Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 25.10.2012 | |
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Aktenzeichen | L 22 R 531/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 53 SGB 1, § 850c ZPO, § 407 BGB, § 408 BGB |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.375,20 Euro festgesetzt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die den Beigeladenen zu 1 und 2 Altersrente gewährt, Auszahlung eines ihr von der Beigeladenen zu 1 abgetretenen Teils dieser Rente von 1.188 Euro für die Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2010 und eines ihr vom Beigeladenen zu 2 abgetretenen Teils dieser Rente von 187,20 Euro für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2010.
Die im März 1943 geborene Beigeladene zu 1, die mit dem Beigeladenen zu 2 verheiratet ist, bezieht von der Beklagten seit 01. April 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 06. März 2003). Der monatliche Zahlbetrag betrug für Dezember 2008 1.072,70 Euro und veränderte sich zu Januar 2009 auf 1.068,54 Euro und zu Juli 2009 auf 1.105,78 Euro. In letztgenannter Höhe belief er sich auch noch für Juli 2010.
Der im Juli 1940 geborene Beigeladene zu 2) erhält von der Beklagten seit 01. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 13. Juni 2000). Der monatliche Zahlbetrag betrug für Juli 2009 1.005,86 Euro. In dieser Höhe belief er sich auch noch für Dezember 2010.
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, und die Beigeladenen zu 1) und 2) schlossen am 22. November 2007 einen Darlehensvertrag. Die Beigeladenen zu 1) und 2) verpflichteten sich, das Darlehen nebst Zinsen und Kosten im Gesamtbetrag von 28.193,14 Euro als Gesamtschuldner mit monatlichen Raten von 391 Euro zurückzuzahlen. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Beigeladenen zu 1) und 2) traten die Beigeladenen zu 1) und 2) mit sofortiger Wirkung ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf gesetzliche Renten, beschränkt auf den jeweils pfändbaren Teil und begrenzt auf insgesamt 28.193,14 Euro, an die Klägerin ab. Die Klägerin verpflichtete sich, die Abtretung vorläufig nicht offen zu legen, solange u. a. nicht ein gerichtliches Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt worden ist.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) hatten bereits am 05. Januar 2000 den der Pfändung unterworfenen Teil aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Sozialleistungen (insbesondere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) an die A GmbH und am 23. Oktober 2006 den pfändbaren Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen gegen den jeweiligen Leistungsträger, insbesondere Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, an die S AG abgetreten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beigeladenen zu 1), wohnhaft in B, und mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 02. Dezember 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen zu 2), wohnhaft in B, eröffnet worden. Zum Treuhänder wurde jeweils der Beigeladene zu 3 bestellt.
Am 13. Oktober 2008 zeigte die Klägerin der Beklagten unter Vorlage der Abtretungserklärung die Abtretung der Altersrente der Beigeladenen zu 1) mit der Aufforderung zur Zahlung an. Ergänzend wies sie im November 2008 darauf hin, dass eine Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen sei, da die Beigeladene zu 1) dem Beigeladenen zu 2) weder Unterhalt zahle noch Unterhalt schulde. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab, da sie nicht berechtigt sei, unterhaltsberechtigte Personen mit eigenen Einkünften entsprechend der Regelung des § 850 c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) unberücksichtigt zu lassen.
Am 27. April 2009 zeigte die Klägerin der Beklagten unter Vorlage der Abtretungserklärung die Abtretung des pfändbaren Betrages der Altersrente des Beigeladenen zu 2) mit der Aufforderung zur Zahlung an. Sie wies darauf hin, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) getrennt lebten, so dass davon auszugehen sei, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt leisteten. Damit errechne sich der pfändungsfreie Betrag der Rente ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab, da sich unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person kein abtretbarer Betrag ergebe.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte am 29. April 2009 beim Sozialgericht Berlin, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen hat, Klage erhoben.
Sie hat begehrt, den pfändbaren Betrag der in der Zeit vom 01. Dezember 2008 bis 31. Juli 2010 entstandenen (und noch entstehenden) Ansprüche auf Altersrente der Beigeladenen zu 1) von 1.188 Euro und den pfändbaren Betrag der in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 entstandenen Ansprüche auf Altersrente des Beigeladenen zu 2) von 187,20 Euro an sie zu zahlen. Da diese Beigeladenen den Kredit nicht bedient hätten, habe die Klägerin das Darlehen gekündigt. Sie sei nach § 313 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO) berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Die unpfändbaren Beträge der Altersrenten erhöhten sich nicht gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO über den nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO unpfändbaren Betrag hinaus, da sich die Beigeladenen zu 1) und 2) einander tatsächlich keinen Unterhalt gewährten. Sie wohnten getrennt. Sie seien einander auch nicht zu Unterhalt verpflichtet. Selbst wenn einer der Beigeladenen zu 1) und 2) dem anderen gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung Unterhalt gewähre, entspreche es nach § 850 c Abs. 4 ZPO billigem Ermessen, dass der andere bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente unberücksichtigt bleibe. Die Abtretung sei gemäß § 114 Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Öffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats beziehe. Die Auffassung der Beklagten, sie müsse bei der Anwendung der zu § 850 c ZPO erlassenen Tabelle Ehegatten ohne nähere Prüfung als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigen, sei nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Rentenversicherungsträger nur dann nicht verpflichtet, die Frage einer Unterhaltsberechtigung aufzuklären, wenn hierfür keine entsprechenden Anhaltspunkte vorlägen. Die Klägerin habe die Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) einander nicht zum Unterhalt verpflichtet seien und auch keinen Unterhalt gewährten.
