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Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; Sonderzahlung 2012; Kreditvertrag; rechtmäßige Kreditaufnahme; Ermächtigung zur Kreditaufnahme; etwaiger Verstoß gegen Haushaltsrecht; Bundesschuldenwesengesetz; Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH; europäisches Beihilferecht; staatliche Beihilfe; Stillhaltevereinbarung; ergänzende Vereinbarung; Stundung; pactum de non petendo


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 23.06.2014
Aktenzeichen OVG 1 S 231.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, §§ 5ff KredAnstWiAWPHEV, §§ 1ff BSchuWG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 282.162,19 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit Bescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vom 17. August 2012 festgesetzte Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Höhe von 1.128.648,74 Euro. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 13. März 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der gemäß § 8 Abs. 9Satz 3 EAEG, §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. August 2012 mit dem Beschluss vom 25. Juli 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag sei nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet; wegen der Einzelheiten werde insoweit auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom selben Tag im Parallelverfahren zur Sonderzahlung der Antragstellerin für das Jahr 2011 (VG 4 L 313.12 [jetzt OVG 1 S 229.13]) Bezug genommen, weil die hiesige Antragsbegründung nahezu wortgleich übereinstimme mit dem dortigen Vortrag. Danach führe die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides zum einen nicht zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für die Antragstellerin. Für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträge stehe der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zur Verfügung; die Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin auf Entreicherung berufe, sehe die Kammer nicht. Zum anderen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Erhebung der Sonderzahlung führten sie nicht zum Erfolg. Das Darlehen, um dessen Refinanzierung es gehe, sei nicht ohne gültige Rechtsgrundlage aufgenommen worden, wie die Kammer zuletzt im Urteil vom 12. Juli 2013 - VG 4 K 163.12 - dargelegt habe. § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F. habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin die verfassungsrechtlich gebotene angemessene Regelungsdichte aufgewiesen, wie die Kammer mit Urteil vom 17. Mai 2013 - VG 4 K 40.12 - (jetzt OVG 1 N 62.13) entschieden habe. Erfolglos meine die Antragstellerin, durch die ergänzende Vereinbarung der Kreditpartner aus dem Jahre 2010 sei die Fälligkeit der Kreditleistungen hinausgeschoben worden, was nach § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG Folgen für die Erhebung der Sonderzahlungen habe. Denn die ergänzende Vereinbarung beinhalte keine Stundung der Tilgungsleistungen, sondern nur eine die Fälligkeit der Forderung unberührt lassende Abrede. Das Gericht sehe auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Finanzverfassung, zudem handele es sich bei dem Fall der P... um einen Entschädigungsfall. Die Rechtmäßigkeit des Jahresbeitragsbescheides sei nicht Voraussetzung für die Festsetzung der Sonderzahlung (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Mai 2013 - VG 4 K 40.12 - [OVG 1 N 62.13]); ohnehin teile das Gericht die Bedenken der Antragstellerin insoweit nicht. Die dem Sonderzahlungsbescheid zugrundeliegenden Normen enthielten ferner keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Auch für die Nacherhebung von 5,8 Millionen Euro gebe es eine Rechtsgrundlage, wie die Kammer bereits mit Urteil vom 22. März 2013 - VG 4 K 332.12 - (jetzt OVG 1 B 25.12) entschieden habe. Die weiteren Einwände der Antragstellerin griffen ebenfalls nicht durch.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin das vorläufige Rechtsschutzbegehren weiter und macht geltend:Der vom Verwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab bleibe hinter dem gesetzlichen Prüfauftrag zurück. Vorliegend komme es nicht nur auf die in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten beiden Kriterien an, sondern es sei (zusätzlich) eine allgemeine Interessenabwägung statthaft und geboten. Aber auch unter Zugrundelegung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO niedergelegten Maßstabes sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Denn die Gefahr, dass die Antragstellerin eine einmal geleistete Sonderzahlung nicht wieder zurückerhalte, sollte sich die Rechtswidrigkeit des Sonderzahlungsbescheides im Hauptsacheverfahren erweisen, begründe eine unbillige Härte. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führe nicht weiter. Im Hinblick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 EAEG sei bereits zweifelhaft, ob diese Anspruchsgrundlage einschlägig sei. Zudem bestehe die konkrete Gefahr, dass sich die Antragsgegnerin bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Entreicherung berufe. Diesen Aspekt übergehe das Gericht, obwohl die Ausführungen der Antragstellerin inhaltlich über die Feststellungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 6, hinaus gingen; sie nehme insoweit auf ihre Antragsschrift vom 28. März 2013 - dort unter Ziffer 5 - Bezug. Überdies sei der Sonderzahlungsbescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Ob die Tilgung von Altkrediten über eine nach der Kreditaufnahme geänderte Sonderzahlungsregelung auf die zugeordneten Mitglieder umgelegt werden könne, sei nach wie vor unklar. Der Bescheid enthalte zudem eine gesetzeswidrige, von § 8 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EAEG abweichende Fälligkeitsregelung, indem er die Sonderzahlung zwei Wochen nach Zugang des Sonderzahlungsbescheides fällig stelle. Denn der Bund habe mit der Antragsgegnerin in der ergänzenden Vereinbarung aus dem Jahre 2010 eine Stundungsvereinbarung getroffen. Deshalb fehle es an einer Fälligkeit der Kreditleistung, wie es im Gesetz vorausgesetzt werde. Überdies habe der Kreditvertrag gegen Haushaltsrecht, nämlich die Budgethoheit des Parlaments, verstoßen. Zudem sei er gemeinwohlwidrig; dies führe zu seiner Unwirksamkeit. Auch die beihilferechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts gingen fehl.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem in ständiger Rechtsprechung des Senats in Bezug auf die angegriffene Sonderzahlung (allein) anzulegenden Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 - OVG 1 S 230.13 - [Jahresbeitrag] und vom 26. März 2014 - OVG 1 S 244.13 - [Sonderzahlung]) bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides vom 17. August 2012 (unter 1.) noch stellt dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (nachfolgend 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 1 S 235.13 -, Abdruck S. 2 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides ist § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900). Danach hat die Antragsgegnerin einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV) geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen folgt aus den §§ 5 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881). Die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV).

Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind bei summarischer Prüfung erfüllt:

Die Antragsgegnerin hat nach der Insolvenz der P... erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen und benötigt die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes vom 18./19. Dezember 2008. Die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar und ist bestandskräftig geworden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz liegen nach Ansicht des Senats vor; er geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die P... aus (zuletzt etwa Senatsurteile vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 19 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 19 f. jeweils m.w.N.) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.). Auch die Erhebung von Sonderzahlungen zur Refinanzierung eines - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten am 30. Juni 2009 aufgenommenen Kredits (Altkredit) begegnet keinen Bedenken, sondern lässt sich auf § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG stützen. Denn der Wortlaut der Norm enthält keine Einschränkung und systematische Gründe - vor allem die Übergangsvorschrift in § 19 Abs. 3 Nr. 2 EAEG -, teleologische Erwägungen sowie ihre Entstehungsgeschichte zwingen zur Einbeziehung auch der Altkredite (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 - Abdruck S. 9 ff. m.w.N.). Hieran ist festzuhalten; die von der Antragstellerin hiergegen vorgebrachten Einwände - nämlich dem seinerzeit möglichen Austritt aus der Antragsgegnerin nach Rückgabe der