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Schulrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 30.07.2013
Aktenzeichen 1 L 167/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 29 SchulG BB, § 3 Abs 4 SchulG BB, § 50 Abs 2 SchulG BB, § 4 SoPäV BB, § 5 SoPäV BB, § 123 Abs 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Besuch einer weiterführenden allgemein bildenden Schule zum Schuljahr 2013/2014 vorläufig der P.-Oberschule in C., hilfsweise der B.-schule in C. zuzuweisen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Das Begehren des Antragstellers nimmt vorliegend jedoch faktisch das Ergebnis der Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat diesen gesteigerten Anforderungen nach jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nach dem Vorbringen des Antragstellers und den vorliegenden Unterlagen ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme bzw. Zuweisung in die P.-Oberschule, hilfsweise die B.-schule in C. durch den Antragsgegner nicht festzustellen.

Nach dem Grundsatz des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme in eine Schule. Abweichend hiervon bestimmt § 50 Abs. 2 BbgSchulG, dass das staatliche Schulamt über die Aufnahme oder die Zuweisung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 BbgSchulG oder in eine Förderschule oder Förderklasse nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst des betroffenen Schülers auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses entscheidet. Vorliegend unterliegt die Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 25. Februar 2013, den Antragsteller aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Hören" der 7. Jahrgangsstufe der S.-Oberschule in C. zuzuweisen, keinen durchgreifenden Bedenken.

Insbesondere ist die Feststellung des Antragsgegners, beim Antragsteller liege (nur) ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Hören" vor, nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2013 auf eine physiotherapeutisch behandlungsbedürftige Haltungsschwäche aufgrund einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und motorische Auffälligkeiten in Form einer Einschränkung der Feinmotorik der rechten Hand einerseits sowie Verhaltensauffälligkeiten und Schwächen in der Sozialkompetenz andererseits hinweist, stellt dies die vom Antragsgegner getroffene Feststellung nicht in Frage. Denn sie stützt sich entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 223), diese geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2009 (GVBl. II S. 433), auf das Ergebnis des mit dem Antrag der Eltern des Antragstellers vom 11. September 2012 eingeleiteten Feststellungsverfahrens und die Bildungsempfehlung des Förderausschusses (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SopV). Darin wird allein ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Hören" attestiert.

Die Ausführungen des Antragstellers und die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen lassen nicht die Einschätzung zu, dass die Ermittlungen des Förderausschusses und auf diesen basierend die Feststellung des Antragsgegners zum Förderbedarf mit Blick auf die oben genannten Auffälligkeiten und Schwierigkeiten unvollständig oder unrichtig sein könnten. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt von einer Glaubhaftmachung solcher Auffälligkeiten bzw. Schwierigkeiten ausgegangen werden kann (mit Ausnahme der - im Übrigen ohnehin unvollständigen - "Ärztlichen Verordnung für Rehabilitationssport / Funktionstraining" vom 11. Dezember 2012 wurde vom Antragsteller ein tragfähiger Nachweis über diese nicht übermittelt), ist mangels substantiierten Vorbringens von Antragstellerseite jedenfalls nicht erkennbar, dass diese einen solchen Umfang bzw. ein solches Gewicht aufweisen würden, dass sie ihrerseits einen (eigenständigen) sonderpädagogischen Förderbedarf begründen könnten. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können (vgl. die Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Mai 1994, S. 5). Es geht mithin darum, dass ein Schüler durch besondere, auf seine individuelle Situation abgestimmte pädagogische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden soll, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsabschluss zu erreichen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 709; s. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG). Daraus folgt insbesondere, dass die beim jeweiligen Schüler gegebenen Beeinträchtigungen "bildungsrelevant" sein müssen, mithin den Erwerb des den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Bildungsabschlusses behindern bzw. beeinflussen. Hierfür fehlt es aber sowohl hinsichtlich der körperlichen Aspekte (Haltungsschwäche und Feinmotorik) als auch bezüglich der Verhaltensauffälligkeiten an überzeugenden Anhaltspunkten.

Dass die Haltungsschwäche oder die Fehlhaltung der Wirbelsäule den Antragsteller im schulischen Bereich in nennenswertem Umfang betrifft, ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein im Schwerpunkt medizinisches Problem, wie nicht zuletzt die ärztliche Verordnung des Rehabilitationsschwimmens mit dem Ziel der Haltungsverbesserung zeigt. Eine sonderpädagogischen Hilfebedarf begründende Beeinträchtigung lässt auch die geltend gemachte Einschränkung der Feinmotorik nicht annehmen. Zwar findet diese Problematik Erwähnung in den im Feststellungsverfahren eingeholten Berichten vom 25. September 2012 von Herrn G., des Klassenleiters des Antragstellers in der von ihm bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 besuchten Grundschule Z. ("Sehr auffällig ist Erik im Bereich der Feinmotorik. Sein Schriftbild ist ungleichmäßig." [Blatt 17 der Beiakte II]; "Seine Schrift ist nach wie vor sehr ungleichmäßig auf Grund seiner fehlenden 'Fingerfertigkeit'" [Blatt 20 der Beiakte II]). Indes lässt auch dies allenfalls die Einschätzung zu, dass es sich um eine Randproblematik handelt, die den Bildungserwerb des Antragstellers jedoch nicht maßgeblich beeinflusst.

Unabhängig davon, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers Folge seiner Hörschädigung sein mögen, die eine sonderpädagogische Förderung erhält, ist schon nicht nachvollziehbar, wie sich die Auffälligkeiten im Fall des Antragstellers konkret darstellen, so dass ebenfalls eine Bewertung hinsichtlich eines sozialpädagogischen Förderbedarfs etwa in "emotionaler und sozialer Entwicklung" tragfähig nicht getroffen werden kann. Insbesondere leisten dies auch die Berichte des Klassenlehrers nicht, wenn darin angeführt wird, dass sich die Akzeptanz des Antragstellers im Klassenverband als schwierig gestalte, er zum Teil Mitschüler provoziere, dann aber auch Opfer sei und es mit seinem Bruder oft zu Konflikten komme. Der aus der Schülerakte des Antragstellers (Beiakte III) ersichtliche Vorfall vom 23. Mai 2013, der zum Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht für drei Tage und von der Klassenfahrt führte, ist - da als bislang singulär einzustufen - nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

Ist danach die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Hören" nicht zu beanstanden, unterliegt auch die Bestimmung der S.- Oberschule als Lernort und die damit verbundene Zuweisung des Antragstellers an diese Schule keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Nach der schon genannten Regelung des § 50 Abs. 2 BbgSchulG bestimmt des staatliche Schulamt über die Aufnahme oder die Zuweisung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Schule. Es entscheidet dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SopV unter anderem über den Lernort, mithin vor allem über die konkrete Schule, in die der Schüler aufgenommen bzw. der er zugewiesen wird. Im Rahmen dieser Entscheidung hat es die Grundentscheidung des § 3 Abs. 4 BbgSchulG zu beachten, dass sonderpädagogische Förderung vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen soll. § 29 Abs. 2 BbgSchulG bestimmt dies weiter ausformend, dass sonderpädagogische Förderung unter anderem weiterführende allgemein bildende Schulen durch gemeinsamen Unterricht mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen sollen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann. Gemeinsamer Unterricht wird dabei in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert und er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot (§ 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BbgSchulG).

Die S.- Oberschule erweist sich nach diesen Vorgaben als geeignete weiterführende allgemein bildende Schule für den Antragsteller. Denn sie weist die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung zur Deckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers auf. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. Juli 2013 ist in dieser Schule die organisationstechnische, räumliche und sächliche Ausstattung teilweise darauf abgestellt, gerade Schüler mit Hörbehinderungen und entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf integrativ zu beschulen, wie beispielsweise die Verwendung einer Auslegware zur Schalldämmung oder die Abhängung der Decken sowie die Nutzungsmöglichkeiten für eine Mikroport-Anlage. Auch sind der Schule Sonderpädagogen zugeteilt, die speziell im Bereich der Hörgeschädigtenpädagogik ausgebildet sind, wie die für den Bereich der Hörschädigungen qualifizierte Sonderpädagogin Frau G. Schließlich gewährleistet sie den gemeinsamen (integrativen) Unterricht von hörgeschädigten und normalhörenden Schülern.

Zwar entspricht die S.- Oberschule nicht den von den Eltern des Antragstellers in der Anmeldung vom 11. September 2012 geäußerten Wünschen über die Schule, an der seine Schulbildung nach Ende der Grundschule fortgeführt werden sollte. Indes steht dies der erfolgten Zuweisung durch den Antragsgegner nicht entgegen. Das Schulamt hat zwar bei seiner Entscheidung die Vorstellungen und Wünsche namentlich der Eltern des Schülers zu berücksichtigen, wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SopV explizit ergibt und wie auch § 50 Abs. 2 BbgSchulG deutlich macht, der dem Schulamt aufgibt, seine Regelung nach Antrag oder Anhörung der Eltern zu treffen. Jedoch ist das Schulamt an einen seitens der Eltern geäußerten Wunsch über die zu besuchende Schule nicht gebunden, wie sich nicht zuletzt aus der Wendung "Aufnahme oder Zuweisung" in § 50 Abs. 2 BbgSchulG folgern lässt. Denn der Begriff der Zuweisung im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes erfasst die gegen oder ohne den Elternwunsch getroffene Entscheidung des Schulamtes darüber, an welcher Schule ein Schüler unterrichtet wird (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 655/11 -, juris Rn. 33); dies macht gerade auch § 5 Abs. 1 Satz 3 SopV deutlich, nach dem das Schulamt in den Fällen, in denen es dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen kann, den Schüler einer Schule zuweist. Seine Rechtfertigung findet dies nicht zuletzt darin, dass es im Bereich der sonderpädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen in weit stärkerem Maße als bei Schülern ohne solchen speziellen Förderbedarf darum geht, den jeweiligen konkreten Förderbedarf mit dem organisatorisch, personell sowie von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen der staatlichen Schulen in Einklang zu bringen. Zwar kommt auch in diesem Bereich den Eltern das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Recht auf Wahl einer bestimmten Schule für ihre Kinder zum Tragen. Es steht jedoch (wie stets) neben der aus der Regelung über die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Der Staat kann jedoch seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen. Er muss bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 74). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nach den divergierenden Anforderungen (sei es beispielsweise die Beschäftigung von speziell geschultem Personal oder seien es bauliche Anpassungen [Barrierefreiheit]) in Förderschwerpunkten zu spezialisieren und diese an bestimmten Schulen zu konzentrieren. Auf diese vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen allein bezieht sich der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgende Anspruch der Eltern auf Wahl einer bestimmten Schule. Hingegen umfasst dieses Grundrecht keinen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer bestimmten, an den Wünschen der Eltern orientierten Schule (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 3.94 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen Nr. 115, juris Rn. 7). Daraus folgt, dass sich das Wahlrecht der Eltern gegen eine durch das staatliche Schulamt erfolgte Entscheidung über den Förderort nicht durchsetzen kann, wenn sich die Auswahl der Eltern auf Schulen bezieht, die für den Förderbedarf aufgrund ihrer persönlichen und/oder sächlichen Ausstattung nicht geeignet sind, sondern deren Eignung erst durch entsprechende Änderungen durch das staatliche Schulamt oder den Schulträger hergestellt werden müsste; dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Schulamt bestimmte Schule für den bei dem jeweiligen Schüler festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf geeignet ist und sich zudem in zumutbarer Entfernung befindet.

So liegt der Fall hier. Denn während die S.- Oberschule - wie dargelegt - als geeigneter Förderort für den Förderbedarf des Antragstellers im Bereich "Hören" einzustufen ist, kann dies weder für die P.-Oberschule noch die B.-schule angenommen werden. In der P.-Oberschule wird unstrittig integrativer Unterricht mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" (vgl. zum Inhalt dieses Förderschwerpunktes: Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 1. Oktober 1999 zum Förderschwerpunkt Lernen [nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung vom 2. August 2007, ABl. MBJS S. 233, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 28. November 2012, ABl. MBJS S. 467, sind diese Empfehlungen Vorgabe für Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung]) geleistet; auf Schüler mit Hörbehinderung ist die sonderpädagogische Förderung an dieser Schule somit nicht ausgerichtet. Dies wird nicht zuletzt auch deutlich durch das Protokoll der Förderausschusssitzung vom 21. November 2012, in dem unter anderem festgehalten ist, dass der Schulleiter der P.-Oberschule habe mitteilen lassen, dass der Antragsteller an seiner Schule nicht gefördert werden könne. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vom 5. Juli 2013 erklärt, dass seine Schwerhörigkeit mit den von ihm getragenen Hörgeräten "kompensiert" werde, ist diese ersichtlich ergebnisorientierte Aussage angesichts der Unterlagen nicht nachvollziehbar und kann eine "Eignung" der P.-Oberschule nicht begründen. Denn diese Aussage wird seinem aus der Hörbehinderung folgenden Förderbedarf, wie er sich im Ergebnis des Förderausschussverfahrens auf der Grundlage der Sonderpädagogischen Stellungnahme vom 21. November 2012 oder den Berichten von Herrn G. vom 25. September 2012 darstellt, nicht gerecht. Denn neben logopädischer Förderung umfasst dieser die weitere Behebung der festgestellten Sprachentwicklungsverzögerung unter anderem in Form der Festigung eines Begriffswortschatzes für den Fachunterricht, des Erlernens deutlicher, zusammenhängender Rede oder des Trainings von Algorithmen zur Problemlösung komplexer Aufgabenstellungen.

Für die B.-schule gilt Vergleichbares, handelt es sich bei dieser doch um eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung" (vgl. zum Inhalt dieses Förderschwerpunktes: Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1998 zum Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung). Auch aus diesem Grund mangelnder Eignung vermag auch § 30 Abs. 2 BbgSchulG, wonach Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG nicht vorhanden sind, die für sie geeignete Förderschule oder Förderklasse besuchen, keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

Gegen die Zuweisungsverfügung des Antragsgegners lässt sich schließlich auch nicht der daraus folgende Schulweg des Antragstellers anführen. Denn dieser ist - entgegen der Wertung des Antragstellers - nach Auffassung der Kammer ersichtlich nicht als unzumutbar einzustufen. Er ist mit gut 8 km gemessen an brandenburgischen Verhältnissen nicht außergewöhnlich lang, liegt vollständig im Stadtgebiet C. und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Dass der zwölf Jahre alte Antragsteller aufgrund seiner Hörbehinderung außerstande wäre, diesen Schulweg zu bewältigen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, spräche dies nicht zwingend gegen eine Zuweisung des Antragstellers an die S.-Oberschule. Vielmehr wäre in einem solchen Fall vorrangig eine Antragstellung bei der Stadt C. auf Gewährung von Schülerbeförderungsleistungen in Form des Schülerspezialverkehrs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 der Satzung für die Schülerbeförderung in der Stadt C.) zu prüfen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 38.4) für den Rechtsstreit über die Aufnahme in eine bestimmte Schule den Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde, der aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung halbiert wird.