Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 20. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.02.2013 | |
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Aktenzeichen | 20 Sa 2514/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2011 - 56 Ca 8733/11- wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer übertariflichen Zulage.
Der Kläger steht als Lehrer für Fachpraxis seit dem seit dem 01.04.2009 in einem Arbeitsverhältnis bei dem Land Berlin.
Der am ….1957 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung im Jahr 1974 an der polytechnischen Oberschule in Berlin-Biesdorf mit der 10. Klasse ab. Nach Abschluss einer Berufsausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk war der Kläger in der DDR als Heizungsmonteur in verschiedenen Betrieben tätig. Am 28.10.1983 siedelte der Kläger in das damalige West-Berlin über und besuchte 1984/1985 die Meisterschule der Handwerkskammer Berlin. Am 18. Juni 1985 bestand der Kläger die Meisterprüfung. Nach selbständiger Tätigkeit in Bereich des Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerks war der Kläger vom 01.02.2001 bis 31.03.2009 als Fachausbilder bzw. Projektbetreuer tätig. Am 01.04.2009 wurde der Kläger als Lehrer für Fachpraxis in einem Arbeitsverhältnis von dem beklagten Land eingestellt. Er unterrichtet an der K.-Schule in Berlin-Spandau. Der Kläger wurde bei seiner Einstellung der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet. Er erhielt zunächst Entgelt nach Stufe 1 der Entgeltgruppe 9 TV-L in der für die Berliner Lehrkräfte geltenden Höhe. Bereits mit Schreiben vom 06.02.2009 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, wie er den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen könne, finde sich der Senat in Verhandlungen über Einkommensverbesserungen, insbesondere für die neu einzustellenden Lehrkräfte. Das konkrete Ergebnis könne noch nicht vorweggenommen werden. Dem Kläger könne jedoch die Zusage zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages, der ihm tariflich zugeordneten Stufung der Stufe 3 der arbeitsvertraglich zugesicherten Entgeltgruppe gegeben werden. Hierüber bestehe bereits Einvernehmen. Daraufhin schlossen die Parteien eine undatierte Vereinbarung, die als „Nebenabrede zu § 16 Abs. 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ bezeichnet ist, zum Arbeitsvertrag vom 26.02.2009. Dort ist vereinbart, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 3 ab dem 01.04.2009 als Zulage gezahlt werde. Der Aufstieg in die nächsthöhere, reguliere Stufe vollziehe sich unabhängig von der Zulagenzahlung. Die Zulage reduziere sich um den Aufstiegsgewinn und entfalle von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger die Stufe 3 regulär erreiche. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenabrede wird auf Blatt 27 d. A. Bezug genommen.
Das beklagte Land hatte sich bereits 2004 entschieden neu einzustellende Lehrer, auch wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht mehr in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, sondern diese in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Allerdings werden nach wie vor bereits in anderen Bundesländern verbeamtete Lehrer bei einem Wechsel in das Land Berlin weiterhin in einem Beamtenverhältnis beschäftigt. Eine Laufbahn für Lehrer für Fachpraxis besteht im Land Berlin nicht mehr. Zwar wurde mit dem Gesetz zur Änderung der dienstrechtlichen Vorschriften vom 22. Februar 1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 06. März 1985, Nummer 13, Seite 439) eine Laufbahn für Lehrer für Fachpraxis (Besoldungsgruppe A 9) eröffnet. Mit dem 2. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 08. Oktober 1990 (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 20. Oktober 1990, Nummer 74, Seite 2162) fiel das Amt des Lehrers für Fachpraxis für die Zukunft wieder weg. Bereits seit 1990 werden Lehrer für Fachpraxis deshalb nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernommen.
Am 17.02.2009 traf der Senat von Berlin einen Beschluss (Senatsbeschluss Nummer S-1877/2009) über eine Verbesserung der Vergütungssituation für Lehrkräfte und Maßnahmen zur Förderung des Lehrernachwuchses im Land in Berlin. Der Senatsbeschluss lautet ua. wie folgt:
„Nach ausführlicher Aussprache über die in der Sitzung ausgelegte und von Senator Prof. Dr. Z. erläuterte Neufassung der Besprechungsunterlage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 13. Februar 2009, die die in der Staatssekretärkonferenz am 16. Februar 2009 ausgelegte Version ersetzt, beschließt der Senat:
I. A. 1. Ab dem Schuljahr 2009/2010 werden alle angestellten Lehrkräfte im Wege der übertariflichen Vergütung endgültig in Erfahrungsstufe 5 TV-L eingruppiert, sofern sie nicht ohnehin bereits die Erfahrungsstufe 5 bzw. 5 + erreicht haben.
2. Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 wird allen ab dem 1. September 2008 eingestellten Lehrkräften im Rahmen einer Zulage eine Vergütung nach Erfahrungsstufe 3 gewährt.
3. Die weiteren Details der verbesserten Vergütung ergeben sich aus der Besprechungsunterlage unter Berücksichtigung der unter B. aufgeführten Maßgaben.
4. Der Senat beschließt weiterhin die in der Besprechungsunterlage unter 2. Vorbereitungsdienst und 3. Studienplätze für Lehramtsstudenten dargestellten Maßnahmen unter Berücksichtigung der unter B. aufgeführten Maßgaben.“
Unter Punkt B. des Senatsbeschlusses wurden die Einzelregelungen aus der Besprechungsunterlage mit Maßgaben beschlossen, u. a. wurde die auf Seite 3 der Einzelregelungen zunächst vorgeschlagene Zahlung einer Zulage auch an Lehrkräfte ohne Laufbahnbefähigung gestrichen (vgl. I B. Ziffer 5 des Senatsbeschlusses, Bl. 105 d. A.). Nach der dem Senatsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage führte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus, dass Berlin zunehmend Schwierigkeiten ausgesetzt sei, qualifizierte Lehrkräfte zu finden, da die Vergütungssituation der Lehrkräfte gegenüber den Vergütungen der übrigen Bundesländer erheblich geringer sei. Die Nettovergütungsdifferenz der angestellten Lehrkräfte in Berlin zur Beamtenbesoldung betrage bis zu 1.000,00 Euro. Aus diesen Gründen sei Berlin nicht mehr wettbewerbsfähig. Der Generationswechsel der Lehrerschaft führe dazu, dass der Wettbewerb anderer Bundesländer dem Berliner Schuldienst zunehmend auch schon Lehramtsabsolventen entziehe. Dadurch sei die kontinuierliche Deckung des Berliner Lehrerbedarfs zunehmend gefährdet. Der vorgenannten Entwicklung solle mit der Inangriffnahme verschiedener Maßnahmen entgegengewirkt werden. Dies beinhalte eine Verbesserung der Vergütungssituation für die angestellten Berliner Lehrkräfte, Beschaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze für den Vorbereitungsdienst und die Erhöhung der Studienkapazitäten für Lehramtsstudenten. Wegen der Einzelheiten der Maßnahmenbeschreibung der Senatsvorlage wird auf Blatt 107 bis 116 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.04.2009 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit, dass der Hauptpersonalrat der Vorlage hinsichtlich der Stufenzuordnung für Lehrkräfte zugestimmt habe und gebeten werde mit den betroffenen Lehrkräften eine Nebenabrede zu schließen. Eine Kündigungsmöglichkeit solle vereinbart werden und die Anrechenbarkeit der Zulage (vgl Bl. 29 d.A.). Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag, teilte die Senatsverwaltung mit, aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2009 solle Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllten und nach dem 31. August 2008 eingestellt wurden, ab dem 01.02.2009 mindestens die Stufe 3 gewährt werden und ab 01.08.2009 die Stufe 5. Im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen sei der Senator für Inneres einverstanden, dass der Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Personalmangelsituationen flexibel über die Anwendung der Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 und § 16 Abs. 5 TV-L entscheiden könne. Jedoch sollten die Einzelfallentscheidungen nicht über die Gewährung der Stufe 3 vor dem 01.08.2009 hinausgehen (vgl. Bl. 30 – 31 d.A).