Mit Urteil vom 10. März 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den jeweils pfändbaren Betrag der in der Zeit vom 01. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 entstandenen Ansprüche auf Altersrente des Beigeladenen zu 2) an die Klägerin auszuzahlen, wobei bei der Feststellung des unpfändbaren Betrages die Beigeladene zu 1) außer Betracht bleibt, sowie den jeweils pfändbaren Betrag der in der Zeit vom 01. Dezember 2008 bis 31. Juli 2010 entstandenen Ansprüche auf Altersrente der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin auszuzahlen, wobei bei der Feststellung des unpfändbaren Betrages der Beigeladene zu 2) außer Betracht bleibt: Entgegen der Auffassung der Beklagten obliege es dem jeweiligen Sozialleistungsträger als Schuldner des Geldleistungsanspruchs in der über § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gebotenen analogen Anwendung des § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO, der unmittelbar die Pfändbarkeit der Arbeitseinkommen regele, in Ausfüllung der zulässigen Blankett-Abtretung des Sozialleistungsanspruchs, den jeweils pfändbaren Betrag zu ermitteln. Die Beklagte übernehme insoweit kraft öffentlichen Rechts die in § 850 c Abs. 4 ZPO geregelte hoheitliche Position des Vollstreckungsgerichts. Dabei hätte sie die Klägerin nicht ohne eigene Prüfung an das Sozialgericht verweisen dürfen, sondern selbst über die Höhe der Abtretung entscheiden müssen. Da nunmehr über die Höhe der Abtretung gestritten werde und die Beklagte sich geweigert habe, über die Abtretung zu entscheiden, habe das Gericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt blieben. Allein die Kenntnis, dass sich die Beigeladenen zu 1) und 2) untereinander keinen Unterhalt gewährten und voneinander getrennt lebten, habe zur Verpflichtung der Beklagten geführt, über die konkrete Höhe der Abtretung zu entscheiden und festzustellen, dass sie im Rahmen der Berechnung des unpfändbaren Teils des Altersruhegeldanspruchs (jeweils) unberücksichtigt blieben.
Gegen das ihr am 19. April 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Mai 2011 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie hält das Urteil für fehlerhaft. Während ein Sozialleistungsträger bei der Ausführung einer Abtretung die Prüfung gemäß § 53 Abs. 3 SGB I, § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO analog vorzunehmen habe, gehöre die ebenfalls in analoger Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO mögliche Korrektur im Einzelfall in die originäre Zuständigkeit der Gerichte, wobei die Sozialgerichte an die Stelle der Vollstreckungsgerichte träten. In analoger Anwendung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO habe die Beklagte eine Unterhaltsverpflichtung der Beigeladenen zu 1) und 2) annehmen dürfen, denn sie seien verheiratet. Die Behauptung, dass sie einander keinen Unterhalt zahlten, habe hinsichtlich der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Rechtsfolgen auslösen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, gemäß der Rechtsprechung des BSG habe die Beklagte die Klägerin wegen der ihr bekannten Anhaltspunkte nicht ohne eigene Prüfung an das Sozialgericht verweisen dürfen, sondern habe selbst über die Höhe der Abtretung entscheiden müssen. Ohne Berücksichtigung des Ehegatten als unterhaltsberechtigte Person stehe ein monatlich pfändbarer Betrag der Altersrente der Beigeladenen zu 1) von 59,40 Euro, mithin insgesamt 1.181 Euro, und der Altersrente des Beigeladenen zu 2) von 10,40 Euro, mithin insgesamt 187,20 Euro, zu. Die Beklagte könne sich wegen eigener Pflichtverletzungen daher nicht darauf berufen, mit befreiender Wirkung an die Beigeladenen zu 1) und 2) gezahlt zu haben. Es sei ausnahmsweise eine schuldbefreiende Zahlung durch die Beklagte an die nicht berechtigte Klägerin gegeben, da die Beklagte kraft des öffentlichen Rechts in der hoheitlichen Position des Vollstreckungsgerichtes sei.
Die Beigeladene zu 1), die keinen Antrag stellt, hat angegeben, seit dem 28. Dezember 2007 von dem Beigeladenen zu 2) getrennt zu leben. Sie habe im Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2010 ihm keinen Unterhalt gezahlt und von ihm auch nichts erhalten. In diesem Zeitraum habe sie neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine VBL-Rente von 74,99 Euro, ab Juli 2009 von 75,74 Euro und ab Juli 2010 von 76,50 Euro erhalten. Zurzeit zahle sie monatlich 112,78 Euro (pfändbarer Teil ihrer Rente) an den Insolvenzverwalter.
