangige, nicht zur verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation des Beamten und seiner Familie zählende Leistung darstellt. Von da her besteht - vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben - kein Grund, eine Anrechnung im Hinblick auf das dann sich ergebende Gesamteinkommen als nicht angemessen anzusehen, solange dieses Gesamteinkommen ebenso hoch oder gar höher ist als das Witwengeld, das der Gesetzgeber im Fall einer voll versorgungsberechtigten Witwe als Witwengeld und damit als angemessene Alimentation vorsieht. Zudem ist - abgesehen von zulässigen Anrechnungsregelungen - eine Berücksichtigung der höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürftigkeit für die Bestimmung der Höhe der Versorgung dem Beamtenversorgungsrecht fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 8.87 -, juris Rn. 13 f.).
Gemessen hieran durfte der Beklagte die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin nach Maßgabe der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742), aktualisiert durch das Rundschreiben des BMI vom 25. Juli 1995 (GMBl. S. 580), für den Regelfall vorgesehenen Modalitäten vornehmen. Nach Nr. 22.1.11.2 BeamtVGVwV bleiben bei Erwerbsersatzeinkommen aus eigenem Recht 30 v.H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung monatlich anrechnungsfrei. Von dem sich daraus ergebenden Umfang der Anrechnung kann nach Nr. 22.1.9.4 BeamtVGVwV beim Vorliegen besonderer sich aus der Art des anzurechnenden Erwerbseinkommens bzw. Erwerbsersatzeinkommens ergebender Gründe zugunsten der Witwe abgewichen werden. Allerdings handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -, juris Rn. 15, vom 30. Juni 2010 - 5 C 3.09 -, juris Rn. 38 und vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, juris Rn. 14). Der in der Verwaltungsvorschrift im Interesse der Praktikabilität und der gleichmäßigen Gesetzesanwendung mit einem ausdrücklichen Ausnahmevorbehalt geregelte Grundsatz, das Erwerbsersatzeinkommen aus eigenem Recht bis auf einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung anzurechnen, steht in Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen an die Anrechnung in angemessenem Umfang. Das Bundesverwaltungsgericht hat die diesen Grundsatz anwendende Verwaltungspraxis im Rahmen der angemessenen Anrechnung als der Rechtslage entsprechend gebilligt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 20, vom 9. März 1989, a.a.O. Rn. 12 und vom 15. März 1988, a.a.O. Rn. 14). Während eine vollständige Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens aus eigenem Recht mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, berücksichtigt der vorgesehene Freibetrag in ausreichendem Maße die Eigenart des Erwerbsersatzeinkommens, das auf eigener Berufstätigkeit beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989, a.a.O. Rn. 13). Die Festlegung von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung als anrechnungsfreier Betrag trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der nachgeheirateten Witwe in aller Regel die Ehe nur relativ kurz gedauert hat und ihre eigene Berufstätigkeit den überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens ausgemacht haben wird. Die Regelung ist daher nicht willkürlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 B 93.1403 -, juris Rn. 20). Die Mindestwitwenversorgung als Bezugsgröße für den Freibetrag ist nicht sachwidrig, weil sie an die Obergrenze für den Unterhaltsbeitrag anknüpft, die durch das Witwengeld, mindestens in Höhe der Mindestwitwenversorgung, bestimmt wird (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Zugleich verwirklicht sie die nachrangige Auffüllungsfunktion des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zu den Erträgen aus der eigenen Erwerbsbiographie dadurch, dass der Freibetrag mit steigendem Erwerbsersatzeinkommen der Witwe aus eigenem Recht anteilig sinkt und sich der Anrechnungsbetrag dementsprechend erhöht. Der gesetzlich vorgegebenen Angemessenheit der Anrechnung, die auch verlangt, dass atypischen Fallgestaltungen in Bezug auf Art oder Herkunft des Erwerbsersatzeinkommens durch einen vom Regelfall abweichenden, d.h. erhöhten Freibetrag entsprochen wird, ist mit dem Ausnahmevorbehalt in Nr. 22.1.9.4 BeamtVGVwV genügt.
