Gericht | OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 20.01.2020 | |
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Aktenzeichen | 15 WF 12/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0120.15WF12.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 3. Dezember 2019 – 44a F 297/16 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Dem seinerzeit einkommenslosen Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 03.01.2017 für das Kindschaftsverfahren 44a F 297/16 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wesentlich verbessert haben und gem. § 120a ZPO nachträglich Monatsraten von 102,00 € festgesetzt.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer derzeit über monatliche Nettoeinkünfte von 3.616,36 €, wobei 1.029,50 € auf Erwerbseinkommen und 2.586,86 € auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.
Hiervon hat das Amtsgericht vom Beschwerdeführer geltend gemachte monatliche Abzugsbeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO i.H.v. insgesamt 3.410,68 € anerkannt und ist so zu einem gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen von (abgerundet) 205, € (3.616,36 € - 3.410,68 €) gelangt.
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens hat das Amtsgericht unter anderem folgende Positionen als Abzugsbeträge berücksichtigt:
Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO
224,00 €,
Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO
492,00 €,
Unterhaltsleistungen für den nicht im Haushalt des
Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Sohn in Höhe
des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO)
302,00 €,
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3. ZPO)
i.H.v.
803,80 €,
Tilgungsraten hinsichtlich einer Kostenforderung
der Landesjustizkasse aufgrund eines gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5. ZPO) i.H.v.
550,00 €,
Tilgungsraten zur Rückführung eines dem
Beschwerdeführer von seinem Vater gewährten Darlehens
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5. ZPO) i.H.v.
147,08 €,
Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO) i.H.v.
111,10 €,
insgesamt mithin
2.629,98 €.
Hinsichtlich der Höhe der berücksichtigten Tilgungsraten für die Rückführung der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers an die Landesjustizkasse und an seinen Vater sowie der Höhe der anerkannten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz hat sich das Amtsgericht auf die Ausführungen des Senats in dessen Beschluss vom 04.04.2018 berufen, mit dem der Senat in dem Verfahren 15 WF 36/18 über ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Ratenfestsetzung des Amtsgerichts in einem anderen Kindschaftsverfahren, für das dem Beschwerdeführer ebenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, entschieden hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe einzelne Abzugsbeträge unzutreffend bemessen bzw. zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Die Landesjustizkasse habe ihn aufgefordert, ab Dezember 2019 monatlich 400,00 € auf den noch offenen Kostenbetrag von 5.199,69 € zu zahlen, sodass die Monatsrate von 400,00 € als Abzugsposition zu berücksichtigen sei. Die von ihm monatlich aufzubringenden Mietzahlungen hätten sich zwischenzeitlich auf 756,80 erhöht, sodass sich unter Berücksichtigung monatlicher Heizungskosten von 87,00 € ein Abzugsbetrag von 843,80 € ergebe.
Die Tilgungsleistungen für die Rückführung des ihm von seinem Vater gewährten Darlehens seien in der mit diesem vereinbarten Höhe von monatlich 400,00 € zu berücksichtigen. Überdies habe ihm sein Vater im Juli 2018 ein weiteres Darlehen zur Ablösung eines Bankkredits in Höhe von 1.600,00 € gewährt, auf das er seit Juli 2019 monatliche Tilgungsraten von 100,00 € erbringe. Der in dem angefochtenen Beschluss als Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berücksichtigte Abzugsbetrag sei nicht nachzuvollziehen und erscheine willkürlich.
Ab Januar 2020 sei er verpflichtet, Rechtsanwaltskosten von insgesamt 503,61 € in monatlichen Raten von 100,00 € zu zahlen, die ihm für seine anwaltliche Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren (15 UF 88/17) entstanden sind, für das ihm wegen Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe versagt worden ist.
Schließlich sei er seinem minderjährigen Kind gegenüber ab Januar 2020 zur Leistung monatlichen Unterhalts von 324,00 € verpflichtet. Der Ansatz einer Arbeitsmittelpauschale als Abzugsposition sei zu Unrecht unterblieben.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Reduzierung der ihm mit der angefochtenen Entscheidung gem. §§ 115 Abs. 2, 120a Abs. 1 ZPO nachträglich auferlegten Raten erreichen will, ist unbegründet.
