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Zulassungsbegehren; stattgebendes Urteil; Bundesstiftung; Aufarbeitung SED-Diktatur; Verpflichtung zum Informationszugang; Protokolle des Stiftungsrats und des Vorstands; Projektantragsteller; Totalablehnung; Nichtöffentlichkeit; Vertraulichkeit der Beratungen; Geheimhaltungspflicht; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Schutz internationaler Beziehungen; rückwirkende Geschäftsordnungsbeschlüsse zur Vertraulichkeit; Zurückweisung des Antrages der Beklagten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 21.04.2015
Aktenzeichen OVG 12 N 88.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 67 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 3 Nr 1 Buchst a IFG, § 3 Nr 3 Buchst b IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 3 Nr 7 IFG, § 6 S 2 IFG, § 9 Abs 3 IFG

Leitsatz

Zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gegenüber einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Einsicht in die Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.

I.

Die vom Kläger gegen die Vollmacht der Bevollmächtigten der Beklagten erhobene Rüge greift nicht durch. Dafür kann dahinstehen, ob die den Bevollmächtigten von der Geschäftsführerin der Beklagten ausgestellte Vollmachturkunde den Anforderungen an die Vertretung der Beklagten nach deren Errichtungsgesetz und Satzung entspricht. Ein etwaiger Mangel ist durch die Vorlage der nachträglich vom Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten ausgestellten Vollmacht vom 21. Februar 2014, bei der hinsichtlich der Vertretungsbefugnis für die Beklagte keine rechtlichen Bedenken bestehen, geheilt. Der Ablauf der Einlegungs- und Zulassungsbegründungsfrist stehen der Heilung nicht entgegen; anderes könnte nur gelten, wenn der Senat den Antrag zwischenzeitlich unter Berufung auf den Mangel der Vollmacht als unzulässig abgelehnt hätte (vgl. dazu GemSOGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 –, BVerwGE 69, 380, juris Rn. 11 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. 50 f.). Das ist hier jedoch im Zeitraum nach der Rüge des Klägers bis zur Vorlage der ordnungsmäßen Vollmacht vom 21. Februar 2014 nicht geschehen.

II.

Die zur Begründung des Antrages herangezogenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich zunächst nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht auf der Grundlage der aktuellen Satzung der Beklagten (Fassung vom 2. Februar 2010) entschieden, sondern deren frühere Satzung vom 23. Oktober 2000 zugrunde gelegt hat. Die Beklagte legt nicht dar, dass die aktuelle Satzung von der früheren entscheidungserheblich abweicht.

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger mit seinem IFG-Antrag begehrten Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands der Beklagten aus der Zeit zwischen Januar 2010 und Anfang Dezember 2011 nicht einer unabhängig vom Gegenstand der Beratung durch Rechtsvorschrift angeordneten Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG unterliegen. Dafür hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass weder das Errichtungsgesetz noch die Satzung eine entsprechende Geheimhaltungsvorschrift enthalten (S. 5 d. Urteilsabdrucks), eine allgemeine Übung reiche nicht aus.

Die Argumentation der Beklagten, dass nach der Satzung nur den Gremienmitgliedern und den ausdrücklich genannten Personen die Teilnahme an den Sitzungen gestattet sei und andere Personen nicht zugelassen seien, vermag das Fehlen einer die Geheimhaltung oder Vertraulichkeit anordnenden Rechtsvorschrift nicht zu ersetzen. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beklagten herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. November 2007 – 7 C 4.07 – juris) und des Senats (Urteil vom 6. November 2008 – 12 B 50.07 – juris). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umweltinformationsrecht betraf die Sitzungsniederschriften eines Kreisausschusses, für dessen Sitzungen die einschlägige Kreisordnung die – im konkreten Fall genutzte – Möglichkeit vorsah, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Entscheidung des Senats ist zu § 3 Nr. 4 IFG ergangen, betraf aber einen Ausschuss des Bundesrats, dessen Verhandlungen ebenso wie die Sitzungsniederschriften nach der Geschäftsordnung dieses Verfassungsorgans vertraulich sind. Die von der Beklagten reklamierte Anordnung einer allgemeinen Vertraulichkeit unter Inanspruchnahme einer Annexkompetenz in Anknüpfung an den Gegenstand der Beratungen des jeweiligen Organs genügt den Anforderungen an eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dagegen nicht. Vielmehr muss eine Satzungsregelung auf eine förmliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können, ggf. auch nur in einer allgemeinen und umfassenden Form, die aber im konkreten Regelungszusammenhang den Erlass von Normen zur Sicherung eines materiellen Geheimnisschutzes umfasst (vgl. für die in Gestalt einer Rechtsverordnung erlassene Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Urteil des Senats vom 28. Januar 2015 – 12 B 2.13 – juris Rn. 27 ff.).

b) Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG verneint. Die Beklagte vermag weder schlüssig die erforderliche Prognose für eine zu erwartende Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BT-Drs. 15/4493, S.9) noch im Ansatz die Betroffenheit des Verhältnisses zu ausländischen Staaten oder zwischen- oder überstaatlichen Organisationen darzulegen (vgl. zum Schutzzweck des Versagungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321, juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9.12 –, juris Rn. 26 ff.). Nach ihren Ausführungen geht es allenfalls um die Beziehungen zu nichtstaatlichen Akteuren der internationalen Politik und Nichtregierungsorganisationen, auf die sich der Schutzzweck des Ausschlussgrundes nicht erstreckt. Eine Ausweitung seines Anwendungsbereichs lässt sich aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen, die sich zu anderweitigen Regelungen verhalten, nicht herleiten (vgl. zum Ausweisungsgrund der Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach dem AuslG: BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 – BVerwGE 123, 114, juris Rn. 17; zu § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG: Urteil des Senats vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 – OVGE 33, 36, juris Rn. 34).

c) Nicht in Frage gestellt ist auch die Verneinung des Versagungsgrundes nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Versagungsgrund bezieht sich nur auf die „notwendige Vertraulichkeit“ behördlicher Beratungen und bezieht damit nicht jeglichen behördlichen Entscheidungsfindungsprozess in den Schutz ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14.11 – juris Rn. 5). Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, worin eine Beeinträchtigung der Beratungen ihrer Gremien liegt. Sie bezieht sich lediglich abstrakt auf „stiftungsinterne Angelegenheiten“ (S. 12 der Antragsbegründung), was nicht erkennen lässt, welche Gegenstände der Beratungen im Einzelnen einer näheren Prüfung zu unterziehen sind. Auch ihr Hinweis, ihr lägen „bereits mehrere Nachrichten“ vor, „in denen Gremienmitglieder sowie einbezogene Experten mitteilen, von einer Tätigkeit für die Stiftung Abstand zu nehmen, wenn keine Vertraulichkeit der Tätigkeit besteht“ (Antragsbegründung a.a.O.), ist nicht belegt, was schon nicht den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügt, aber auch sonst nicht hinreichend konkret erkennen lässt, inwieweit die streitgegenständlichen Protokolle Beratungsinterna enthalten. Allein die Wiedergabe der vorstehenden Äußerungen vermag die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nicht zu ersetzen. Dass das Verwaltungsgericht gemessen an seiner eigenen Rechtsprechung (Urteil vom 22. Oktober 2008 – VG 2 A 114.07 -) diesen Maßstab verkannt hat, schließt der Senat aus. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auf sein vorangegangenes Urteil vom 9. Juni 2011 (VG 12 K 46.11, juris) bezogen, das seinerseits auf die Entscheidung vom 22. Oktober 2008 verweist (a.a.O., juris Rn. 22). Weder den in dieser Entscheidung gestellten Anforderungen noch dem auch hier nur pauschalen Vorbringen der Beklagten kann entnommen werden, der Entscheidungsprozess werde beeinträchtigt, wenn Verlauf und Ergebnis des Prozesses öffentlich werden.

d) Auch hinsichtlich der mit diesem Vorbringen bereits berührten Frage eines Ausschlusses des Informationszugangs nach § 3 Nr. 7 IFG wegen vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen vermag die Beklagte das Urteil nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte legt schon nicht dar, welche „beratungsrelevanten“ Informationen Eingang in die Sitzungsprotokolle gefunden haben, die durch die Heranziehung externer Experten erlangt worden sind, und weshalb das Interesse an der Vertraulichkeit noch fortbesteht. Allein der pauschale Hinweis auf die Meinungsbildung der Gremienmitglieder sowie Stellungnahmen und Expertisen von Sachverständigen und Projektantragstellern vermag eine solche Darlegung nicht zu ersetzen.

e) Dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass und inwieweit die vom Kläger begehrten Sitzungsprotokolle Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, die einer Informationsgewährung nach § 6 Abs. 2 IFG entgegenstehen. Selbst wenn es abweichend von der Ansicht des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass sich auch die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen kann, bedürfte es eines substantiierten Vortrags, worin sich dies bei den streitgegenständlichen Unterlagen manifestiert. Das Verwaltungsgericht hat bereits in dem angefochtenen Urteil von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass es für etwa enthaltene Geheimnisse Dritter eines konkreten Vortrags bedarf, welche Protokolle an welcher Stelle Informationen solcher Art aufweisen und warum sich die Offenlegung dieser Informationen nachteilig auswirken könnte. Aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich weder dieser vermisste Vortrag, noch solcher zum Vorliegen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der beklagten Stiftung selbst sowie zu der Befürchtung, dass sie selbst im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung oder Dritte in Bezug auf ihr Unternehmen durch deren Offenlegung im Wettbewerb oder jedenfalls wettbewerbsbezogen Nachteile zu erleiden hätten.

f) Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit des Urteils auch nicht in Frage, soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, eine Ablehnung des Antrages des Klägers könne nicht auf § 9 Abs. 3 IFG gestützt werden. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass dem Kläger die Sitzungsprotokolle ohne ihr Zutun zugänglich sind. Ihrem Vorbringen kann auch nicht entnommen werden, welche der in den Sitzungsprotokollen enthaltenen Informationen in ihren Geschäftsberichten enthalten sind. Sie lehnt den Informationszugang vielmehr weiterhin umfassend und ohne jegliche Differenzierung ab. Danach ist nicht erläutert, weshalb die Vorschrift auch nur für Teilbereiche der Bescheidung des Antrages des Klägers einschlägig sein könnte.

2. Eine Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache scheidet nach den vorstehenden Ausführungen aus. Insbesondere kann der Ausgang eines Berufungsverfahrens aus den dargelegten Gründen nicht als offen angesehen werden.

3. Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache muss der Zulassungsantragsteller eine bislang obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwerfen und erläutern, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Die Beklagte hat insoweit 14 Fragen gestellt (S. 18 – 20 der Antragsbegründung), auf die verwiesen wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragestellungen rechtfertigen indessen die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Im Einzelnen:

aa) Die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zu 1) und 2) danach, ob sich die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen bzw. die Vertraulichkeit der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands aus dem Errichtungsgesetz für die beklagte Stiftung und der darauf beruhenden Satzung ergibt, ist nicht dargelegt. Denn nur wenn eine Beschränkung des Teilnehmerkreises von Gremiensitzungen oder die Behandlung ihrer Protokolle aus dem Regelungszusammenhang heraus erkennen lässt, dass sie nicht allein der Tatsache geschuldet ist, dass dem Gremium nur bestimmte Mitglieder angehören und regelmäßig nur bestimmte Personen mit den Sitzungsprotokollen umgehen, sondern der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes oder einem über die im Zusammenhang mit dem IFG irrelevante allgemeine Verschwiegenheitspflicht hinausgehenden besonderen Geheimhaltungsinteresse dient, kann es auf die Auslegung der einschlägigen Normen ankommen. Das zeigt die Beklagte nicht auf. Im Übrigen spricht die in § 7 Abs. 2 der Satzung geregelte allgemeine Verschwiegenheitspflicht, die an eine durch Gesetz oder im Einzelfall gefasste Beschlüsse der Stiftungsgremien anknüpft, deutlich dagegen, dass eine aus den von der Beklagten herangezogenen Vorschriften etwa abzuleitende Nichtöffentlichkeit der Sitzungen eine allgemein dem materiellen Geheimnisschutz dienende Zielrichtung aufweist. Auch die Regelungen zu den Sitzungsprotokollen in § 2 Abs. 9 und § 3 Abs. 8 der Satzung lassen dafür nichts erkennen.

