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(Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Diploms mit einem solchen, das in der früheren Bundesrepublik erworben wurde)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 18.05.2010
Aktenzeichen 3 K 803/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 37 Abs 1 S 2 EinigVtr, Art 37 Abs 1 S 5 EinigVtr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Ergänzung des Bescheids des Beklagten über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen dahingehend, dass der von ihr erworbene Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit einem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gleichwertig ist.

Die 1960 geborene Klägerin studierte von September 1982 bis November 1987 als Hochschulfernstudentin an der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in Potsdam-Babelsberg. Ihr wurde von der Akademie unter dem 1. November 1987 der akademische Grad "Diplom-Staatswissenschaftler" verliehen. Zum wesentlichen Studieninhalt gehörten die Fächer Marxistisch-Leninistische Philosophie, Wissenschaftlicher Kommunismus, Politische Ökonomie, Staats- und Rechtstheorie, Staatsrecht, Verwaltungsrecht der DDR, Staatliche Leitung der Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht der DDR, Arbeitsrecht der DDR, Agrarrecht, Gerichtsverfassungs- und Staatsanwaltschaftsrecht und Zivilrecht. Das Studium war darauf ausgerichtet, qualifiziertes Personal für höhere Aufgaben in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung heranzubilden.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin bescheinigte der Beklagte unter dem 2. Februar 1994, dass der Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler einem Abschluss niveaugleich ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Ausbildung unmittelbar auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR ausgerichtet gewesen sei, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestünden.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2006 beantragte der Ehemann der Klägerin für diese die Aktualisierung der Bescheinigung. Die Klägerin war ausweislich ihres Schreibens an das Sekretariat der Ständigen Kultusministerkonferenz vom 2. Februar 2006 der Auffassung, dass die Gleichwertigkeitsbescheinigung unvollständig sei, weil sie keine präzise Ergänzung zum fachlichen Bezug der Ausbildung enthalte, und beantragte eine „Nachdiplomierung“ mit dem Titel „Diplom-Verwaltungswirt“ oder „Magister der Verwaltungswissenschaften“.

Unter dem 28. März 2006 stellte der Beklagte - ohne Einschränkung - gegenüber der Klägerin fest, dass der Abschluss als "Diplom-Staatswissenschaftler" mit einem Abschluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.