Mit Schreiben vom 20.09.2010 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm zugeordneten Stufe und der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TV-L geltend (vgl. Blatt 6, 7 d. A.). Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 wies das beklagte Land den Anspruch des Klägers zurück und teilte u. a. mit, dass die Zulagengewährung aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17.02.2009 zur Verbesserung der Vergütungssituation für Lehrkräfte die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten und nach dem 31.08.2008 eingestellt worden seien, auf den Kläger nicht zuträfen. Da der Kläger nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte und als Lehrer für Fachpraxis nach Teil B. der Lehrerrichtlinien eingruppiert sei, könne die Regelung für die Zahlung der übertariflichen Zulage nicht über die Erklärung vom 06.02.2009 hinaus, also über die Gewährung der Erfahrungsstufe 3 hinaus, auf den Kläger angewandt werden.
Mit seiner Klage vom 08. Juni 2011 verlangte der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger ab dem 01.04.2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Erfahrungsstufe 5 und 3 der Entgeltgruppe 9 Lehrkräfte TV-L zu zahlen. Er trägt dazu im Wesentlichen vor, dass Gründe für eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Lehrkräften, die die Befähigung zum Lehramt besäßen und solchen Lehrkräften, die mangels Ausbringung eines Amtes in der Besoldungsordnung diese Befähigung nicht besäßen willkürlich sei. Er sei ebenso zu behandeln wie Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllten. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 02.11.2011 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Dazu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage in der verlangten Höhe aufgrund des Senatsbeschlusses. Da die Beamtenlaufbahn schon mit Gesetzesänderung vom 08.10.1990 geschlossen war, habe der Kläger keinen Anspruch auf Vorweggewährung der höchsten Erfahrungsstufe der Entgeltgruppe 9 TV-L. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis und damit die Voraussetzung zur Zahlung einer Zulage entsprechend des Senatsbeschlusses vom 17.02.2009 nicht. Diese Ungleichbehandlung sei auch sachlich gerechtfertigt. Die Vorweggewährung der Erfahrungsstufen biete einen Ausgleich für solche Lehrkräfte, die theoretisch in ein Beamtenverhältnis in Berlin übernommen werden könnten. Es sei ein sachlicher Grund, diese Lehrkräfte besser zu stellen, die angeworben oder in einem Arbeitsverhältnis behalten werden sollten und aufgrund der Nichtverbeamtung im Vergleich zu Lehrkräften anderer Bundesländer finanziell benachteiligt seien. Dass solchen Lehrkräften, die höchste Erfahrungsstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe deshalb nicht gewährt werde, weil sie in Berlin eine Beamtenlaufbahn nicht erreichen könnte, sei eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Es erscheine gerechtfertigt, wenn das beklagte Land sein eigenes „Verbeamtungssystem“ bei einer notwendigen Differenzierung zugrunde lege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Blatt 46 bis 49 d. A. verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 01.12.2011 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ging am 16.12.2011 bei dem Landesarbeitsgericht ein und wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.03.2012 am 28.02.2012 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber solchen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten, sei nicht sachlich gerechtfertigt. Die Vorweggewährung der Erfahrungsstufe 5 solle die Nachteile ausgleichen, die sich das beklagte Land durch seine Entscheidung, Lehrkräfte generell nicht in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, selbst bereitet habe. Ziel der Vorweggewährung sei die Besserstellung angestellter Lehrer in „Konkurrenz“ zu anderen Bundesländern. Die Frage der Möglichkeit der Übernahme in ein Beamtenverhältnis sei kein geeignetes Differenzierungskriterium. Maßgeblich für die Konkurrenzsituation sei, dass eine Verbeamtung in anderen Bundesländern möglich sei, nicht jedoch in Berlin. Dies gelte für solche Lehrerinnen und Lehrer die theoretisch wegen einer gesetzlich grundsätzlich vorhandenen Laufbahn verbeamtet werden könnten, wegen der Entscheidung des Berliner Senats aber nicht verbeamtet werden gleichermaßen wie für