bb) Die zu 3) aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die Gremien der Beklagten entscheiden können, dass die in ihren Sitzungen behandelten Angelegenheiten der Vertraulichkeit unterliegen, würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser allgemeinen Form nicht stellen. Vielmehr käme es auf die Wirkungen der Beschlüsse, die der Stiftungsrat und der Vorstand im September bzw. November 2012 nachträglich gefasst haben, an, wie es die Beklagte zum Gegenstand der Frage zu 4) macht. Diese Fragen, wie auch die Fragen zu 5) und 6), betreffen jedoch nur den Einzelfall und etwaige gleichgelagerte Anträge auf Informationszugang, so dass ein fallübergreifender Klärungsbedarf mit ihnen nicht aufgezeigt wird. Zwar mag es der Beklagten vergleichbare informationspflichtige Stellen geben; insoweit werden die aufgeworfenen Fragen aber jeweils nach den für diese geltenden rechtlichen Grundlagen und dem Tätigkeitsfeld dieser Stellen zu beurteilen sein, so dass für einen verallgemeinerungsfähigen Aussagewert der Rechtsauslegung und Entscheidung im vorliegenden Fall jedenfalls nichts Hinreichendes dargetan ist. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht den Normgehalt der Satzung und seine Auswirkungen so umfassend aufbereitet (S. 5 f. des Urteilsabdrucks), dass ein Berufungsverfahren keinen zusätzlichen Erkenntniswert erwarten lässt. Die von Stiftungsrat und -vorstand gefassten Beschlüsse vom September bzw. November 2012 betreffen keine bestimmten Angelegenheiten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, sondern treffen allgemeine Festlegungen zur Geschäftsordnung, die sich einer Wahrnehmung als „Annexkompetenz zur jeweiligen Wahrnehmungskompetenz“ wegen des fehlenden Bezuges zu bestimmten Einzelangelegenheiten und Beratungsgegenständen entziehen. Daraus entsteht der Eindruck, dass die Gremien der Beklagten mit diesen Beschlüssen darauf zielen, das gesetzliche Transparenzgebot des IFG zu konterkarieren, ohne dass ein durch die Sache veranlasster besonderer Geheimnisschutz, wie ihn § 3 Nr. 4 IFG voraussetzt, erkennbar wird.

cc) Die Frage zu 7) nach der Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG ist nicht klärungsbedürftig, nachdem die Gesetzesbegründung den Ausschlussgrund auf den Schutz der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten, zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen, bezieht (BT-Drucks. 15/4493, S. 9) und dies Eingang in die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321, juris Rn. 14). Danach können eigene internationale Beziehungen der Beklagten nur dann zum Eingreifen des Ausschlussgrundes führen, wenn sie solches Gewicht haben, dass sie auswärtige Belange des Gesamtstaates zu anderen Staaten oder zwischen- oder überstaatlichen Organisationen berühren.

dd) Auch die Frage zu 8) ist höchstrichterlich geklärt, denn das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Gesetz mit der Formulierung „solange“ deutlich mache, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben sei und die Dauer dieses Aufschubes sich danach bestimme, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbiete, wobei der Abschluss des laufenden Verfahrens dabei keine unüberwindbare Grenze bilde (Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 – NVwZ 2012, 251, juris Rn. 31, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 – NVwZ 2011, 1072, juris Rn. 5). Dass die Tatsachen zur Darlegung dieser Voraussetzungen von der informationspflichtigen Stelle schlüssig vorzutragen sind, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Was dazu hinsichtlich des Ausschlusses des Informationszugangs im konkreten Fall notwendig wäre, betrifft ausschließlich den Einzelfall.