Der Beigeladene zu 2), der keinen Antrag stellt, hat mitgeteilt, im Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2010 von der von ihm getrennt lebenden Beigeladenen zu 1) keinen Unterhalt bezogen und auch keinen gezahlt zu haben. In diesem Zeitraum habe er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Der Beigeladene zu 3), der keinen Antrag stellt, weist darauf hin, dass der Abtretungsvertrag vom 22. November 2007 unwirksam sei, da die pfändbaren Beträge bereits an die A AG und die SB abgetreten worden seien, wie den beigefügten Verträgen vom 05. Januar 2000 und vom 23. Oktober 2006 zu entnehmen sei. Die diesen Abtretungen zugrunde liegenden Forderungen seien noch nicht getilgt, wie den beigefügten Auszügen aus den Insolvenztabellen zu entnehmen sei. Er hat die von den Beigeladenen zu 1) und 2) gemachten Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die erhöhten Freibeträge stünden dem Schuldner zu, der gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und sie auch tatsächlich erfülle. Werde die Rechtsfrage, ob die Beklagte die hoheitliche Position des Vollstreckungsgerichts im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO einnehme, bejaht, müsse jedenfalls eine Prüfungspflicht der Beklagten dann bestehen, wenn sich aufdränge, dass Familienunterhalt wegen des Getrenntlebens nicht mehr geleistet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( und ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zwar auf der damaligen Tatsachengrundlage zu Recht verurteilt, den jeweils pfändbaren Betrag der in der Zeit vom 01. Dezember 2008 bis 31. Juli 2010 entstandenen Ansprüche auf Altersrente der Beigeladenen zu 1) und der in der Zeit vom 01. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 entstandene Ansprüche auf Altersrente des Beigeladenen zu 2) jeweils unter Außerbetrachtlassung des anderen Beigeladenen, also in Höhe von 1.372,20 Euro an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil kann zwischenzeitlich jedoch keinen Bestand mehr haben. Denn mit schuldbefreiender Wirkung kann die Beklagte an die Klägerin, die nicht Inhaberin der beiden Forderungen ist, nicht mehr leisten.
Die Leistungsklage ist nicht mangels eines bestimmten Klageantrages unzulässig.
Eine Leistungsklage hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Inhalt. Es muss daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Nur ein so bezifferter Antrag und eine derartige Substantiierung des Sachvortrages bieten eine hinreichende Grundlage für die notwendigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen (§ 103 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und für eine abschließende, einen weiteren Streit vermeidende Erledigung des Rechtsstreits. Fehlt es daran, ist eine solche Klage unzulässig (so zum Kostenerstattungsanspruch: Urteile des BSG vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 4/98 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 37 Nr. 1, vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 18/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 39 Nr. 2 und vom 26. Januar 2006 – B 3 KR 4/05 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 37 Nr. 7). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der gewährleistet, dass zum einen der Streitgegenstand seitens des Klägers hinreichend bestimmt wird und dass zum anderen das Gericht nicht über ein Begehren des Klägers hinausgehend oder hinter einem solchen Begehren zurückbleibend entscheidet. Maßgebender Zeitpunkt der abschließenden Bezifferung des Zahlungsanspruches ist die mündliche Verhandlung.
Die Leistungsklage ist von der Klägerin hinreichend beziffert worden. Dies ist zwar nicht mit dem Klageantrag, jedoch im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Gegenstandswertes (Schriftsatz vom 07. Juli 2009) erfolgt. Der Zahlungsanspruch aus der Altersrente der Beigeladenen zu 1) ist mit 1.188 Euro und der aus der Altersrente des Beigeladenen zu 2) mit 187,20 Euro angegeben worden. Es ist zugleich klargestellt worden, dass sich vor dem 01. Juli 2009 aus der Altersrente des Beigeladenen zu 2) kein pfändbarer Betrag ergibt und sich dementsprechend der Zahlungsanspruch von 187,20 Euro entgegen dem ausdrücklichen Klageantrag nicht auf die Zeit ab 01. Juni 2009, sondern erst auf die Zeit ab 01. Juli 2009 bezieht. Damit ist dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrages nebst hinreichender Substantiierung des Sachvortrages genügt.
Rechtsgrundlage der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des abgetretenen pfändbaren Betrages der Altersrente der Beigeladenen zu 1) sind der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2003 und der Altersrente des Beigeladenen zu 2) der Bescheid vom 13. Juni 2000 jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 SGB I, analog §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 850 Abs. 1, § 850 c Abs. 1 bis 3, Anlage zu § 850 c ZPO. Danach hat die Klägerin – vorbehaltlich einer früheren entsprechenden Abtretung – durch Abtretung einen Anspruch auf Zahlung eines Teils des von der Beklagten gegenüber den Beigeladenen zu 1) und zu 2) durch Verwaltungsakt konkretisierten Rechts auf Altersrenten an sich nach näherer Maßgabe der genannten gesetzlichen Regelungen erworben.