erteilten Erlaubnis beziehungsweise der Verlagerung der Geschäftstätigkeit - überzeugen den Senat nicht. Besondere Momente der Schutzbedürftigkeit, die eine Übergangsregelung zugunsten der Wertpapierhandelsunternehmen zwingend erfordert hätten, sind unverändert nicht zu erkennen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Notwendigkeit von Neuregelungen im Anlegerentschädigungsrecht seinerzeit nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 (- VG 1 A 74.08 -, juris) absehbar war und die geplanten Änderungen bereits ab dem Frühjahr 2009 veröffentlicht worden sind (vgl. Regierungsentwurf zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von Mitte März 2009, BT-Drs. 16/12255). Ein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen konnte somit kaum entwickelt worden sein, jedenfalls aber erschiene es nicht schutzwürdig.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kreditvertrag, dessen Refinanzierung mit der angefochtenen Sonderzahlung angestrebt wird, auf eine wirksame Rechtsgrundlage zurückführen lasse, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Auffassung des beschließenden Senats (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 8 ff. und - OVG 1 S 113.12 -, Abdruck S. 8 ff.). Danach lässt sich die Kreditaufnahme der Antragsgegnerin beim Bund vom 18./19. Dezember 2008 auf den damals geltenden § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F. (Satz 4 unverändert seit dem Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2010, zuvor Satz 3) stützen. Nach dieser Norm durfte die Entschädigungseinrichtung Sonderbeiträge erheben und Kredite aufnehmen, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich war. Die Vorschrift war bis zu ihrem Außerkrafttreten durch das Gesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) gültig, insbesondere nicht vom Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG für ungültig erklärt worden. Sie ermächtigte nicht etwa nur zur Aufnahme eines Kredits der Privatwirtschaft, sondern bezog auch das hier gewährte Darlehen der öffentlichen Hand ein. Denn der Wortlaut der Norm enthielt keine Einschränkung in Bezug auf den Kreis der Kreditgeber. Außerdem sprechen ihr Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für dieses Verständnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 9 f., sowie vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S 54.13 -, Abdruck S. 9 f.). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein, sondern wendet in Vertiefung ihrer innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe im Schriftsatz vom 14. März 2014 lediglich ein, dem Bundesgesetzgeber sei es fremd, Kredite bei sich selbst abzuschließen. Dies lässt sich dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz so aber gerade nicht entnehmen. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) stützt („Bankkredite“), übersieht sie, dass dieses Gesetz hier keine Anwendung findet (dazu sogleich) und überdies anerkannt ist, dass die in § 4 Abs. 1 BSchuWG genannten Finanzierungsinstrumente nicht abschließend sind, vielmehr dem Bund und seinen Sondervermögen mit Blick auf eine gesamtwirtschaftlichen Zwecken angepasste Schuldenstrukturpolitik weitgehende Freiheit bei der Form der Verschuldung zugebilligt wird (etwa Heun, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2010, Supplementum, Art. 115 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/1336 S. 13 f.: „abschließende Aufzählung … nicht möglich“).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat diese Kreditaufnahme ferner nicht gegen Haushaltsrecht, insbesondere nicht gegen die Budgethoheit des Parlaments, verstoßen (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 10 ff., und - OVG 1 S 113.12 -, Abdruck S. 10 ff.). Für eine Verletzung haushaltsrechtlicher Bestimmungen gibt es schon keine Anhaltspunkte, überdies hätte sie nicht - wie von der Beschwerde behauptet - die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach den §§ 134, 138 BGB zur Folge. Nichts anderes gilt für die von der Beschwerde nicht näher dargelegte „Gemeinwohlwidrigkeit“ des Kredits. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob sich die Antragstellerin auf haushaltsrechtliche Verstöße zu ihren Gunsten überhaupt berufen könnte. Soweit die Beschwerde nunmehr im Schriftsatz vom 14. März 2014 ergänzend argumentiert, die Kreditvergabe verstoße (auch) gegen die Vorschriften des Bundesschuldenwesengesetzes, unter anderem weil der Kredit nicht von der danach zuständigen Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) aufgenommen worden sei, folgt ihr der Senat ebenfalls nicht. Denn dieses Gesetz ist hier nicht anwendbar. Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) trat erst im Jahre 2006 in Kraft. Hingegen sah das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz schon in seiner ersten Fassung vom 16. Juli 1998 Kreditaufnahmen der Entschädigungseinrichtungen bei größeren Entschädigungsfällen vor, bei denen die ex ante angesammelten Mittel zur Entschädigung der Anleger nicht ausreichten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG in der Fassung vom 16. Juli 1998, ab dem Gesetz vom 21. Juni 2002 als Satz 4). Auch in der Begründung zu diesem Gesetz heißt es, „die Entschädigungseinrichtung“ habe „erforderlichenfalls Kredite aufzunehmen“ (vgl. BT-Drs. 13/10188, S. 21). Zu dieser Zeit existierte lediglich die Bundesschuldenverwaltung mit Sitz in Bad Homburg v.d.H., die später unter dem Namen Bundeswertpapierverwaltung eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums wurde; die Finanzagentur mit Sitz in Frankfurt am Main wurde erst am 19. September 2000 gegründet. Diese Ausgangslage hat der Gesetzgeber im Jahre 2006 vorgefunden, als er der Finanzagentur mit dem Bundesschuldenwesengesetz alle Aufgaben der Bundeswertpapierverwaltung übertragen hat; letztere ist sodann zum Ende des Jahres 2006 aufgelöst worden (Übersicht zur Schuldenverwaltung in Deutschland von 1820 bis 2006 in Monatsbericht des BMF August 2006, S. 91 ff., abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Monatsberichte/Publikationen _Migration/2006/08/060817agmb008.pdf?...blob=publicationFile&v=3; Überblick zur Unternehmenschronik der Finanzagentur unter http://www.deutsche-finanzagentur.de/finanzagentur/ueber-uns/unternehmenschronik/). Das Bundes-schuldenwesengesetz bildet erst seitdem die Rechtsgrundlage für die „technische Abwicklung der Kreditaufnahme“ (wörtlich Pünder, in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, 3. Auflage 2007, § 123 Rn. 25) und die Schuldenverwaltung des Bundes und seiner Sondervermögen bzw. das die Schuldenverwaltung „anleitende Recht“ (so Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2013, Art. 115 Rn. 211); die Umgestaltung erfolgte in dem Bestreben, das Schuldenwesen des Bundes wirtschaftlicher zu gestalten (siehe Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/1336 S. 11; vgl. auch Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2013, Art. 115 Rn. 218 ff.). § 1 Abs. 4 BSchuWG stellt deshalb auch ausdrücklich klar, dass die existierenden abweichenden gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes „unberührt“ bleiben. Mit anderen Worten regelt dieses Gesetz das Schuldenwesen des Bundes und seiner Sondervermögen gerade nicht abschließend; andere besondere Regelungen dieser Materie, insbesondere über die Verwaltung von Sondervermögen des Bundes oder Zuständigkeiten anderer Ressorts, sollten als lex specialis vorgehen (so ausdrücklich Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1336, S. 13). So liegt es hier mit § 8 Abs. 2 Satz 3 (bzw. später Satz 4) EAEG a.F. Überdies erschiene selbst bei Annahme einer Verletzung der Vorschriften des Bundesschuldenwesengesetzes zweifelhaft, ob dies die Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach den §§ 134, 138 BGB zur Folge hätte. Denn wenn schon die Verletzung des verfassungsrechtlichen Haushaltsrechts nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertrages nach den §§ 134, 138 BGB führt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 10 ff., und - OVG 1 S 113.12 -, Abdruck S. 10 ff.), so dürfte eine Verletzung (bloßer) technischer Bestimmungen zur Kreditaufnahme erst recht nicht dessen Nichtigkeit nach sich ziehen.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus „die beihilferechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts“ beanstandet, geht dieser Einwand ins Leere. Denn der angefochtene Beschluss enthält keinerlei Ausführungen zum europäischen Beihilferecht. Im Übrigen stellt die hier inmitten stehende Darlehensgewährung des Bundes nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats auch keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV an die Antragsgegnerin bzw. an die ihr zugeordneten Institute dar (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 11 ff. und vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S. 54.13 -, Abdruck S. 11 ff.).