ee) Eine Klärung der Fragen zu 9) und 10) ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass die Beklagte zu den konkreten Tagesordnungspunkten und den Inhalten der Beiträge der Mitglieder ihrer Organe nichts vorgetragen hat (Urteilsabdruck S. 8). Seine weitergehenden Ausführungen zum Vortrag der Beklagten, einzelne Mitglieder könnten ihre Aufgaben bei einer Offenlegung der Protokolle nicht in gewohnter Weise weiterführen, unterstreichen lediglich, dass es die Befürchtung einer Beeinträchtigung der Beratung im Hinblick auf die beteiligten Personen und Persönlichkeiten als nicht nachvollziehbar ansieht. Diese Ausführungen sind nicht für die Entscheidung tragend, dies ist vielmehr allein der fehlende konkrete Vortrag zum Vorliegen schutzwürdiger Beratungsinhalte. Auf die Frage, ob die Wertungen des Verwaltungsgericht allein ausreichend sind, um eine Beeinträchtigung von Beratungen auszuschließen, würde es in einem Berufungsverfahren daher nicht ankommen.

ff) Die Frage zu 11) lässt keine fallübergreifende relevante Klärung erwarten. Die von der Beklagten herangezogenen Experten und deren Interesse an der Wahrung einer Vertraulichkeit lässt sich nicht ohne Weiteres von dem durch den Stiftungszweck geprägten Tätigkeitsfeld abkoppeln, so dass sich die Frage nur fallbezogen beantworten lässt. Verallgemeinerungsfähig und ohne dass es dafür eines Berufungsverfahrens bedürfte, lässt sich allerdings sagen, dass es an einem objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse fehlt, wenn sich dies aus Wertungen anderer Vorschriften des Gesetzes wie etwa § 5 Abs. 3 IFG ergibt. Folgen eines solchermaßen geregelten Vorrangs des Antragstellerinteresses nimmt der Gesetzgeber in Abwägung mit den gesetzlichen Zwecken des IFG in Kauf. Unabhängig davon fehlt es – wie bereits vorstehend ausgeführt – an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die Sitzungsprotokolle neben personenbezogenen Daten auch den Inhalt der Stellungnahmen von Experten wiedergeben; entgegen dem Zulassungsvorbringen ist dazu erstinstanzlich nichts Konkretes vorgetragen worden.

gg) Die Fragestellung zu 12) zu den Voraussetzungen, unter denen sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG berufen kann, ist in dieser allgemeinen Form nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Der Umstand, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Beklagte grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein können, sondern selbst grundrechtsverpflichtet sind, schließt es nicht aus, dass sie sich auf eine einfachgesetzlich eingeräumte Position wie den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen berufen können (vgl. zum Schutz einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 7 Satz 1 IFG Bln: Urteile des Senats vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 11.07 und OVG 12 B 12.07 - juris Rn. 24 bzw. Rn. 36; zum Geheimnisschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 6 Satz 2 IFG des Bundes: Schoch, IFG, § 6 Rn. 47). Aus dem Gesetz selbst, d.h aus seiner Systematik und dem darin verwendeten Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, folgt aber, dass es sich grundsätzlich um eine unternehmensbezogene Schutzposition Dritter handelt, weshalb sich eine öffentliche Stelle, die diesen Ausschlussgrund geltend macht, in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befinden muss wie ein privater Betroffener (vgl. zu § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG: Senatsurteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 – juris Rn. 37). Die Offenlegung der Information muss dazu führen, dass die Wettbewerbsposition nachteilig beeinflusst wird, etwa weil exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen Konkurrenten zugänglich gemacht wird.

Dass die Beklagte sich in einer solchen Betätigungssituation befindet, hat das Verwaltungsgericht mit der Qualifizierung, sie sei kein Unternehmen und betätige sich nicht unternehmerisch, deutlich gemacht. Die Beklagte verfolgt einen im Allgemeininteresse gesetzlich vorgegebenen Stiftungszweck. Das Zulassungsvorbringen zeigt schon nicht auf, dass dies eine wirtschaftliche Betätigungssituation bedingt oder damit eine Privaten vergleichbare Betätigung am Wirtschaftsverkehr vorliegt, in der es auf die Fragestellung entscheidungserheblich ankommen könnte. Hiervon ausgehend sind die von der Beklagten in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe geführten Diskussionen in den Gremien zu Vorhaben, Projekten, Finanzierungen und Perspektivplanungen und die Zusammenarbeit mit Partnern (dazu die Fragestellung zu 13) nicht dem Bereich des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses nach § 6 Satz 2 IFG, sondern den in den §§ 3 und 4 IFG geschützten öffentlichen Belangen zuzuordnen. Die Fragestellungen zu 12) und 13) sind danach nicht entscheidungserheblich. Überdies handelt es sich, soweit man sie nicht als abstrakte und damit ohnehin nicht entscheidungserhebliche rechtsgutachtliche Fragestellungen aufzufassen hat, sondern in den Kontext mit dem konkret begehrten Informationszugang stellen muss, wiederum nur um fallbezogen zu klärende Fragestellungen.