Den Anspruch auf Altersrente und deren Höhe stellte die Beklagte gegenüber den Beigeladenen zu 1) und zu 2) durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) mit den genannten Bescheiden verbindlich fest. Die dort getroffenen Regelungen insbesondere über die Höhe der den Beigeladenen zu 1) und zu 2) zustehenden Altersrenten sind die Grundlage für eine Abtretung und bestimmen mithin auch die Höhe eines wirksam abzutretenden Teils dieser Altersrenten.
Die Abtretungen vom 22. November 2007 sind – vorbehaltlich einer früheren entsprechenden Abtretung – wirksam.
Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
§ 53 Abs. 3 SGB I setzt das Rechtsinstitut der Übertragung einer Forderung (Abtretung) voraus und trifft demzufolge keine umfassenden Regelungen. Es finden sich lediglich Einzelbestimmungen (§ 53 Abs. 4 und 5 SGB I), auf die es vorliegend allerdings nicht ankommt. Es ist mithin sachgerecht und geboten, die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB über die Abtretung entsprechend anzuwenden, soweit zwingendes öffentliches Recht nicht entgegensteht.
Eine Forderung kann danach von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB).
Bei einer Altersrente handelt es sich um eine solche abtretbare Geldleistung.
Anhaltspunkte dafür, dass die am 22. November 2007 erfolgten Abtretungen des jeweils pfändbaren Teils der Altersrenten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften – vorbehaltlich einer früheren entsprechenden Abtretung – nichtig sein könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Abtretung des pfändbaren Teils einer Altersrente kann durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in zeitlicher Hinsicht in seiner Wirksamkeit berührt werden. Allerdings betreffen die erhobenen Zahlungsansprüche Leistungszeiträume jeweils bis zu zwei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass die am 22. November 2007 erfolgten Abtretungen insoweit weiter wirksam geblieben sind.
Nach § 114 Abs. 1 InsO gilt: Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
Diese Vorschrift schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an einer solchen Forderung erworben haben, und den Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger an einer Massevermehrung, da in der Insolvenz auch solche pfändbaren Bezüge, die während des Insolvenzverfahrens bezogen werden, nach §§ 35, 36 InsO grundsätzlich als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören (Kroth in Braun, Insolvenzordnung, Kommentar, 4. Auflage 2010, § 114 Rdnr. 1). Zu den an die Stelle von Bezügen aus einem Dienstverhältnis tretenden laufenden Bezüge, also zu den Lohnersatzleistungen, gehören auch die fortlaufenden Auszahlungen der sozialen Rentenversicherung, die als pfändbares Recht bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet sind (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 24. März 2011 – IX – ZB 217/08, abgedruckt in MDR 2011, 630, unter Hinweis auf u. a. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 18/03 R, abgedruckt in BSGE 92, 1 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2; Bundestag-Drucksache 12/2443 S. 136 zu § 92 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, wo ausdrücklich „insbesondere auch die Renten- und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestands, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit“ genannt sind).
Der Zeitraum von zwei Jahren, bis zu dem die Abtretung des pfändbaren Teils danach noch wirksam ist, errechnet sich im Falle der Beigeladenen zu 1 bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Juli 2008 vom 01. August 2008 bis 31. Juli 2010 und im Fall des Beigeladenen zu 2 bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02. Dezember 2008 vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010so dass die am 22. November 2007 erfolgten Abtretungen insoweit weiter wirksam geblieben sind.
Die Beklagte hat die der Klägerin - vorbehaltlich einer früheren entsprechenden Abtretung - zustehenden abgetretenen Beträge der Altersrenten der Beigeladenen zu 1 und zu 2 nicht zutreffend ermittelt.
Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Danach ist Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht erreicht (§ 850 c ZPO nebst Anlage hierzu). Die Höhe des unpfändbaren Betrages ist davon abhängig, ob der Schuldner nicht (§ 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder ob er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt (§ 850 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 3 ZPO).
Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist (oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat), aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 unter Hinweis auf Bundesarbeitsgericht - BAG - Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 786/85, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573). Wenn jedoch der Neugläubiger als Abtretungsempfänger oder der Rentner als Altgläubiger geltend machen, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten (oder einer anderen Person, der der Rentner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt schuldet) nicht bestehe, ist vom Rentenversicherungsträger zu ermitteln, ob die Voraussetzung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, erhöht sich der pfändbare Betrag der Rente. Es handelt sich bei diesen Ermittlungen um eine originäre Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, dessen Ergebnis lediglich im Streitfall durch die Sozialgerichte zu überprüfen ist (BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90).