Die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Monatsrate ist jedenfalls nicht zu hoch bemessen.
1.
Allerdings bedürfen die in der angefochtenen Entscheidung als Abzugspositionen berücksichtigten Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 a) im Hinblick auf die nach ihrem Erlass in Kraft getretene PKHB 2020 (BGBl. I, S. 2942), mit der jene Freibeträge ab 01.01.2020 auf 501,00 € bzw. 228,00 € angehoben worden sind, einer Korrektur. Da es für die Beurteilung der Bedürftigkeit i.S.v. §§ 114 f. ZPO auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ankommt (BGH, FamRZ 2010, 1324; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114, Rn. 16 und § 119, Rn. 44, m.w.N.), sind zugunsten des Beschwerdeführers die höheren Freibeträge anzusetzen.
2.
Einer Korrektur bedarf auch der mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte Ansatz der Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber der Landesjustizkasse und gegenüber seinem Vater.
Zwar handelt es sich bei den Ratenzahlungen, die der Beschwerdeführer derzeit in Höhe von jeweils monatlich 400,00 € an seinen Vater und an die Landesjustizkasse aufzubringen behauptet, um Leistungen auf Verbindlichkeiten, die vor Einleitung des Kindschaftsverfahrens, für das er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, entstanden sind bzw. um solche die der Umschuldung solcher Verbindlichkeiten dienten. Allerdings können auch solche Verbindlichkeiten nur insoweit als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden, als sie hinsichtlich ihrer Aufrechterhaltung nach Verfahrensbeginn unvermeidbar sind. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse unangemessen hohe Tilgungsraten sind nicht in voller Höhe abzuziehen, sondern nur im angemessenen Rahmen (Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 115 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 41, m.w.N.). Die Abzahlung von Schulden kann deshalb als besondere Belastung nur berücksichtigt werden, soweit sie der üblichen Zins- und Tilgungslast für Darlehen entspricht (Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 52. EL., Zweiter Teil, Verfahrensrecht, 28. Kapitel., Verfahrenskostenhilfe, Rn. 31; BGH, NJW-RR 1990, 450).
Dies ist weder bei der Ratenhöhe hinsichtlich der väterlichen Darlehen noch bei der Ratenhöhe hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Landesjustizkasse der Fall. Während die Tilgungsraten hinsichtlich der väterlichen Darlehen im Verhältnis zu den jeweiligen Darlehensvaluta 10 % bzw. 75 % p.a. betragen, beläuft sie sich hinsichtlich der ab Dezember vereinbarten Ratenzahlung an die Landesjustizkasse bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt noch zu tilgende Restforderung auf über 92 % p.a. Ein solcher Tilgungsanteil übersteigt evident die übliche Tilgungsbelastung für in dieser Höhe aufzunehmende Darlehen.
Wie dem Senat aus der Vorbelastung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren 15 WF 36/18 bekannt ist, hatte die Landesjustizkasse dem Beschwerdeführer zudem ursprünglich eingeräumt, die von ihm zu tragenden Kosten für das Strafverfahren in monatlichen Raten von 150,00 € abzuzahlen und diese Ratenzahlungsvereinbarung auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers zunächst dahin abgeändert, dass die Ratenhöhe ab September 2017, mithin nach Einleitung des Umgangsverfahrens 44a F 297/16, für das dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, auf 600,00 € angehoben wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Landesjustizkasse einen Antrag des Beschwerdeführers, die Ratenzahlung – jedenfalls zeitweise für die Dauer der Finanzierung des Umgangsverfahrens – wieder auf den ursprünglich vereinbarten Ratenbetrag herabzusetzen, abgelehnt hätte. Aus diesem Grund hatte der Senat bereits in dem Beschluss vom 04.04.2018 - 15 WF 36/18 - die Berücksichtigung einer monatlichen Ratenzahlung an die Landesjustizkasse von allenfalls 150,00 € und einer monatlichen Ratenzahlung von 300,00 € an den Vater (für die Tilgung des ersten Darlehens über 47.000,00 €) als angemessen erachtet. An dieser Auffassung hält der Senat fest, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, ob bzw. welche Bemühungen er unternommen hat, um bei der Landesjustizkasse oder seinem Vater eine Verringerung der außerordentlich hohen Tilgungsraten zu erreichen.
