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Entscheidung 13 Ta 1310/13


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer Entscheidungsdatum 31.07.2013
Aktenzeichen 13 Ta 1310/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 82 Abs 2 Nr 4 SGB 12, § 3 Abs 6 Nr 2a BSHG§76DV, § 3 Abs 6 Nr 2b BSHG§76DV

Leitsatz

Als Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte sind vom Einkommen abzusetzen höchstens 208,00 EUR/Monat (5,20 EUR pro Entfernungskilometer, höchstens 40 km) gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO; 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) und d) DVO zu § 82 SGB XII.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2013 - 1 Ca 138/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Arbeitsgericht Neuruppin hat mit oben genanntem Beschluss, der seiner Prozessvertreterin am 19.06.13 zugestellt worden ist, die durch den Beschluss vom 20.02.2012 dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung abgeändert, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich zugunsten des Klägers nach dessen eigenen Angaben verändert hätten. Danach sei nunmehr eine Rate in Höhe von 30,- € monatlich auf die Verfahrenskosten zu zahlen. Der am 17.07.2013 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Beschwerde des Klägers vom 16.07.13 hat es nicht abgeholfen, da die vom Kläger vorgebrachten weiteren Belastungen bis auf den Wasserabschlag von 5,- Euro nicht in Abzug gebracht werden könnten. Dies beträfe zum einen die Reparaturrechnung für den PKW von 958,37 Euro, da der Kläger trotz gegensätzlicher Angaben diesen von seinen vorhandenen Ersparnissen bestritten haben müsse. Der Betrag für die Rechtsschutzversicherung könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger sich zum einen nur einen Vorschlag habe unterbreiten lassen, zum anderen ein etwaiger Vertragsschluss nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe läge. Ausgaben für einen Rasenmähertraktor fielen ebenso wenig unter § 115 ZPO wie die doppelte Wegstrecke zur Arbeit (vgl. zur Begründung den Beschluss vom 17.06.13 Bl. 88 f. der PKH-Akte sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 19.07.13 Bl. 105 f. der PKH-Akte ).

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er meint, dass nicht nur die erhöhten Wasserabschläge, sondern auch die Reparaturkosten des PKW und die doppelte Fahrtstrecke zur Arbeitsstelle berücksichtigt werden müssten (vgl. die Schriftsätze der Klägervertreterin vom 16.07.2013 ( Bl. 95 f. d. PKH-Akte ) und 30.07.2013 ( Bl. 110 f. d. PKH-Akte )

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist aus den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Beschlüsse vom 17.06.2013 und 19.07.2013 nicht begründet:

1.Zutreffend hat das Arbeitsgericht Neuruppin lediglich weitere 5,- Euro Wasser-/Abwassergeld als Belastung vom Einkommen des Klägers abgezogen, da der Abschlag nach dem vom Kläger eingereichten Bescheid nunmehr 35,- Euro und nicht mehr 30,- Euro beträgt. Der Betrag von 43,71 Euro ist eine einmalige Nachzahlung.
2.Die Reparaturkosten für den PKW können nur aus den Ersparnissen des Klägers herrühren, die er nach seinen eigenen Angaben in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.02.2013 nicht hat. Über ein anderes Herkommen der Mittel für die Reparatur des PKW schweigt sich die sofortige Beschwerde des Klägers aus.
3.Auch hinsichtlich der Ausgaben für den Rasenmähertraktor und die Rechtsschutzversicherung wird auf die zutreffenden Erörterungen des Arbeitsgerichts Neuruppin in den genannten Beschlüssen verwiesen.
4.Endlich ist die Fahrtstrecke des Klägers nach den §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO; 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) und d) DVO zu § 82 SGB XII nur einfach zu berechnen ( ebenso OLG Zweibrücken 30.01.2006 – 6 WF 12/06 - FamRZ 2006, 799 ), da es in der DVO heißt.“ 2. Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, so sind folgende monatliche Pauschbeträge abzusetzen:

a) bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro, …

d) …

für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer.“ Die Berechnung des Arbeitsgerichts hat dabei den sich ergebenden Höchstbetrag für den Kläger von 208,- Euro nicht einmal berücksichtigt, sondern zu dessen Gunsten abzusetzende 332,80 Euro angesetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 ArbGG n.F. nicht vorlagen.