ff) Hinsichtlich der Frage zu 14) fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Beklagte unterstellt damit eine teilweise Ablehnung des Antrages auf Informationszugang, die tatsächlich nicht vorliegt, da der Antrag des Klägers umfassend abgelehnt wurde. Eine fiktive Fallgestaltung kann aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

b) Eine Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2010 (8 A 475/10, juris) liegt nicht vor. Die Beklagte zeigt keinen konkreten Rechtssatz dieser Entscheidung auf, zu dem das Verwaltungsgericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung zitiert (S. 7 des Urteilsabdrucks), will es ersichtlich nicht von dort aufgestellten Rechtssätzen abweichen, sondern legt diese vielmehr zugrunde. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit die Fallgestaltungen mit Blick auf den Inhalt der streitgegenständlichen Sitzungsprotokolle und eine durch Geschäftsordnungsregelungen angeordnete Vertraulichkeit vergleichbar sind. Der bloße Umstand, dass es sich jeweils um Gremienberatungen mit Experten handelt, zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf „wegen Divergenz“ nicht auf.

4. Auch sonst vermag die Beklagte eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts nicht darzulegen. Eine Divergenz in diesem Sinn ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Ober- oder Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2006 - 10 B 55.06 -, juris Rn. 7 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO m.w.N.; Senatsbeschluss vom 3. September 2014 – OVG 12 N 61.14 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen für sämtliche der genannten Entscheidungen, von denen das angefochtene Urteils abweichen soll, nicht vor. Im Einzelnen:

a) Gegenüber den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 (BVerwG 7 C 4.07) und des Senats vom 6. November 2008 (OVG 12 B 50.07) fehlt es an einer Abweichung, weil das Verwaltungsgericht – nicht anders als die obergerichtlichen Entscheidungen – für die Anwendung des § 3 Nr. 4 IFG eine auf einer Rechtsvorschrift beruhende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verlangt. Es kann den vorgenannten Entscheidungen nicht entnommen werden, dass bloße Beschlüsse, zumal Geschäftsordnungsbeschlüsse, die sich – wie hier – Rückwirkung beimessen, für das Eingreifen des Ausschlussgrundes ausreichend wären.

b) In dem Beschluss vom 18. Juli 2011 (BVerwG 7 B 14.11), mit dem über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bereits erwähnte Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2010 – 8 A 875/10 – entschieden wurde, ist lediglich der Rechtssatz herausgearbeitet worden, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG auch nach Abschluss des laufenden (Verwaltungs-)Verfahrens dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen kann. Davon weicht die Begründung des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht ab (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks).

c) Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Senats vom 20. März 2012 (OVG 12 B 27.11, OVGE 33, 36 ff.) oder von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (BVerwG 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114) liegt nicht vor. Vielmehr verhält sich das angefochtene Urteil weder zu § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG noch zu dem Begriff der Belange der äußeren und inneren Sicherheit.

d) Dem Vorbringen der Beklagten kann auch nicht entnommen werden, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 (a.a.O.) abweicht. Das Verwaltungsgericht hat den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG nur am Rande geprüft und bereits tatbestandlich verneint, weil nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen in dem von der Vorschrift vorausgesetzten Sinn von der Beklagten nicht geltend gemacht worden seien. Dabei besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der internationalen Beziehungen anders als das Bundesverwaltungsgericht verstanden hätte (Urteil vom 29. Oktober 2009, juris Rn. 14). Vielmehr wollte es ersichtlich dasselbe Verständnis zugrunde legen, wie das Zitat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen lässt (Urteilsabdruck S.7). Hinsichtlich des zu beachtenden Beurteilungsspielraums, wann nachteilige Auswirkungen für internationale Beziehungen zu befürchten sind, verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, so dass jede Grundlage für eine Divergenzrüge fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).