Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.01.2015 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 22/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 KAG BB, § 5 Abs 1 KAG BB, § 5 Abs 6 Nr 1 KAG BB |
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren und Auslagen für eine amtsärztliche Untersuchung einer seiner Bediensteten.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 bat der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Gesundheitsamt des Beklagten um amtsärztliche Untersuchung einer über mehrere Monate dienstunfähig erkrankten Justizhauptsekretärin und um gutachterliche Stellungnahme zur Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit. Darin erklärte der Kläger: "Ihr amtsärztliches Gutachten bitte ich unter Angabe des Aktenzeichens an die aus dem Briefkopf ersichtliche Anschrift zu senden. Die Kosten übernehme ich."
Die Untersuchung fand am 15. März 2012 statt. Das amtsärztliche Gutachten wurde am 2. April 2012 erstellt.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. April 2012 gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg und der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 Gebühren für das amtsärztliche Gutachten in Höhe von 106,05 € fest. Der Betrag setze sich zusammen aus dem Zeitaufwand für den Amtsarzt (90,00 €), einer Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand (15,50 €) und Porto (0,55 €).
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beglich die Forderung, erhob aber zugleich am 24. Mai 2012 Widerspruch. Ein Gebührentatbestand für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aus Anlass der Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten sei in Anlage 2 Nr. 7 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht enthalten. Daher komme auch § 3 der Gebührenordnung nicht zur Anwendung. Er handele zudem als gesetzlicher Vertreter des Landes Brandenburg und sei somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GebGBbg ohnehin gebührenbefreit. Nicht angefochten werde hingegen die Auslagenfestsetzung für Portokosten.
Nach Vermerken im Verwaltungsvorgang wurde der Betrag von 105,50 € vom Beklagten zurücküberwiesen.
Unter dem 27. Juni 2012 erließ der Beklagte einen neuen Gebührenbescheid für ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit. Diesen stützte er auf die Tarifstelle 22.6 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Cottbus für "Gutachten, Zeugnisse über einen ärztlichen/zahnärztlichen Befund nach § 10 BbgGDG mit gutachterlichen Ausführungen zzgl. verauslagtes Porto (Einladung)". Er setzte eine Gebühr von 108,05 € fest. Der Betrag setze sich zusammen aus dem Zeitaufwand für die Amtsärztin (höherer Dienst, 90 min, 90,00 €), den Zeitaufwand für den mittleren Dienst (30 min., 17,50 €) sowie Porto (0,55 €).
Am 19. Juli 2012 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei nach § 5 der Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG gebührenbefreit. Die Auslagen für das Porto habe er bereits beglichen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit - am 3. September 2012 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Erstattung der entsprechend dem Gebührenbescheid entstandenen Kosten ergebe sich aus der Zusicherung der Kostenübernahme im Schreiben vom 29. Februar 2012. Die Forderung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Widerspruchsbescheid wies eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf.
Der Kläger hat am 9. Januar 2013 Klage erhoben. Mit Blick auf die vom Beklagten angeführte Verwaltungsgebührensatzung ergebe sich aus § 5 dieser Satzung, dass sich die persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 KAG richte. Nr. 1 dieser Norm sehe vor, dass das Land Brandenburg von Gebühren grundsätzlich befreit sei. Es handele sich bei der Beauftragung eines Gutachten zur Dienstfähigkeit einer Beamtin weder um eine Auftragserteilung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmen noch um eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG. Die Erklärung im Schreiben vom 29. Februar 2012 könne nicht dahingehend verstanden werden, dass entgegen der gesetzlichen Regelung Gebühren übernommen werden sollten. Vielmehr beziehe sie sich allein auf die ohnehin von ihm zu tragenden Auslagen. Dem Schreiben seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er eine rechtliche Grundlage für eine umfassende Gebührenpflicht habe schaffen wollen. Zudem habe im Zeitpunkt der Beauftragung ein Gebührentatbestand für ärztliche Stellungnahmen nicht bestanden, da die 1. Änderungssatzung, mit der die Tarifstelle 22.6 erstmals eingeführt worden sei, erst am 30. Mai 2012 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 4. Juni 2012 ausgefertigt worden sei und keine Rückwirkung vorsehe.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt mit vertiefender Begründung den Standpunkt, dass sich die Kostenpflicht des Klägers aus seiner Zusicherung im Schreiben vom 29. Februar 2012 ergebe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. September 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. August 2014 und 14. August 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Zwar wurde die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO). Indes betrug aufgrund des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 die Frist zur Erhebung der Klage nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der angefochtene Bescheid kann sich, soweit er Gebühren nach Zeitaufwand für die Amtsärztin in Höhe von 90,00 € und nach Zeitaufwand für den mittleren Dienst in Höhe von 17,50 € festsetzt, nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen.