Anhand dieser Maßstäbe ist die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Klägerin bis auf einen anrechnungsfreien Betrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung, d.h. 239,46 Euro, nicht als unangemessen zu beanstanden. Eine atypische Fallkonstellation, die verlangt, dass der Freibetrag zu erhöhen und das anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen herabzusetzen ist, liegt nicht vor. Eine solche ist bei Betrachtung der für die Angemessenheit der Anrechnung maßgeblichen Kriterien, Art und Herkunft des Erwerbsersatzeinkommens sowie die Sicherstellung eines Gesamteinkommens auf dem Niveau des Witwengeldes, nicht anzunehmen.
Art und Herkunft der Rente, welche die Klägerin aufgrund einer freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge bezieht, rechtfertigen es nicht, diese Rente entsprechend dem Anteil der eigenen Beitragsleistung der Klägerin von einem Drittel von der Anrechnung freizustellen. Durch die von der Klägerin erbrachte eigene Beitragsleistung unterscheidet sich die Betriebsrente nicht prinzipiell von anderem Erwerbsersatzeinkommen. Insbesondere beruhen auch die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz des umlagefinanzierten Rentensystems auf eigenen Beiträgen der Versicherten, wenngleich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in einem festen Verhältnis zur Höhe der aufgewendeten Beiträge stehen. Ebenso wenig gewinnt der Umstand ausschlaggebende Bedeutung, dass die betriebliche Zusatzversorgung im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Freiwilligkeit basiert. Diese Tatsache ändert nichts daran, dass sich die Zusatzversorgung als typisches Erwerbsersatzeinkommen darstellt, das dem Arbeitsverhältnis entstammt und in der Arbeitsleistung der Klägerin begründet ist. Ausdruck dessen ist die Verteilung der Beitragsleistung zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel. Diese Betrachtung wird durch den § 55 Abs. 4 BeamtVG zugrunde liegenden Rechtsgedanken bestätigt. Diese Vorschrift verfolgt ihrem Sinn und Zweck nach das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als sie nicht auf einer Arbeitsleistung beruht. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rentenanteil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 149; BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - 2 C 44.91 -, juris Rn. 17). Der Heranziehung des Rechtsgedankens des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich diese Vorschrift ausschließlich auf umlagefinanzierte Renten beziehe. Denn auf das Finanzierungssystem der Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich an. Vielmehr geht es bei der Bemühung des Rechtsgedankens des § 55 Abs. 4 BeamtVG nur darum, auf die in dieser Vorschrift enthaltene Wertung des Gesetzgebers zurückzugreifen, dass im Falle einer mindestens hälftigen Beitragsleistung des Arbeitgebers die Annahme gerechtfertigt ist, die Rente beruhe auf einer Arbeitsleistung des Empfängers mit der Folge, auch den Beitragsanteil des Arbeitnehmers anzurechnen. Diese gesetzgeberische Wertung kann auf die Rente der Klägerin aus der betrieblichen Zusatzversorgung übertragen werden, zumal der Unterhaltsbeitrag im Unterschied zum Versorgungsanspruch keine Alimentation darstellt. Auch aus § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV, wonach bei sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrenten Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, nicht zu berücksichtigen sind, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Vorschrift ist ausdrücklich auf die einkommensteuerrechtlich geförderten Altersvorsorgeverträge der beschriebenen Art begrenzt. Ihr kann wegen ihres Ausnahmecharakters nicht der allgemeine Rechtsgedanke einer Privilegierung anderer betrieblicher Zusatzversorgungen entnommen werden; es handelt sich um eine nicht erweiterungsfähige Ausnahmebestimmung. Die weitere Erwägung, der Unterhaltsbeitrag verlöre seine Nachrangigkeitseigenschaft, wenn es sich für die nachgeheiratete Witwe nicht lohne, freiwillige eigene Beiträge für eine Zusatzversorgung aufzubringen, verfängt ebenfalls nicht. Die Situation der nachgeheirateten Witwe ist in aller Regel - wie auch im Falle der Klägerin - dadurch gekennzeichnet, dass ihre Erwerbsbiographie im Zeitpunkt der Eheschließung fortgeschritten ist. Entscheidungen über eine zusätzliche Altersversorgung sind typischerweise schon während der bei Eingehung der Ehe langjährig andauernden eigenen Berufstätigkeit und damit zu Zeiten getroffen worden, in denen die Ehe und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung noch nicht absehbar waren und folglich nicht zum Verzicht auf eine zusätzliche Altersversorgung motivieren konnten. Ob die Eheschließung ein Argument dafür sein kann, an einer vor der Ehe begründeten Zusatzversorgung nicht mehr festzuhalten, mag im Einzelfall von verschiedenen Überlegungen abhängen. Für die Klägerin stellt sich ihre Gesamtversorgung einschließlich der betrieblichen Zusatzversorgung trotz deren Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag günstiger dar als im hypothetischen Falle einer fehlenden Zusatzversorgung. Ein der Klägerin in diesem unterstellten Fall zustehender Unterhaltsbeitrag in Höhe von 260,18 Euro (939,42 Euro [max. Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes] abzüglich 679,24 Euro [Erwerbsminderungsrente - 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung in Höhe von 239,46 Euro]) würde die fehlende Zusatzversorgung nicht aufwiegen.