Mit ihrer am 21. April 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass der mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag verfolgte Zweck, systembedingte Wettbewerbsnachteile auf einem einheitlichen deutschen Arbeitsmarkt auszugleichen, mit der abstrakten Gleichwertigkeitsfeststellung noch nicht vollständig erfüllt sei. Diese lasse keine Rückschlüsse auf das Fachgebiet zu, dem der als gleichwertig anerkannte Hochschulabschluss zuzuordnen sei. Dies führe zu einer Verunsicherung ihres Arbeitgebers, behindere sie in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere hinsichtlich der Eingruppierung in eine höhere Gehaltsstufe, schließe sie von der Teilnahme an einem fachspezifischen Studium aus und bereite Schwierigkeiten im Rahmen einer von ihr angestrebten Dissertation an der Universität E.. . Der von ihr wahrgenommene Ausbildungsgang sei der Ausbildung an der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin-Hoernle“ Weimar angenähert, deren Absolventen durch Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) mit dem Titel Diplomverwaltungswirt/FH nachdiplomiert worden seien. Sie fordere insoweit Gleichbehandlung. Ihr Ausbildungsgang sei auch der Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl, der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin und der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden fachlich angenähert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Ergänzung seines Bescheids vom 28. März 2006 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses als Diplom- Staatswissenschaftler mit einem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ergänzung des angefochtenen Bescheids habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Gleichwertigkeit im Sinne einer Niveaugleichheit in materieller Hinsicht voraus, dass die jeweiligen Ausbildungen einander fachlich angenähert seien. Diese bestehe nur dann, wenn nicht auf Grund der Besonderheiten des besuchten Ausbildungsganges so erhebliche Unterschiede bestünden, dass eine Annäherung nicht mehr festgestellt werden könne. Bloße Überschneidungen in Teilbereichen rechtfertigten nicht die Annahme einer fachlichen Annäherung. Der an der Akademie für Staat und Recht in Potsdam-Babelsberg angebotene staatswissenschaftliche Studiengang weise zwar Überschneidungen zu geläufigen verwaltungs-, rechts-, finanz- und politikwissenschaftlichen Fachrichtungen auf, bilde aber nach Anlage und Ausführung ein eigenständiges Ausbildungsangebot. Er sei keinem der im „Altbundesgebiet“ bekannten Studiengänge soweit angenähert, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung hierzu erfolgen könne. Insoweit verweise er auf die Entscheidung der Kammer vom 15. März 2005, Az.: 3 K 4176/98, der er sich vollumfänglich anschließe. Fehle es an einer Vergleichbarkeit des Bildungsabschlusses der Klägerin mit einem an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Altbundesgebiet verliehenen Abschluss, so könne aus Art. 37 Einigungsvertrag kein Anspruch auf Ergänzung des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung folgen. Die von der Klägerin geltend gemachten beruflichen Nachteile resultierten nicht aus Mängeln des angefochtenen Bescheids, sondern hätten ihre Ursache allein in der Berufswahl der Klägerin. Überdies gewähre Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag keinen Anspruch auf Ausgleich sämtlicher tatsächlicher Nachteile. Insoweit komme der Gleichwertigkeitsfeststellung nur begrenzte Aussagekraft zu, da sich ein Arbeitgeber nicht mit den gleichlautenden oder aber unterschiedlichen Diplomgraden etwaiger Bewerber begnügen würde, sondern nach den Einzelheiten des jeweiligen Studienablaufs und ggf. des bisherigen beruflichen Werdeganges forschen werde. Die Gleichwertigkeitsfeststellung stelle damit keinen abschließenden Qualifikationsnachweis dar, sondern bedürfe der einzelfallbezogenen ergänzenden Klärung. Dies sei allein Sache der Klägerin. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber jenen Fach- und Ingenieurschulabsolventen sachwidrig benachteiligt, deren Abschlüsse im Rahmen des Nachdiplomierungsverfahrens eine Aufwertung zu Fachhochschulabschlüssen mit Zuerkennung eines konkreten Diplomgrades erfahren hätten. Vielmehr sei zu unterscheiden zwischen der nachträglichen Zuerkennung des bislang noch nicht verliehenen Diplomgrades, die erst die Gleichwertigkeitsfeststellung abrunde und vervollständige und den Fällen, in denen der Betreffende bereits über einen Hochschulgrad verfüge und die Gleichwertigkeitsfeststellung sich auf die formale und funktionale Einordnung dieser Abschlüsse beschränke. Deshalb sei es sachgerecht, wenn die staatswissenschaftlichen Absolventen der Fachschule „Edwin Hoernle“ in Weimar im Rahmen der Nachdiplomierung erstmals einen Hochschulgrad erhielten, während der Klägerin, die bereits über einen akademischen Grad verfüge, kein Diplomgrad verliehen und auch kein erläuternder Zusatz gewährt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Unterlassung der von der Klägerin begehrten Ergänzung des Bescheids des Beklagten vom 28. März 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV). Danach stehen die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält insoweit eine umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV. Diese ist durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung der Zuständigkeiten für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 78) bestimmt worden. Gemäß Art. 1 des Abkommens ist der für das Hochschulwesen zuständige Landesminister - hier also der Beklagte - für diese Entscheidung zuständig.