Gewährt der Rentner seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) keinen Unterhalt, wird der Rentenversicherungsträger, falls er an den Rentner als Altgläubiger geleistet hat, gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 407 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Berechtigten, also dem Abtretungsempfänger und Neugläubiger, befreit, wenn und solange er mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht verpflichtet war, die Frage einer Unterhaltsberechtigung des Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) aufzuklären. Nach § 407 Abs. 1 BGB gilt: Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist geboten, weil dem Rentenversicherungsträger, soweit er zu keinen Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten verpflichtet ist, die Unkenntnis über den wahren Sachverhalt und den wahren Berechtigten nicht anzulasten ist. Er ist in gleicher Weise schutzbedürftig und schutzwürdig wie der Schuldner des § 407 Abs. 1 BGB, dem der maßgebende Sachverhalt (dort die Abtretung - hier die Nichtgewährung von Unterhalt), unbekannt bleibt, weil sie ihm insbesondere nicht mitgeteilt wurde (so auch Ebsen in SGb 1994, 82, 84).
Die Ansicht der Beklagten, sie dürfe die konkrete Unterhaltsverpflichtung nicht überprüfen und den Ehegatten (oder eine andere der genannten Personen) bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages nur unberücksichtigt lassen, wenn dies aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werde, steht mit dem Urteil des BSG vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 nicht in Einklang. Die Beklagte unterscheidet nicht zwischen § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO einerseits und § 850 c Abs. 4 ZPO. Eine originäre Zuständigkeit der Sozialgerichte (und nicht des Rentenversicherungsträgers) resultiert lediglich aus § 850 c Abs. 4 ZPO, wonach in analoger Anwendung dieser Regelung die Sozialgerichte an die Stelle der Vollstreckungsgerichte treten.
§ 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt: Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
§ 850 c Abs. 4 ZPO ermöglicht mithin eine Erweiterung des nach § 850 c Abs. 1 bis 3 ZPO (an sich) unpfändbaren bzw. nicht abtretbaren Teils einer Forderung. Besteht schon keine konkrete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und ist daher der Ehegatte (oder eine andere der genannten Personen) bei Anwendung des § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO unberücksichtigt zu lassen, so fehlt es bereits an einem Regelungsgegenstand nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Lediglich wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem Ehegatten (oder einer anderen der genannten Personen) Unterhalt gewährt und damit nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist, bedarf es einer den Vollstreckungsgerichten bzw. den Sozialgerichten originär übertragenen Entscheidung nach billigem Ermessen, ob gleichwohl diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils unberücksichtigt bleibt (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90).
Die Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der des BAG (Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 508/81, abgedruckt in BAGE 42, 54), auf die das BSG in seinem Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 daher zutreffend Bezug genommen hat. Weder das BSG noch das BAG bürden dem Drittschuldner auf, die Höhe des angemessenen Unterhalts der Familie (im Falle eines Anspruches nach § 1360 Satz 1 BGB) oder des angemessenen Unterhalts des Ehegatten (im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu ermitteln und festzustellen, ob der Schuldner mehr für diesen Unterhalt aufwendet, als er für seinen eigenen Unterhalt benötigt. Vielmehr ist der Drittschuldner lediglich aufgefordert zu prüfen, wenn seitens des Alt- oder Neugläubigers geltend gemacht wird, eine Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht, weil insbesondere Unterhalt tatsächlich nicht gewährt werde, ob der Schuldner in irgendeiner Weise einer Person mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch tatsächlich Unterhalt leistet. Zum Unterhalt rechnet hierbei ohne Rücksicht auf die Höhe jedes Einkommen und auch die Haushaltsführung, wenn diese zum gemeinsamen Unterhalt bestimmt sind und dazu beitragen.
Zur Feststellung dessen bedarf es keiner genauen Kenntnis der Familien- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, die der Drittschuldner in der Regel nicht hat. Rechtsunsicherheit ist damit bei einer solchen begrenzten Prüfungspflicht des Drittschuldners nicht verbunden.
Der Beigeladene zu 2) war im Zeitraum von Dezember 2008 bis Juli 2010 bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages der Altersrente der Beigeladenen zu 1 und die Beigeladene zu 1 war im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010 bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages des Beigeladenen zu 2) nicht zu berücksichtigen, denn die Beigeladenen zu 1) und 2) gewährten einander keinen Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Die entsprechenden Erklärungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2), die vom Beigeladenen zu 3) nach den ihm vorliegenden Auskünften als zutreffend bestätigt worden sind, sind aufgrund der Ermittlungen des Senats zu möglichen gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen glaubhaft, so dass sich der Senat von der Nichtgewährung gegenseitigen Unterhalts im Sinne eines Vollbeweises hat überzeugen können.
Rechtsgrundlage für einen gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen zu 1) und zu 2) ist § 1361 BGB.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB).
