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Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl; Ermessen; Dienstvereinbarung; Punktekatalog; Alter; Altersteilzeit; Schwerbehinderte; Pauschalierung; Typisierung; Wohnsitzwechsel; Berücksichtigung von persönlichen, sozialen und familiären Belangen; Betreuungsbedürfnis volljähriger Kinder; Berufsschulpflicht; Alleinerziehung; (keine) gerichtliche Parallelprüfung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 18.04.2012
Aktenzeichen OVG 4 B 40.10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 86 BG BB, Art 3 Abs 1 GG, SchulG BB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung vom Staatlichen Schulamt Cottbus zum Staatlichen Schulamt Eberswalde.

Die … 1957 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Sie steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie schloss 1979 ihre Ausbildung mit dem Erwerb der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in den Fächern Deutsch und Englisch der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplomlehrer für Deutsch/Englisch ab und trat im selben Jahr in den Schuldienst ein. Sie wurde nach der Wiedervereinigung von dem Beklagten – zunächst im Angestelltenverhältnis – weiterbeschäftigt. Mit Wirkung vom 2. August 1996 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin zur Anstellung ernannt. Am 5. März 1998 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit als Lehrerin und am 19. September 2000 die Beförderung zur Studienrätin. Vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 wurde sie für drei Stunden an die V… (teil)umgesetzt. Sie wurde bei dem Staatlichen Schulamt Cottbus zuletzt am S… Gymnasium „F…“ in F… beschäftigt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 informierte das Staatliche Schulamt Cottbus die Klägerin darüber, dass in seinem Schulamtsbereich ein Personalüberhang von rund 500 Lehrkräften bestehe, während in Schulen der Staatlichen Schulämter Wünsdorf, Brandenburg, Eberswalde und Frankfurt/O mehr Lehrkräfte gebraucht würden. Die Anzahl der tatsächlich zu Versetzenden hänge davon ab, wie viele Lehrkräfte noch vorübergehend Teilzeitbeschäftigung beantragten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 teilte das Staatliche Schulamt Cottbus der Klägerin mit, dass sie zu dem Kreis der Lehrkräfte gehöre, die im kommenden Schuljahr für eine Versetzung in Frage kämen. Nach den vorläufigen Berechnungen zur Beschäftigungssituation werde es nicht zu verhindern sein, dass Lehrkräfte aus dem Schulamtsbereich ihre Tätigkeit in einem anderen Staatlichen Schulamt im Land Brandenburg aufnehmen müssten. Von dem Versetzungsverfahren seien Lehrkräfte ausgenommen, die einer der im Einzelnen aufgeführten zwölf Kategorien von betrieblichen Gründen zuzuordnen seien. Weiterhin seien von der Versetzung Lehrkräfte ausgenommen, die sich spätestens ab 1. August 2005 in Altersteilzeit befänden, die am 1. August 2005 das 60. Lebensjahr vollendet hätten bzw. deren Dienstverhältnis in spätestens fünf Jahren ende, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen nicht versetzt werden dürften oder die schwerbehindert bzw. gleichgestellt im Sinn von § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX seien. Bei den zu treffenden Auswahlentscheidungen unter den für eine Versetzung in Frage kommenden Lehrkräften würden die Kriterien Alter, Familienverhältnis, Kinder (im Haushalt lebend) und weitere soziale Gesichtspunkte mit den aus der Anlage 2 zu diesem Schreiben ersichtlichen Punktwerten berücksichtigt. Die Gesamtpunktzahl bilde die Grundlage für die Rang- und Reihenfolge der Lehrkräfte im Versetzungsverfahren. Dem Schreiben war als Anlage 1 ein Fragebogen zur Erfassung der sozialen und persönlichen Belange beigefügt, den die Klägerin unter dem 20. Januar 2005 ausfüllte und an den Beklagten zurücksandte. Sie teilte mit, dass ihre beiden volljährigen Kinder jeweils an einer Universität studieren würden, wobei ihr am 2…1984 geborener Sohn noch zuhause wohne. Unter dem Punkt 2.3 „Weitere zu berücksichtigende und nachgewiesene soziale Belange“ gab die Klägerin unter anderem an, dass ihr Ehemann ortsgebunden im E…-Kreis selbständig tätig sei und ihr 78-jähriger pflegebedürftiger Schwiegervater mit auf dem Grundstück wohne.

Das Staatliche Schulamt Cottbus erkannte im Rahmen der Einzelfallentscheidung insgesamt sechs Punkte (3 Punkte für das Alter und 3 Punkte für den Familienstand) an. In der mündlichen Anhörung am 17. März 2005 zu der beabsichtigten Versetzung wiederholte, vertiefte und ergänzte die Klägerin ihre im Fragebogen angesprochenen persönlichen und sozialen Belange unter Vorlage von ihren Vater, ihren Schwiegervater und sie selbst betreffenden ärztlichen Atteste. Am 1. Juni 2005 nahm die Klägerin zu den gegen ihre Versetzung sprechenden sozialen Belangen erneut ausführlich Stellung und gab zeitgleich an, dass sie zwischenzeitlich beim Landesamt für Soziales und Versorgung einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt habe.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 teilte das Staatliche Schulamt Cottbus der Klägerin den weiteren Verlauf des Versetzungsverfahrens mit und gab ihr auf, sich mit der sie voraussichtlich aufnehmenden Schule, dem O… in E…, bis spätestens zum 17. Juni 2005 in Verbindung zu setzen. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zu der beabsichtigten Abordnungs- und Versetzungsentscheidung Stellung.

Mit (angefochtenem) Bescheid vom 6. Juli 2005 stellte das Landesamt für Soziales und Versorgung bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 20 fest.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 ordnete das Staatliche Schulamt Cottbus die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2005 an das Staatliche Schulamt Eberswalde ab. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Abordnung lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 23. August 2005 ab (5 L 208/05).

Mit Verfügung vom 27. September 2005 versetzte das Staatliche Schulamt Cottbus die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 zum Staatlichen Schulamt Eberswalde und teilte ihr mit, dass sie weiterhin an dem O… in E… als Lehrerin eingesetzt werde. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass bei einer Gegenüberstellung der durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erfolgten Zuweisung von Vollzeitlehrereinheiten (VZE) mit den Beschäftigungsansprüchen aller Beschäftigten im Staatlichen Schulamt Cottbus zum 1. August 2005 festzustellen sei, dass ein Überhang von Lehrkräften bestehe. Daraus resultiere die Notwendigkeit, Lehrkräfte aus dem Bereich des Staatlichen Schulamtes Cottbus in andere Schulamtsbezirke zu versetzen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen seien sowohl die im Schreiben vom 14. Januar 2005 dargestellten Kriterien für die Auswahlentscheidung als auch die vorgebrachten Angaben und Einlassungen berücksichtigt worden. Schwerwiegende persönliche Umstände, die einer Versetzung entgegen stünden, habe die Klägerin nicht dargelegt.

Den Widerspruch der Klägerin wies das Staatliche Schulamt Cottbus mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat hiergegen am 9. Januar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausgeführt hat: Der behauptete Überhang von Lehrkräften im Staatlichen Schulamt Cottbus und die daraus resultierende Notwendigkeit der Versetzung seien nicht nachvollziehbar. Für die Herausnahme von insgesamt 88 Beschäftigten aus dem Versetzungsverfahren seien die jeweiligen Gründe nur stichwortartig angeführt worden, so dass diese Ausnahmen nicht überprüft werden könnten. Das aufnehmende Schulamt habe nach Presseberichten selbst einen Lehrkräfte-Überhang. Das von der Behörde angewendete Auswahlverfahren, welches bestimmte Beschäftigtengruppen von vorneherein von einer Versetzung ausnehme und einen Punktekatalog für bestimmte soziale Belange vorsehe, sei in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft. Die von ihr im Einzelnen vorgetragenen besonderen sozialen Umstände seien nicht hinreichend gewürdigt worden.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versetzung hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 1. Februar 2007 (5 L 335/05) abgelehnt, die Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 - OVG 4 S 9.07 -).

