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Entscheidung 21 C 466/13


Metadaten

Gericht AG Potsdam Entscheidungsdatum 20.10.2014
Aktenzeichen 21 C 466/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 609,40 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden, nach dem der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor Anhängigkeit weggefallen war, worüber die Klägerin allerdings keine Kenntnis hatte.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist vorliegend eröffnet. Nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung ist der Anwendungsbereich von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage eine Erledigung des Streitstoffs eintritt. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine Billigkeitsregelung handelt, ist diese auch dann anwendbar, wenn die Erledigung vor Anhängigkeit eintritt, der Kläger aber ohne Verschulden davon keine Kenntnis erlangt hat (vergleiche OLG Frankfurt Beschluss vom 6.5.2014, Az. 6 W 13/14 mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich wegen einer von ihren Internetanschluss ausgehenden Urheberrechtsverletzung abgemahnt, worauf die Beklagte nicht erwidert hat Entgegen der Ansicht der Beklagten entsprach diese Abmahnung auch den erforderlichen Anforderungen und war zunächst berechtigt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben ausreichend klargestellt, aus welchen Gründen sie befugt sind urheberrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Zudem haben Sie ausführlich mitgeteilt, welchen ermittelten Vorfalls der Kläger sich berühmt und welche Folgen sich hierfür für die Beklagte ergeben. Der Beklagten war es auch anhand der als Anlage mitübersandten Unterlassung-/Verpflichtungserklärung ausreichend möglich sich mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen und zu prüfen, welche Konsequenzen sich hieraus für Sie ergeben können. Das beigefügte Muster einer Unterlassung-/Verpflichtungserklärung ist auch im Zusammenhang mit der Abmahnung und dem darin enthaltenen Inhalt zu sehen.

Dass der Abmahnung kein Rechtsverstoß der Beklagten selbst zu Grunde lag, war für die Klägerin zunächst nicht ersichtlich. Wenn festgestellt ist, wie vorliegend, dass von einem Internetanschluss eine derartige Urheberrechtsverletzung, wie die streitgegenständliche, begangen wurde, besteht nach allgemeiner Rechtsprechung die widerlegbare Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers (vergleiche BGH Urteil vom 12.5.2010, Az. I ZR 121/08 “Sommer unseres Lebens“). Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Den in diesem Rahmen erforderlichen Vortrag hat die Beklagte erst nach Rechtshängigkeit der Klage vorgenommen. Nur aufgrund der vorgerichtlichen Untätigkeit der Beklagten war die Klägerin gezwungen ein Gerichtsverfahren einzuleiten um auf diesem Weg den Sachverhalt klären zu lassen. Daher entspricht es der Billigkeit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.