Die Klägerin hat nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf Ergänzung des angefochtenen Bescheids mit dem Inhalt, dass ihr Abschluss als Diplom- Staatswissenschaftler einem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH), der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, gleichwertig ist. Mit diesem Begehren macht die Klägerin – entgegen ihrer ausdrücklichen gegensätzlichen Bekundungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – der Sache nach einen Anspruch auf Umdiplomierung geltend. Denn die begehrte Ergänzung führt letztlich dazu, dass der Klägerin ein weiterer akademischer Grad, nämlich der eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) zuerkannt wird. Eine solche (faktische) Umwandlung eines in der DDR verliehenen Diplomgrades in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird, findet in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nach seinem Sinn und Zweck keine Rechtsgrundlage. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu beachten, dass es sich um eine staatsvertragliche Regelung handelt, in die die beiderseitigen Interessen der Vertragsschließenden eingegangen sind und die die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und des Beitrittgebiets sowie die Angleichung der Lebensverhältnisse in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 -, zitiert nach juris). Deshalb muss bei der Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die beiderseitige Interessenlage berücksichtigt werden. Es galt, systembedingte Nachteile beim Start in den Wettbewerb - soweit irgend vertretbar - auszugleichen. Die Anerkennung berufsbezogener Prüfungen sollte mehr bewirken als nur die Einpassung der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das „gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft“. Den Vertragschließenden ging es nicht um bloße Eingliederung, sondern vielmehr um eine gleichberechtigte Zusammenführung der Menschen mit unterschiedlichen Bildungsabschlüssen in die nunmehr gemeinsame Bundesrepublik. Diesem Zweck entspricht es nicht, dass der Inhaber eines in der DDR erworbenen Diplomgrades – wie hier der Fall – verlangen kann, zusätzlich denjenigen akademischen Grad zu führen, den er führen dürfte, wenn er seinen gleichwertigen Abschluss an einer Universität oder Hochschule im alten Bundesgebiet erworben hätte. Eine solche „Umdiplomierung“ wäre kaum geeignet, das Ziel der Gleichstellungsregelung, systembedingte Startschwierigkeiten bei notwendigen Neuorientierungen zu mildern, zu verwirklichen. Einem potentiellen Arbeitgeber, dem es darauf ankommt, dass in einem bestimmten Fachgebiet ein akademisches Bildungsniveau erreicht wurde, das unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers eine baldige Einarbeitung in die konkreten beruflichen Anforderungen erwarten lässt, dient das in der DDR erworbene Hochschuldiplom in Verbindung mit der Gleichwertigkeitsfeststellung als hinreichender Beleg dafür, dass der betreffende Bewerber diese Voraussetzungen erfüllt, so dass die Chancengleichheit durch die hier begehrte Ergänzung lediglich am Rande berührt wird. Eine solche „Umdiplomierung“ würde zu einer Entwertung von DDR-Diplomen führen, die mit dem Ziel der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV, eine gleichberechtigte Zusammenführung unterschiedlicher Bildungsabschlüsse – statt einer bloßen Einpassung ostdeutscher Abschlüsse in die westdeutsch geprägte „Bildungslandschaft“ – nicht zu vereinbaren wäre. Überdies ergäbe sich hieraus auch ein Widerspruch zu dem Recht auf Führung der Grade in der erworbenen Form gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 -, zitiert nach juris).

Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, ihr Begehren auf Ergänzung des Bescheids des Beklagten vom 28. März 2006 stelle keinen Fall einer unzulässigen „Umdiplomierung“ dar, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Klägerin hat gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV keinen Anspruch auf die begehrte Ergänzung des angefochtenen Bescheids, da es an der dort vorausgesetzten Gleichwertigkeit fehlt.

Zwar trifft es zu, dass der Beklagte angesichts des mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgten Zwecks, systembedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen, seine Verpflichtung auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem abstrakten Ausspruch, dass der Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit einem Abschluss gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 -, a. a. O. - nicht vollständig erfüllt hat. Denn ein möglicher Arbeitgeber kann aus einer derart neutral abgefassten Gleichwertigkeitsfeststellung noch keine Rückschlüsse auf das Fachgebiet ziehen, dem der als gleichwertig anerkannte Hochschulabschluss zugeordnet ist. Daran fehlt es hier. Die hier streitbefangene Gleichwertigkeitsfeststellung beruht auf dem Beschluss der KMK zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen i. S. des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages – Hochschulbereich – vom 10./11. Oktober 1991 in der Fassung vom 26./27. März 1992 (Nr. 1), der durch Beschluss der KMK vom 24. April 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000 in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - geändert und ergänzt worden ist. Ausgehend von einem formellen und funktionalen Gleichwertigkeitsbegriff hat die KMK unter Nr. 1 des Beschlusses vom 30. Juni 2000 in Abänderung und Ergänzung der Beschlussfassung zu den Hochschulabschlüssen - ohne Kunst- und Musikhochschulen - (Ziffer I des Beschlusses) die in der Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse Abschlüssen gleichwertig gestellt, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt. In der Anlage 1 wird für die Fachrichtung Staatswissenschaftler der Diplom-Staatswissenschaftler, der die Hochschule Recht und Verwaltung Potsdam-Babelsberg besucht hat, aufgeführt. Diese Hochschule ist die Nachfolgeeinrichtung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR. Mit Beschluss des Ministerrates der DDR vom 2. Februar 1990 wurde die Akademie in eine Hochschule für Recht und Verwaltung umgebildet (GVBl I, 20. Februar 1990, S. 45). Offenbar hat sich die KMK keine Gedanken darüber gemacht, welchem Bildungsgang im Altbundesgebiet die Ausbildung an der Hochschule für Recht und Verwaltung fachlich angenähert ist. Folglich hat der Beklagte lediglich eine abstrakte Gleichwertigkeitsfeststellung getroffen, die den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Gleichwertigkeit nicht vollständig erfüllt.