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat der gegen die Versetzung gerichteten Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2009 ergangene Urteil stattgegeben und den Bescheid vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Es liege ein Ermessensdefizit vor, da der herangezogene Katalog der persönlichen und sozialen Kriterien nicht geeignet sei, das dem Dienstherrn hinsichtlich der Auswahl der zu versetzenden Beamten eingeräumte Ermessen in einer Weise zu lenken, dass dieses in der gebotenen Tiefe ausgeschöpft werde. Die Liste der Kriterien und Punktbewertungen greife nur einzelne, für sich genommen zulässige Belange heraus, berücksichtige aber eine Vielzahl weiterer persönlicher, für eine Bindung an den bisherigen Dienst- und/oder Wohnort sprechender Belange der Lehrkräfte – wie beispielsweise Berufstätigkeit des Ehe-/Lebenspartners, Nachteile für pflegebedürftige Angehörige, (ggf. kreditbelastetes) Eigenheim am bisherigen Dienstort, wiederholt versetzungs- oder umsetzungsbedingter Wechsel des Dienst- und damit Familienwohnortes innerhalb weniger Jahre – ermessensfehlerhaft nicht. Durch das Kriterium „besonders schwerwiegender sozialer Belange“ würden diese Belange aufgrund der restriktiven Praxis des Beklagten nicht aufgefangen. Soweit der Beklagte einige der vorgenannten Gesichtspunkte als Hilfskriterien zur weiteren Differenzierung zwischen Beschäftigten mit gleicher Anzahl von Sozialpunkten herangezogen habe, vermöge dies das Ermessensdefizit nicht auszugleichen, da diese Gesichtspunkte anderen Lehrkräften mit geringerer Punktzahl nicht zugutegekommen seien. Erweise sich damit der zur Ausgestaltung der Versetzungsauswahlentscheidung herangezogene Kriterienkatalog zur Vergabe von Sozialpunkten als ermessenswidrig, sei damit auch die auf dieser Basis von dem Beklagten aufgestellte Reihung fehlerbehaftet, so dass letztlich auch die darauf beruhende, die Klägerin betreffende Versetzungsentscheidung rechtswidrig sei. Eine gleichsam hypothetische Prüfung, ob der gegen die Versetzung klagende Beamte bei Anwendung eines rechtlich nicht zu beanstandenden Kriterienkatalogs in der Versetzungsgruppe verbleibe, komme nicht in Betracht. Soweit die von der Klägerin konkret angeführten Belange im Widerspruchsbescheid aufgegriffen worden seien, rechtfertige dies keine andere Bewertung. Es fehle insoweit an dem vergleichenden Aspekt der sozialen Betroffenheit zwischen den für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten.

Unabhängig davon habe der Beklagte bei der Aufstellung der Auswahlkriterien in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen:

Für die Herausnahme der Lehrkräfte, deren Dienstverhältnis in spätestens fünf Jahren ende, fehle es an einem sachlichen Grund. Inwieweit eine Versetzung aufgrund ihrer Auswirkungen auf das soziale Umfeld eine unzumutbare Belastung darstelle, erweise sich als Einzelfallfrage, die nicht nur und auch nicht schwerpunktmäßig vom Alter des Beschäftigten abhänge, womit eine daran anknüpfende Typisierung und Pauschalierung ausscheide. Es sei nicht erkennbar, dass eine Versetzung für den Großteil der privilegierten Gruppe zu einer unzumutbaren oder auch nur erheblichen Belastung führe. Auch die zum Teil nur sehr begrenzte Restdienstzeit vermöge die generelle Herausnahme nicht zu rechtfertigen, da die Dienstvereinbarung diesen Gedanken nicht abbilde.

Für eine Besserstellung der Beschäftigten in Altersteilzeit, die sich noch in der Arbeitsphase befänden, gegenüber gleichaltrigen und jüngeren Kollegen aber auch gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten gebe es keinen sachlichen Grund. Die Zweckbestimmung der Altersteilzeit, den Ruhestand vorzubereiten und einen gleitenden Übergang zu ermöglichen, werde durch eine Versetzung nicht in Frage gestellt. Dieser Zweck werde im Fall einer Versetzung lediglich bei einer anderen Behörde und an einem anderen Dienstort verwirklicht.

Für die generelle Herausnahme von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten mangele es ebenfalls an einem sachlichen Grund, da das jeweilige Ausmaß der Beschädigung und deren Auswirkungen im Fall einer Versetzung – auch vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der Ursachen für eine Schwerbehinderung – eine Typisierung dahingehend, dass ihnen per se ein Wechsel des Dienstortes nicht zugemutet werden könne, nicht zulasse. Der möglicherweise mit der Versetzung eines Schwerbehinderten verbundene höhere Aufwand könne die Herausnahme nicht rechtfertigen, für eine Überforderung der Möglichkeiten des Dienstherrn angesichts der Vielzahl der zu treffenden Entscheidungen seien Anzeichen nicht ersichtlich.

Ebenso sei die Vergabe der Sozialpunkte für Kinder der Lehrkräfte und Alleinerziehende gleichheitswidrig. Für die Besserstellung von Lehrkräften mit volljährigen Kindern, die bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht bzw. der Abiturausbildung eine Schule besuchen oder eine der Berufsschulpflicht unterliegende Berufsausbildung absolvieren, gegenüber Lehrkräften, deren volljährige Kinder studieren, den Grund-/Zivildienst ableisten oder ausbildungsplatz-/arbeitssuchend sind, fehle es an einem sachlichen Grund. Die Besonderheiten des (Berufs-/)Schulverhältnisses könnten die von dem Beklagten vorgenommene Differenzierung nicht rechtfertigen. Die Gleichheitswidrigkeit dieser Regelung schlage auf das Kriterium „alleinerziehend“ durch.

Die Versetzungsentscheidung des Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil er das gebotene Ermessen bezüglich der Frage, zu welchem anderen Staatlichen Schulamt die Versetzung der Klägerin erfolgen solle, nicht ausgeübt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der durch Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2010 zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht:

Das Verwaltungsgericht habe den gerichtlichen Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO nicht beachtet, indem es durch zusätzliche Kriterien bei der Punktevergabe im Hinblick auf eine vollständige und pflichtgemäße Ausübung des Versetzungsermessens letztlich eigene Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt habe. Es werde verkannt, dass der Beklagte angesichts der Masse von 2836 betroffenen Lehrkräften dazu gezwungen, aber auch berechtigt gewesen sei, zu typisieren und dabei alle typischerweise persönlichen und sozialen Umstände zu berücksichtigen. Es sei zulässig, wenn das Versetzungsermessen auf evident für alle Beamten geltenden Hauptkriterien beruhe wie es Alter, Familienstand, Alleinerziehung und Kinderzahl darstellten. Mit den „besonders schwerwiegenden sozialen Gründen“ habe der Beklagte einen Auffangtatbestand schaffen dürfen, innerhalb dessen er in Orientierung an den erhobenen Grunddaten sein Auswahlermessen verfeinern und präzisieren könne. Die von dem Verwaltungsgericht vermissten beispielhaft aufgeführten Belange stellten sämtlichst im persönlich-familiären Bereich liegende Belange dar, die den Dienstherrn nicht verpflichteten, die dienstlichen Interessen an der Versetzung zurückzustellen. Auch die Gewichtung von Haupt- und Hilfskriterien obliege allein dem Beklagten.

Die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten, deren Dienstverhältnis in spätestens fünf Jahren ende, sei sachlich gerechtfertigt. Es handele sich um eine zulässige Pauschalierung und Typisierung. Die im Fall der Versetzung unterstellte Verlagerung des Lebensmittelpunktes kurz vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben stelle eine besondere Belastung dar, die wegen des Neuaufbaus eines befriedigenden Umfelds die angemessene Beendigung einer anspruchsvollen Berufstätigkeit so erschwere, dass eine Versetzung als unbillige Härte zu vermeiden sei.

Auch die Herausnahme der Beschäftigten, die sich zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in Altersteilzeit befänden, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Versetzungsentscheidung. Da die Lehrkraft in dem Stadium einer sich dem gänzlichen Ende nähernden Beschäftigung nicht mehr den mit einer Versetzung einhergehenden Belastungen ausgesetzt werden solle, wie sie beispielsweise durch längere Fahrzeiten, Umzug, aber auch die Einstellung auf ein geändertes berufliches und persönliches Umfeld entstehen könnten, sei die Herausnahme aus der Versetzung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, um die üblicherweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess stehenden Belastungen zu vermeiden und im Einklang mit dem Ziel der Altersteilzeit herunterzufahren. Die Altersteilzeit diene nicht nur der Arbeitsreduzierung, sondern auch dem gleitenden Übergang in den Ruhestand, der belastungsfrei gestaltet werden solle. Diese Rücksichtnahme sei bei anderen Teilzeitbeschäftigten nicht erforderlich.

Eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten nach Art oder Ausmaß einer Schwerbehinderung – wie sie das Verwaltungsgericht rechtsirrig fordere – halte der Beklagte für grob ermessensfehlerhaft. Art und Ursache der Behinderung seien nach § 2 Abs. 1 SGB IX nicht maßgeblich. Da der Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber z. B. über § 82 SGB IX in besonderer Weise verpflichtet sei, behinderten Menschen die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn er diesen Beschäftigten – anders als der unterhalb einer Schwerbehinderung lediglich gesundheitsbeeinträchtigten Lehrkraft – ihren Arbeitsplatz erhalten wolle. Dies werde durch Nr. 18 SchwerbRL jedenfalls gestützt.

