Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Wohngeld; Anfechtungsklage; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten;...

Wohngeld; Anfechtungsklage; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Beschwerde; Einkommen; Einkommensprognose; Änderung der Verhältnisse; Berücksichtigung; reduzierte Unterhaltszahlungen; wohngeldrechtliche Relevanz


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 24.03.2016
Aktenzeichen OVG 6 M 9.16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 15 Abs 1 WoGG, § 24 Abs 2 S 1 WoGG, § 27 Abs 1 S 1 Nr 3 WoGG

Leitsatz

Zur Frage der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt zwischen Beantragung des Wohngeldes und Erlass des Wohngeldbescheides.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Klägerin beantragte für sich und ihren mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn am 28. November 2013 Wohngeld und gab dabei u.a. an, 352 Euro monatlich Unterhaltsleistungen vom Vater ihres Sohnes zu erhalten. Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 bewilligte die Beklagte Wohngeld für den Zeitraum November bis Dezember 2013 in Höhe von monatlich 116 Euro und mit weiterem Bescheid gleichen Datums für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 in Höhe von monatlich 103 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie mit Schriftsatz vom 27. März 2014 damit begründete, dass der gemäß beigefügter Urkunde des Jugendamtes geschuldete Unterhaltsbeitrag des Vaters lediglich 312 Euro betrage und daher auch nur dieser geringere Betrag der Wohngeldberechnung als Einkommen zu Grunde gelegt werden dürfe; die weitere Zahlung in Höhe von 40 Euro erfolge freiwillig und sei ausschließlich für Medikamente als zusätzlicher Aufwand infolge einer chronischen Erkrankung des Sohnes bestimmt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 bewilligte die Beklagte weiteres Wohngeld in Höhe von 116 Euro monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2013 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die hiergegen erhobene, auf die Bewilligung höheren Wohngeldes im Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht ist noch anhängig. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dem Erhöhungsverlangen für Dezember 2013 stehe entgegen, dass die Reduzierung der Unterhaltszahlung nach dem Vortrag der Klägerin erst Anfang 2014 mitgeteilt worden sei, dem Erhöhungsverlangen für Januar bis Juni 2014 stehe entgegen, dass kein ausdrücklicher Änderungsantrag nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG gestellt worden sei; im Übrigen halte das Gericht die Berechnung des Beklagten für nachvollziehbar, wonach die Reduzierung der Unterhaltszahlungen irrelevant sei, weil es sich um keine Einkommensverringerung von mehr als 15 Prozent handele.

II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind der Entscheidung über einen Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ermittlung des Jahreseinkommens. Nach § 15 Abs. 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Nach Satz 2 können hierzu die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. November 2013 bezog die Klägerin für ihren Sohn 352 Euro an Unterhaltsleistungen. Dieser Betrag war der Einkommensprognose nach § 15 Abs. 1 WoGG und den übrigen für die Entscheidung über den Wohngeldantrag maßgebenden Verhältnissen zugrunde zu legen. Dass ab Dezember 2013 40 Euro weniger Unterhalt gezahlt wurde, ist dagegen unerheblich. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG gilt: Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift sollen u.a. Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 WoGG berücksichtigt werden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Reduzierung der Unterhaltszahlungen weniger als 15 Prozent des der Wohngeldberechnung zu Grunde liegenden Einkommens ausmacht. Dass der Wohngeldberechnung zugrunde gelegte Gesamteinkommen belief sich auf 377,70 Euro bzw. auf 411, 34 Euro monatlich (vgl. Wohngeldbescheide vom 4. Februar 2014, Bl. 198, 199 VV). Die Einkommensveränderung hätte daher mehr als 56,66 Euro bzw. mehr als 61,70 Euro betragen müssen, um eine wohngeldrelevante Änderung der Verhältnisse rechtfertigen zu können.

Auf die von der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte, wonach der Behörde die Reduzierung der Unterhaltszahlungen des Vaters noch vor Erlass der Bewilligungsbescheide am 4. Februar 2014 bekannt gewesen sei und auf das etwaige Erfordernis eines Änderungsantrags nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG von Mitarbeitern der Beklagten hätte hingewiesen werden müssen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).