solche Lehrkräfte für die eine Laufbahn nicht ausgebracht ist. Auch erfolge die Vorabgewährung der Erfahrungsstufe 5 nicht als Ausgleich für den Verlust der Perspektive, in Berlin Beamter werden zu können, sondern als finanzieller Anreiz für die Bereitschaft in Berlin zu bleiben und nicht in andere Bundesländer in das Beamtenverhältnis einzutreten. Maßgeblich könne dafür nur sein, ob ein Anreiz bestehe, dass Laufbahnbewerber in einem anderen Bundesland im Gegensatz zu der Berliner Praxis verbeamtet würden. Dies zugrunde gelegt sei dem Kläger die begehrte Zulage zu gewähren, denn es bestehe die vom Land Berlin befürchtete Konkurrenzsituation. Die Laufbahn des Lehrers für Fachpraxis sei in den Landesbesoldungsordnungen für Rheinland-Pfalz, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und dem Saarland eröffnet. Auch sei zu beachten, dass das beklagte Land ausdrücklich eine Personalmangelsituation für Lehrer für Fachpraxis anerkannt habe. Schließlich stehe dem Anspruch des Klägers auch nicht der Umstand entgegen, dass er wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Dem Senatsbeschluss sei deutlich zu entnehmen, dass lediglich die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gegeben seien müssten. Das Lebensalter zähle hierzu nicht. Weder kosten der Ausbildung noch der Einstellungstermin nach dem Referendariat seien geeignete Differenzierungskriterien. Auch die Qualität der Ausbildung sei kein geeignetes Kriterium, da an die Lehrkräfte für Fachpraxis völlig andere Qualifikationsanforderungen gestellt würden. Auch sei zu beachten, dass die Behauptungen des beklagten Landes mit der Realität überhaupt nicht übereinstimmten. Dies ergebe sich aus einer Kleinen Anfrage vom 21.05.2012 (Drucksache des Abgeordnetenhauses 17710 526 und 17710 525) nach deren Beantwortung eine verstärkte Abwanderung von Lehrkräften nicht festgestellt werden könnte (vgl. Bl. 161 - 167 d.A).
Der Klägervertreter beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2011 - 56 Ca 8733/11 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine aus betrieblichen Gründen, insbesondere solcher wirtschaftlicher oder haushälterischer Art mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schuljahres kündbare monatliche übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der tariflich geschuldeten Erfahrungsstufe und der Erfahrungsstufe 5 gem. § 16 TV-L zu zahlen. Hilfsweise das Angebot des Klägers anzunehmen, mit ihm eine Nebenabrede abzuschließen mit dem im Hauptantrag genannten Bedingungen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land vertritt weiterhin die Ansicht, eine Differenzierung hinsichtlich der Zahlung einer Zulage sei gerechtfertigt. Zwar sehe der Wortlaut des Senatsbeschlusses nicht direkt eine Differenzierung zwischen Lehrkräften die die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen erfüllten vor, diese ergebe sich jedoch aus den Umständen des Senatsbeschlusses und den Ausführungsbestimmungen. Dem Senatsbeschluss selbst komme eine Außenwirkung nicht zu.
Der Kläger stehe nicht in einer für das Land Berlin relevanten Konkurrenzsituation, weil das Land Berlin sich im allgemeinen dagegen entschieden habe, Lehrkräfte zu verbeamten, sondern weil sich das Land Berlin bereits im Jahre 1990 dafür entschieden hat, die Beamtenlaufbahn für den Lehrer für Fachpraxis zu schließen. Damit habe das Land Berlin bereits zum damaligen Zeitpunkt konkret die Entscheidung getroffen, Lehrer für Fachpraxis nicht mehr in einem Beamtenverhältnis zu übernehmen und die Konkurrenz zu anderen Bundesländern zu tragen. Daran ändere auch der Senatsbeschluss vom 17.02.2009 nichts. Dies ergäbe sich auch daraus, weil gerade bezüglich dieser Lehrkräfte eine Änderung der Situation nicht zu verzeichnen gewesen sei. Das beklagte Land sehe die Lehrkräfte für Fachpraxis als eine Gruppe an, die von den Lehrkräften, die grundsätzlich verbeamtet werden könnten zu unterscheiden sei. Dies betreffe insbesondere die Personalmangelsituation, die für die Lehrer für Fachpraxis aus Sicht des beklagten Landes nicht in gleicher Weise bestehe. Die Personalmangelsituation werde auch nicht allein durch die Konkurrenz zu anderen Bundesländern, welche Lehrkräfte verbeamteten geprägt, sondern könne von ganz unterschiedlichen Faktoren beeinflusst werden. Lehrkräfte für Fachpraxis unterschieden sich bereits durch ihre