Die im Vergleich zu studierenden Kindern erhöhte Betreuungsbedürftigkeit auch volljähriger Schüler während der Schul- und Berufsschulausbildung ergebe sich im Lichte des § 1618 a BGB aus den Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes. Aufgrund des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages sei das Schulverhältnis nicht mit dem Wehrdienst-/Zivildienstverhältnis vergleichbar. Ein Ermessensfehler sei insoweit nicht gegeben; dies gelte auch für die besondere Punktewertung für Alleinerziehende, weil die Erziehung und Betreuung von Kindern regelmäßig in örtliche Strukturen eingebunden sei, die bei einem Ortswechsel erst neu aufgebaut werden müssten.

Die Zuweisung eines Dienstpostens bei der neuen Behörde gehöre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolge ohne Verwaltungsaktcharakter durch die neue Behörde, so dass es nicht an einem Hinversetzungsermessen mangele.

Rechtsirrig gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine rechtswidrige Versetzungsauswahlermessensausübung in jedem Fall zu der Rechtswidrigkeit der individuellen Auswahlentscheidung führe.

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit Beschluss vom 29. September 2011 (OVG 4 S 34.11) hat der Senat auf den Abänderungsantrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide angeordnet. Seit dem 1. Februar 2012 ist die Klägerin an das Staatliche Schulamt Cottbus abgeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie zu den Verfahren 5 L 208/05 (VG Cottbus), 5 L 335/05 (VG Cottbus) und dem Verfahren OVG 4 S 34.11 sowie die die Klägerin betreffenden Personalakten (fünf Hefter) und die das Versetzungsverfahren allgemein betreffenden Vorgänge (sieben Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die Versetzung der Klägerin zum Staatlichen Schulamt Eberswalde ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Versetzung beruht auf § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LBG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - BVerwG 2 B 42.00 - juris Rn. 3), hier des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2005, geltenden Fassung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch das 6. Änderungsgesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214). Danach kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Der Zustimmung des Beamten bedarf es dabei nicht, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des Satzes 2 (derselbe Dienstherr, dieselbe Laufbahn, dasselbe Endgrundgehalt bei Ausklammerung von Stellenzulagen) erfüllt sind. Auf die hier gegebene Änderung des Amtes im funktionsrechtlichen Sinne infolge Wechsels der Behörde kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Das Staatliche Schulamt Cottbus hat das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung damit begründet, dass durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für das Schuljahr 2005/06 eine verringerte Zuweisung von Vollzeitlehrereinheiten erfolgt sei, die Resultat des im Vergleich zum Schuljahr 2004/05 erfolgten Rückgangs der Schülerzahlen um mehr als 4.600 Schüler und von Haushaltsstellenkürzungen sei. Die Beschäftigungsansprüche der bisherigen Lehrkräfte könnten daher im Schulamtsbezirk nicht mehr gesichert werden; im Ergebnis sei ein Personalüberhang von zuletzt 215 Lehrkräften festzustellen. Dass aus diesen Gründen für die (Weg-)Versetzung der Klägerin ein dienstliches Bedürfnis bestand, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, kann vorliegend unterstellt werden. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Behörde die zu treffende Auswahlentscheidung im Ergebnis ermessensfehlerhaft getroffen hat.

1. Ob und in welcher Weise der Dienstherr von seiner Versetzungsbefugnis aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LBG a. F. Gebrauch machen will, hat er im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das gilt ohne Einschränkung auch für die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Versetzung aus dem festgestellten Bedürfnis in Frage kommen, wenn sich das dienstliche Bedürfnis nicht bereits auf bestimmte Beamte konkretisiert hat, sondern – wie hier – mit allgemeinen organisatorischen Gegebenheiten begründet wird (vgl. Summer, in GKÖD I, Kommentar BBG, Stand September 2006, zu dem inhaltsgleichen § 26 BBG a.F., Rn. 25; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 A 114/83 -, DÖD 1984, 203, 204). Der dem Dienstherrn eingeräumte Ermessensspielraum ist weit und schließt daher unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten und -ergebnisse als gleichermaßen rechtmäßig ein. Die Gewichtung der hierbei zu betrachtenden Aspekte ist Teil der Ermessensausübung und keine Rechtsanwendung. Folglich kann die Gewichtung in verschiedenen Fallgestaltungen auch unterschiedlich ausfallen, sofern nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Innerhalb dieses Spielraums besitzt der Dienstherr eine große Entscheidungsfreiheit, in die das Gericht nicht eingreifen darf. Die Ausübung des Ermessens unterliegt im Hinblick auf § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu prüfen ist lediglich, ob die Behörde alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in ihre Ermessensentscheidung eingestellt hat, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und sich in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten hat. Zweckmäßigkeitserwägungen und die Frage nach einer besseren oder sachgerechteren Lösung unterliegen nicht der Beurteilung der Gerichte. Der Beklagte führt insoweit zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der behördlichen zu setzen.

Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 LBG a.F., Art. 33 Abs. 4 GG). Der Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 BBG 2009 (Stand September 2011), Rn. 76; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 4 Rn. 25). Andererseits hat der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums die Fürsorgepflicht (§ 45 LBG a.F.) gegenüber seinen Beamten zu beachten. Diese verpflichtet ihn dazu, bei einer Ermessensentscheidung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen und zwischen den Belangen des Beamten und den dienstlichen Bedürfnissen die vom Grundgesetz geforderte Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris Rn. 10, 11 für den Fall der Abordnung; Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 12, 14 für den Fall einer Umsetzung), wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden – wie hier –, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris Rn. 4).

2. An diesen (verfassungsrechtlichen) Maßstäben gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Behörde von ihrem Ermessen nicht in der erforderlichen Weise Gebrauch gemacht hat, ohne dass es hierbei jedoch in die der Behörde eingeräumten Kompetenz, die Entscheidung auch an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten, in unzulässiger Weise eingegriffen hätte.

a) Auf der Grundlage seiner Zielsetzung, den Personalüberhang im Bereich des Staatlichen Schulamtes Cottbus nach Maßgabe des § 86 LBG a.F. durch Versetzung von Lehrkräften zu aufnahmefähigen Schulämtern abzubauen, hat das Staatliche Schulamt Cottbus entsprechend der zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) und dem Hauptpersonalrat beim MBJS abgeschlossenen „Dienstvereinbarung zur Versetzung von Lehrkräften“ vom 5. Januar 2005 (im Folgenden: DV) ein Auswahlverfahren durchgeführt, in das zunächst alle dort beschäftigten Lehrkräfte einbezogen worden sind. In einem ersten Schritt hat die Behörde – neben den Beschäftigten, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen nicht versetzt werden dürfen – diejenigen Lehrkräfte von dem Versetzungsverfahren ausgenommen, die aus betrieblichen Gründen, insbesondere wegen der ihnen übertragenen dienstlichen Funktion bzw. Tätigkeit oder ihrer besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten unersetzlich sind (§ 3 Abs. 1 DV). Ebenfalls vor einer Versetzung geschützt wurden – wie sich aus dem erläuternden Schreiben zur Verwaltungspraxis vom 14. Januar 2005 sowie aus dem Widerspruchbescheid ergibt – Lehrkräfte in Altersteilzeit (spätester Beginn am 1. August 2005), Beschäftigte, deren Dienstverhältnis in spätestens fünf Jahren endet bzw. Lehrkräfte, die zum Stichtag das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie schwerbehinderte Lehrkräfte und Lehrkräfte, die diesen gleichgestellt sind (vgl. § 3 Abs. 2 DV).