Aus diesem Grund ist es schließlich auch gerechtfertigt, die Tilgungsleistungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm von seinem Vater 2018 gewährten weiteren Darlehens lediglich in monatlicher Höhe von 20,00 € als angemessen zu betrachten.
Dementsprechend sind die hierfür vom Amtsgericht vorgenommenen Ansätze von 550,00 € (Tilgungsraten an die Landesjustizkasse) und 147,08 (Tilgung der väterlichen Darlehen) dahin zu korrigieren, dass lediglich 150,00 € als Monatsrate an die Landesjustizkasse und 320,00 € als Monatsraten an den Vater des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.
Der Korrektur der vom Amtsgericht zugunsten des Beschwerdeführers zu hoch bemessenen Tilgungsraten auf die Verbindlichkeit gegenüber der Landesjustizkasse steht auch nicht das im Beschwerdeverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) entgegen. Das Verbot der reformatio in peius soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht den Rechtsmittelführer im Ergebnis schlechter stellt, als er nach der angefochtenen Entscheidung stand. Demgegenüber liegt in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Von einer Änderung der Entscheidungsgründe ist jedoch regelmäßig dann auszugehen, wenn - wie hier - lediglich die Änderung unselbständiger Rechnungsposten eines Gesamtbetrages erfolgt, soweit das Ergebnis der Gesamtberechnung nicht zulasten des Rechtsmittelführers geändert wird (BGH NJW-RR, 2004, 95; (MüKo-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 127, Rn. 36, m.w.N.; Johannsen/Henrich/ Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 127 ZPO, Rn. 26, m.w.N.).
3.
Soweit das Amtsgericht die Fahrtkosten des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 04.04.2018 - 15 WF 36/18 - mit 111,10 € als Abzugsposition berücksichtigt hat, ist dieser Ansatz jedenfalls nicht zuungunsten des Beschwerdeführers unrichtig. Die Berechnung der Fahrtkosten ist auch nicht – wie der Beschwerdeführer meint – mutwillig erfolgt.
Das Amtsgericht hat sich hinsichtlich der Bemessung der Fahrtkosten des Beschwerdeführers zu seinem Arbeits- bzw. Ausbildungsort auf die Berechnung in dem Senatsbeschluss vom 04.04.2018 - 15 WF 36/18 - berufen. Darin hatte der Senat ausgeführt, dass die gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berücksichtigenden notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anlehnung an § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (SGB-XII-EinkBV) zu ermitteln sind. Danach sind für die Kostenbemessung nur dann Aufwendungen für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Abzugsposition anzuerkennen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder seine Nutzung unzumutbar ist (§ 3 Abs. 6 Nr. 2 Hs. 1 SGB-XII-EinkBV). Zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem Arbeitsort würden jedoch regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel, deren Benutzung ihm bei einer Fahrzeit von unter 120 Minuten grundsätzlich auch zumutbar sei, verkehren. Lediglich an vier Arbeitstagen im Monat, an denen er seinen Sohn im Rahmen der seinerzeit geltenden Umgangsregelung zur Kindertagesstätte bringen musste, wäre es ihm angesichts der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsort pünktlich zum Beginn seiner Präsenzpflicht zu erreichen, sodass er (nur) an diesen Tagen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei.
