Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 31 O 213/16


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum 07.11.2016
Aktenzeichen 31 O 213/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 22. August 2016 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 6.000,00 € sowie auf Ersatz des materiellen Schadens i.H.v. 570,00 € dürfte sich weder aus Vertrag noch aus Delikt ergeben.

Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin eine Körperverletzung erlitten hat. Es bleibt aber vollkommen unklar, ob diese durch ein Verhalten der Antragsgegnerin verursacht wurde, was zu Lasten der Antragstellerin geht.

Diese trägt schon nicht substantiiert vor, bei welcher Behandlung die Schnitte zugefügt wurden. Zunächst behauptete die Antragstellerin, die Behandlung sei am 29.12.2015 erfolgt. Zwei Tage später, nämlich am 31.12.2015, habe sie die Antragsgegnerin nochmals aufgesucht, um ihr von der Verletzung zu berichten. Im Schriftsatz vom 04.11.2016 führt die Antragstellerin aus, die Schädigung habe „wohl“ am 18.12.2015 stattgefunden. In dem Arztschreiben des Dr. med. M. W. ist davon die Rede, dass die Antragstellerin auf Befragen bekundet habe, sie habe die Antragsgegnerin eine Woche vor der ersten Behandlung der Schnitte aufgesucht. Dies wäre dann der 22.02.2016, da sich die Antragstellerin ausweislich des Arztbriefes erstmalig am 29.02.2016 zur Behandlung der Wunden vorgestellt hat.

Ferner bleibt auch unklar, wann die Antragstellerin diese im einzelnen festgestellt hat. Noch in der Antragsschrift ist davon die Rede, dass die Schnitte unmittelbar nach dem Besuch des Studios Schmerzen verursacht hätten und dem Ehemann aufgefallen seien. In dem Arztbrief ist demgegenüber ausgeführt, dass der brennende Schmerz erst am Abend aufgetreten und der Fuß daraufhin von Ehemann und Tochter in Augenschein genommen worden sei. Diese Unstimmigkeit geht gleichfalls zu Lasten der Antragstellerin.

Im Übrigen trägt die Antragstellerin auch nicht schlüssig vor, zu welchem Zeitpunkt bei welchem Arzt Termine wahrgenommen wurden und welche Diagnose währenddessen gestellt wurde. Die Schilderung bleibt unklar und ist teilweise auch widersprüchlich.

Im Übrigen ist auch zu beachten, dass die Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Arztbriefes unter einem Diabetes mellitus Typ II leidet und damit unter einer Vorerkrankung, die gleichfalls die Amputation des vierten Zehs des linken Fußes und die chemische Behandlung des Hackens verursacht haben kann.

Aus alledem ergibt sich, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.