Bereits auf dieser Stufe überschreitet die daran orientierte Auswahl jedoch die Grenzen des zulässigen Ermessens. Die Herausnahme bestimmter Gruppen von einer Versetzungsentscheidung verkürzt die Chance der verbliebenen Lehrkräfte, nicht von einer Versetzung betroffen zu sein, in erheblicher Weise, weil es zwangsläufig die Anzahl der in Frage kommenden Lehrkräfte zu Ungunsten der verbliebenen Lehrkräfte reduziert. Eine solche Ungleichbehandlung verschiedener Beschäftigungsgruppen muss sich an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GGdem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 64). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., m.w.N). Diese Maßgaben gelten auch für die Exekutive, wenn sie ihr Ermessen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausübung des Ermessens vorab bindet, etwa über eine Verwaltungsvorschrift oder – wie hier – über eine Dienstvereinbarung als Akt dienststelleninterner Rechtsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1992 - BVerwG 10 C 2.91 -, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 14. November 2006 - OVG 4 B 15.04 -, juris Rn. 53, 57).

aa) Die Besserstellung der Lehrkräfte, deren Dienstzeit zum Stichtag in spätestens fünf Jahren endet (vgl. § 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich DV), bzw. der Lehrkräfte, die zum Stichtag das 60. Lebensjahr vollendet haben (vgl. Schreiben der Behörde vom 14. Januar 2005 und Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie § 110 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., § 43 Abs. 1 BbgSchulG), gegenüber jüngeren Lehrkräften, stellt danach eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Beschäftigungsgruppen dar, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Soweit der Beklagte die unterschiedliche Behandlung der beiden Beschäftigungsgruppen damit zu rechtfertigen sucht, dass die bei einer Versetzung erforderlich werdende Verlagerung des Lebensmittelpunktes – diese unterstellt – kurz vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eine besondere Belastung darstelle, die wegen des Neuaufbaus eines befriedigenden Umfeldes die angemessene Beendigung einer anspruchsvollen Berufstätigkeit so erschwere, dass eine Versetzung als unbillige Härte zu vermeiden sei, führt dies nicht zum Erfolg. Weder aus § 86 LBG a.F. noch aus den Vorschriften zu Wohnung und Aufenthalt des Beamten ergibt sich ein Versetzungshindernis aufgrund des Alters eines Beamten: Nach § 41 Abs. 1 LBG a.F. hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Er kann nach § 41 Abs. 2 LBG a.F. durch den Dienstvorgesetzten sogar angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Der Gesetzgeber geht danach ersichtlich davon aus, dass auch ein höheres Alter eines Beamten seiner Versetzung nicht grundsätzlich im Wege steht. Ein Landesbeamter muss daher aufgrund seines Dienstverhältnisses und seiner besonderen öffentlich-rechtlichen Bindungen unabhängig von seinem Alter stets damit rechnen, im gesamten Bereich seines Dienstherrn eingesetzt zu werden und kann nicht im Hinblick auf einen persönlich gewählten Wohnsitz verlangen, dass der Dienstort gerade im Hinblick auf den jeweiligen persönlichen Wohnsitz vom Dienstherrn ausgewählt oder verändert wird.

Das schließt nicht aus, ein höheres Lebensalter bei den persönlichen Belangen des Beamten in die Abwägung einzustellen. Die grundsätzliche Besserstellung muss aber gegenüber den hierdurch erheblich benachteiligten jüngeren Lehrkräften sachlich begründet sein. Daran fehlt es jedoch. Dass der Neuaufbau eines sozialen Umfelds die Altersgruppe der über 60-jährigen in deutlich höherem Maße belastet als dies bei jüngeren Lehrkräften der Fall wäre, ist nicht belegt. Einen Erfahrungssatz, wonach es Lehrkräften mit zunehmendem Alter regelmäßig schwerer fällt, eine Veränderung des Wohnumfeldes zu verarbeiten, und wonach dies insbesondere in den letzten fünf Arbeitsjahren der Fall ist, gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 -, juris Rn. 66 ff. zur Frage der psychischen Belastung durch Veränderung des Arbeitsumfeldes). Immerhin ist die Gruppe der über 60-jährigen von einer solchen Veränderung des Wohnumfeldes im Fall einer Versetzung mit daraus folgender Umzugsnotwendigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf Jahren betroffen; die Möglichkeit, mit Erreichen des Ruhestandes nach Ablauf weniger Jahre in das alte soziale Umfeld zurückzukehren, wenn dies gewünscht wird, besteht daher in größerem Maß als für Lehrkräfte, die sich für einen deutlich längeren Zeitraum bzw. dauerhaft auf die neue soziale Umgebung einstellen müssen.

Auch um den Schutz älterer Beschäftigter angesichts schlechterer Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 418/07 -, juris Rn. 39) geht es bei den betroffenen Lebenszeitbeamten ersichtlich nicht.

Auch möglicherweise entstehende Reibungsverluste bei dem aufnehmenden Schulamt – die wohl bei jedem Wechsel des Dienstortes durch einen Beschäftigten unabhängig von seinem Alter auftreten dürften – sind kein geeigneter Rechtfertigungsgrund. Diese Erwägung könnte nur zum Tragen kommen, wenn der Beklagte substantiiert hätte, dass sich die mit der Versetzung über 60-jähriger Beschäftigter verbundenen finanziellen und organisatorischen Aufwendungen derart erheblich auswirken würden, dass das dienstliche Interesse, von der Versetzung dieser Beschäftigten abzusehen, dem Interesse der übrigen Beschäftigten an einem möglichst großen Pool an zu Versetzenden vorgehen muss, etwa weil die älteren Beschäftigten überwiegend nur noch eine sehr kurze Restdienstzeit vor sich haben. Hierfür ist aber bei dem gewählten Zeitraum von immerhin bis zu fünf Jahren nichts ersichtlich.

Die ungleiche Behandlung findet ihre sachliche Rechtfertigung auch nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber zwar zu einer solchen Vorgehensweise befugt – wobei offen bleiben kann, ob die 5121 dem Schulamt Cottbus zugeordneten (angestellten und verbeamteten) Lehrkräfte bereits als eine solche Massenerscheinung zu betrachten sind –, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 zur Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung - 1 BvL 11/94 u.a. -, juris Rn. 130; Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, juris Rn. 48 zur arbeitgeberseitigen Kündigung). Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. - juris Rn. 17 m.w.N.). Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfG, ebenda). Die Gestaltungsfreiheit des Grundrechtsadressaten ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 BvR 486/05 - juris Rn. 113). Diesen Maßstäben genügt die pauschale Besserstellung der Lehrkräfte mit einer Restdienstzeit von bis zu fünf Jahren nicht. Den im Einzelfall auftretenden sozialen Härten bei einer sehr kurzen, deutlich unter fünf Jahren liegenden Restdienstzeit hätte die Behörde ohne nennenswert höheren Verwaltungsaufwand in dem von ihr zur Sozialauswahl entwickelten Punktesystem berücksichtigen können, etwa über eine je nach Restdienstzeit bzw. Alter abgestufte Vergabe von zusätzlichen Punkten, zumal die betroffenen Lehrkräfte auch für die Vorab-Entscheidung über ihre Herausnahme verwaltungstechnisch erfasst werden mussten. Ausweislich der in den allgemeinen Vorgängen zum Versetzungsverfahren vorliegenden Listen hatte davon nur eine deutliche Minderheit noch eine kurze Restdienstzeit von unter zwei Jahren zu leisten (vgl. Listen Nr. 1.13 in B 2, Bl. 89 ff). Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die hier vorliegende bevorzugende Typisierung zugleich eine benachteiligende Typisierung aller übrigen Beschäftigten mit sich bringt (vgl. oben) und damit nicht nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe betrifft.

bb) Vergleichbares gilt für die generelle Herausnahme der Beschäftigten aus dem Kreis der zu versetzenden Lehrkräfte, die sich spätestens zum vorgesehenen Versetzungszeitpunkt in Altersteilzeit befinden (§ 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der DV), sofern sie sich in der Arbeitsphase befinden. Auch diese Ungleichbehandlung von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, gegenüber gleichaltrigen bzw. jüngeren Beschäftigten, die sich nicht in Altersteilzeit befinden, bzw. gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigen, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es an einem diese unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen rechtfertigenden Grund fehlt.

Dass das höhere Alter der Beschäftigten in der privilegierten Gruppe (ab 55 Jahren) bei Wechsel des Dienstortes eine allein aufgrund des Alters höhere, im Ergebnis unzumutbare Belastung nach sich zieht, ist nicht erwiesen (vgl. unter [aa]) und zur Rechtfertigung der Differenzierung nicht geeignet. Dies gilt auch für das Argument, angesichts der finanziellen und organisatorischen Aufwendungen überwiege jedenfalls bei kurzen Restdienstzeiten das dienstliche Interesse, welches als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ausreiche.

Die von dem Beklagten als Begründung für die Bevorzugung der sich in Altersteilzeit in der Arbeitsphase – im Blockmodell oder bei kontinuierlicher Arbeitszeitreduzierung – befindlichen Beschäftigten genannte Zweckbestimmung der Altersteilzeit, dem Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand zu ermöglichen (vgl. Gesetzentwurf LBG a.F., Drs. 2/5676, § 39, S. 28), wird durch die mit einer Versetzung zweifelsohne einhergehenden Belastungen wie längere Fahrzeiten oder einen Umzug sowie die Einstellung auf ein geändertes berufliches und persönliches Umfeld, die allerdings jeweils nur von vorübergehender Natur sind, nicht grundlegend in Frage gestellt. Das im Interesse des Beschäftigten liegende Ziel, die üblicherweise im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess stehenden Belastungen zu vermeiden bzw. herunterzufahren, ist im Fall der Versetzung auch an einem anderen Dienstort mit einem anderen Dienstvorgesetzten möglich. Dies zeigt sich auch daran, dass weder § 86 LBG a.F. noch die Vorschriften über die Gewährung von Altersteilzeit ein Versetzungsverbot bzw. –hindernis beinhalten. Der Gesetzgeber geht demnach nicht davon aus, dass eine Versetzung – ebenso wenig wie eine Umsetzung oder Abordnung – während der kontinuierlichen Altersteilzeit oder der Arbeitsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell Sinn und Zweck der Altersteilzeit gefährden. Das mag auch daran liegen, dass mit der Einführung der Altersteilzeit durch das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078, AltTZG), welches auf Dienstverhältnisse entsprechend übertragen worden ist, auch das arbeitsmarktpolitische Ziel verfolgt wurde, durch die frei werdenden Stellen(anteile) die Einstellung weiterer Beschäftigter zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 AltTZG).

Sofern eine kurze Restdienstzeit im Blockmodell oder bei kontinuierlicher Arbeitszeitverringerung im Einzelfall in Abhängigkeit von den jeweiligen persönlichen und sozialen Umständen unabhängig vom Alter des Beschäftigten zu (unzumutbaren) Härten führen sollte, kann dies bei der Vergabe von Sozialpunkten angemessen berücksichtigt werden, rechtfertigt jedoch nicht – auch nicht aus Gründen der Pauschalierung und Typisierung (vgl. unter [aa]) – die generelle Besserstellung der Gruppe der Beschäftigten in Altersteilzeit.

Soweit der Beklagte die Bevorzugung dieser Gruppe damit begründen will, dies führte im Schulamt Cottbus in den nächsten Jahren zu einem notwendigen Abbau von Personalüberhang bzw. zu dessen Vermeidung, fehlt es zum erforderlichen Nachweis einer solchen Notwendigkeit an konkreten Angaben dazu, wie viele Stellen in welchem Zeitraum durch Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich frei werden würden.

cc) Schließlich verstößt die generelle Herausnahme der Schwerbehinderten und Gleichgestellten i.S.v. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX (vgl. § 3 Abs. 2, 3. Spiegelstrich DV) gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Besserstellung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten gegenüber Beschäftigten, die nicht als schwerbehindert anerkannt sind, wird ebenfalls nicht in ausreichendem Maße sachlich gerechtfertigt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Schwerbehinderung oder Gleichstellung an sich noch keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellt; vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit ihrer Ursachen ließe das jeweilige Ausmaß der Beschädigung und deren Auswirkungen im Fall der Versetzung keine Typisierung dahingehend zu, dass diesen Beschäftigten per se ein Wechsel des Dienstortes nicht zugemutet werden könne. Dies ist vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 SGB IX nicht zu beanstanden. Denn danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Liegt bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vor, sind sie schwerbehindert, § 2 Abs. 2 SGB IX. Eine Gleichstellung erhalten Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können, § 2 Abs. 3 SGB IX. Die zur Beurteilung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung in § 2 SGB IX notwendigerweise enthaltene Pauschalierung und Typisierung durch Bildung eines Gesamt-GdB ist im Rahmen des SGB IX geboten, zur sachlichen Rechtfertigung einer uneingeschränkten Privilegierung dieser Personengruppe im Fall notwendig werdender Versetzungsentscheidungen jedoch nicht geeignet. Dass ein Wechsel des Dienstortes bei einem GdB von 50 – oder gar nur bei einem GdB von 30 oder 40 im Fall der Gleichstellung – regelmäßig zu unzumutbaren Härten führte, ergibt sich angesichts der vielfältigen Gründe für die Zuerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht zwingend und kann auch nicht im Wege der Pauschalierung unterstellt werden.

Soweit die Behörde sich für ihre Ermessensentscheidung, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte von der Versetzung vollständig auszunehmen, auf die Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinie - SchwbRL) vom 6. April 2005 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 18 vom 11. Mai 2005) beruft, rechtfertigt dies die Besserstellung dieser Personengruppe nicht. Die SchwbRL gibt zwar als Grundsatz vor, ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen möglichst großzügig und im Interesse der Schwerbehinderten zu handhaben (Nr. 2.2), und hält dazu an, Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen auf ein unumgängliches Maß zu beschränken (Nr. 18.1) und nur dann vorzunehmen, wenn den schwerbehinderten Beschäftigten am neuen Arbeitsplatz gleichwertige oder bessere Bedingungen geboten werden. Ein Versetzungshindernis ist der SchwbRL jedoch gerade nicht zu entnehmen, ebenso wenig dem Schwerbehindertenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 -, juris Rn. 12). Ein solches müsste sich – wie ausgeführt – jedoch ebenfalls an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und ist daher auch nicht mit dem Argument der Selbstbindung der Verwaltung als sachliche Rechtfertigung für die uneingeschränkte Privilegierung dieser Personengruppe geeignet.

Das heißt nicht, dass der Umstand einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht als gewichtiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung herangezogen werden kann – bzw. sogar muss – und im Rahmen der Sozialauswahl etwa mittels eines Punktesystems ermessensfehlerfrei Berücksichtigung finden kann. Immerhin ist auch der SchwbRL das Abstellen auf die Art bzw. Art und Umfang der jeweiligen Behinderung im Einzelfall nicht fremd (vgl. z.B. Nrn. 20.1, 22, 27.2), so dass auch nicht die Rede davon sein kann, eine solche – vom Verwaltungsgericht angesprochene – Differenzierung sei „geradezu grob ermessensfehlerhaft“. Vielmehr wird die Berücksichtigung der jeweiligen Art der Behinderung dem Ansinnen gerecht, schwerbehinderte Menschen entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse in das Arbeitsleben einzugliedern. Der Umstand der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung führt jedoch weder zu einer Reduktion des Handlungsermessens auf Null noch dazu, das Auswahlermessen automatisch zu Gunsten des schwerbehinderten Beamten und zu Lasten anderer Beamter auszuüben (Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, Stand September 2010, § 25, Rn. 151; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 28 BBG 2009 (Stand September 2011), Rn. 80 a .E.).

Dass die Versetzung eines Schwerbehinderten möglicherweise bei der Vorbereitung einer Entscheidung aufgrund des Ermittlungsumfangs und wegen der zu beachtenden Beteiligungsrechte einen höheren Aufwand in sich trägt, reicht nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht aus, weil Anzeichen für eine Überforderung der (organisatorischen) Möglichkeiten des Beklagten nicht zu erkennen sind.

dd) Inwiefern die Herausnahme von Beschäftigten mit Sachverhalten wie „Langzeitkrank, Prävention wegen Erkrankung, Ausübung eines politischen Wahlmandats, Beurlaubte in Elternzeit, Mutterschutzfrist, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rente oder Abfindung“ (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamtes Cottbus vom 25. April 2005, BA A, Bl. 216, 219) sich jeweils im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG befindet, kann daher im Ergebnis dahin stehen.

b) Das von der Behörde zur Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten entwickelte Verfahren zur Erstellung einer Rangfolge ist unabhängig hiervon auch unter anderen Gesichtspunkten ermessensfehlerhaft. Die von dem Beklagten anhand einiger Kriterien vorgenommene Abstufung der persönlichen und sozialen Belange wird den unterschiedlichen Belangen der betroffenen Beamten und den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung nicht gerecht.

aa) Diejenigen Beschäftigten, die nicht von vorneherein von der Versetzung ausgenommen waren, hat die Behörde in Gruppen nach vergleichbaren Merkmalen aufgeteilt (§ 4 Abs. 1 der DV). Diese Aufteilung ergab insgesamt vier Auswahlbereiche (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamtes Cottbus vom 14. Januar 2005): Lehrkräfte mit einer Verwendung

-an Grundschulen und Primarstufenteilen an Gesamtschulen,
-an weiterführenden allgemein bildenden Schulen einschließlich an den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges,
-an Förderschulen,
-an Oberstufenzentren.

In einem anschließenden Schritt folgte die Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten innerhalb dieser Auswahlbereiche unter Berücksichtigung der betrieblichen und sozialen Interessen (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 DV). Ausweislich der in dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes Cottbus vom 16. Dezember 2004 genannten Kriterien und Punktbewertungen, die nach dem Informationsschreiben vom 14. Januar 2005 sowie den Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Versetzungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, wurden hierbei das Alter (ein bis vier Punkte), der Familienstand (verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Hausstand – drei Punkte; ledig/geschieden – null Punkte) oder die Stellung als Alleinerziehende/r (vier Punkte) und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder bis zum Ende der Berufsschulpflicht (ein bzw. zwei Punkte) als soziale Belange berücksichtigt. Für besonders schwerwiegende Gründe konnten darüber hinaus drei Punkte vergeben werden. Die danach gebildete Gesamtpunktzahl ergab dann die Grundlage für die Rang- und Reihenfolge der Versetzungsentscheidungen innerhalb der jeweiligen Auswahlbereiche.

(1) Grundsätzlich stellt ein solcher Kriterienkatalog wie der in der DV und den genannten Schreiben abgebildete, der eine Abstufung der betroffenen persönlichen und sozialen Belange enthält, ein sachgerechtes Hilfsmittel zur Ausübung des Ermessens im Einzelfall dar und dient der Transparenz der Entscheidungskriterien (vgl. VGH München, Urteil vom 4. August 1993 - 3 B 93.237 -, juris Rn. 16; Günther, RiA 2006, 67, 68). Vorliegend hat die Behörde sich jedoch zu Unrecht auf das Herausgreifen einzelner Belange beschränkt, eine Vielzahl weiterer persönlicher, insbesondere familiärer, für eine Bindung an den bisherigen Dienst- und/oder Wohnort sprechender Belange jedoch nicht in ihre Auswahlentscheidung eingestellt. So gehört beispielsweise – wie auch vom Verwaltungsgericht aufgeführt – der wiederholte Wechsel des (Familien)Wohnortes innerhalb kürzerer Zeitabstände ebenso zu den im Rahmen der Fürsorgepflicht berücksichtigungsfähigen und verallgemeinerungsfähigen Belangen wie die Berufstätigkeit des Ehepartners, der Verlust eines vor der beabsichtigten Versetzung erworbenen (kreditbelasteten) Eigenheims oder Nachteile für pflegebedürftige Angehörige (vgl. Kugele, in Kugele, BBG, 2011, § 28 BBG, Rn. 54; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 79 f.; Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 156 - 158; Summer, in GKÖD I, § 26 BBG a.F., Rn. 25).

Es trifft zwar zu, dass regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 77). Hat der Dienstherr allerdings unter mehreren Beamten eine Auswahl zu treffen, besteht für die Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen persönlichen, insbesondere familiären Belange mehr Raum, wovon der Dienstherr in sachgerechter Ermessensausübung Gebrauch zu machen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., sowie Beschluss vom 23. Mai 2005, a.a.O.; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 78; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 26). Dass die Behörde ihrer Auswahlentscheidung nur ein grobes Raster – mit den Hauptkriterien Alter, Familienstand, Alleinerziehung und Kinderzahl – zugrunde gelegt hat, wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Damit fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten an der Berücksichtigung der typischerweise vorliegenden persönlichen und sozialen Belange.

Zu einer solchen Berücksichtigung persönlicher Belange bestand hier besonderer Anlass. Zum einen waren die in Aussicht genommenen Versetzungen für die Betroffenen mit besonderen Belastungen verbunden. Wie das MBJS in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2004 (Beiakte A Bl. 31 f.) ausführte, erforderten die Versetzungen in der Regel aufgrund der räumlichen Dimensionen des Landes einen Wohnsitzwechsel. Zumindest aber bedurfte es der – kostenaufwändigen – Begründung eines Zweitwohnsitzes am Dienstort, wenn tägliche mehrstündige Wege vermieden werden sollten. Die Versetzungen trafen zudem einen Personenkreis, der – wie sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt – häufig schon vor der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im jetzigen Bereich des Staatlichen Schulamtes Cottbus genommen hatte, dort seit langem beruflich tätig war und ungeachtet der sich aus dem Beamtenrecht ergebenden Versetzungsbefugnis nicht von vorneherein mit einem Einsatz in weiter entfernten Landesteilen rechnen musste. Zum anderen war das vom Beklagten im Rahmen seines Ermessens festgelegte Versetzungsverfahren gerade darauf angelegt, der Auswahl nach dem Maß der persönlichen Betroffenheit möglichst breiten Raum beizumessen, indem zunächst alle im Schulamtsbereich tätigen Lehrkräfte in die Auswahl einbezogen wurden und nach Ausschluss des von einer Versetzung ausgenommenen Personals immer noch mehr als die Hälfte der Lehrkräfte lediglich gegliedert nach „Auswahlbereichen“, die Beschäftigte jeweils vergleichbarer Schularten und -formen zusammenfassten, einer Auswahl nach Sozialkriterien unterzogen wurde. Hinzu kommt, dass aufgrund der vom Beklagten gebildeten großen „Auswahlbereiche“ auch Lehrkräfte von Versetzungen betroffen waren, an deren Einsatzort gar kein oder nur ein geringer Stellenüberhang gegeben war. Entscheidet sich der Dienstherr dazu, verhältnismäßig große Vergleichsgruppen zu bilden, in denen den Betroffenen selbst der direkte Vergleich mit den anderen in Frage kommenden Lehrkräften nicht mehr möglich ist, gebietet es die Fürsorgepflicht auch aus diesem Grunde, eine möglichst hohe Transparenz der Versetzungsentscheidungen mit einer möglichst großen Einzelfallgerechtigkeit zu erzielen.

(2) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann sowohl die Frage, ob die Behörde zur Vorbereitung ihrer Auswahlentscheidung alle vom Zweck der Ermächtigung her wesentlichen Gesichtspunkte umfassend ermittelt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 114, Rn. 12), als auch die Frage, ob sie die bei einer Sozialauswahl grundsätzlich in ihrem Ermessen stehenden Auswahlkriterien abstrakt so gewichtet hat, dass die Gewichtung die verfassungsrechtlich garantierten Rechte nicht verletzt, gerichtlich überprüft werden (zu letzterem vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. August 2010 - 1 Bs 121/10 -, juris Rn. 12). Um der gerichtlichen Kontrolle entzogene Fragen der Zweckmäßigkeit handelt es sich hierbei nicht. Denn der Dienstherr ist im Rahmen seines durch die Fürsorgepflicht geprägten Ermessens verpflichtet, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Basis an Informationen zu treffen und für einen gerechten Ausgleich unter den Betroffenen zu sorgen. Die Berücksichtigung einer nur eng begrenzten Anzahl von Belangen – wie hier – kann dazu führen, dass bestimmte Personengruppen eher von einer Versetzung betroffen sind, obwohl dies auch bei ihnen zu Härten führen würde. So dürften die von der Behörde gewählten „Hauptkriterien“ beispielsweise Beschäftigte im Alter zwischen 45 und 59 Jahren, die keine im Haushalt lebenden schulpflichtigen Kinder (mehr) haben, sich jedoch möglicherweise um pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, benachteiligt haben.

Soweit der Beklagte unter Verweis auf die 2.836 von der Auswahlentscheidung zuletzt betroffenen Lehrkräfte und die damit verbundene Auswertung der Masse von Fragebögen der Auffassung ist, das Staatliche Schulamt Cottbus habe sich auf „Hauptkriterien“ beschränken dürfen, um sein Versetzungsauswahlermessen praktikabel und für eine komplexe öffentliche Verwaltung handhabbar zu machen, verkennt er sowohl die dargestellten Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung als auch die Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung (vgl. oben). Vorliegend war weder eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen von der Typisierung betroffen – die der Beklagte offenbar in der Zusammenstellung des Fragebogens sehen will – noch wären durch eine differenziertere Sozialauswahl die Möglichkeiten der Behörde übersteigende verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstanden. Letzteres zeigt sich schon daran, dass die Behörde die ungeordnet und nicht durch eine entsprechende Fragestellung geleiteten Angaben der Betroffenen unter dem Punkt 2.3 „Weitere zu berücksichtigende und nachgewiesene soziale Belange“ ihrem System folgend in jedem Einzelfall auswerten musste, um über die Vergabe weiterer Punkte für „besonders schwerwiegende soziale Gründe“ entscheiden zu können. Sie hat damit letztlich jeden der 2.836 Fälle „individualisiert“ erfasst und berücksichtigt, ohne allerdings durch eine entsprechende Gestaltung des Auswahlverfahrens von vorneherein für die notwendige Transparenz ihrer Entscheidung zu sorgen.