Dennoch steht der Klägerin kein Anspruch auf Ergänzung der Gleichwertigkeitsfeststellung zu. Denn die begehrte Ergänzung setzt voraus, dass der von ihr erworbene Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler mit dem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) an den von ihr vorgeschlagenen Bildungseinrichtungen gleichwertig ist. Daran fehlt es. Die Kammer hat insoweit als notwendige Vorstufe die Gleichwertigkeit der entsprechenden Bildungsabschlüsse festzustellen (i. d. S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 10.12.1997, Az.: 6 C 10/97 sowie vom 23. November 2005, Az.: 6 C 19/04, a. a. O.).

Eine Gleichwertigkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses als Diplom-Staatswissenschaftler mit den zu erwerbenden Bildungsabschlüssen an der FH für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, der FH des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl, der FH für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin oder der Verwaltungsfachschule Wiesbaden, die alle einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH) bieten (bzw. geboten haben), kann nicht festgestellt werden.

Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthaltene Begriff "gleichwertig" der rechtlichen Konkretisierung, wobei die Bestimmung seines Inhalts der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Verwaltungsgerichte sind danach befugt, diesen Begriff anders auszufüllen als dies in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 nebst weiteren Änderungsbeschlüssen zum Ausdruck gekommen ist. Der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag. Daher sind vor allem die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag verfolgt. Ausgehend von dem Ziel des Vertrages, die Zusammenführung der Menschen aus beiden deutschen Staaten in einer nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, muss es für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn eine Niveaugleichheit des in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschlusses besteht, d. h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, Az.: 6 C 10/97, a. a. O.) unter folgenden Voraussetzungen der Fall:

- Es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln,

- die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern,

- der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weit gefassten Rahmen haben,

- das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein,

- und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.

Bei dieser Beurteilung ist kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Niveaugleichheit in diesem Sinne bedeutet keine inhaltlich voll gleichwertige, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildung und wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen war (BVerwG, Urteil vom 10.12.1997, a. a. O.). Eine Gleichwertigkeit des Studienabschlusses der Klägerin in diesem Sinne mit den Studienabschlüssen an den von ihr benannten Fachhochschulen kann nicht festgestellt werden. Zwar gelten für alle Fachhochschulen die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie für den von der Klägerin besuchten Studiengang, nämlich der Besitz der erforderlichen Hochschulreife. Vergleichbar sind auch Art und Verfahren der Prüfungen, Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Anfertigung einer Diplomarbeit.

Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung hatte jedoch von ihrem Umfang her nicht einen ähnlich weit gefassten Rahmen wie an den oben genannten Fachhochschulen. Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Ausbildung der Klägerin als Fern- bzw. Selbststudium neben der Berufstätigkeit konzipiert war. Nach den Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 3 K 4176/98 handelte es sich dabei um ein organisiertes Selbststudium, für das Studienbriefe herausgegeben wurden, anhand derer die Vorbereitungen auf die im jeweiligen Bezirk alle 14 Tage stattfindende Vorlesungen erfolgten. Zu Beginn des 5. Studienjahres begann die Diplomphase. Der Diplomstudiengang zum Verwaltungswirt (FH) an der FH für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin ist ein Vollzeitstudium über 8 Semester, das insgesamt 4.590 Stunden Lehrveranstaltungen umfasst. Die Ausbildungen an der FH für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, der FH des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und der Verwaltungsfachschule Wiesbaden stellen jeweils ein Vollzeitstudium dar, das auf die Dauer von 6 Semestern mit einer Stundenzahl zwischen 2200 und 2400 angelegt ist. Zwar weist der Studienplan für das fünfjährige staatswissenschaftliche organisierte Selbststudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR - nach den Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 3 K 4176/98 - insgesamt eine Stundenzahl von 2830 Stunden und damit ca. 430 Stunden mehr als die FH für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, die FH des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und die Verwaltungsfachschule Wiesbaden aus, die jedoch neben reinen Vorlesungs- und Seminarzeiten auch die entsprechenden Zeiten für Vor- und Nacharbeiten sowie für das Selbststudium umfassen. Angesichts dessen ist das nur 430 Stunden mehr umfassende Studium der Klägerin mit den genannten Vollzeitstudiengängen nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Diplomstudienganges zum Verwaltungswirt (FH) an der FH für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin fehlt es bereits auf Grund der exorbitanten Unterschiede in der Stundenzahl an einer Vergleichbarkeit. Die Frage, ob der Umfang der von der Klägerin absolvierten Ausbildung einen ähnlich weit gefassten Rahmen hat wie die zum Vergleich herangezogenen Studiengänge im „Altbundesgebiet“, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, jedenfalls ist das Studium der Klägerin den Studiengängen an den oben genannten Fachhochschulen inhaltlich nicht hinreichend fachlich angenähert.

Der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit vorgegebene Verzicht auf eine vollständige Inhaltsgleichheit - der sich die Kammer anschließt - steht dieser Feststellung nicht entgegen. Er besagt nur, dass keine inhaltliche Bewertung der zu vergleichenden Ausbildungsgänge vorgenommen und insbesondere die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, die in der ehemaligen DDR absolvierte Ausbildung sei ausschließlich bzw. in besonderer Weise auf das Gesellschaftssystem der DDR bezogen gewesen, so dass wegen der systembedingten Unterschiede in den Ausbildungsgängen eine Gleichstellung nicht in Betracht komme. Er bedeutet dagegen aber nicht, dass eine Feststellung der Gleichwertigkeit unabhängig davon zu erfolgen hat, ob es im bisherigen Bundesgebiet überhaupt einen vergleichbaren Ausbildungsgang gibt bzw. gegeben hat. Das Erfordernis eines im bisherigen Bundesgebiet vorhandenen Ausbildungsganges ist unabdingbar; denn nur ein solcher kann als Vergleichsgrundlage für die Prüfung der Niveaugleichheit und damit der Gleichwertigkeit des in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsabschlusses nach o. g. Kriterien dienen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 10.11.1999 - 1 KO 973/96 -, zitiert nach juris). Dass es eines Vergleichs mit einem konkreten Studiengang bedarf, wird auch daraus ersichtlich, dass gleichwertige Bildungsabschlüsse gleiche Rechte verleihen. Würde die Gleichwertigkeit nicht in Bezug auf einen konkreten Bildungsabschluss festgestellt werden, bliebe offen, welche Berechtigungen dem jeweiligen Absolventen zustehen.

Die Ausbildungsziele der von der Klägerin in den Blick genommenen Fachhochschulen unterscheiden sich hier wesentlich von den Ausbildungszielen des Studienganges Staatswissenschaft an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, ebenso der Ansatz der Ausbildung und die damit vermittelten Fertigkeiten.

Zu den Ausbildungszielen des fünfjährigen staatswissenschaftlichen Selbststudiums hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. März 2005, Az. 3 K 4176/98 festgestellt:

„Aufgabe der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR war es nach § 1 Abs. 2 des Statuts (Gesetzblatt der DDR vom 25.02.1985, S. 73) die Hochschulausbildung von Staatsfunktionären und die Qualifizierung leitender Kader der Staatsorgane vorzunehmen. Entsprechend dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrates über das System der Aus- und Weiterbildung für Führungskräfte im Staatsrat vom 23. April 1969 fand das Studium der Staatswissenschaften zunächst als ein zweijähriges Vollzeitstudium statt. Ab 1971 sollte es durch die Herausgabe von Lehrbriefen und anderen Materialien auf der Grundlage des Lehrstoffes des Zwei-Jahres-Lehrganges in ein organisiertes Selbststudium überführt werden. Dabei sollte der gesamte Lehrstoff des Zwei-Jahres-Lehrganges zu studieren und mit dem Diplom als Staatswissenschaftler abzuschließen sein. Der Studienplan für das staatswissenschaftliche organisierte Selbststudium an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, welches der Kläger absolviert hat, enthielt entsprechend der Bezeichnung des Studiengangs und der Zielvorgabe des Studiums, Staatsfunktionäre und qualifizierte Kader der Staatsorgane auszubilden, in erheblichem Umfang - nämlich mit 1149 Stunden von insgesamt 2830 Stunden - Fächer zu marxistisch-leninistischen Lehren und Philosophien sowie zum Kommunismus. Weitere 1091 Stunden waren für das Studium juristischer Fächer vorgesehen. Die restliche Ausbildungsdauer erstreckte sich auf die staatliche Leitung und Bewusstseinsbildung, die staatliche Leitung der Volkswirtschaft, die Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung, Geheimnisschutz und Schutzrechtspolitik sowie Russisch. Das Studium hatte daher einen stark ausgeprägten philosophischen, staatstheoretischen und staatsrechtlichen Ansatz, bei dem zusätzlich die rechtlichen Grundlagen der staatlichen Verwaltung vermittelt wurden. Ergänzend hierzu wurden Mittel der staatlichen Lenkung der Wirtschaft und der Bevölkerung gelehrt. Aus den Studieninhalten wird deutlich, dass die Ausbildung dazu diente, das Staatssystem der DDR sowie die staatstheoretischen und philosophischen Grundlagen des Kommunismus zu erfassen und die Fertigkeiten für die effektive administrative Umsetzung der marxistisch-leninistischen Theorien in der Staatswirklichkeit zu vermitteln.“