Allerdings ist nach § 1602 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) lebten nach Angaben der Beigeladenen zu 1) seit dem 28. Dezember 2007 getrennt. Ein Getrenntleben ist zumindest für die Zeit ab Mai 2008 belegt. Im Mai 2008 stellte die Beigeladene zu 1 bei der Beklagten einen Antrag, über den diese mit Bescheid vom 04. Juni 2008 entschied. Die gegenüber dem Beigeladenen zu 2 abweichende neue Wohnanschrift war zu diesen beiden Zeitpunkten bereits dieselbe, unter der die Beigeladene zu 1) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wohnhaft war.
Die Beigeladene zu 1) hatte Einnahmen bestehend aus der Altersrente der Beklagten und einer Betriebsrente (VBL) ab Dezember 2008 von 1.147,69 Euro, ab Januar 2009 von 1.143,53 Euro, ab Juli 2009 von 1.181,52 Euro und ab Juli 2010 (bis Dezember 2010) von 1.182,28 Euro. Der Beigeladene zu 2 verfügte über Einnahmen aus der Altersrente der Beklagten ab Dezember 2008 von 977,68 Euro, ab Januar 2009 von 970,66 Euro und ab Juli 2009 (bis Dezember 2010) von 1.005,86 Euro.
Nach den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (veröffentlicht in www.olg.brandenburg.de unter Stichwort Unterhaltsleitlinien) betrug der billige Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu BGH-Urteil vom 15. März 2006 – XII ZR 30/04, abgedruckt in BGHZ 166, 351 zum Urteil des Oberlandesgerichts -- OLG - Düsseldorf vom 14. Januar 2004 - II - 8 UF 174/03, 8 UF 174/03, abgedruckt in FamRZ 2004, 1104) im Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2010 in der Regel 1.000 Euro (Ziffer 21.4 der ab 01. Januar 2008 geltenden Unterhaltsleitlinien, unverändert fortgeführt durch die ab 01. Januar 2009 und ab 01. Januar 2010 geltenden Unterhaltsleitlinien).
Der Beigeladene zu 2) überschritt damit im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010 nur knapp den billigen Selbstbehalt von 1.000 Euro, so dass deswegen schon einleuchtet, dass er der Beigeladenen zu 1) tatsächlich keinen Unterhalt gewährte. Die Einnahmen der Beigeladenen zu 1) überstiegen im Zeitraum von Dezember 2008 bis Juli 2010 zwar diejenigen des Beigeladenen zu 2) und auch den billigen Selbstbehalt von 1.000 Euro. Damit ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch des Beigeladenen zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1).
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind von deren Rentenbezügen geprägt. Diese bestimmen somit den Ehe angemessenen Unterhaltsbedarf des Beigeladenen zu 2). Er beläuft sich auf die Hälfte der zusammengerechneten Altersrenten und der Betriebsrente und beträgt mithin ab Dezember 2008 1.062,68 Euro (2.125,37 Euro : 2), ab 01. Januar 2009 1.057,10 Euro (2.114,19 Euro : 2), ab Juli 2009 1.093,69 Euro (2.187,38 Euro : 2) und ab Juli 2010 1.094,07 Euro (2.188,14 Euro : 2). Nach Abzug der eigenen Altersrente des Beigeladenen zu 2 ergibt sich sein Unterhaltsanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 1) ab Dezember 2008 mit 85 Euro (1.062,68 Euro minus 977,68 Euro), ab Januar 2009 mit 86,44 Euro (1.057,10 Euro minus 970,66 Euro), ab Juli 2009 mit 87,83 Euro (1.093,69 Euro minus 1.005,86 Euro) und für Juli 2010 mit 88,21 Euro (1.094,07 Euro minus 1.005,86 Euro). Diese Beträge unterschreiten den billigen Selbstbehalt der Beigeladenen zu 1) von 1.000 Euro nicht. Gleichwohl sind diese Beträge nicht so hoch, dass bei objektiver Betrachtung ihre Nichtgeltendmachung durch den Beigeladenen zu 2) jeglicher vernünftiger Überlegung entbehren würde und damit unwahrscheinlich wäre. Gleichfalls ist angesichts der Höhe der Rentenleistungen der Beigeladenen zu 1) bei einer solchen Betrachtungsweise nicht zwingend davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1) ohne Geltendmachung des Unterhaltsanspruches des Beigeladenen zu 2) die genannten Beträge an diesen gezahlt hätte. Ihre jeweils übereinstimmenden Erklärungen, dass gegenseitig kein Unterhalt gezahlt wurde, ist im Hinblick auf den dargestellten Unterhaltsanspruch gerade nicht durch die Interessenverknüpfung zwischen den Beigeladenen zu 1) und zu 2) geprägt, denn diese hätte erwarten lassen, dass eine tatsächliche Unterhaltszahlung zumindest der Beigeladenen zu 1) an den Beigeladenen zu 2) behauptet worden wäre. Allein durch eine solche Behauptung könnte eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Beigeladene zu 2) bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Betrages mitberücksichtigt wird. Die pfändbaren Beträge zahlten die Beigeladenen zu 1) und 2) an den Beigeladenen zu 3), wie der Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 12. Mai 2012 und des Beigeladenen zu 2) vom 25. Juni 2012 erkennen lässt. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2), dass gegenseitig kein Unterhalt gewährt wurde, dienen somit dem Interesse der Klägerin als deren Gläubigerin, der es auf diese Weise ermöglicht ist, sich auf § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berufen. Die entsprechenden Erklärungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind daher glaubhaft, so dass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass diese Beigeladenen einander im Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2010 tatsächlich keinen Unterhalt gewährten.