Ausbildung wesentlich von den sonstigen Lehrkräften. Das Land Berlin benötige vorrangig pädagogisch voll ausgebildete Lehrkräfte. Die Zulage stelle vor allem auf die Konkurrenzsituation bei solchen Lehrkräften ab, die 2 Staatsexamen und den Vorbereitungsdienst abgelegt hätten. Hätten 2004 noch 3.275 Bewerbungen für 200 Stellen vorgelegen, sei diese Zahl kontinuierlich auf eine Spanne von 1.885 – 2.409 Bewerbungen bei durchschnittlich 490 zu besetzenden Stellen zurückgegangen. Dabei gehe es auch nicht um eine konkrete Mangelsituation, außer bei bestimmten „Problemfächern“. Das beklagte Land wolle unter anderem mit der Zulage erreichen, dass eine notwendige Anzahl gut qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung steht unter denen das Land auswählen könne. Dabei habe das Land die Qualität der schulischen Ausbildung im Blick. Dabei sei die wichtigste und größte Gruppe die der (potentiellen) Laufbahnbewerber. „Nicht-Laufbahnbewerber“ seien lediglich die Lehrkräfte für Fachpraxis und die pädagogischen Unterrichtshilfen oder Sonderfälle ausländischer Lehrer die in Berlin unterrichteten. An pädagogischen Unterrichtshilfen bestehe keinerlei Bedarf. Auch sei zu beachten, dass die „Laufbahnbewerber“ eine lange universitäre Ausbildung und den Vorbereitungsdienst absolviert hätten, diese Investitionen des Landes gingen bei einer Abwanderung verloren. So seien 2009 und 2010 76% der eingestellten Lehrer auch in Berlin ausgebildet worden. Auch sei die völlig unterschiedliche Einstellungssituation zu beachten. Die „Laufbahnbewerber“ würden ganz überwiegend nach Abschluss ihrer Ausbildung eingestellt zu diesem Zeitpunkt bestehe eine erhebliche Konkurrenzsituation. Lehrkräfte für Fachpraxis würden erst nach einer längeren oder kürzeren beruflichen Tätigkeit eingestellt und zu einer ganz wesentlich geringeren Zahl. Die Senatsverwaltung könne über die Anwendung der Bestimmungen des § 16 TV-L hier ausreichend flexibel reagieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 27.02.2013 (Bl. 64 – 71 d.A.), 30.07.2012 (Bl. 148 – 156 d.A.), 13.08.2012 (Bl. 157 – 160 d.A.) und des beklagten Landes vom 27.04.2012 (Bl. 79 – 84 d.A), 13.07.2012 (bl. 89 – 145 d. A.), 27.07.2012 (Bl. 146 – 147 d.A.) und 17.10.2012 (Bl. 179 – 196 d.A.) und Protokollerklärungen Bezug genommen.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statt-, form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet.
2.1 Die Feststellungsklage ist mit dem zuletzt konkretisierten Antrag zulässig. Der Antrag ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen Einzelelemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendigerweise auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf dem Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – EZA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es um die Frage, ob ein bestimmter Anspruch des Klägers auf eine von dem Arbeitgeber gewährten Zulage besteht. Es geht damit um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht des beklagten Landes. Hierfür hat der Kläger auch ein Interesse an der einstweiligen Feststellung, da das beklagte Land die Berechtigung einer Zulage leugnet. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, da die Feststellungsklage eine sachgemäße einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 15. November 2011 – 3 AZR 113/10 – AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG). Ebenso bestehen gegen den Hilfsantrag keine Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.
2.2 Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der verlangten Zulagen besteht jedoch nicht. Insoweit war das Feststellungsbegehren des Klägers zurückzuweisen.
2.2.1 Ein Anspruch auf die begehrte Zulage ergibt sich zunächst nicht direkt aus dem Senatsbeschluss vom 17.02.2009 (Nr. S-1877/2009). Deshalb mag auch dahinstehen, ob sich aus dem Beschluss direkt die von dem beklagten Land praktizierte Differenzierung der Zulagenzahlung nur an solche Lehrkräfte, die die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen für eine Beamtenlaufbahn in Berlin erfüllen, ergibt. Dem Beschluss der Landesregierung kommt lediglich regierungsinterne Bedeutung zu. Er ermächtigt lediglich den Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Regierungsbeschluss umzusetzen (Ziff. B III) eine nach außen wirkende Maßnahme stellt der Senatsbeschluss nicht dar.
2.2.2 Es mag dahinstehen, ob sich ein Zahlungsanspruch aus einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergibt, denn auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass eine Zusage des Arbeitgebers vorliegt die verlangte Zulage an alle neueingestellten Lehrer zu zahlen. Unter einer Gesamtzusage ist eine einseitige Verpflichtungserklärungen mit kollektivrechtlichem Charakter zu verstehen, die ein Arbeitgeber den Beschäftigten gegenüber abgibt. Sie setzt voraus, dass der einzelne Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers als Leistungsversprechen auffassen durfte, in diesem Fall wird der Inhalt der Gesamtzusage wird Bestandteil des Arbeitsvertrages. Es ergeben sich jedoch weder aus den eingereichten Schreiben der Senatsverwaltungen noch aus dem Vortrag des Klägers Hinweise dafür, dass eine unbeschränkte Zahlung einer Zulage an alle neueingestellten Lehrkräfte zugesagt wurde.
2.2.3 Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 584/05 - AP N. 200 zu BGB § 242 Gleichbehandlung). Eine Differenzierung erweist sich dann als sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag unter Hinweis auf. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58) . Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00 - EzBAT BAT § 40 Nr. 20, zu II 2 b der Gründe) . Das Gebot der Gleichbehandlung greift im Bereich der Vergütung jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 21. März 2002 - 6 AZR 144/01 - EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88). Es ist zunächst der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht (BAG 26.09.2007 – 5 AZR 808/06 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
2.2.3.1 Das Gebot der Gleichbehandlung findet vorliegend Anwendung. Der Arbeitgeber hat nach generalisierenden Regelungen zu einem bestimmten Zweck die Zahlung einer übertariflichen Zulage zu dem Tarifentgelt beschlossen, das nicht an die tariflichen Voraussetzungen der Regelungen des § 16 TV-L geknüpft wird und bestimmte Arbeitnehmer von der Gewährung dieser Zulage ausgeschlossen.
2.2.3.2 Das beklagte Land hat die Entscheidung getroffen lediglich ab dem 01.08.2008 neu angestellten Lehrkräften und zwar lediglich solchen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Verbeamtung im Land Berlin erfüllen eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Erfahrungsstufe 1 und der Erfahrungsstufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe zu gewähren. Dazu hat das beklagte Land den entsprechenden Lehrkräften jeweils Einzelvereinbarungen angeboten, die eine Kündigungsmöglichkeit und eine Anrechnung von tatsächlich erfolgenden Stufenaufstiegen vorsieht. Die vorgenommene Gruppenbildung erweist sich letztendlich durch den Zweck der Leistung gerechtfertigt. Der Zweck der Zulage ist vorliegend einen finanziellen Anreiz zu schaffen, um bei einem erwarteten arbeitsmarktbedingten Arbeitskräftemangel bzw. einem prognostizierten erhöhtem Bedarf an Lehrkräften die Konkurrenzsituation zu anderen Mitbewerbern um die Lehrkräfte zumindest auszugleichen und über genügend gut qualifizierte Bewerber zu verfügen. Dabei wurde auch der Zweck verfolgt neu eingestellte Lehrkräfte von einer „Abwanderung„ in andere Bundesländer abzuhalten und in Berlin ausgebildete Lehrkräfte mit einer Hochschulausbildung und Vorbereitungsdienst nach Möglichkeit und bei einer guten Qualifikation in Berlin zu halten, obwohl eine Verbeamtung aufgrund der politischen Entscheidung des Berliner Senats bei Lehrkräften nicht mehr erfolgt. Dabei ist es grundsätzlich zulässig eine unterschiedliche Vergütungshöhe bei vergleichbaren Tätigkeiten von einer besonderen Arbeitsmarktsituation abhängig zu machen (BAG 21. März 2001 – 10 AZR 444/00 – AP Nr. 17 zu § 33 a BAT). Zutreffend ist allerdings der Vortrag des Klägers, dass zunächst die von dem beklagten Land gewählte Differenzierung der rechtlichen Möglichkeit der Verbeamtung in Berlin kein taugliches Kriterium einer Gruppenabgrenzung hinsichtlich des Zulagenzwecks darstellt. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die (theoretische) Möglichkeit der Verbeamtung in Berlin zunächst für die von dem beklagten Land postulierten Zwecke nichts hergibt. Die Konkurrenzsituation und schlechtere Stellung am Lehrerarbeitsmarkt in Berlin folgt ja gerade daraus, dass eine Verbeamtung in anderen Bundesländern möglich ist und in Berlin nicht vorgenommen wird. Dennoch erlauben die der Differenzierung zugrundeliegenden Tatsachen die tatsächlich durchgeführte Entscheidung. Dabei durfte das beklagte Land zunächst davon ausgehen, dass ein Lehrereinstellungsbedarf das Lehrereinstellungsangebot für alle Lehrämter zumindest bis zum Jahr 2012 sogar übersteigt und danach zwar gemessen an den Bedarfen in Deutschland ein leichtes Überangebot an Lehramtsbewerbern besteht (Lehrereinstellungsbedarf und Lehrereinstellungsangebot in der Bundesrepublik Deutschland Modellrechnung 2010 – 2020, Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Juni 2011). Daraus ergibt sich, dass die berechtigte Erwartung bestand besser qualifizierte Lehrer würden solche „Standorte“ bevorzugen, die ein finanziell und persönlich (aufgrund der Verbeamtung) attraktiveres Angebot machen können. Dass sich das beklagte Land, worauf der Kläger hinweist, durch seine Entscheidung Lehrkräfte nicht mehr zu verbeamten selbst in diese Wettbewerbssituation gebracht hat, ist vorliegend unbeachtlich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verbeamtung von Lehrkräften besteht nicht, es handelt sich um eine politische demokratisch legitimierte Entscheidung des Landes Berlin. Finanzielle Anreize sind ein geeignetes Mittel die Bewerbersituation gut qualifizierter Lehrkräfte zu verbessern und bereits eingestellte Lehrkräfte am Standort Berlin zu halten. Das Land konnte auch vor dem Hintergrund, dass die unterschiedliche Bewerbersituation in verschiedenen Lehrämtern bzw. Fächerkombinationen überhaupt nicht in eine Bewertung eingeflossen sind, die Gruppe der Lehrkräfte für Fachpraxis und pädagogischen Unterrichtshilfen von der Zulagengewährung ausnehmen. Dabei sind sich die Parteien einig, dass dies bis auf einzelne hier nicht vorliegenden Ausnahmen die einzigen Lehrkräfte sind, für die ein Lehramt in der Landesbesoldungsordnung nicht ausgebracht ist und demzufolge die Voraussetzungen für ein Lehramt im besoldungsrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Hinsichtlich der pädagogischen Unterrichtshilfen hat das Land unbestritten vorgetragen, dass eine Personalmangelsituation nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Gruppe der Lehrkräfte für Fachpraxis ist zwar ebenfalls eine Mangelsituation gegeben, die der der Lehrer entspricht, die die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen für ein Lehramt im Land Berlin erfüllen oder diese sogar übertreffen. Allerdings ist es noch sachgerecht insoweit die spezielle Einstellungssituation und Ausbildungssituation zu berücksichtigen. Dabei erfolgt die Einstellung, wie das beklagte Land vorgetragen hat über die einzelnen Schulen und aufgrund völlig verschiedener Ausbildungs- und Arbeitsbiographien. Lehrer für Fachpraxis werden nicht grundsächlich nach einer Hochschulausbildung und anschließenden Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie haben in der Regel in längeres oder kürzeres Berufsleben in dem zu unterrichtenden Fachpraxisbereich durchlaufen. Dabei konnte das beklagte Land davon ausgehen, dass bei dieser Lehrkräftegruppe eine im wesentlichen einheitliche Konkurrenzsituation zu anderen Bundesländern nicht besteht und sich vorbehalten im Rahmen von Einzelfallentscheidungen gem. § 16 TV-L gegebenenfalls Zulagen zu zahlen, wie dies auch vorliegend geschehen ist. Auch konnte das beklagte Land wegen der insgesamt geringen Anzahl von benötigten Fachlehrkräften von einer unterschiedlichen Einstellungssituation bei Fachlehrern ausgehen.
3. Aus den oben genannten Gründen war auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung hinsichtlich des Abschlusses einer Nebenabrede über die begehrte Zulage zurückzuweisen.
4. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen.
5. Die Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen.