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Befreiungsantrag; Ehefrau eines Landwirts im Nebenerwerb; Missbrauchskosten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 25.11.2010
Aktenzeichen L 22 LW 1/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 ALG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beigeladenen sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Klägerin hat 225 Euro als Missbrauchskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht zur Beklagten.

Die 1956 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Beigeladenen, der seit dem 01. Juli 2004 ein landwirtschaftliches Unternehmen als Nebenerwerbslandwirt führt.

Mit Bescheid vom 10. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin zur Landwirtschaftlichen Alterskasse fest. Die hiergegen erhobene Klage ist zurückgenommen worden.

Den am 04. Oktober 2004 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht, der damit begründet worden war, dass die Klägerin Hausfrau sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 05. Dezember 2005 zurück. Das gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 beim Sozialgericht Potsdam unter dem Az.: S 16 LW 1/08 geführte Klageverfahren ist zum Ruhen gebracht und danach aus dem Prozessregister ausgetragen worden.

Nachdem die Beklagte in dem Verfahren Az.: S 16 LW 2/05 den von der Klägerin gegen die Feststellung ihrer Versicherungspflicht eingelegten Widerspruch vom 07. Dezember 2004 in einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht umgedeutet hatte (Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Potsdam vom 14. September 2007 mit S 16 LW 2/05), lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte mit weiterem Bescheid vom 01. Oktober 2007 ab, da keiner der Befreiungstatbestände des § 3 ALG erfüllt sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 zurück.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Dezember 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 09. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Zur Begründung ist unter anderem vorgetragen worden, dass sie nach erfolgter Berufsausbildung zu keiner Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und auch gegenwärtig tatsächlich nicht im landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen tätig sei. Sie sei über die Witwenversicherung rentenversicherungstechnisch abgesichert. Sie wende sich mit der Klage gegen die gesetzliche Fiktion, wonach sie wie ein landwirtschaftlicher Unternehmer behandelt werde. Der Schutzzweck des Gesetzes treffe auf sie nicht zu. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor. Es gehe der Klägerin mit ihrer Klage nicht um die Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 ALG. Hier sei zwischen den Beteiligten klar, dass diese dem Wortlaut nach nicht erfüllt seien. Es gehe der Klägerin vielmehr darum festzustellen, dass aufgrund ihrer privaten Vorsorge und des bisherigen Lebenszuschnitts ein gesonderter Befreiungstatbestand durch den Gesetzgeber geschaffen worden wäre, wenn er diese Situation berücksichtigt hätte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG hat.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des SG vom 14. Januar 2009 ist der Ehemann der Klägerin zum Verfahren beigeladen worden.