Gewährten mithin die Beigeladenen zu 1) und zu 2) einander keinen Unterhalt, waren sie jeweils bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags der Altersrente des anderen Beigeladenen unberücksichtigt zu lassen.
Ohne Anwendung des § 850 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermitteln sich somit nach der seinerzeit maßgebenden Anlage zu § 850 c ZPO folgende pfändbaren Beträge:
aus der Altersrente der Beigeladenen zu 1) für die Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2010 bei einem Zahlbetrag der Altersrente von 1.070 Euro bis 1.079,99 Euro ein pfändbarer Betrag von 59,40 Euro monatlich, mithin für 20 Kalendermonate von insgesamt 1.188 Euro.
aus der Altersrente des Beigeladenen zu 2) für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2010 bei einem Zahlbetrag der Altersrente von 1.000 Euro bis 1.009,99 Euro ein pfändbarer Betrag von 10,40 Euro monatlich, mithin für 18 Kalendermonate von insgesamt 187,20 Euro.
Diese pfändbaren Beträge, die aus der Nichtberücksichtigung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) resultierten, konnte die Beklagte nicht mit befreiender Wirkung an diese zahlen, denn es lagen für die Beklagte deutliche und erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, die geboten, eine tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch die Beigeladenen zu 1) und zu 2) durch eigene Ermittlungen aufzuklären.
Dies folgt daraus, dass die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 20. November 2008 darauf hinwies, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) einander keinen Unterhalt bezahlten.
Bei der dargestellten Sachlage, die sich bei Durchführung der gebotenen Ermittlungen in gleicher Weise ergeben hätte, wäre die Beklagte somit verpflichtet gewesen, die oben genannten Pfändungsbeträge an die Klägerin zu zahlen.
Zwischenzeitlich steht einer solchen Verpflichtung zur Zahlung jedoch die Kenntnis der Beklagten entgegen, dass die Klägerin nicht Gläubigerin der Ansprüche auf Zahlung der pfändbaren Beträge der Altersrenten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) ist. Die Abtretungen vom 22. November 2007 sind unwirksam, denn die Beigeladenen zu 1) und zu 2) konnten über die pfändbaren Beträge ihrer Altersrenten nicht mehr verfügen, da sie diese pfändbaren Beträge bereits früher, nämlich am 05. Januar 2000, an die A AG abgetreten hatten.
Diese Abtretungen sind wirksam.
Bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Dadurch wird auf den Bestand dieses Rechts im Sinne einer Rechtsminderung eingewirkt. Es setzt die Verfügungsmacht des Verfügenden voraus. Diese Verfügungsmacht steht grundsätzlich dem Inhaber des Rechtes zu. Verfügt der Inhaber des Rechtes mehrmals über sein Recht, ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksam, während alle späteren Verfügungen unwirksam sind, denn niemand kann (mehr) Rechte auf einen anderen übertragen, als er selbst hat. Damit gilt bei Verfügungsgeschäften der Prioritätsgrundsatz. Einen Erwerb vom Nichtberechtigten kennt das Recht bei der Übertragung von Forderungen anders als bei der Übertragung von Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache nicht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012 vor § 104 Rdnr. 16, § 185 Rdnrn. 2, 5).
Der Wirksamkeit der Abtretungen vom 05. Januar 2000 steht nicht entgegen, dass zum damaligen Zeitpunkt den Beigeladenen zu 1) und zu 2) noch keine Altersrente bewilligt worden war.
Die Abtretung auch künftiger Sozialleistungsansprüche, insbesondere zukünftiger Rentenansprüche, ist rechtlich möglich.
Dabei sind die Grundsätze über die Abtretung zukünftiger Forderungen zu beachten. Erforderlich ist insoweit, dass die Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 11 RAr 109/94, abgedruckt in BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 - § 53 Nr. 8). Dies erfordert wie im Falle der Pfändung, dass die Forderung nach Charakter und Art sowie des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so genau bezeichnet ist, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Abtretung ist (BSG, Urteil vom 19. März 1992 – 7 RAr 26/91, abgedruckt in BSGE 70, 186; BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 – 7 RAr 20/81, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6).
In Anwendung dieser Grundsätze liegen grundsätzlich wirksame so genannte Vorausabtretungen vor. Da die Beigeladenen zu 1) und zu 2) der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten und daher bereits Rentenanwartschaften erworben hatten, erschien zum Zeitpunkt der Abtretung das Entstehen des Rentenanspruches möglich. Die abgetretenen Forderungen, nämlich die pfändbaren Teile der Rentenansprüche gegen die Beklagte (seinerzeit noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), sind nach Charakter und Art und des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses so hinreichend konkretisiert, dass sie eindeutig für alle Beteiligten bestimmbar und erkennbar sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die am 05. Januar 2000 erfolgten Abtretungen unwirksam sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.
