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Streitwert; Einschulung; Aufnahme in die Schule; vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Auffangstreitwert; Halbierung des - (Bestätigung der Senatsrechtsprechung); Vorbehalt des Hauptsacheverfahrens; (kein) Vergleich mit Hochschulzulassungssachen; Beschwer; Umsatzsteuer; Berücksichtigung der - bei Berechnung der Beschwer (offen gelassen)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 20.10.2010
Aktenzeichen OVG 3 L 67.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 32 Abs 2 S 1 RVG, § 68 Abs 1 S 1 GKG, Nr 7008 RVG-VV

Leitsatz

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist für den Streit um die vorläufige Aufnahme in eine Schule der halbe Auffangstreitwert anzusetzen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2008 - OVG 3 L 57.07 -)

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Begehren auf vorläufige Aufnahme in eine Oberschule auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Anhebung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist.

Zwar kann der Verfahrensbevollmächtigte nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung einlegen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung jedoch nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Das ist hier nicht zweifelsfrei.

Die Beschwer ergibt sich aus den nachteiligen finanziellen Auswirkungen der angegriffenen Festsetzung im Vergleich zur erstrebten höheren Festsetzung, d.h. aus der Differenz der dem Verfahrensbevollmächtigten jeweils zustehenden Vergütungen. Die für seine Tätigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. §§ 2, 13 RVG entstandene Verfahrensgebühr beträgt bei einem Gebührensatz von 1,3 gem. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV) und dem festgesetzten Streitwert von 2.500,00 Euro 209,30 Euro, bei dem erstrebten Streitwert von 5.000,00 Euro betrüge sie 391,30 Euro. Die sich daraus ergebende Differenz von 182,00 Euro übersteigt die Beschwerdegrenze nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV, deren Höchstbetrag von 20,00 Euro bereits bei einem Streitwert von 2.500,00 Euro erreicht ist.

Umstritten ist allerdings, ob die Beschwer durch die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) erhöht wird, denn diese verbleibt nicht bei dem Verfahrensbevollmächtigten (für eine Berücksichtigung der Umsatzsteuer u.a. Meyer, GKG, 10. Aufl., 2008, § 68 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 2010, § 68 GKG Rn. 10; dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2010 - OVG 5 L 56.09 -; Beschluss vom 13. Mai 2008 - OVG 10 L 1.08 -). Wäre die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, überstiege der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich in Verfahren nach § 123 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG wäre im Hauptsacheverfahren ein Wert von 5.000,00 Euro anzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327, Nr. II.38.4). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach der am Streitwertkatalog (Nr. II.1.5 Satz 1 i.V.m. II.38.4) ausgerichteten Rechtsprechung des Senats der Streitwert grundsätzlich mit der Hälfte des Wertes eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzen.

Allerdings sieht der Streitwertkatalog in II. 1.5 Satz 2 vor, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann. Der Senat macht jedoch von dieser den Rechtsschutz erheblich verteuernden und damit erschwerenden Anhebungsmöglichkeit in schulrechtlichen Fällen regelmäßig keinen Gebrauch und folgt insoweit, wie er bereits durch Beschluss vom 10. Januar 2008 (OVG 3 L 57.07 m.w.N.) ausgesprochen hat, der Praxis des früher für schulrechtliche Streitigkeiten zuständig gewesenen 8. Senats folgend. Dies wird von der Erwägung getragen, dass die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht. Hierzu äußern sich die von der Beschwerde in Anspruch genommenen gegenteiligen Entscheidungen des OVG Bremen (Beschluss vom 12. September 2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, 537; Beschluss vom 29. August 2008 - 1 B 408/08 -, juris) nicht.

Soweit die Beschwerde auf die Festsetzung des vollen Auffangstreitwerts in einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts durch das Verwaltungsgericht Berlin sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verweist, ist dies dort gerechtfertigt, weil es regelmäßig nicht zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens kommt. Der Umstand, dass ein Hauptsacheverfahren nach Unterliegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren häufig nicht fortgeführt wird, ist dem nicht gleichzusetzen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2008, a.a.O., zum Streitwert in Zusammenhang mit einer Fachprüfung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).