Durch Urteil des SG vom 18. Juni 2009 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen der Befreiungstatbestände des § 3 ALG erfülle. Die Regelung des § 3 ALG sei abschließend, eine insoweit planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe unter Berücksichtigung insbesondere der Regelung in § 85 ALG aber auch den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Befreiung von der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht nur übergangsweise vorgesehen. Eine solche Befreiung sollte nicht dauerhaft möglich sein, da der Gesetzgeber grundsätzlich von der Erforderlichkeit einer Versicherungs- und Beitragspflicht insbesondere für Landwirte und ihre Ehegatten ausgegangen sei. Die Regelung in § 85 ALG zeige, dass der Gesetzgeber mit dieser Fragestellung (einer bereits bestehenden privaten Absicherung) durchaus beschäftigt gewesen sei. Insoweit könne man nicht davon ausgehen, dass es sich hier um planwidrige Regelungslücke handele, die der Gesetzgeber bei Erkennen einer solchen Lücke im Sinne der Klägerin geschlossen hätte. Darüber hinaus hat die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage einer Versicherungs- und Beitragspflicht von Familienangehörigen eines Landwirts und einer ggf. bestehenden doppelten Absicherung (Urteil vom 25. Juli 2002, Az.: B 10 LW 12/01 R) Bezug genommen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juli 2009 zugestellte Urteil hat dieser mit dem am 21. August 2009 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung wird insbesondere wiederholt, dass sie nach erfolgter Berufsausbildung zu keiner Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass sie nach Abschluss der Berufsausbildung von vornherein die Rolle der Hausfrau eingenommen habe. Sie wende sich mit der Klage gegen die gesetzliche Fiktion und zitierte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Dezember 2003 -1 BvR 558/99-. Bei der Klägerin liege ein „Sonderfall“ vor, da sie erst durch die Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens durch ihren Ehegatten am 01. Juli 2007 zur Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts „gemacht“ worden sei. Darüber hinaus übersehe die bisherige Regelung die Möglichkeit, dass eine Person über einen weiten Zeitraum ihres Lebensweges ausschließlich - rentenversicherungsrechtlich betrachtet - in die Rentenversicherung des Ehegatten einbezogen worden sei, weil diese Person „nur“ als Hausfrau bzw. Hausmann tätig sei. Der Schutzzweck, der mit dem ALG verfolgt werde, treffe auf diese Personengruppe nicht zu, da diese auch schon bislang kein eigenes Bedürfnis an einer Teilnahme an einer gesetzlichen Rentenversicherung dokumentiert habe. Eine gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass eine Person, die über Jahrzehnte keine Rentenversicherungsbeiträge für die eigene Rentenvorsorge geleistet habe, ohne Ansehung der Person, plötzlich in ein Rentenversicherungsverhältnis hingedrängt würde. Im Übrigen greife die landwirtschaftliche Altersvorsorge dort zu weit, wo die Erwerbsstruktur nicht von der Haupteinnahmequelle des Landwirtschaftsbetriebes geprägt werde, wie dies hier der Fall sei. Die Pflichtversicherung übersehe ferner, dass ein Befreiungstatbestand für den Fall geschaffen werden müsse, in dem eine private Vorsorge im Rahmen der bisherigen Lebensführung als Ergänzung zum gesetzlichen Rentenversicherungsanspruch in Gestalt der Witwenrente, beispielsweise durch Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder eines Leibrentenvertrages, erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juni 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01. Juli 2007 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien gemäß § 3 Abs.1 ALG.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass sich sowohl das BSG, insbesondere mit seinen Urteilen vom 08. Oktober 1998 und 25. November 1998, als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Beschluss vom 09. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) mit den vorgebrachten Einwendungen bereits umfänglich befasst hätten. Im Übrigen sei die Alterssicherung der Landwirte nach Sinn und Zweck nur eine Teilabsicherung, neben der in der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderweitig Anwartschaften oder Vermögen mit dem Ziel der Alterssicherung aufgebaut werden können und sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie die Gerichtsakten mit den Az.: S 16 LW 2/05, S 16 LW 1/08, S 16 LW 4/08, S 16 LW 3/08 und S 16 LW 8/08 ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 ALG. Der Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für die Zeit ab 01. Juli 2004 ist mit Bescheid der Beklagten vom 10. November 2004 bindend festgestellt worden (§ 77 SGG). Danach gilt die Klägerin als Ehegattin eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG ebenfalls als Landwirt (§ 1 Abs. 3 ALG).

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ALG an die Befreiung von der Versicherungspflicht knüpft, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Die Klägerin erzielt seit dem 01. Juli 2004 kein regelmäßiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4 800,00 € überschreiten würde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Dies ergibt sich aus den Auskünften des Finanzamts Nauen, wonach die Klägerin im Zeitraum von 2003 bis 2007 kein Einkommen hatte. Die Klägerin hat auch seit dem 01. Juli 2004 kein Arbeitslosengeld II bezogen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a ALG). Sie war auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig, weil sie nach § 56 Abs. 4 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen war (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG). Auch war sie nicht wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig, weil sie von der Versicherungspflicht befreit worden war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG). Auch war sie nicht wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG).

Die befristeten Übergangsregelungen des § 85 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ALG bewahren nur die erstmals zum 01. Januar 1995 neu in die Versicherungspflicht einbezogenen Landwirtsehegatten davor, zur Landwirtschaftlichen Alterskasse beitragspflichtig zu werden, - u. a. - unter der Voraussetzung, dass eine anderweitige, außerhalb des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems öffentlich- oder privatrechtliche Alterssicherung abgeschlossen worden ist (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 3 ALG; vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, B 10 LW 1/99 R, veröffentlicht in juris). Die Klägerin gehört nicht zu diesem Personenkreis.

Soweit die Klägerin meint, das ALG enthalte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke und die Bestimmungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht müssten erweiternd ausgelegt werden, ist dies nicht nachvollziehbar.

Das BSG hat bereits mehrfach herausgestellt, dass nach dem ALG ein differenziertes System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw. Befeiung auf Antrag) besteht, das grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl. u. a. Beschluss des BSG vom 20. Januar 2009, B 10 LW 9/08 B, Rz. 6, zitiert nach juris). Das gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung. Der erkennende Senat nimmt auf diese Rechtsprechung Bezug.

Die von der Klägerin für sich beanspruchte Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse wegen „umfassender privater Vorsorge“, hier durch eine auch zugunsten der Klägerin abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung, begründet den Anspruch der Klägerin nicht. Dahinstehen kann, ob eine ausreichende Vorsorge erfolgt ist. Der Vertrag über fondsgebundene Lebensversicherung wurde auf zwei verbundene Leben abgeschlossen. Versicherte sind der Beigeladene und die Klägerin. Die Todesfallsumme beträgt 18.403,50 Euro. Zusatzrisiken wie Berufsunfähigkeit sowie Dynamik wurden nicht eingeschlossen. Jedenfalls kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie bedürfe keiner Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine private Vorsorge gegenüber der Absicherung des Altersrisikos in der Sozialversicherung eine geringere Versorgungssicherheit aufweist. Im Übrigen kann sich ein Versicherter bei der Einschätzung seines Bedarfs an einer gesetzlichen Rente irren und später, wäre er nicht rentenberechtigt, auf öffentliche Hilfe angewiesen sein. Im Übrigen würde es die Landwirtschaftlichen Alterskassen überfordern, wenn sie in Einzelfällen überprüfen müssten, ob die zu erwartende Rendite einer privaten Vorsorge im Alter ausreichen wird (vgl. zu diesen Erwägungen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 01. März 2004, 1 BvR 2099/03, Rz. 17, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das ALG für die Alterssicherung der Landwirte nur eine Teilabsicherung, neben der auch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderweitig Anwartschaften oder Vermögen zum Zwecke der Alterssicherung aufgebaut werden können und sollen (vgl. dazu im Folgenden BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998, B 10 LW 2/98 R, Rz. 16, zitiert nach juris).

Sofern die Klägerin darauf verweist, dass sie aufgrund ihres Lebenszuschnitts als Hausfrau auf die abgeleiteten Ansprüche aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten angewiesen sei, argumentiert sie gerade im Sinne des Gesetzgebers des ALG, der in typisierender und generalisierender Weise alle Ehegatten von Landwirten für schutzbedürftig halten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2003, 1 BvR 558/99).

Die Auffassung der Klägerin, die eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Haupterwerbslandwirten darin sieht, dass Nebenerwerbslandwirten durch die Anrechnung des Bruttoeinkommens aus der nichtselbständigen außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit „von Beitragszuschüssen ausgenommen“ seien, entspricht nicht der Rechtslage. Sowohl Haupt- wie auch Nebenerwerbslandwirte haben Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 32 ALG.

Nach alledem muss die Berufung ohne Erfolg bleiben.

Die Entscheidung über die Missbrauchskosten ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Satz 3, 184 Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag von 225 Euro.

Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dabei ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95, abgedruckt in NJW 1996, 1273 f.).

Die Klägerin ist mit Verfügung der Vorsitzenden vom 10. September 2010 und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits im Umfang von 225 Euro hingewiesen worden. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Es ist angemessen und sachgerecht, der Klägerin Missbrauchskosten von 225 Euro aufzuerlegen, nachdem die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sowohl vom Bundessozialgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht bereits geklärt wurden. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, der Fall der Klägerin sei mit den höchstrichterlich entscheidenden Sachverhalten nicht vergleichbar, da sie nie berufstätig gewesen sei, ist dies unzutreffend. Die Klägerin hat - entgegen dem in zwei Instanzen erfolgten Vortrag- nach ihrer persönlichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 in den Jahren von 1973 bis 1981 versicherungspflichtig gearbeitet.

Angesichts der im Einzelnen genannten Rechtsprechung des BSG und des BVerfG leuchtet jedem Einsichtigen ein, dass der Rechtsstreit für die Klägerin nicht erfolgreich sein kann. Diese Rechtslage nicht zu beachten, weist auf ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit hin, zumal die Klage und Berufung mit dem unzutreffenden Sachvortrag fehlender Berufstätigkeit der Klägerin als dem vermeintlichen Unterscheidungskriterium gegenüber den höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalten begründet wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.