Die Studiengänge an den von der Klägerin benannten Fachhochschulen vermitteln neben den verwaltungsrechtlichen und staatsrechtlichen Grundlagen Kenntnisse des Privat-, Dienst- und Kommunalrechts, der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der öffentlichen Finanzwirtschaft sowie der Sozialwissenschaften in der Verwaltung, die sich in Gegensatz zur Ausbildung der Klägerin nicht auf die Vermittlung theoretischer Grundlagen beschränken. Vielmehr stellen diese Ausbildungsgänge ein anwendungsbezogenes Studium der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden dar, dass auch der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse dient, die zur Erfüllung der in den jeweils angestrebten Laufbahnen (in der Regel im gehobenen nichttechnischen Dienst im öffentlichen Sektor) befähigen sollen. Die Studiengänge sollen die Studierenden auf ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Sektor vorbereiten und zu einer anwendungsorientierten Problemlösung auf wissenschaftlich-methodischer Basis mit dem Schwerpunkt Rechtsanwendung befähigen. Überdies sollen Kompetenzen zur Lösung wirtschaftlicher Problemstellungen erlangt und Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie die Verantwortungsbereitschaft und Orientierung am Gemeinwohl zur Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Sektor geschult werden. Die Studiengänge haben demnach einen intensiven Praxisbezug, hinter dem die Vermittlung theoretischer Grundlagen zurücktritt. Sie weisen von ihrem Ansatz und den wesentlichen Lehrinhalten her so erhebliche Unterschiede auf, dass auch bei großzügiger Betrachtung der Abschluss als Diplom-Staatswissenschaftler und das zugrundeliegende staatswissenschaftliche Studium die Absolventen nicht dazu befähigt, ihnen bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiten fachlichen Feld der Verwaltungswissenschaften eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen zu ermöglichen.

Soweit die Klägerin ihren Ausbildungsgang inhaltlich vergleichbar mit dem der Staatswissenschaftler an der Fachschule „Edwin Hoernle“ hält - die durch Beschluss der KMK nachdiplomiert worden sind -, kann dies ihrem Begehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine Gleichwertigkeitsfeststellung nur im Hinblick auf Bildungsabschlüsse im sog. Altbundesgebiet einschließlich Berlin (West) normiert. Ein Vergleich mit den Bildungsabschlüssen in der ehemaligen DDR sieht diese Vorschrift nicht vor. Die Klägerin wird hinsichtlich der Nachdiplomierung der Absolventen der Fachschule „Edwin Hoernle“ auch nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) sachwidrig benachteiligt. Es handelt sich insoweit um verschiedene Lebenssachverhalte, die unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Absolventen der Fachschule „Edwin Hoernle“ verfügten noch nicht über einen Diplomgrad. Dessen nachträgliche Zuerkennung dient lediglich der Abrundung und Vervollständigung der Gleichwertigkeitsfeststellung, während die Klägerin bereits über einen Hochschulgrad verfügt und die Gleichwertigkeitsfeststellung sich auf die formale und funktionale Einordnung dieser Abschlüsse beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 -6 C 19/04-,a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Die Kammer hat in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) den für die Nachdiplomierung festgesetzten Betrag (Ziff. II.18.4 des Streitwertkataloges) in Ansatz gebracht.