Die diesen Abtretungen zugrunde liegenden Forderungen bestehen weiterhin, wie der Beigeladene zu 3) unter Vorlage von Auszügen aus der Insolvenztabelle das Vermögen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) betreffend belegt hat. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterungen dazu, ob im Falle einer vollständigen Erfüllung der zugrunde liegenden Forderungen der Abtretungsempfänger verpflichtet wäre, die an ihn abgetretenen Forderungen freizugeben und welche Rechtsfolgen daraus resultieren.
Ist jedoch die AGmbH durch die Abtretungen vom 05. Januar 2000 Inhaber der pfändbaren Beträge der Altersrenten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) geworden, ist die Beklagte nicht verpflichtet, diese pfändbaren Beträge an die Klägerin auszuzahlen. Die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB, der ausnahmsweise eine schuldbefreiende Zahlung an den Nichtberechtigten ermöglicht, liegen nicht vor.
Diese Vorschrift findet zwar auch bei einer mehrfachen Abtretung Anwendung. Nach § 408 Abs. 1 BGB gilt: Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 BGB dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Nach dieser Vorschrift kommt somit eine schuldbefreiende Zahlung auch an den Dritten, der insoweit Nichtberechtigter ist, weil er die abgetretene Forderung wegen des Prioritätsgrundsatzes nicht wirksam hat erwerben können, in Betracht. Allerdings erfordert dies, dass entsprechend die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt.
Der Beklagten als Schuldnerin sind nunmehr die Abtretungen der pfändbaren Beträge der Altersrenten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) aufgrund der von dem Beigeladenen zu 3) vorgelegten Abtretungsurkunden über die Abtretungen der pfändbaren Beträge dieser Altersrenten zwischen den Beigeladenen zu 1) und zu 2) einerseits und der A GmbH andererseits bekannt.
Kenntnis bedeutet positive Kenntnis von der Abtretung; erkennen müssen (auch grob fahrlässige Unkenntnis) reicht nicht aus (Busche in Staudinger, BGB, 2012, § 407 Rdnr. 39; Stürner in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2011, § 407 Rdnr. 6; Rohe in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 01. Mai 2012, § 407 Rdnr. 1). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Kenntnis der Abtretung ist die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die den Forderungsübergang bewirken, also die Kenntnis der Willenserklärungen (Palandt, a.a.O., § 407 Rdnr. 6, Busche in Staudinger, a.a.O., § 407 Rdnr. 31; Stürner in Jauernig, a.a.O., § 407 Rdnr. 6; Rohe in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O., § 407 Rdnr. 12). Gleichgültig ist, woher der Schuldner von der Abtretung Kenntnis hat (Busche in Staudinger, a.a.O., § 407 Rdnr. 32). Geschützt wird nur der im entscheidenden Zeitpunkt gutgläubige Schuldner. Maßgebender Zeitpunkt ist bei einer Leistung der Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung bewirkt, also die Vornahme der Leistungshandlung (Palandt, a.a.O., § 407 Rdnr. 6, Busche in Staudinger, a.a.O., § 407 Rdnr. 30; Stürner in Jauernig, a.a.O., § 407 Rdnr. 6; Rohe in Beck’scher Online-Kommentar, § 407 Rdnr. 17).
Die Beklagte hat von den am 05. Januar 2000 erfolgten Abtretungen der pfändbaren Beträge der Altersrenten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Berufungsverfahren durch die vom Beigeladenen zu 3 vorgelegten Kopien der Urkunden über diese Abtretungen Kenntnis erlangt, so dass ihr eine schuldbefreiende Zahlung an die Klägerin nicht mehr möglich ist. Dementsprechend scheidet eine Verurteilung der Beklagten zur entsprechenden Zahlung an die Klägerin aus. Davon kann auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden, denn die Beklagte hat schon nicht kraft öffentlichen Rechts die hoheitliche Position des Vollstreckungsgerichts. Ungeachtet dessen wäre auch ein Vollstreckungsgericht gehindert, § 407 Abs. 1 BGB unbeachtet zu lassen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts kann auch nicht nach § 850 c Abs. 4 ZPO, der, wie bereits oben ausgeführt, entsprechende Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren findet, Bestand haben.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist schon nicht eröffnet.
§ 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt: Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
Wie dargelegt hat sich der Senat davon überzeugen können, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) einander keinen Unterhalt gewähren, so dass nicht § 850 c Abs. 4 ZPO, sondern ausschließlich § 850 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO maßgebende Rechtsgrundlage sein kann.
Die Berufung hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 – B 13 RJ 19/01), abgedruckt in BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10 d Nr. 1) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs 1 und Abs 3, § 47 Abs 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe.