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Entscheidung 1 U 100/07


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 13. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.05.2011
Aktenzeichen 1 U 100/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Rechtsstreit ist seit 26. Juli 2010 unterbrochen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe von Vermögen, das der Beklagte im Verlaufe der Ehe aus Geschäften über Eigentum der Klägerin und aus der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften unter Beteiligung der Klägerin vereinnahmt und verwaltet hat.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teil- und Teilanerkenntnisurteil vom 6. Juli 2007 u.a. zur Zahlung von 886.174,93 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Klageanweisung erreichen will.

Am 26. Juli 2010 hat der Beklagte bei einem Londoner Gericht, dem High Court of Justice Bankruptcy Court, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. In dem zur Begründung seines Antrages eingereichten Formular hat er u. a. Angaben zu der im Berufungsrechtszug vor dem Senat anhängigen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin einschließlich des Az. gemacht und seine sämtlichen Angaben als nach bestem Wissen abschließend bestätigt. Seinem Antrag hat das Gericht mit Datum von demselben Tag entsprochen und durch Order No. 5171 of 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen.

Der Beklagte behauptet, seit Ende 2009 in London zu leben. Er ist der Meinung, das Berufungsverfahren sei mit Wirksamwerden der Bankruptcy Order des High Court of Justice vom 26. Juli 2010 automatisch unterbrochen. Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Beklagten gegenüber dem englischen Insolvenzgericht getätigten Angaben, und zwar sowohl was seinen angeblichen Wohnsitz in London betrifft als auch hinsichtlich der Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Aufgrund dieser nach ihrer Ansicht fehlerhaften und unvollständigen Angaben des Beklagten leide das ausländische Insolvenzverfahren an wesentlichen Mängeln, die eine Feststellung der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht zuließen.

II.

1. Nachdem zwischen den Parteien im Verlaufe des Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob das Verfahren aufgrund des durch Beschluss des High Court of Justice eröffneten Insolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EUInsVO, § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen oder fortzusetzen ist, ist darüber durch Zwischenurteil zu entscheiden, § 303 ZPO. Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007; NJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288), welches hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist. Mit Zustimmung der Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen Verfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X ZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).

2. Das anhängige Berufungsverfahren ist mit Wirksamwerden des Beschlusses des High Court of Justice Bankruptcy Court am 26. Juli 2010 unterbrochen, § 240 ZPO.

a. Maßgeblich für die Wirkungen des durch Beschluss des englischen Gerichts eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten auf das anhängige Berufungsverfahren ist gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (EUInsVO), die gemäß Art 249 Abs. 2 S. 2 EGV unmittelbar im Inland gilt (vgl. dazu MüKo-Reinhart, InsO, 2. Aufl., Vor Art. 1 EUInsVO Rn. 32), das deutsche Recht, konkret § 240 ZPO. Nach Art. 15 EUInsVO gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Im Anwendungsbereich der EUInsVO gehen deren Regelungen denen des autonomen Rechts, hier der §§ 352, 343 InsO, vor (MüKo-Reinhart, a.a.O., Vor §§ 335 ff Rn. 84; Graf-Schlicker-Kebekus/Sabel/Schlegel, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335 ff Rn. 2; Undritz in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 335 ff Rn. 15).

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EUInsVO ist eröffnet; insbesondere zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX section 264 ff Insolvency Act 1986 UK (im Folgenden IA) zu den Insolvenzverfahren i.S.d. Verordnung. Welches Verfahren Insolvenzverfahren i.S.d. Verordnung ist, ergibt sich aus der Legaldefinition gemäß Art 2 Buchst. a EUInsVO i.V.m. dem Anhang A zur Verordnung, für Nichtmitgliedstaten aus einem Rückschluss aus den Kriterien des Art 1. Abs. 1 EUInsVO. Der Bankruptcy nach Part. IX Insolvency Act ist ausdrücklich in Anhang A als von der Verordnung erfasstes Insolvenzverfahren genannt.

Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist das zur Masse gehörige Vermögen des Beklagten. Ob der Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse geführt wird, richtet sich nach der lex fori concursus (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 15 EUInsVO, Rn. 8), hier nach dem englischen Recht. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist eine Forderung der Klägerin, die der Beklagte ggf. aus seinem Vermögen zu erfüllen hätte. Da er ausweislich seiner Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausübt, sein Vermögen mithin nicht nach Privat- und Unternehmensvermögen getrennt ist und er auch die aus Geschäften über das Vermögen der Klägerin vereinnahmten Gelder nicht getrennt verwaltet hat, betrifft die gegen ihn gerichtete und gegebenenfalls aus seinem Vermögen zu erfüllende Forderung der Klägerin zwangsläufig die Masse.

b. Die automatische Unterbrechenswirkung gemäß § 240 ZPO wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise gemäß Art. 16 EUInsVO wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung oder wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig ist. Gründe, die der Anerkennung der am 26. Juli 2010 erlassenen Bankruptcy Order gemäß Art. 16 EUInsVO und damit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Berufungsverfahrens nach § 240 ZPO entgegen stehen würden, sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte folgt aus Art. 3 EUInsVO i.V.m. Part. IX Chapter I section 265 Abs. 3 IA. Nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen Interesses hat. Der Anknüpfungspunkt der hauptsächlichen Interessen ist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich zu bestimmen. Für Privatpersonen wie den Beklagten ist er mit dem Lebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das ist dort, wo der Schuldner seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt hat, seinen Arbeitsort wie auch seine persönlichen und familiären Kontakte (MüKo-Reinhart, a.a.O.,

Art. 3 Rn. 43). Nach seinem nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen hat der Beklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2010 seinen Wohnsitz in London gehabt und hat ihn noch immer dort. Der Beklagte hat eine Kopie eines sein Beschäftigungsverhältnis betreffendes Formular eingereicht, ausweislich dessen er seit 1. Oktober 2009 bei der A… Ltd. beschäftigt ist, darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung in London, Mietbeginn 1. März 2010, für die Dauer von mindestens einem Jahr zu den Akten gereicht. Dieser lässt jedenfalls darauf schließen, dass der Aufenthalt des Beklagten dort nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte habe in der Vergangenheit ständig seine Wohnsitze gewechselt, steht das der Annahme der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte nicht entgegen. Das Wohn- und Umzugsverhalten des Beklagten in den vergangenen Jahren ist für die Frage seines Lebensmittelpunktes in dem hier maßgeblichen Zeitraum unbeachtlich. Für die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts reicht es aus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Antragstellung dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Davon ist angesichts der o. g. Umstände auszugehen. Sein früheres Wohnverhalten ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es sich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt in London um eine von der Klägerin als Insolvenztourismus bezeichnete Maßnahme zur Begründung der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte handelt. Gerade wenn der Beklagte in den vergangenen Jahren verschiedentlich seinen Aufenthalt gewechselt hat, und zwar jeweils im europäischen Ausland, ist jedenfalls Deutschland nicht mehr als sein Lebensmittelpunkt anzusehen, sondern jeweils der Ort im europäischen Ausland, in welchem er einen Wohnsitz begründet. Das ist für den hier maßgeblichen Zeitraum London.

c. Die Wirksamkeit des Beschlusses vom 26. Juli 2010 begegnet keinen Bedenken. Wirksamkeit im Sinne von Art. 16 EUInsVO ist nicht gleichbedeutend mit formeller bzw. materieller Rechtskraft, sondern bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die ausländische Entscheidung Wirkungen entfaltet (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 16 Rn. 9). Das ist mit dem Moment des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und dem damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners der Fall.

d. Schließlich begründen die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public mit der Folge fehlender Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden Beschlusses des englischen Gerichts. Etwaige Ordre-public-Verstöße durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sind auf zwei Ebenen zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.). Schon die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens selbst kann aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstoßen. Entsprechende Mängel des vom Beklagten nach Part. IX section 272 IA 1986 eingeleiteten Verfahrens sind indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass der Beklagte seinen Antrag mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen begründet haben soll. Nach ständiger, auch im Rahmen des EUGVÜ bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Versagungsgrund aufgrund des verfahrensrechtlichen ordre public nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass das Verfahren nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies, nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, gibt den Maßstab dafür vor, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 26 Rn. 8). Einen schwerwiegenden, dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufenden Verfahrensverstoß hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er ansonsten ersichtlich. Mit ihrem Hinweis auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Beklagten macht sie schon keinen Verfahrensmangel geltend. Nach deutschem Recht erfasst der Begriff des Verfahrensmangels nur Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren, d.h. förmliche, nicht hingegen inhaltliche Fehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben des Verfahrens. Diese Unterscheidung zwischen förmlichen, das Verfahren betreffende und inhaltliche Mängel spiegelt sich in §§ 579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines Verfahrens wider. Während § 579 ZPO bei der Verletzung wichtiger Prozessnormen einschlägig ist, richtet sich die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegen eine - nicht auf einem Verfahrensfehler beruhende - unrichtige oder unvollständige Urteilsgrundlage. Zum anderen ist der nach englischem Recht für die weitere Abwicklung des Verfahrens zuständige receiver (Insolvenzverwalter) den Einwänden der Klägerin nachgegangen und hat die Angaben des Beklagten in seinem Antragsformular auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft. Da die weitere Durchführung des Verfahrens im Einzelnen nicht dem Gericht, sondern dem receiver obliegt und dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

Im Übrigen enthalten die maßgeblichen Vorschriften zum Bankruptcy im IA 1986 keine besonderen Verfahrensregeln, deren Verletzung einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre-public begründen könnte. Der Beklagte hat den nach Part. IX Chapter I section 272 IA vorgesehenen Antrag als Schuldner gestellt; das Gericht hat auf der Grundlage der für die Beantragung einer Privatinsolvenz (Bankruptcy) enthaltenen Angaben in dem dafür vorgesehenen Antragsformular den Eröffnungsbeschluss erlassen. Diese Vorgehensweise entspricht dem vorgesehenen Verfahren nach Part. IX Chapter I section 264 ff IA. Die Vorschriften sehen in Part. IX Chapter I section 271 IA lediglich für einen von einem Gläubiger, nicht hingegen für den vom Schuldner selbst gestellten Eröffnungsantrag - von den in Part. IX Chapter I section 265 IA genannten Zuständigkeiten abgesehen - keine besonderen Verfahrensregeln vor. Zwar steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ermessen des Gerichts (Part. IX Chapter I section 274 Abs. 2 IA). Dass das Insolvenzgericht dieses sein Ermessen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie eine Entscheidung ohne die in Part. IX Chapter I section 273 IA vorgesehene Anhörung des Beklagten als Schuldner.

Ebenso wenig kommt es für die Wirkung gemäß Art. 15 EUInsVO i.V.m. § 240 ZPO darauf an, ob die Regelungen des Insolvency Act eine entsprechende automatische Unterbrechung anhängiger gerichtlicher Verfahren vorsehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des ausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom 22.12.2010, 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119). Abgesehen davon, dass nach Part. IX Chapter II section 285 auch nach englischem Recht eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits angeordnet werden kann, müssen die für Auslandsinsolvenzen außerhalb des Anwendungsbereichs der EUInsVO angestellten Erwägungen der geordneten Abwicklung auch und erst recht im Anwendungsbereich der EUInsVO gelten.

Schließlich ist es rechtlich unbeachtlich, dass es sich bei den im Antrag des Beklagten aufgeführten Verbindlichkeiten um solche gegenüber der Klägerin und gegenüber seinem Rechtsanwalt handelt. Allenfalls dann, wenn der Beklagte lediglich - der Sache nach - streitige Forderungen gegen die Klägerin als Grund für seine Zahlungsunfähigkeit angegeben hätte, könnten Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit des englischen Insolvenzeröffnungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den ordre public bestehen. Für einen auf einen Antrag eines Gläubigers gestützten Insolvenzantrag, der eine streitige Forderung zum Gegenstand hat, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert, dass diese voll bewiesen ist. Da das Insolvenzverfahren kein Erkenntnisverfahren ist, sondern ein eilbedürftiges Vollstreckungsverfahren, ist er auf den Prozessrechtsweg zu verweisen (BGH ZInsO 2006, 145, 146). Entsprechendes muss zum Schutz des Gläubigers auch umgekehrt für einen auf eine einzelne streitige Forderung gestützten Insolvenzantrag gelten. So liegt der Fall hier indessen nicht. Im Antrag des Beklagten sind neben der streitigen Forderung der Klägerin weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern aufgeführt.

Andere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den ordre public begründen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere entfaltet die Unterbrechung des anhängigen Berufungsverfahrens keine die Rechtsposition der Klägerin schwerwiegend beeinträchtigende nachteiligen Folgewirkungen. Selbst bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens und vollständigem Unterliegen des Beklagten wäre ein dann gegebenenfalls rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten nicht durchsetzbar. Die Chancen zur Realisierung ihrer erstinstanzlich zuerkannten Forderung verschlechtern sich durch die Unterbrechung des Berufungsverfahrens nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.