Dies habe zur Folge, dass für die grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel gem. § 3 Abs. 6 Nr. 1 SGB-XII-EinkBV zunächst Aufwendungen in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte, deren monatlicher Anteil sich auf 67,42 € belaufe, anzusetzen seien. Nur an den Umgangstagen, an denen dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und er deshalb auf die Benutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, komme die Anwendung des monatlichen Pauschalbetrages gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 a) SGB-XII-EinkBV (5,20 € pro Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsort) in Betracht, der allerdings im Verhältnis der Arbeitstage, an denen die Kraftfahrzeugnutzung notwendig ist, zu den Arbeitstagen, an denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, zu kürzen wäre (§ 3 Abs. 6 Nr. 2 S. 2 SGB-XII-EinkBV entspr.). Unter Berücksichtigung von Urlaubstagen und einer Präsenzpflicht des Beschwerdeführers am Arbeitsort von 5 Arbeitstagen in der Woche, sei von durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat auszugehen, von denen der Beschwerdeführer an 4 Tagen auf die Nutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Demnach betrage der für die Kraftfahrzeugnutzung entfallende Fahrtkostenanteil 43,68 € (4 Tage Kfz-Nutzung : 20 Arbeitstage x 5,20 € x 42 km).
Somit sei von notwendigen Fahrtkosten in Höhe von 111,10 € (67,42 € + 43,68 €) auszugehen. Seit dem Erlass des Beschlusses vom 04.04.2018 haben sich weder der Wohn-, noch der Arbeitsort des Beschwerdeführers geändert. Dass und ggf. in welcher konkreten Weise sich mittlerweile Änderungen, wie etwa der Arbeits- bzw. Präsenzzeit des Beschwerdeführers, der Umgangsmodalitäten oder der Kosten für die Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsmittel ergeben hätten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Verweis auf die abstrakte Möglichkeit der Änderung allgemeiner Lebensumstände genügt hierfür nicht.
4.
Nach alldem kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer – wie vom Amtsgericht zu Recht beanstandet, weder die tatsächliche Zahlung der von ihm behaupteten Tilgungsraten noch die der Wohnungsmiete oder des Kindesunterhalts belegt hat, nicht an. Selbst wenn der Beschwerdeführer die tatsächliche Zahlung belegt hätte, würde sich jedenfalls auch unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde geltend gemachten übrigen Abzugspositionen, deren Abzugsfähigkeit allerdings zum Teil Bedenken begegnet, eine Korrektur der vom Amtsgericht anerkannten absetzbaren Kosten von 46,88 € zu Lasten des Beschwerdeführers ergeben.
Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO
228,00 €,
Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO
501,00 €,
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO)
i.H.v. (Miete: 756,80 € zzgl. Heizkosten: 87,00 €)
843,80 €,
Tilgungsraten hinsichtlich der Kostenforderung
der Landesjustizkasse (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
150,00 €,
Tilgungsraten zur Rückführung der dem
Beschwerdeführer von seinem Vater gewährten Darlehen
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5. ZPO) i.H.v.
320,00 €,
Tilgungsraten zur Begleichung der für das
Rechtsmittelverfahren 15 UF 88/17 entstandenen
Anwaltskosten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO) i.H.v.
100,00 €,
Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO) i.H.v.
111,10 €,
Unterhaltsleistungen für den nicht im Haushalt des
Beschwerdeführers lebenden minderjährigen Sohn
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b), S. 8 ZPO)
324,00 €,
Monatliche Arbeitsmittelpauschale
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO
i.V.m. § 3 Abs. 4, 5 VO zu § 82 SGB XII i.H.v.
5,20 €,
insgesamt mithin
2.583,10 €
und somit 46,88 € weniger als vom Amtsgericht abgesetzt (2.629,98 € - 2.583,10).
Danach ergibt sich insgesamt ein höheres einzusetzendes Einkommen als vom Amtsgericht ermittelt, nämlich 252,56 €, welches zu einer höhere Monatsrate als der vom Amtsgericht festgesetzten führen würde.
Soweit das Amtsgericht gleichwohl eine Rate von nur 102,00 € angeordnet hat, ist der Senat unter dem Gesichtspunkt des Verbots der "reformatio in peius" an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.