Es konnte in der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er auf diese Möglichkeit in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen und das gegen den Einzelrichter angebrachte Ablehnungsgesuch zuvor von der Kammer angelehnt worden war.
Die Klage ist bereits unzulässig und daher abzuweisen, da es dem Kläger an einer Aktivlegitimation für die Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Ansprüche mangelt (§ 42 Abs. 2 VwGO in bei Leistungsklagen der hier gegebenen Art entsprechender Anwendung). Denn der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung ihm zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte berufen, namentlich ist er als Nichteigentümer des betroffenen Grundstücks sowie mangels irgendwelcher sonst erkennbaren eigentumsrechtlichen Ansprüche in Bezug auf das Grundstück ersichtlich nicht in seinem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.
Zulässigkeitsvoraussetzung der von ihm erhobenen Leistungsklage ist aber, dass er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine – irgendwie geartete – Beeinträchtigung eigener Interessen reicht hierfür nicht aus. Da der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung (vom 27. Mai 2009) keinen Nachweis darüber beigebracht hat, dass er von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigt ist, ihre Rechte (vertretungshalber) wahrzunehmen, sondern (am 15. Mai 2009) ausdrücklich angeführt hat, er mache seine Ansprüche im eigenen Namen geltend, beruft er sich bereits selbst nicht einmal (mehr) auf die ursprünglich bloß behauptete, in Wahrheit offensichtlich gar nicht erteilte Vollmacht.
Auch aus dem satzungsrechtlich begründeten Trinkwasseranschlussverhältnis erwächst dem Kläger kein eigener Anspruch. Nach der vom in der hier einschlägigen Wasserversorgungssatzung vom 15. Oktober 2008 (ABl. LDS 2008, S. 6) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29. Januar 2009 (ABl. LDS 2009, S. 32) gewählten Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bestehen die entsprechenden Rechtsbeziehungen (nur) zwischen dem Verband als Wasserversorger auf der einen sowie dem Anschlussnehmer auf der anderen Seite (vgl. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 der Satzung). Als Anschlussnehmer sind in § 2 Abs. 3 der Satzung die Eigentümer eines Grundstücks, bei Bestehen eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte und bei bestehendem Nutzungsrecht die Nutzer i.S.v. § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (mit weiteren Einschränkungen) definiert. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu.
Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, dass die Differenzierung zwischen Eigentümern (einschließlich Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten i.S.d. Sachenrechtsbereinigungsgesetzes) und Grundstücksnutzern in der Satzung unzulässig sei. Der Kläger verkennt nämlich die (in dieser Weise bis zum 28. Februar 2010, ab dem 1. März 2010 auf neuer bundesrechtlicher Grundlage geltende) Rechtslage in Bezug auf die öffentliche Trinkwasserversorgung, die gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgWG als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde (nach Maßgabe entsprechender Zusammenschlüsse auf der Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg: den Zweckverbänden) obliegt, die wiederum nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf (früher: § 15 BbgGO) „aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen der Wasserversorgung (Benutzungszwang) vorschreiben“ kann. Dadurch, dass der Gesetzgeber für die Regelungen in Bezug auf die öffentlichen Einrichtungen ausdrücklich auf die davon betroffenen Grundstücke abstellt, liegt es nicht nur nahe, sondern drängt sich als sachlich gebotener Anknüpfungspunkt auf, dass in Bezug auf die Grundstücke eigentumsrechtliche Rechtspositionen in der Person der betroffenen Bürger maßstabbildend für die Rechtsverhältnisse sind. Denn die eigentumsrechtliche bzw. ihr kraft Erbbaurechts oder sachenrechtlichen Nutzungsrechts nahezu gleichwertige Bindung an das Grundstück ist in aller Regel nicht nur in rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Hinsicht enger als eine wie auch immer zivilrechtlich ausgestaltete nutzungsrechtliche und vom Eigentümer abhängige Interessenlage. Insbesondere ist ein lediglich schuldrechtlich legitimierter Nutzer des Grundstückes ohne entsprechende Vollmacht von Rechts wegen gehindert, Eigentumseingriffe in Bezug auf das Grundstück vorzunehmen oder zu veranlassen.
Die Klage hat darüber hinaus in der Sache keinen Erfolg; der Kläger kann die geltend gemachten Leistungen auch im unterstellten Falle der zulässigen Verfolgung eines eigenen Anspruchs nicht vom Beklagten beanspruchen.
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob der auf die Wasserproben ausgerichtete erste Klageantrag überhaupt zulässig ist; hieran zu zweifeln besteht deshalb Anlass, weil der zweite Klageantrag der weitergehende ist und ein bestimmtes, im Sinne des ersten Klageantrages positives Ergebnis der Beprobung voraussetzt. Auch kann offen bleiben, ob die beiden Klageanträge trotz ihrer Beantragung durch den Kläger als nebeneinander gewollt im Stufenverhältnis zulässig sein können mit der Folge, dass der zweite vom Erfolg des ersten Antrages abhängen soll. Beide Anträge setzen nämlich voraus, dass zumindest mit der für das Erfordernis einer Probe anzunehmenden Aufklärungsbedürftigkeit von einem unzulässig hohen Kalkgehalt des vom Verband zur Verfügung gestellten Trinkwassers auszugehen ist. Hierfür hat der Kläger indessen außer allgemeinen Beschreibungen der in dem von ihm genutzten Wohngebäude angeblich aufgetretenen Verkalkungen nichts Substanzielles vorgebracht. Das Gericht hat daher nicht die gebotene Überzeugung davon zu gewinnen vermocht, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beprobung des Trinkwassers und auf Entkalkungsmaßnahmen des Beklagten vorliegen können.
Ein derartiger Anspruch kann sich im Rahmen des satzungsrechtlich begründeten öffentlichen Trinkwasseranschlussverhältnisses als Korrelat zur öffentlich-rechtlichen Nebenpflicht des Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung ergeben, wonach das Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart entsprechen muss. Der Beklagte hat hier durch die beiden Prüfberichte vom 5. März 2009 über Wasserproben an den Probenahmestellen NP-ON Zeesen-Körbiskrug, Kamerun Fl.IC-848 bzw. Fl.IC-847 aber plausibel gemacht, dass die maßgeblichen Härtegradwerte des in der öffentlichen Trinkwasseranlage bereitgestellten Wassers (in beiden Fällen: °dH 18) rechtlich nicht zu beanstanden sind. Dagegen kann der Kläger nicht mit der bloßen Behauptung, es komme bei ihm zu überhöhten Kalkablagerungen in seinen wasserdurchflossenen Aggregaten, die darauf zurückzuführen seien, dass die öffentliche Trinkwasserleitung vor dem von ihm genutzten Grundstück ende, durchdringen. Abgesehen davon, dass in einem spezifischen Einzelfall gegebene höhere als die allgemeinhin in einem Trinkwasserversorgungssystem feststellbaren Werte des Kalkgehalts bei lebensnaher Betrachtung immer vorkommen können, kann von einer Rechtsverletzung erst dann ausgegangen werden, wenn die trinkwasserrechtlichen Vorschriften nicht (mehr) eingehalten werden. Nach den genannten Prüfergebnissen entspricht das Trinkwasser aber den einschlägigen Vorschriften, so dass die durch die Trinkwasserverordnung vorgegebenen Grenzwerte nicht nur unter gesundheitlichen Aspekten, sondern erfahrungsgemäß auch unter dem Aspekt des Schutzes der Sachgüter, die mit dem Wasser in Berührung kommen, eingehalten werden (vgl. insofern OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2008 - 12 U 121/03 -, juris).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Durchführung des Klageverfahrens gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 Euro festgesetzt.