Ebenso wenig kann die Klägerin mit ihren Argumenten für die weitergehende Anrechnungsfreiheit ihrer Erwerbsminderungsrente durchdringen. Ihre Auffassung, durch eine reduzierte Anrechnung ihrer Rente müsse das infolge ihrer Erwerbsminderung entfallene Erwerbseinkommen teilweise kompensiert werden, weil ihre vorzeitige Verrentung in der schweren Erkrankung ihres Ehemannes begründet sei und die von ihr erbrachte Pflegeleistung auf diese Weise finanziell honoriert werden müsse, trifft nicht zu. Unabhängig von der Frage der Kausalität liegt der Ausgleich der widrigen individuellen Lebensumstände der Klägerin außerhalb der Zwecke, die mit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages verfolgt werden. Der Unterhaltsbeitrag, bei dem es sich um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte und nicht zur verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation gehörende Leistung handelt, ist unter Beachtung seiner Nachrangigkeit dazu bestimmt, den Lebensunterhalt der nachgeheirateten Witwe auf dem Niveau der Witwe mit alleinigem Anspruch auf Witwengeld zu sichern. Hingegen stellt er sich nicht als vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust der Erwerbsfähigkeit dar und hat keine dahingehende Entschädigungsfunktion. Er zielt nicht auf die Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens. Insoweit liefert die Funktion des Unterhaltsbeitrages keinen tragfähigen Grund dafür, die Erwerbsminderungsrente der Klägerin im Hinblick auf die Anrechnungsmodalitäten so zu behandeln, als wäre sie ihrer Art nach nicht Erwerbsersatzeinkommen, sondern Erwerbseinkommen. Für diese Einkommensart sehen die Maßgaben in Nr. 22.1.13 BeamtVGVwV einen Freibetrag - 50 v.H. der Mindestwitwenversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte - vor, der den Vorstellungen der Klägerin, die Erwerbsminderungsrente im Umfang von drei Vierteln anrechnungsfrei zu lassen, nahekäme. Angesichts der eingeschränkten Bestimmung des Unterhaltsbeitrages fehlt es an einer atypischen Fallgestaltung, die durch Anhebung des Freibetrages zugunsten der Klägerin zu korrigieren wäre.
Dem Gebot der angemessenen Anrechnung ist auch insoweit genügt, als die Klägerin nach der Anrechnung über ein Gesamteinkommen verfügt, das nicht hinter dem zurückbleibt, das ihr als Witwe mit alleinigem Anspruch auf Witwengeld zustünde. Da ihr eigenes Erwerbsersatzeinkommen aufgrund früherer Berufstätigkeit in Höhe von 1.362 Euro den den Vergleichsmaßstab bildenden Betrag, der sich unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung auf 939,42 Euro beläuft, deutlich übersteigt, unterliegt die Angemessenheit der für den Regelfall vorgesehenen Anrechnung auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken; darüber hinaus misst das Beamtenversorgungsrecht der individuellen finanziellen Bedürftigkeit für die Bestimmung der Versorgung keine Bedeutung bei.
Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 Satz 1 BeamtStG) ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus, was dem Beamten oder früheren Beamten oder Hinterbliebenen durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 -2 C 39.99 -, juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor.