Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.06.2013 | |
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Aktenzeichen | 4 K 48/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | SoZahl2007bis09G BB |
Die Festsetzung des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung für aktive Beamte und Richter für das Jahr 2008 gemäß § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 2009 durch den Finanzminister des Landes Brandenburg ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über eine Aufstockung der Sonderzahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger ist Richter am ... und steht - was auch im Jahr 2008 der Fall war - im Dienst des beklagten Landes.
Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg zahlte an den Kläger für das Jahr 2008 zunächst eine Sonderzahlung in Höhe von 500,00 Euro brutto aus. Nachdem der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg mit Bekanntmachung vom 13. November 2008, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. Dezember 2008, u. a. bekanntgegeben hatte, dass der Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung für aktive Beamte und Richter für das Jahr 2008 gemäß § 7 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 auf 168,00 Euro festgesetzt werde, zahlte die Zentrale Bezügestelle darüber hinaus für das Jahr 2008 weitere 168,00 Euro brutto als Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung an den Kläger aus.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 beantragte der Kläger bei der Zentralen Bezügestelle die Gewährung des vollen Aufstockungsbetrages von 540,00 Euro, hilfsweise eines geringeren, den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1, 2 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 vom 26. März 2007 (vgl. GVBl. I 2007, 70 f.) i. d. F. der Änderung vom 21. November 2007 (GVBl. I 2007, 158; - BbgSZG 2007 - 2009 -) entsprechenden Betrages. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Festsetzung der Aufstockungsbeträge sei auf Grundlage einer unzutreffenden Steuerschätzung erfolgt. In der Novemberschätzung 2008, die die Grundlage für die Festsetzung bilde, seien Steuermehreinnahmen in Höhe von 4,6 Mio. Euro prognostiziert worden. Tatsächlich habe es Steuermehreinnahmen von rund 156 Mio. Euro gegeben. Das ergebe sich auch aus Angaben des Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2009. Für den Fall, dass insoweit ein Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erforderlich sei, erhebe er vorsorglich Widerspruch.
Mit Bescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 31. August 2009 lehnte der Beklagte den vorgenannten Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Minister der Finanzen habe die Aufstockungsbeträge für das Jahr 2008 am 13. November 2008 festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht auf die Schätzung der Mehreinnahmen durch das Land Baden-Württemberg abzustellen. Das durch das Land Baden-Württemberg berechnete Regionalisierungsergebnis sei keine offizielle Schätzung, sondern lediglich ein Zwischenergebnis. Es ergebe sich aus rein rechnerischen Aufteilungsmechanismen, die auch Zahlungen der Vorjahre berücksichtigten. Damit werde nur ein richtungsweisender Indikator für die jeweiligen Annahmen der Länder geliefert.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 02. Oktober 2009 am selben Tage Widerspruch. Zur Begründung führte er unter Darlegung im Einzelnen insbesondere aus, die zu erwartenden Steuermehreinnahmen seien rechtswidrig zu niedrig bzw. nicht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt worden. Es sei ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 540,00 Euro zu gewähren bzw. einer, der sich aus Steuermehreinnahmen in Höhe von 136,10 Mio. Euro errechne. Der Beklagte hat bisher nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden.
Der Kläger hat am 28. Januar 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, die Klage sei nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, auch wenn das Vorverfahren hier noch nicht abgeschlossen sei. Er meint darüber hinaus insbesondere, der Beklagte habe nicht dargelegt, inwiefern das Steuer-, insbesondere das Umsatzsteueraufkommen im November und Dezember 2008 ggf. höher ausgefallen sei als im Januar bis Oktober 2008 bzw. als dies jeweils prognostiziert gewesen bzw. dies nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung für 2008 ermächtigt und gehalten gewesen sei, das seitens des Landes Baden-Württemberg berechnete Regionalisierungsergebnis bei der Grunderwerbssteuer und vor allem bei der Umsatzsteuer zu korrigieren. Im November und Dezember 2008 habe die Konjunkturkrise ihre volle Wirksamkeit entfaltet, es sei daher kaum anzunehmen, dass gerade in diesen Monaten unerwartete Umsatzsteuermehreinnahmen erzielt worden seien. Er, der Kläger, könne sich des Eindrucks nicht erwehren, der Beklagte habe an gleichsam versteckter Stelle versucht, zu Lasten der Bediensteten des Landes Haushaltskonsolidierung zu betreiben. Für das Jahr 2007 habe der Beklagte bei der Umsatzsteuer noch Zuschläge von rund 36 Mio. Euro zum Regionalisierungsergebnis des Landes Baden-Württemberg vorgenommen. Der Beklagte sei gehalten, im Einzelnen darzulegen und zu beziffern, welche Kassen- und Abrechnungseffekte, welche gesonderten Risikovorsorgeposten, welche demographische Entwicklung, welche abweichende regionale Wirtschaftsentwicklung und welche steuerlichen Rechtsänderungen er einerseits im Haushaltsplan für das Jahr 2008 und andererseits bei der Festsetzung der hier interessierenden zu erwartenden Steuermehreinnahmen im November 2008 jeweils auf welche Weise berücksichtigt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene „landesinterne Modifikation“ habe versagt. Die Festsetzung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen sei rechtswidrig zu niedrig bzw. nicht nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Dafür spreche die erhebliche Diskrepanz der zugrunde gelegten Steuermehreinnahmen in Höhe von 22,6 Mio. Euro und dem Regionalisierungsergebnis des Landes Baden-Württemberg in Höhe von rund 156 Mio. Euro. Dafür spreche auch, dass es im Jahr 2008 tatsächlich Steuermehreinnahmen in Höhe von 136,10 Mio. Euro gegeben habe. Die Höhe der tatsächlichen Steuermehreinnahmen für das Jahr 2008 habe nur wenige Wochen nach der Prognose im November 2008 festgestanden. Dass dies zum 15. November 2008 noch nicht vorhersehbar gewesen sei, bezweifle er. Selbst wenn die Festsetzung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen rechtmäßig bzw. nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt wäre, sei zu bezweifeln, dass die tatsächliche Entwicklung in den Monaten November und Dezember 2008 für die Höhe des Aufstockungsbetrages rechtlich nicht relevant sei. Zwar sei eine nachträgliche Korrektur ausdrücklich nicht vorgesehen. Allerdings sei nach anerkannten Grundsätzen der juristischen Methodik jeder Vorschrift nicht nur ein Umgehungsverbot, sondern auch eine Härtefallregelung inhärent. Letztere gebiete es angesichts des Umstandes, dass nach wenigen Tagen ein Vielfaches an Steuermehreinnahmen zu verzeichnen gewesen sei, zur Vermeidung unbilliger Härten einen höheren Aufstockungsbetrag für das Jahr 2008 zu gewähren. Auch eine korrigierende teleologische bzw. rangkonforme Auslegung des § 7 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes 2007 bis 2009 gebiete die Gewährung eines höheren Aufstockungsbetrages. Die Beamten, Staatsanwälte und Richter des Landes seien angemessen an den über den erwarteten Steuereinnahmen (im Haushaltsansatz) ausfallenden Einnahmen des Landes zu beteiligen. Im Übrigen sei auf das Prinzip der amtsangemessenen Besoldung hinzuweisen. Die Besoldung der Richterinnen und Richter des Landes sei von der Besoldung der Richterinnen und Richter anderer Länder und der Besoldung der Bundesbeamtinnen und -beamten abgekoppelt. Über die Hälfte der Beschäftigten in der Bundesrepublik erhielten eine durchschnittlich höhere Sonderzahlung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2009 zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2008 einen weiteren Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung in Höhe von 372,00 Euro nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu gewähren,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2009 zu verurteilen, dem Kläger - neben Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit - für das Jahr 2008 einen weiteren Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung zu gewähren, der sich aus Steuermehreinnahmen in Höhe von 136,10 Millionen Euro errechnet abzüglich des bereits gewährten Aufstockungsbetrages in Höhe von 168,00 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen. Die Festsetzung des Aufstockungsbetrages für das Jahr 2008 sei rechtmäßig. Er führt insbesondere aus, die Sonderzahlung bestehe aus einem Grundbetrag und einem Aufstockungsbetrag. Der Minister der Finanzen setzte sowohl die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung als auch die Aufstockungsbeträge u. a. für aktive Beamte und Richter fest und mache sie im Amtsblatt bekannt. Zwar habe sich das Steueraufkommen für die Monate November und Dezember 2008 etwas besser entwickelt als im Zeitpunkt der vorgenannten Festsetzung vorhersehbar gewesen sei. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers habe eine solche nicht vorhersehbare Entwicklung aber keinen Einfluss mehr auf die bereits festgesetzten Aufstockungsbeträge. Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich.
Bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge sei nicht unverändert auf die Berechnungsergebnisse des Landes Baden-Württemberg abzustellen. Die eigentliche Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung erfolge getrennt für die Gebiete A (alte Bundesländer und Berlin) und B (neue Bundesländer ohne Berlin) auf der Basis der geltenden Rechtslage. Auf der Grundlage der vom Arbeitskreis Steuerschätzung erarbeiteten Prognose berechne das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg eine Regionalisierung der Schätzungsergebnisse für alle Länder. Dies sei aber eine länderinterne unverbindliche Serviceleistung und keine originäre Schätzung. Es gebe keine Verpflichtung, die Berechnungsergebnisse des Landes Baden-Württemberg unverändert für die eigenen Einnahmeprognosen und Haushaltsplanungen zu übernehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Berechnung des Landes Baden-Württemberg die horizontale Verteilung des zu erwartenden Steueraufkommens in den Gebieten A und B auf die einzelnen Länder anhand der tatsächlichen (Ist-) Steuereinnahmen in dem vor der Schätzung liegenden 12-Monats-Zeitraum erfolge (z.B. Novemberschätzung 2008: 01. Oktober 2007 - 30. September 2008). Für die einwohnerbezogenen Berechnungen im Finanzausgleich (einschließlich Umsatzsteuerergänzungsanteile) lege Baden-Württemberg die jeweils letzten verfügbaren Einwohnerzahlen zugrunde. Die Berechnungen des Landes Baden-Württemberg prognostizierten das Steueraufkommen im jeweiligen Jahr. Unberücksichtigt blieben bei dieser Berechnung jedoch Kassen- und Abrechnungseffekte. Darunter sei zum einen zu verstehen, dass die Abrechnung des IV. Quartals im Länderfinanzausgleich immer erst im 1. Quartal des Folgejahres erfolge. Zum anderen könne es dadurch zu Abweichungen zwischen den Regionalisierungsergebnissen und den tatsächliche Steuereinnahmen kommen, dass der den Verteilungsberechnungen zugrundeliegende Zeitraum der Ist-Steuereinnahmen mit dem jeweiligen Kalenderjahr nicht identisch sei. Allein mit den Berechnungsergebnissen des Landes Baden-Württemberg lasse sich das Ziel der Steuerschätzung, nämlich die zu erwartenden Einnahmen aus Steuern und Finanzausgleich der jeweiligen Gebietskörperschaft in dem jeweiligen Kalenderjahr möglichst präzise vorherzusagen, nicht erreichen. Daher sei eine landesinterne Modifikation der Regionalisierungsergebnisse des Landes Baden-Württemberg notwendig und von jeher üblich.
Zu beachten sei auch, dass nach der gesetzlichen Regelung über die Aufstockungsbeträge die prognostizierten Steuermehreinnahmen den im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen gegenüberzustellen seien. Bezugsgröße seien der Haushaltsplan und die darin veranschlagten Steuereinnahmen. Daher seien bei der Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen die bei der Aufstellung des Haushaltsplanes geltenden Prinzipien bzw. Korrekturprinzipien angewendet worden. Bei der Haushaltsaufstellung berücksichtige das Ministerium der Finanzen neben den von Baden-Württemberg berechneten Regionalisierungsergebnissen der Steuerschätzung auch sonstige Kassen- und Abrechnungseffekte sowie gesonderte Risikovorsorgeposten für die demographische Entwicklung, eine ggf. abweichende regionale Wirtschaftsentwicklung sowie als gesichert anzusehende steuerliche Rechtsänderungen, die in der Steuerschätzung noch nicht berücksichtigt worden seien. Die Ansätze der Steuereinnahmen im Haushaltsplan wichen daher regelmäßig von der durch das Land Baden-Württemberg berechneten Regionalisierung der Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzung ab. Bei dem hier maßgeblichen Haushaltsplan 2008 des Landes Brandenburg, der die Ergebnisse der November-Steuerschätzung 2007 berücksichtige, lägen die Steueransätze um 80.6 Mio. Euro unter der von Baden-Württemberg errechneten Regionalisierung. Soweit es um die Prognose aus dem November 2008 für die Steuereinnahmen im laufenden Jahr gehe, sei das Ministerium der Finanzen an drei Stellen von der Regionalisierung des Landes Baden-Württemberg abgewichen, und zwar bei der Lohnsteuer (+ 35,0 Mio. Euro), bei der Umsatzsteuer (-111,6 Mio. Euro) und bei der Grunderwerbssteuer (-5,4 Mio. Euro). Dadurch sei das Ergebnis der Steuerschätzung um insgesamt 82 Mio. Euro gegenüber der Regionalisierung gesunken. Unter Zugrundelegung dessen habe sich eine positive Differenz in Höhe von 22,6 Mio. Euro zwischen dem Ergebnis der Steuerschätzung und dem Ansatz im Haushaltsplan als Basis für die Berechnung der Aufstockungsbeträge ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die vorgenannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage steht insbesondere nicht entgegen, dass das nach § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i. V. m. § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vor allen Klagen der Richter - unabhängig von der Klageart - erforderliche Vorverfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Die Klage ist insoweit mit Blick auf § 75 zulässig; der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers bisher nicht beschieden.
Die Klage ist aber unbegründet.
Das gilt sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages. Der Bescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 31. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages zur Sonderzahlung 2008 in Höhe von 372,00 Euro noch einen Anspruch auf einen weiteren Aufstockungsbetrag in anderer Höhe.
Der Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung für das Jahr 2008 gehört wie die Sonderzahlung für das Jahr 2008 selbst zur Besoldung eines Richters, vgl. § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 BBesG, der durch die Verweisungsregelung in § 1 Abs. 1 BbgBesG in Bezug genommen wird, wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. In § 2 Abs. 1 BBesG ist damit der in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) fußende allgemeine Grundsatz der gesetzlichen Besoldung, wonach Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 -, zitiert nach juris) verankert.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSZG 2007 - 2009 erhalten Richter eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgSZG 2007 - 2009 besteht die Sonderzahlung aus einem Grundbetrag und u. a. für die Richter des Landes aus einem Aufstockungsbetrag. Der Grundbetrag, der hier nicht im Streit steht, beträgt u. a. für Richter 500,00 Euro (vgl. § 6 BbgSZG 2007 - 2009). Diesen hat der Kläger, der unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen (§ 5 BbgSZG 2007 - 2009) erfüllt und bei dem Ausschlusstatbestände (§ 4 BbgSZG 2007 - 2009) nicht vorliegen, erhalten. Der Kläger hat aber auch den ihm gesetzlich zustehenden Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung 2008 erhalten, und zwar in Höhe von (weiteren) 168,00 Euro brutto. Für das Begehren, ihm einen höheren Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung 2008 zu zahlen, gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Nach § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 - 2009 beträgt der Aufstockungsbetrag für Richter, um den es dem Kläger hier geht, bis zu 540,00 Euro. Gemäß § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 beträgt die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in einem Kalenderjahr 24 vom Hundert der zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen. Nach § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 setzt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung jeweils bis zum 15. November des Jahres die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Aufstockungsbeträge nach § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 - 2009 fest und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Der Umstand, dass § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 es dem Minister der Finanzen überlässt, u. a. den Aufstockungsbetrag festzusetzen, widerspricht dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung nicht. Dem Grunde und der Bezugsgröße nach ergibt sich der Aufstockungsbetrag aus dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (vgl. § 7 BbgSZG 2007 - 2009). Das reicht aus um annehmen zu können, dass dieser Teil der Besoldung gesetzlich geregelt ist (vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2012, § 2 BBesG Rdn. 12).
Der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg gab mit Bekanntmachung vom 13. November 2008, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. Dezember 2008, u. a. bekannt, dass der Gesamtbetrag für die Aufstockung auf 5.424.000,00 Euro und der Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung für aktive Beamte und Richter für das Jahr 2008 gemäß § 7 BbgSZG 2007 - 2009 für die Jahre 2007 bis 2009 auf 168,00 Euro festgesetzt wird.
Die Festsetzung des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung für aktive Beamte und Richter für das Jahr 2008 durch den Minister der Finanzen des Landes Brandenburg auf 168,00 Euro, die wie die Prognose der zu erwartenden Steuermehreinnahmen und die Festsetzung des Gesamtbetrages für die Aufstockung eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44 a Satz 1 VwGO ist und gegen die Rechtsbehelfe (gleich welcher Art) daher grundsätzlich - Ausnahmen i. S. d. § 44 a Satz 2 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich - nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 04. Dezember 2012 - VG 10 K 2970/09 -), ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung des Gesamtbetrages für die Aufstockung und die Festsetzung des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung für aktive Beamte und Richter für das Jahr 2008 durch die Exekutive ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich überprüfbar (vgl. zu dem dahinterstehenden Ansatz, allerdings im Zusammenhang mit dem Kaufkraftausgleich: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris). Eine gerichtliche Kontrolle findet allerdings nur eingeschränkt statt (vgl. zum Kaufkraftausgleich: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris).
§ 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 enthält nicht nur eine Zuständigkeits- und Verfahrensregelung, indem er die Festsetzung des Gesamtbetrages der Aufstockung und der Aufstockungsbeträge dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung überträgt. Dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung ist zudem bei der im Vorfeld der vorgenannten Festsetzungen durchzuführenden Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen, insbesondere soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Methode geht, nach der die Steuermehreinnahmen prognostiziert werden, ein Einschätzungsspielraum eingeräumt. Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen lassen sich nämlich wie im Übrigen auch die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen nicht rein empirisch bestimmen. Sie stellen - wie etwa auch die Kaufkraft einer Währung - keine "Tatsache" in dem Sinne dar, dass sie unter sorgfältiger Beachtung bestimmter methodischer Regeln exakt oder nach Maßgabe der von dem Messverfahren erzielten Genauigkeit nur annähernd objektiv bestimmt werden könnten; vielmehr verlangen die in Betracht kommenden Methoden zur Abschätzung künftiger Steuereinnahmen bzw. Steuermehreinnahmen zahlreiche Wertungen, die einer präzisen Tatsachenfeststellung wie auch einer rechtlichen Erkenntnis kaum zugänglich sind (vgl. zur Kaufkraft: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris).
Die Festsetzung der Gesamtsumme der Aufstockung und der Aufstockungsbeträge erfolgte - was zunächst zu überprüfen ist (vgl. auch hier: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris) - verfahrensfehlerfrei. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat, nachdem es die zu erwartenden Steuermehreinnahmen prognostiziert hatte, u. a. den Gesamtbetrag der Aufstockung und den entsprechenden Aufstockungsbetrag festgesetzt und bekannt gemacht. Der Beklagte hat auch - was ebenfalls zu überprüfen ist (vgl. zum Kaufkraftausgleich: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris) - die materiell rechtlichen Voraussetzungen, hier diejenigen aus § 7 BbgSZG 2007 - 2009, beachtet.
Darüber hinaus ist gerichtlich zu überprüfen, ob die angewandte Methode mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt und ob sie wissenschaftlich vertretbar ist (vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris), was auch voraussetzt, dass sie nachvollziehbar ist. Die vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmte Methode zur Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen, für deren korrekte Anwendung es ebenfalls Sorge zu tragen hat, ist nicht zu beanstanden. Gesetzliche Vorgaben für die Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen sind nicht ersichtlich.
Es begegnet keinen Bedenken, sondern ist vielmehr sachgerecht, dass der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg bei der Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen nach der Methode vorgegangen ist, die er auch bei der Ermittlung der im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen des Landes angewendet hat. Letztere sind nämlich die Bezugsgröße, zu der die zu erwartenden Steuermehreinnahmen nach § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 ins Verhältnis zu setzen sind. Nach Lage der Dinge ist - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - nichts dafür ersichtlich, dass die vom Minister der Finanzen des Landes Brandenburg für die Ermittlung der Steuer(mehr)einnahmen zugrunde gelegte Methode, die der Beklagte nachvollziehbar erläutert hat, wissenschaftlich nicht vertretbar wäre. Es ist insbesondere (wissenschaftlich) vertretbar, dass der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg nicht ausschließlich das Ergebnis der Regionalisierung der November-Steuerschätzung 2008 durch das Land Baden-Württemberg zugrunde gelegt, sondern dieses mit Blick auf die Verhältnisse im Land Brandenburg „angepasst“ hat.
Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen i. S. d. § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 - hat das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wie im Übrigen auch die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen möglichst genau und auf vernünftigen Erwägungen beruhend zu schätzen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 – BverfGE 119, 96, 129 f.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris). Mit Blick auf das in Art. 101 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) verankerte und zuvörderst bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu berücksichtigende Gebot der Haushaltswahrheit ergibt sich für das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung auch hier die Pflicht zur Schätzgenauigkeit (vgl. zu diesem Ansatz: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris). Die vorzunehmende Schätzung ist nicht schon dann zu beanstanden, wenn sie sich im Nachhinein als unzutreffend erweist; sie muss stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 – BverfGE 119, 96, 130; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris). Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 – a.a.O.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris). Bei der Veranschlagung von Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt, kann wie auch bei der Ermittlung von zu erwartenden Steuermehreinnahmen insoweit nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung (vgl. zu diesem Ansatz: Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris).
Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, dass der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg bei der Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen zunächst von der November-Steuerschätzung 2008 und dann von dem Ergebnis der Regionalisierung derselben durch das Land Baden-Württemberg ausgegangen ist. Anpassungen nahm der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg sodann insofern vor, als er an drei Stellen von dem Regionalisierungsergebnis des Landes Baden-Württemberg abgewichen ist, und zwar bei der Lohnsteuer (+ 35,0 Mio. Euro), bei der Umsatzsteuer (-111,6 Mio. Euro) und bei der Grunderwerbssteuer (-5,4 Mio. Euro). Dadurch ist das Ergebnis der Steuerschätzung um insgesamt 82 Mio. Euro gegenüber der Regionalisierung gesunken. Unter Zugrundelegung dessen hat sich eine positive Differenz in Höhe von 22,6 Mio. Euro zwischen dem Ergebnis der Steuerschätzung und dem Ansatz im Haushaltsplan als Basis für die Berechnung der Aufstockungsbeträge ergeben.
Der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg hat damit eine seit langem übliche Methode angewendet (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris; vgl. auch Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Arbeitskreis Steuerschätzung, Stand: 07. Oktober 2011, http://www.bundesfinanzministerium.de; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 Rdn. 43 ff.), wobei die Veranschlagung der Einnahmen aus Steuern auf der Grundlage der Ergebnisse des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" im Regelfall - wie auch hier - ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen erkennen lässt (vgl. Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris). Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen", ein Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, dem neben dem federführenden Bundesministerium der Finanzen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, fünf Wirtschaftsforschungsinstitute, das Statistische Bundesamt, die Deutsche Bundesbank, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die Länderfinanzministerien und die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände angehören (vgl. Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 Rdn. 43 ff.; Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Arbeitskreis Steuerschätzung, Stand: 07. Oktober 2011, http://www.bundesfinanzministerium.de), erarbeitet zwei Steuerschätzungen im Jahr, und zwar Mitte Mai und Anfang November. Auf der Grundlage der vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ ggf. nach sogenannten Methodensitzungen (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Arbeitskreis Steuerschätzung, Stand: 07. Oktober 2011, http://www.bundesfinanzministerium.de) erarbeiteten Prognose berechnet das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg eine sogenannte Regionalisierung der Schätzungsergebnisse für alle Länder, wobei das Ergebnis der Regionalisierung ausschließlich für die Länder bestimmt ist und nur internen Zwecken ihrer Haushalts- und Finanzplanung dient (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Arbeitskreis Steuerschätzung, Stand: 07. Oktober 2011, http://www.bundesfinanzministerium.de). Allerdings kann das Ergebnis der Regionalisierung der Steuereinnahmen der Länder häufig nicht ohne Modifikationen als Steuereinnahmenansatz in den Haushalt oder die Finanzplanung eines Landes übernommen werden; Gründe können ein deutliches Abweichen des Haushaltstermins vom Termin der Steuerschätzung, absehbare Sonderentwicklungen bei den Steuern oder der Wirtschaftsentwicklung des jeweiligen Landes, Berücksichtigung von geplanten Steuerrechtsänderungen sowie Abweichungen des auf der Grundlage der Steuerschätzung berechneten Länderfinanzausgleichs von dem mit vierteljährlicher Verzögerung abgewickelten Vollzug des Länderfinanzausgleichs sein (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Arbeitskreis Steuerschätzung, Stand: 07. Oktober 2011, http://www.bundesfinanzministerium.de).
Der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg konnte in der konkreten Entscheidungssituation aus der Sicht ex ante vertretbar das regionalisierte Ergebnis des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" anpassen. Ein Abweichen von dem regionalisierten Ergebnis der Steuerschätzung ist nicht nur zulässig, sondern kann sogar geboten sein, wenn "handfeste" Indizien für wesentlich geänderte Ansätze der Steuern und steuerinduzierten Einnahmen erkennbar werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 – BverfGE 119, 96, 131; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - StGH 1/10, 1/10 -, zitiert nach juris). Der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg hatte bei der in Rede stehenden Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die zu erwartenden Einnahmen voraussichtlich von dem Ergebnis der Regionalisierung abweichen werden. Hinsichtlich der Lohnsteuer hat der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg die Prognose des Regionalisierungsergebnisses ausweislich der vorgelegten Unterlagen und nach dem Vorbringen des Beklagten mit Blick auf die Entwicklung des (Lohn-) Steueraufkommens in den Monaten November und Dezember in den Vorjahren um 35,0 Mio. Euro erhöht, wobei es nicht zu beanstanden ist, wenn bei der Prognose mehrjährige Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Bei der Umsatzsteuer hat er die in der Regionalisierung enthaltenen entsprechenden Erwartungen um 111,6 Mio. Euro abgesenkt, weil das monatliche örtliche Umsatzsteueraufkommen (100% vor Länderfinanzausgleich) in den Vorjahren seit dem Jahr 2002 (mit Ausnahme des Jahres 2004) im November und Dezember in der Regel nicht höher gewesen ist als im Oktober. Er hat zudem berücksichtigt, dass die Steigerungsraten des Umsatzsteueraufkommens gegenüber dem Vorjahr seit August 2008 stark rückläufig und seit September 2008 sogar negativ gewesen sind. Da das Umsatzsteueraufkommen im Oktober 2008 nur bei 205,6 Mio. Euro gelegen hat, hat er für die Prognose für die Monate November und Dezember 2008 jeweils 209,4 Mio. Euro zugrunde gelegt. Bei der Grunderwerbssteuer hat er einen Abschlag von 5,4 Mio. Euro vorgenommen, weil das Grunderwerbssteueraufkommen im Land Brandenburg von Januar bis Oktober 2008 um rund 33 % unter dem Vorjahresergebnis gelegen hat, was sich in der Regionalisierung nicht widerspiegelte.
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich die Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen als auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung dar.
Das Vorbringen des Klägers vermag weder die vom Beklagten vorgenommene Prognose zu erschüttern noch die vom Beklagten angewendete Methode als wissenschaftlich nicht vertretbar oder als gesetzlichen Vorgaben widersprechend erscheinen zu lassen. Die schlichte Berechnung der Gesamtsumme der Aufstockung und der Aufstockungsbeträge unter Zugrundelegung der vom Beklagten bestimmten Methode und der sich aus dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 ergebenden Parameter hat der Kläger nicht angegriffen. Fehler drängen sich insoweit auch sonst nicht auf.
Schließlich ist - was ebenfalls gerichtlich zu überprüfen ist - nichts dafür ersichtlich, dass bei der Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen unsachgemäße Erwägungen angestellt worden wären (vgl. zu dem dahinterstehenden Ansatz: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, zitiert nach juris) oder der Minister der Finanzen des Landes Brandenburg bewusst falsche Ansätze oder auch nur "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen vermissen lassen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 09. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96, 130), zugrunde gelegt hätte.
Der Umstand, dass die tatsächlichen Steuermehreinnahmen höher waren als im November 2008 prognostiziert, wirkt sich hier nicht aus. Eine nachträgliche Veränderung der Aufstockungsbeträge sieht das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 nicht vor.
Soweit der Kläger meint, es müsse eine Härtefallregelung geben und auch eine korrigierende teleologische bzw. rangkonforme Auslegung des § 7 BbgSZG 2007 - 2009 gebiete die Gewährung eines höheren Aufstockungsbetrages, verhilft ihm das nicht zum Erfolg.Wegen der strengen Gesetzesbindung sind Ansprüche auf Besoldung nach Grund und Höhe durch formell zwingende Vorschriften im Einzelnen festgelegt und festzulegen; Regelungen dieser Art sind einer erweiternden Auslegung und einer Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 56.10 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2012, § 2 BBesG Rdn. 6 m. w. N.). Auch wenn man annehmen wollte, eine sachliche Lücke des Besoldungsrechts könne dem Willen des Gesetzgebers folgend durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ausgefüllt werden (vgl. Kümmel-Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: November 2010, § 2 BBesG, Rdn. 4), ändert sich nichts, da es sich hier angesichts der Regelungen im Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 jedenfalls nicht um eine solche sachliche Lücke handelt. Eine vermeintlich defizitäre Besoldung kann auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten, die der Kläger mit seiner Argumentation zur Härtefallregelung angesprochen haben mag, erhöht werden (Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2012, § 2 BBesG Rdn. 7 m. w. N.). Abgesehen davon, hat der Kläger Anhaltspunkte für einen Härtefall nicht ansatzweise dargetan. Eine solcher liegt nicht allein darin, dass die tatsächlichen Steuermehreinnahmen von den prognostizierten abweichen.
Dem Vorbringen des Klägers, er weise (auch) auf das Prinzip der amtsangemessenen Besoldung hin, entnimmt die Kammer nicht die Behauptung, die Besoldung der Richter in Brandenburg sei nicht amtsangemessen. Im Übrigen würde der Einwand, die Gestaltung der Regelungen über die Sonderzahlung führe dazu, dass der Betroffene nicht mehr amtsangemessen besoldet sei, dem hier anhängig gemachten Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG würde selbst der Umstand, dass die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung dazu geführt hat, dass die Alimentation des Betroffenen unter die Schwelle der Amtsangemessenheit abgesunken wäre, nicht zur Verfassungswidrigkeit der Kürzungsvorschrift führen. In einem solchen Fall könnte der betroffene Beamte vielmehr - was hier nicht Gegenstand ist - die gerichtliche Feststellung erwirken, dass eine amtsangemessene Besoldung bzw. Versorgung nicht mehr gegeben ist, um den Gesetzgeber zum Tätigwerden zu veranlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 B 117.09 -, zitiert nach juris).
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren Aufstockungsbetrag hat, hat er auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht zuzulassen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Sache - auch wenn es noch eine Reihe anderer (Widerspruchs-) Verfahren geben mag, in denen es um den Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung 2008 geht - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da es bei dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 um ausgelaufenes Recht handelt (vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 14 E 401/13 -, zitiert nach juris).