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Entscheidung 7 W 6/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.01.2019
Aktenzeichen 7 W 6/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0118.7W6.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.05.2017, in dem die Schuldnerin durch Aufrechterhaltung eines Teil-Versäumnisurteils vom 22.03.2017 unter anderem verpflichtet worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2014 verstorbenen Erblasserin C… L…, geb. S…, „insbesondere auch über den Wert des Grundstücks …straße 5 in S… mit einer Größe von 3.178 qm, eingetragen im Grundbuch von S… Blatt 1130, Flur 16, Flurstück 101, am 08.11.2014 zu erteilen.“ Ferner ist sie verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.03.2016 verstorbenen A… L… zu erteilen. Die Auskünfte sollen jeweils durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses erteilt werden.

Die Gläubigerin hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt, weil über den Wert des Grundstücks keine Auskunft erteilt worden sei. Die Schuldnerin hat daraufhin ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen L… Kr… zum Wert des Grundstücks eingeholt und dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 16.10.2018 übergeben. Sie hat mit Schreiben vom 17.10.2018 einen Notar gebeten, in dem erstellten notariellen Verzeichnis über den Nachlass das Gutachten zu berücksichtigen. Die notariellen Verzeichnisse des Notars … enthalten indes keine Angaben zum Grundstück und keine Angaben zu Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls. Der Notar teilte mit Schreiben vom 5.11.2018 mit, dass er das Nachlassverzeichnis nicht anpassen werde, da die Übertragung des Grundstücks bereits im Jahr 2004 erfolgte.

Das Landgericht hat den Zwangsgeldantrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schuldnerin die Auskunftspflicht erfüllt und notarielle Verzeichnisse vorgelegt habe. Gegen den am 22.11.2018 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 28.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihrer Ansicht nach der Wert des Grundstücks in das notarielle Verzeichnis aufzunehmen sei. Die Erstellung eines Gutachtens sei nicht geschuldet. Das Gutachten sei unmaßgeblich. Zudem sei in dem Gutachten nur ein Gebäude bewertet worden, während dort zwei Gebäude errichtet seien. Die Schuldnerin erwidert, dass zu dem Bewertungsstichtag am 08.11.2004 das weitere Gebäude noch nicht auf dem Grundstück errichtet worden sei. Es sei erst in den Jahren 2005 bis 2007 von der Schuldnerin errichtet worden. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03.01.2019 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 888, 891, 567 ZPO zulässig. Sie ist nicht begründet. Die Schuldnerin hat ihre im Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.05.2017 titulierte Verpflichtung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 22.03.2017 erfüllt.

1.

Das Teil-Versäumnisurteil vom 22.03.2017 verpflichtet die Schuldnerin, allgemein Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach C… L… zu erteilen. Die Tenorierung beschränkt sich nicht auf diese Verpflichtung, sondern führt als Teil der Auskunft „insbesondere“ den Wert des Grundstücks …straße 5 in S… auf. Die Auskunft soll „durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis“ erfolgen.

Der Tenor ist auszulegen, da die auf den von der Gläubigerin formulierten Antrag ausgesprochene Verpflichtung auf den Nachlass bezogen ist, die Erblasserin C… L… aber zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Ziel der von der Gläubigerin geltend gemachten Auskunftsverpflichtung ist die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs, wie sich aus der Klageschrift ergibt. Die Auskunftsverpflichtung des Erben erstreckt sich gemäß § 2314 BGB auf den Bestand des Nachlasses sowie auf den fiktiven Nachlassbestand, soweit er für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen von Bedeutung sein kann (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2314 Rz. 9).

2.

Das Landgericht hat durch die Tenorierung im Teil-Versäumnisurteil zum Ausdruck gebracht, dass es nach der Behauptung der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks jedenfalls in Bezug auf die Erblasserin C… L… vom Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgeht, der die Wertermittlung begründet (vgl. zu dieser Voraussetzung Staudinger/Herzog, BGB (2015), § 2314 Rz. 128; BGHZ 89, 24 (29)). Wegen des erklärten Anerkenntnisses war das Landgericht einer rechtlichen Überprüfung insoweit enthoben.

Ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch tatsächlich besteht, wird im weiteren Verfahren auf den Zahlungsantrag (jeweils Ziffern I. und II. lit c) der Klageschrift), zu prüfen sein. Denn C… L… war vor der Grundstücksübertragung nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ob die Feststellung der Notarin in der Übertragungsurkunde vom 08.11.2004 (UR-Nr. 1088/2004 der Notarin B… in S…) zutreffend ist, dass C… L… gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB aufgrund der Eheschließung am 21.05.1955 Miteigentümerin des Grundstücks geworden ist, für welches A… L… indes bereits vor der Eheschließung am 07.01.1953 als Alleineigentümer eingetragen worden ist, ist von der Klägerin im Klageverfahren zur Begründung ihres Anspruchs darzulegen und zu beweisen, § 891 BGB.

3.

Soweit die Erbin verpflichtet ist, der Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen, kann sie gemäß § 2314 Satz 3 BGB verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Notar ist dabei für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich und hat den Nachlassbestand insoweit selbst zu ermitteln.

Die Ermittlungspflicht des Notars betrifft indes nur den Auskunftsanspruch, nicht den Wertermittlungsanspruch und erfasst daher nicht die Einholung von Wertermittlungsgutachten oder deren Überprüfung (Palandt/Weidlich, aaO, § 2314 Rz. 7). Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Satz 2 BGB ist von dem Auskunftsanspruch zu trennen (BGHZ 89, 24 (29)). Er bezieht sich nicht auf das Wissen des Erben, sondern auf die objektive Bewertung des Grundstücks. Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen einsehen und selbst eine Bewertung veranlassen will oder ob er den Erben auf Kosten des Nachlasses eine Bewertung vornehmen lässt (Staudinger/Herzog, aaO, § 2314 Rz. 116).

Die Gläubigerin hat hier nicht erklärt, ob sie den Wert aufgrund von Unterlagen selbst ermitteln will oder ob sie die Ermittlung durch die Schuldnerin wählt. Ihr Zwangsgeldantrag deutet darauf hin, dass sie die Ermittlung durch die Schuldnerin erreichen will. Diese hat durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ihre Verpflichtung indes erfüllt. Sie hat einen unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragt und das eingeholte Gutachten sowie den Übertragungsvertrag, in dem ein Wohnrecht bestellt ist, der Gläubigerin übermittelt. Der bei der Bewertung angesetzte Stichtag entspricht der tenorierten Verpflichtung. Ein Anspruch, dass diese Bewertung des Sachverständigen auch noch im notariellen Verzeichnis aufgeführt wird, besteht, wie ausgeführt, nicht.

4.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.