(3) Die über die „Hauptkriterien“ hinausgehenden familiären Belange, die die Behörde in ihre Auswahlermessensentscheidung grundsätzlich nicht eingestellt hat, werden auch nicht durch das Kriterium der „besonders schwerwiegenden sozialen Gründe“ angemessen berücksichtigt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides sollten mit der Vergabe der für diese Fälle vorgesehenen drei Punkte „außergewöhnlich schwerwiegende soziale Härtefälle bedacht werden, die eine Versetzung – wenn überhaupt – nur ganz ausnahmsweise ermöglichen würden“. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte diese Verwaltungspraxis bestätigt und ausgeführt, dass hiermit „außergewöhnlich schwerwiegende Härtefälle“ berücksichtigt werden sollten, um diese möglichst vor einer Versetzung zu schützen. Die von ihm hierzu angegebene Zahl von insgesamt 44 Beschäftigten, bei denen auf dieser Grundlage (weitere) drei Punkte vergeben worden sind, bestätigen diese damit auf absolute Ausnahmefälle beschränkte Praxis der zusätzlichen Punktevergabe. Der oben dargestellten Notwendigkeit, im Rahmen der Fürsorgepflicht weitere persönliche und soziale Belange in angemessener Weise zu berücksichtigen, hat die Behörde damit nicht ausreichend Rechnung getragen.

(4) Dass die Behörde einige dieser persönlichen Belange als Hilfskriterien in den Auswahlbereichen „weiterführende allgemeinbildende Schulen“ und „Förderschulen“ herangezogen hat, soweit sich aufgrund der Punktevergabe nach den von ihr berücksichtigten Kriterien ein Gleichstand von jeweils sechs Punkten zwischen den Beschäftigten dieser Auswahlbereiche ergab (vgl. Differenzierungsmerkmale 6.1.1. – 6.6., Beiakte A, Bl. 225), der zu weiteren Differenzierungen zwang, um eine Rangfolge zu erstellen, beseitigt das Ermessensdefizit nicht. Denn diese Hilfserwägung kam nur den von dem Punktgleichstand betroffenen Lehrkräften zugute, nicht jedoch allen von der Versetzung bedrohten Lehrkräften, wie es jedoch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen hätte (s.o.).

Dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts begegnet der Beklagte nicht erfolgreich, wenn er dies als einen Verstoß gegen den Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO rügt. Dass eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe mit gleicher Punktzahl zweckmäßig ist und dem Dienstherrn insoweit ein weites Ermessen eingeräumt ist, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Im Übrigen zeigt diese Feinsteuerung auch, dass die Behörde, die hierzu keine weiteren Ermittlungen angestellt, sondern diese Erkenntnisse als Ergebnis der (ersten) Anhörung gewonnen hat, durch die Erhebung dieser sozialen Belange in ihren organisatorischen Möglichkeiten offensichtlich nicht überfordert war.

bb) Letztlich verstößt auch die von dem Beklagten vorgesehene Punktevergabe im Einzelnen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Die Behörde hat Lehrkräfte mit (volljährigen) Kindern während einer Berufsschulausbildung zu Unrecht besser gestellt als Eltern von (volljährigen) Kindern, die studieren, ausbildungs- oder arbeitsplatzsuchend sind oder Zivil- bzw. Wehrdienst leisten. Diese Anknüpfung an die Berufsschulpflicht führt zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. So sollten nach den Festlegungen des Staatlichen Schulamtes Cottbus (in den Schreiben vom 16. Dezember 2004 und 14. Januar 2005) zwei Punkte für Kinder bis zum Ende der Schul- bzw. Berufsschulpflicht vergeben werden, wenn diese ständig im Haushalt der Eltern wohnen, bzw. ein Punkt, wenn diese auswärtig untergebracht sind. Ausweislich eines Vermerks vom 22. Februar 2005 entsprach dem die Verwaltungspraxis, wonach Punkte für Kinder „bis zum Ende der Schulausbildung, d.h. bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (G; Sek. I) und der Abiturausbildung (OG; OSZ)“ vergeben wurden bzw. „bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes begonnen wurde bzw. beginnt und der Berufsschulpflicht unterliegt bzw. dieser gleichgestellt ist (36 ff BbgSchulG)“. Der an die Lehrkräfte versendete Fragebogen ließ dementsprechend Angaben zu der von dem Kind am 1. August 2005 besuchten Einrichtung (nur) unter den Überschriften „Schule“ und „Berufsschule“ zu.

Die (Vollzeit-)Schulpflicht endet nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in der Regel nach zehn Schuljahren. Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht, die für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres dauert, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (§ 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG a.F.). Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist grundsätzlich bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig, § 39 Abs. 2 BbgSchulG a.F.. Damit unterliegen junge Erwachsene dann der Berufsschulpflicht, wenn sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden – im Einzelfall je nach Länge des Ausbildungsverhältnisses sogar bis in das 24. Lebensjahr.

Die Besserstellung der Eltern dieser Kinder gegenüber Eltern, deren 18- bis 23-jährige Kinder sich ebenfalls noch in keinem Arbeitsverhältnis befinden, lässt sich mit den Besonderheiten der Berufsschulpflicht nicht sachlich rechtfertigen, zumal wenn die (volljährigen) Kinder weiter im Haushalt der Eltern untergebracht sind.

Die Behörde hat die unterschiedliche Wertung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung damit begründet, dass mit der dargestellten Punktevergabe der besondere Schutz zwischen Eltern und deren Kindern bezweckt gewesen sei. Sie habe sich von der gesetzlichen Wertung leiten lassen, wie sie in § 39 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BbgSchulG a.F. zum Ausdruck komme (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 7). Selbst 21-jährige Schüler seien bezüglich ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit und zunehmenden Selbständigkeit zu unterstützen und hätten Betreuungsbedarf, solange sie der Berufsschulpflicht unterliegen würden. Ergänzend komme hinzu, dass die Schule das Erziehungsrecht der Eltern bei schulpflichtigen Kindern besonders zu berücksichtigen habe. Es solle damit nicht dem finanziellen Aufwand, sondern der Intensität des Betreuungsaufwandes Rechnung getragen werden. Dies ergänzend hat der Beklagte ausgeführt, dass durch die Schul- und Berufsschulpflicht auf den Schülern ein besonderer Druck herrsche, der zu einer besonderen Situation der Eltern führe, anders als z.B. bei einem Studierenden, dem es frei stehe, ob er an einer Lehrveranstaltung teilnehme.

Dass die Behörde dem Eltern-Kind-Verhältnis besonderen Schutz zukommen lassen will, ist zwar im Licht des § 1618 a BGB nicht zu beanstanden, wonach Eltern und Kinder – unabhängig vom jeweiligen Alter – einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Die von der Behörde aus den Vorschriften des BbgSchulG a.F. hergeleitete besondere Betreuungsbedürftigkeit über 18-jähriger (Berufs-)Schüler trägt die damit verbundene Ungleichbehandlung der Lehrkräfte mit Kindern gleichen Alters – deren persönliches Verhältnis in gleicher Weise schutzwürdig ist – jedoch nicht. Für eine gesetzliche Wertung einer (besonderen) Betreuungsbedürftigkeit gibt der Wortlaut des § 39 Abs. 2 bzw. des § 4 Abs. 2 BbgSchulG a.F. nichts her. Für volljährige Kinder lässt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG a.F. deshalb nichts herleiten, weil den in der Vorschrift genannten Eltern kein Recht zur Erziehung mehr zusteht, was sowohl aus § 1626 Abs. 1 BGB als auch aus der Definition des § 2 Nr. 5 BbgSchulG a.F. folgt, wonach Eltern die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten sind.

Soweit der Beklagte daran festhält, aus den Vorschriften des BbgSchulG a.F. folge eine besondere Schutzwürdigkeit der Eltern berufsschulpflichtiger Schüler angesichts der Intensität des Familienbandes und des damit einhergehenden Betreuungsaufwandes, die er in seine Ermessensentscheidung habe einfließen lassen (müssen), hat er damit keinen Erfolg. Seine Ausführungen dazu, dass Eltern vor dem Hintergrund des § 1618 a BGB mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes ihrer Elternfunktion keineswegs gleichsam entkleidet bzw. nicht mehr als Eltern im Sinne des Art. 6 GG ohne jegliche Beistandspflicht und Pflicht zur Rücksichtnahme anzusehen seien, treffen zwar zu, rechtfertigen die Ungleichbehandlung aber gerade nicht. Denn diese familienrechtlichen Pflichten zur gegenseitigen Unterstützung und Rücksichtnahme treffen die Eltern studierender oder ausbildungsplatzsuchender Kinder gleichermaßen wie die Eltern berufsschulpflichtiger Kinder.

Dass die Schule in § 4 Abs. 2 BbgSchulG a.F. verpflichtet wird, das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer (minderjährigen) Kinder zu achten und eng mit ihnen zusammen zu arbeiten sowie die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbständigkeit junger Menschen zu unterstützen und die Aneignung von Werten und Eigenverantwortung zu fördern, gilt zwar auch im Rahmen des Besuchs der Berufsschule, lässt jedoch nicht auf einen erhöhten Betreuungsaufwand von volljährigen Berufsschülern gegenüber gleichaltrigen Kindern schließen oder etwa darauf, dass diese Kinder erfahrungsgemäß weniger vom Elternhaus „abgenabelt“ sind als andere in einer Ausbildungssituation stehende Kinder. Hiermit soll nur der verfassungsrechtlichen Konkurrenzsituation zwischen elterlichem Erziehungsrecht und der staatlichen Schulaufsicht Rechnung getragen werden (vgl. Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Stand: Dezember 2010, § 4 Rn. 7). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Rechte und Pflichten der Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit zwar verändert, nicht jedoch vollständig aufgehoben werden (Hanßen/Glöde, a.a.O, § 78 Rn. 11). Sie treten jedoch im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der volljährigen Schüler, ihre schulischen Interessen allein wahrzunehmen, deutlich zurück. So sind Eltern volljähriger Schüler für die Mitwirkungsgremien nicht wählbar, ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit des Kindes erreicht wird (§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BbgSchulG a.F.). Soweit der Beklagte auf die vom BbgSchulG angelegte „enge“ Zusammenarbeit von Schule und Eltern verweist, verkennt er (weiterhin), dass sich – entsprechend der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BbgSchulG a.F. – die überwiegende Anzahl der Vorschriften an die Eltern minderjähriger Kinder richtet.

Soweit der Beklagte auf den durch das Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBl. I. S. 2 ff.) eingeführten § 46 Abs. 4 und 5 BbgSchulG verweist und offenbar meint, diese Informationspflichten der Schule wären zuvor aus dem zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden § 4 Abs. 2 BbgSchulG a.F. herzuleiten gewesen, geht er fehl. Bis zur Einführung des § 46 Abs. 4 und 5 BbgSchulG war die Übermittlung schulischer Informationen an die Eltern volljähriger Schüler ohne deren Einwilligung gerade nicht zulässig (vgl. Hanßen/Glöde, a.a.O., § 46 Rn. 4). Aus einer solchen auf enge Ausnahmefälle beschränkten Kompetenz, in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des volljährigen Schülers einzugreifen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2004 - VGH B 2/04 -, juris Leitsatz Nr. 5), lässt sich zudem schwerlich auf einen grundsätzlich erhöhten Betreuungsaufwand schließen. Zudem endet die Informationspflicht nach § 46 Abs. 6 BbgSchulG n.F. mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, dies jedoch unabhängig vom Ende der Berufsschulpflicht (vgl. § 39 Abs. 2 BbgSchulG a.F.), an die der Beklagte seine Folgerung eines erhöhten Betreuungsaufwands knüpfen will.

Dass die Anknüpfung an die Berufsschulpflicht kein geeignetes Kriterium ist, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass die Berufsschulpflicht nicht nur während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ruht (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchulG a.F.), sondern z.B. auch dann, wenn in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in eigenen Einrichtungen ein dem Berufsschulunterricht gleichwertiger Unterricht erteilt oder eine Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft besucht wird, § 40 Abs. 1 Nrn. 5 und 6, 1. Var. BbgSchulG a.F., also in Fällen, in denen sich der Betreuungsaufwand der Eltern ebenso wie ihr Informationsbedürfnis in keiner Weise von dem während des Besuchs einer Berufsschule unterscheidet.

Ob die Gruppe der berufsschulpflichtigen Schüler derjenigen Gruppe vergleichbar ist, die ihren Wehr- oder Zivildienst ableistet, kann nach Vorstehendem dahin stehen.

(2) Da die Behörde dieselben Maßstäbe bei der Beurteilung der Alleinerziehung angelegt hat (vgl. Vermerk vom 22. Februar 2005), ist auch diese Besserstellung von Lehrkräften, die mit ihren volljährigen schul- bzw. berufsschulpflichtigen Kindern ohne weitere sorgeberechtigte Person allein zusammen leben, gegenüber Lehrkräften in derselben Situation mit Kindern über 17 Jahren, die nicht in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, nicht gerechtfertigt.

Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf die – jedenfalls für den Bereich des SGB II geltende – Legaldefinition des § 21 Abs. 3 SGB II verwiesen und ausgeführt hat, der Begriff könne nur so verstanden werden, dass eine Lehrkraft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge, dürfte dies zutreffen. Allerdings entsprach die von ihm nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geübte Verwaltungspraxis, die durch den genannten Vermerk vom 22. Februar 2005 beschrieben wird, diesen Vorgaben offenbar nicht. Wenn danach auch Lehrkräfte als alleinerziehend eingestuft wurden, deren volljährige Kinder noch der Berufsschulpflicht unterlagen, gilt das oben Gesagte in gleicher Weise. Auch das Argument, die Erziehung und Betreuung der Kinder von Alleinerziehenden sei regelmäßig in örtliche Strukturen eingebunden, die bei einem Ortswechsel erst neu aufgebaut werden müssten, zieht bei Kindern im Alter von (mindestens) 18 Jahren nicht.

c) Dass der Senat in dem vorangegangenen, von der Klägerin in Bezug auf die Versetzungsverfügung des Staatlichen Schulamtes Cottbus geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 zurückgewiesen hat, begründet keinen Widerspruch zu der jetzt im Einzelnen vorgenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung muss vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gewürdigt werden. Ihr kommt daher nur eine durch das hinreichend substantiierte Beschwerdevorbringen begrenzte Aussagekraft zu. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seine Eilentscheidung auch nicht mit der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung begründete, sondern die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil hinreichenden Sicherheit abzuschätzen vermochte und das Vollziehungsinteresse vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG als vorrangig erachtete. Dafür, wie die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung im Hauptsacheverfahren, zumal nach weiterer Sachaufklärung, ausfallen würde, ließ sich dem Eilverfahren deshalb verlässlich nichts entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss durchgängig die summarische Prüfung betont und hervorgehoben, dass die Versetzungsverfügung nicht an offensichtlichen Fehlern leide, und es wiederholt bei der Aussage bewenden lassen, dass durchgreifende bzw. grundlegende Bedenken nicht bestünden.

3. Die dargestellten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die sachlich nicht gerechtfertigte Herausnahme ganzer Beschäftigungsgruppen, die Nichtberücksichtigung gewichtiger persönlicher und sozialer Belange der Betroffenen sowie die unrechtmäßige Punktebewertung einzelner Lehrkräfte im Rahmen der Berücksichtigung für Kinder und Alleinerziehung bei der Anwendung des Auswahlverfahrens, welches zur Erstellung einer Reihen- und Rangfolge diente, schlagen auf die auf dieser Grundlage getroffene Versetzungsentscheidung ohne weiteres durch. Soweit die klägerseits konkret angeführten Belange im Widerspruchsbescheid aufgegriffen worden sind, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Es fehlt insoweit an dem vergleichenden Aspekt der sozialen Betroffenheit zwischen den für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten.

Für die Anwendung eines von diesen Fehlern befreiten Auswahlsystems ist im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 114 VwGO kein Raum. Auf welche Weise die Behörde die fehlerhaften Ermessenserwägungen im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung korrigieren wollte, welche persönlichen und sozialen Belange sie konkret und in welcher Weise berücksichtigen würde und ob sie an einem solchen System mit großen Auswahlbereichen festhalten würde, muss ihrer Entscheidung überlassen werden. Auch eine gerichtliche Parallelprüfung, in der das von der Behörde entwickelte Punktesystem zunächst um die – jeweils für sich gesondert zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung führenden – Ermessensfehler bereinigt würde – etwa durch Aufnahme der über 60-jährigen Beschäftigten in den von der Versetzung betroffenen Personenkreis oder eine neue Punktberechnung der als alleinerziehend anerkannten Lehrkräfte – und anschließend überprüft würde, ob die Klägerin im Rahmen der so gebildeten Rangfolge noch zu dem Kreis der zu Versetzenden gehörte oder aus diesem herausfiele, kommt aus diesem Grund nicht in Betracht.

4. Ob die Behörde angesichts des mit dem Personalkräfte-Überhang begründeten dienstlichen Bedürfnisses neben dem Wegversetzungs(auswahl)ermessen auch noch ein Hinversetzungsermessen ausüben musste, kann nach alledem dahin stehen. Die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung dürfte jedenfalls allein im Verantwortungsbereich des aufnehmenden Schulamtes liegen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die durch eine Versetzungsauswahlentscheidung vorliegender Größenordnung aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich durch die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beantworten.