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst richtet sich nach kommunalen Vorschriften. Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28), führen die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit durch Gesetz (wie hier nach § 43 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg [Landesbeamtengesetz - LBG] vom 3. April 2009 [GVBl. I S. 26], zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 [GVBl. I Nr. 16]) oder Rechtsverordnung bestimmt, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch. Sie erstellen hierüber amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Diese Aufgabe obliegt ihnen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BbgGDG als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit. Die Erhebung von Gebühren richtet sich daher nicht nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), da es in diesem Bereich nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg). Vielmehr erfordern Verwaltungsgebühren insoweit gemäß § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16), i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16), eine Satzung.
Zwar hat die Stadt Cottbus eine Verwaltungsgebührensatzung unter dem 16. Dezember 2010 (Amtsblatt für die Stadt Cottbus Nr. 12 vom 31. Dezember 2010) erlassen. Jedoch umfasste das für die Festlegung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung maßgebliche Gebührenverzeichnis für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens weder im Zeitpunkt des Ersuchens durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Februar 2012 noch im Zeitpunkt der Untersuchung (15. März 2012) oder der Abfassung des Gutachtens (2. April 2012) hierüber eine Tarifstelle. Eine solche wurde vielmehr erst mit der "1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Cottbus" vom 4. Juni 2012 (Amtsblatt für die Stadt Cottbus Nr. 8 vom 23. Juni 2012) durch Anfügung einer Nr. 22 "Amts- und Vertrauensärztlicher Dienst" zum Gebührenverzeichnis geschaffen. Nach ihrem § 2 trat die Änderungssatzung nicht etwa rückwirkend, sondern am Tag nach der Bekanntmachung - mithin am 24. Juni 2012 - in Kraft. Somit konnte weder die durchführte Untersuchung noch die Formulierung eines Gutachtens einen Gebührentatbestand erfüllen und eine Gebühr hierfür nicht entstehen.
Ungeachtet dessen steht einer Gebührenerhebung gegenüber dem Kläger die persönliche Gebührenbefreiung nach § 5 der Verwaltungsgebührensatzung und § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG entgegen. Danach ist das Land von Gebühren befreit, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat bei der Beauftragung des Beklagten mit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens für das Land Brandenburg als Dienstherrn der Landesbeamten gehandelt. Bei der Begutachtung handelt es sich weder um eine Leistung im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Unternehmen noch um eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG. Dass der Landesgesetzgeber mit Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) die persönliche Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 6 KAG für die Leistungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 10 Abs. 1 BbgGDG ausgeschlossen hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da diese Änderung erst am 12. Juli 2014 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Kraft getreten ist.
Entgegen der vom Beklagten wiederholt vertretenen Auffassung kann sich eine Gebührenerhebung auch nicht auf die Erklärung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Seite 3 des Schreibens vom 29. Februar 2012, dass er die Kosten übernehme, stützen. Denn es fehlen tragfähige Anhaltspunkte für ein Verständnis dieser Äußerung dahingehend, dass die eine Begutachtung beauftragende Behörde losgelöst von den sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen einen selbständigen Rechtsgrund für eine Kostentragung im Sinne eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens schaffen wollte (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Rechtsinstitute im öffentlichen Recht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 79.73 -, Buchholz 315.4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 1, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 -, BVerwGE 96, 326, juris Rn. 19). Inhalt und Reichweite der vom Kläger abgegebenen Willenserklärung und damit der durch ihn gegenüber dem Beklagten etwaig eingegangenen Verpflichtung ist grundsätzlich durch Auslegung anhand objektiver Umstände nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist somit grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte. Die Auslegung hat also bei dem Wortlaut der Erklärung zu beginnen, darf sich aber nicht darauf beschränken, sondern muss alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen oder Ereignisse ebenso, wie Anlass und Zweck der Erklärung sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 -, BGHZ 66, 250, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94 -, NJW-RR 1995, 1391, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95 -, NJW 1997, 1435, juris Rn. 83). Schon der Wortlaut spricht nicht für den Beklagten. Soweit der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Schreiben vom 29. Februar 2012 seine Bereitschaft zur Übernahme der "Kosten" erklärt, spricht angesichts des Einbindung sowohl des Erklärenden als auch des Adressaten des Schreibens in behördliche Abläufe viel für ein Verständnis, dass mit Kosten wie üblich Gebühren und Auslagen gemeint sind. Dies schließt stillschweigend die Voraussetzung ein, dass entsprechende Gebühren und Auslagen überhaupt entstanden sind. Ein Wille zur Übernahme von Kosten, die mangels Rechtsgrundlage überhaupt nicht zur Entstehung gekommen sind, kann daran nicht festgemacht werden. Ungeachtet dessen spricht insbesondere der Zusammenhang, in dem die Erklärung im genannten Schreiben steht, eher dafür, dass sich diese ohnehin allein auf die Kosten der Versendung bezieht. Denn während der Umfang der Begutachtung in einem gesonderten, vorangestellten Absatz dargelegt wurde, ging es in dem Absatz, in dem sich die "Kostenübernahmeerklärung" befindet, lediglich um die Versendung des Gutachtens. Daraus ist zu schlussfolgern, dass sich die "Kostenübernahmeerklärung" auch nur auf die Versendungskosten bezog. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Interessenlage kann ein selbständiges, abstraktes Kostenanerkenntnis in dem fraglichen Satz nicht gesehen werden. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterliegt bei der Handhabung von Haushaltsmitteln - wie auch dem Beklagten bekannt ist - den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35). Mit diesen aber wäre es unvereinbar, wenn er die Zusage für eine Verwendung von Haushaltsmitteln abgegeben hätte, obwohl es zum einen an einem tauglichen Gebührentatbestand fehlte und zum anderen die Voraussetzungen einer persönlichen Gebührenbefreiung erfüllt waren. Warum der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dies dennoch gewollt haben sollte, ist nicht erkennbar oder vom Beklagten vorgetragen worden. Ein insoweit erforderlicher, unzweideutig zum Ausdruck gekommener Wille zur Kostenübernahme ist nicht festzustellen.
Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung vom 19. März 2013 anführt, dass es vor dem Hintergrund, dass für ihn keine Pflicht bestanden habe, dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen, nahe gelegen habe, dass er die Durchführung der Amtshandlung nur unter der Voraussetzung übernehme, dass die ersuchende Behörde die üblicherweise zu zahlende Gebühr trage, rechtfertigt dies keine Auslegung der Erklärung des Schreibens vom 29. Februar 2012 im Sinne des Beklagten. Denn er argumentiert vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Stadt Cottbus für die hier in Rede stehende Amtshandlung bis zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung zum 24. Juni 2012 noch nicht einmal einen Gebührentatbestand geschaffen hatte und außerdem dem Kläger die persönliche Gebührenfreiheit nach § 5 der Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG eingeräumt hat, widersprüchlich. Eine Erwartungshaltung seinerseits, er werde eine amtsärztliche Begutachtung zu Fragen der Dienstfähigkeit nur gegen Zahlung einer (nicht entstandenen) Gebühr übernehmen, ist daher nicht gerechtfertigt. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1999 - 1 U 85/98 -, NordÖR 2000, 242, juris, ist für den vorliegenden Fall unergiebig.
2. Der angefochtene Bescheid vom 27. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 ist auch rechtswidrig, soweit er Auslagen in Höhe von 0,55 € für Porto ansetzt.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein solcher Anspruch angesichts der Regelung des § 7 Abs. 2 der Verwaltungsgebührensatzung vom 16. Dezember 2010 überhaupt bestünde. Die Satzungsregelung bestimmt, dass beim Verkehr mit anderen Behörden Auslagen nur erhoben werden, "wenn sie im Einzelfall den Betrag entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung übersteigen". Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78), geändert durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42), mit Wirkung vom 17. Juli 2009 durch Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) außer Kraft gesetzt worden; an dessen Stelle trat nach Art. 2 des genannten Gesetzes das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), das sich statt einer Vollregelung des Verwaltungsverfahrensrechts im Kern auf eine Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes beschränkt. Die Regelung des § 7 Abs. 2 der Verwaltungsgebührensatzung lässt aber die Auslegung zu (vgl. § 12 VwVfGBbg), dass sich die Verweisung auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bezieht. Die letztzitierte Vorschrift sieht indes eine Erstattung von Auslagen nur vor, wenn sie im Einzelfall 35,00 € übersteigen. Dieser Betrag ist mit den Portokosten indes nicht erreicht.
Auch kann hier dahinstehen, welche Bedeutung der bereits angesprochenen Erklärung einer Kostenübernahme im Schreiben vom 29. Februar 2012 zukommen kann.
Einer Festsetzung von Auslagen in Höhe von 0,55 € steht jedenfalls entgegen, dass ein (etwaiger) entsprechender Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist. Denn der Beklagte hatte bereits mit dem Bescheid vom 17. April 2012 Auslagen für Porto in Höhe von 0,55 € festgesetzt. Diesen Betrag hat der Kläger beglichen. Auch bezog sich der Widerspruch des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2012 ausdrücklich nicht auf diesen Aspekt. Folgerichtig wurde in der Folge des Widerspruchs die Erstattung der Portokosten nicht rückabgewickelt, da von der Rückzahlung (und damit der konkludenten Aufhebung des vorangegangenen Gebührenbescheides) nur der "Zeitaufwand für den Amtsarzt" (90,00 €) und die "Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand" (15,50 €) erfasst waren. Dass die hier angesetzten Portokosten nicht mit den dem Bescheid vom 17. April 2012 zugrunde liegenden Auslagen identisch wären, hat der Beklagte trotz der bereits im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 12. Juli 2012 vorgebrachten Rüge einer zweifachen Heranziehung nicht geltend gemacht geschweige denn belegt; Entsprechendes ist auch nicht aus den vorliegenden Akten erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.