Es kann nach alledem offen bleiben, ob die der Antragsgegnerin zugeordneten Wertpapierhandelsunternehmen nicht auch eine Finanzierungsverantwortung für einen rechtswidrigen, etwa unter Verstoß gegen das Haushaltsrecht beim Bund aufgenommenen, und - wie hier - unstreitig bereits zur unions- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe, woran die Antragstellerin zu zweifeln scheint (vgl. Beschwerdebegründung, S. 7). Für eine Finanzierungsverantwortung auch in diesem Fall spräche zumindest, dass ein solcher Kredit andernfalls von der Antragsgegnerin mangels verfügbarer Mittel nicht an den Bund zurückgezahlt werden könnte, mithin letztlich der Bundeshaushalt mit den Folgen der Anlegerentschädigung belastet wäre, obwohl der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG ausdrücklich geregelt hat, dass die Finanzierung dieser Entschädigung vollständig durch Beiträge der Institute stattzufinden hat (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris zur Umlagefähigkeit von Kosten aus Amtspflichtverletzungen bei der BaFin). Hierzu war er europarechtlich verpflichtet, weil sowohl die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG als auch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG, deren Umsetzung das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz dient, dem nationalen Gesetzgeber vorgegeben haben, dass die Finanzierungskosten grundsätzlich von den Wertpapierfirmen sowie den Kreditinstituten selbst getragen werden müssen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG sowie in den nicht nummerierten Erwägungsgründen der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG).

Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung der Beschwerde, dass der Bund und die Antragsgegnerin in der ergänzenden Vereinbarung vom 19./22. November 2010 zu Artikel 4 des Kreditvertrages eine Stundung verabredet haben. Vielmehr stellt die Vereinbarung, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt ist, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, ein die Fälligkeit der Forderung unberührt lassendes Stillhalteabkommen dar (pactum de non petendo, ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 36 f., und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 35 f.). Infolgedessen ist nicht zu erkennen, inwieweit die Fälligkeitsregelung, die der angegriffene Sonderzahlungsbescheid enthält, rechtswidrig sein sollte. Im Gegenteil, der Bescheid vom 17. August 2012, der den Betrag 2 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig stellt, bewegt sich innerhalb des von § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG und den Bestimmungen des Kreditvertrages abgesteckten zeitlichen Rahmens (vgl. Artikel 4.1. und 4.2. des eingereichten Kreditvertrages vom 18./19. Dezember 2008). Diese ergänzende Vereinbarung sollte die Zahlungsflüsse - Tilgungsleistungen und Zahlungseingänge bei der Antragsgegnerin - in der in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG vorgesehenen Reihenfolge synchronisieren, um die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin sicherzustellen. Diese Funktionsfähigkeit ist konkret in Gefahr, wenn ihr nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig die erforderlichen Gelder zur Verfügung stehen, um einen Kredit zurückzuzahlen, und sie deshalb hierfür Mittel, die sie zur Erfüllung der Entschädigungsaufgabe benötigt, einsetzen müsste.

Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des einzelnen Instituts auch dann an, wenn der entsprechende Jahresbeitragsbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 11 ff.). Einwände hiergegen erhebt die Beschwerde nicht.

2. Es gelingt der Beschwerde auch nicht, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung des Sonderzahlungsbescheides darzulegen. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 1 S 59.10 -, Abdruck S. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin befürchtet nicht ihre eigene Insolvenz oder Existenzvernichtung, sondern leitet - wie bereits in ihren Verfahren zur Sonderzahlung in den Jahren 2010 (- OVG 1 S 101.12 -) und 2011 (- OVG 1 S 229.13 -) - die unbillige Härte aus dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Daraus folge ein Prozess- und Kostenrisiko, sollte die Antragsgegnerin berechtigten Rückforderungsansprüchen der Antragstellerin nach deren Obsiegen im Hauptsacheverfahren ihre Entreicherung bzw. mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten können. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass es ein solches Erstattungsrisiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gibt (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 16 f. m.w.N.); hieran ist festzuhalten. Denn die Haftungsbeschränkung der Antragsgegnerin auf ihr Vermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG gilt allein für die Entschädigungsansprüche der Anleger gemäß § 3 Abs. 1 EAEG, nicht aber für ihre sonstigen Verbindlichkeiten, zu denen auch die in Rede stehenden Erstattungsansprüche gehören würden. Insoweit bleibt der Bund immer für seine Sondervermögen verantwortlich und ist ein Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin nicht erkennbar (ebenso LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2009 - 23 O 44/08 -, juris Rn. 25). Im Übrigen gibt es nach wie vor keine tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge an die jeweils betroffenen Institute nicht nachkäme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2, 57 ff.), wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - OVG 1 S 82.07 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).