Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 13.01.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 S 1.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 49 Abs 2 S 1 Nr 1 VwVfG, Art 31 Abs 2e EGV 882/2004, Art 5 Abs 1a EGV 853/2004, Art 5 Nr 2 S 2 EGV 854/2004, Art 17 Abs 1 EGV 178/2002, Art 19 Abs 1 EGV 178/2002 |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
I.
Der im Jahre 1991 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebes „M…“ in M…. Unter dem 15. Januar 2010 erteilte ihm der Antragsgegner (Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft - AfVL) die EU-Betriebszulassung Nr. D… für die Tätigkeitsbereiche „Gewinnen, Zerlegen von Fleisch der Tierarten Rind und Schaf, Herstellen von Fleischzubereitungen“. In dem bestandskräftigen Zulassungsbescheid ist der Widerruf der Zulassung u.a. für den Fall vorbehalten, dass gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Nachdem die mit der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Betrieb des Antragstellers beauftragte Tierärztin B… in dem Betrieb einen Schaf-Schlachttierkörper vorgefunden hatte, der ein Genusstauglichkeitskennzeichen (GTK) aufwies, das nach ihren Angaben nicht von ihr angebracht worden war, und ein Vergleich der Zahlen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen den Verdacht aufkommen ließ, der Antragsteller habe in seinem Betrieb Schwarzschlachtungen vorgenommen, widerrief das AfVL die Zulassung mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 zum 10. Dezember 2010, forderte den Antragsteller zur Ablieferung des Zulassungsbescheides bis zu diesem Tag auf, ordnete für beide Verfügungen die sofortige Vollziehbarkeit an und drohte bei nicht fristgerechter Ablieferung des Zulassungsbescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an. Am 7. Dezember 2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Cottbus beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom selben Tag gegen die Widerrufs- und Ablieferungsverfügung wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt: Der Widerruf erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe bei Betrieb seines Schlachthofes mehrfach gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen. Wegen der möglichen Gefahren für die Gesundheit des einzelnen und zur Gewährleistung einer mit den europarechtlichen Vorschriften in Einklang stehenden Betätigung am Markt sei den öffentlichen Vollzugsinteressen der Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen. Bei dem von der Tierärztin entdeckten GTK handele es sich um eine Fälschung, weil die die Zulassungsnummer D… einrahmende Ellipse des Stempels ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Fotos deutlich größer sei als die Ellipse des originalen GTK der Tierärztin. Auch wenn noch nicht geklärt sei, wie das gefälschte GTK auf den Schlachttierkörper gelangt sei, treffe den Antragsteller doch die alleinige Verantwortung dafür, dass ausschließlich zur amtlichen Überwachung der Fleischproduktion berechtigte Personen die Möglichkeiten hätten, GTK auf die in seinem Schlachthof befindlichen Tierschlachtkörper aufzutragen. Ohne die Entdeckung der Fälschung sei damit zu rechnen gewesen, dass nicht amtlich untersuchte und entsprechend gekennzeichnete Erzeugnisse in den Verkehr gebracht worden wären. Darüber hinaus liege der hinreichende Verdacht von Schwarzschlachtungen vor. Dieser ergebe sich zum einen aus Mitteilungen der Tierärztin B…vom 23. November 2010 und vom 11. Dezember 2010 über die Zahlen der Schlachttier- und der Fleischuntersuchungen im Zeitraum 28. Oktober bis 9. November 2010 bzw. 7. bis 11. Dezember 2010, die zu einer Differenz von zwölf bzw. zwei Tieren führten, bei denen offensichtlich keine Fleischbeschau vorgenommen worden sei. Zum anderen ließen die Zahlen der von der F… abgenommenen Felle darauf schließen, dass in der Zeit vom 21. Juli bis September 2010 bzw. vom 8. September bis zum 26. Oktober 2010 160 bzw. 137 Felle mehr abgeholt als geschlachtete Schafe und Ziegen der Untersuchung zugeführt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er vorträgt, er habe niemals Erzeugnisse tierischen Ursprungs ohne Fleischbeschau oder ohne ein amtlich angebrachtes GTK in den Verkehr gebracht. Entgegen der Vermutung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem von der Tierärztin monierten GTK nicht um eine Fälschung. Die von der Kammer herangezogenen Vergleichszahlen seien nicht geeignet, Schwarzschlachtungen zu belegen. Dessen ungeachtet sei der Widerruf unverhältnismäßig.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
Nicht im Streit ist der rechtliche Ausgangspunkt: Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. Art. 31 Abs. 2 lit. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 191, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) ist die Behörde berechtigt, von dem im Zulassungsbescheid vorbehaltenen Widerruf der Zulassung Gebrauch zu machen, wenn sie ernsthafte Mängel feststellt und der Lebensmittelhersteller nicht in der Lage ist, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und sucht der Lebensmittelhersteller dagegen gem. § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz nach, entscheidet das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren aufgrund einer Abwägung des Interesses des Antragstellers, von den Folgen des Widerrufs einstweilen verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung kann sich das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung auf eine summarische Prüfung beschränken.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.
1. Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Feststellung der Kammer, dass es sich bei der Genusstauglichkeitskennzeichnung auf dem von der Tierärztin B… am 18. November 2010 gegen 22.00 Uhr im vorderen Kühlraum des Betriebes des Antragstellers vorgefundenen Schaf-Schlachttierkörper um eine Fälschung handelt. Entgegen der Annahme der Beschwerde bedarf es für eine dahingehende Überzeugungsbildung keiner gutachterlichen Untersuchung. Vielmehr fallen die Unterschiede zwischen dem amtlichen und dem gefälschten Stempel auch für den Laien ins Auge.
Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, dass allein die Größe der elliptischen Stempelumrahmungen auf den am 19. November 2010 vom Antragsgegner gefertigten Fotos nicht hinreichend aussagekräftig sein könnte, weil auf keinem der Fotos die beiden Stempel nebeneinander abgelichtet sind und somit ein direkter Größenvergleich des gefälschten und des originalen Kennzeichens erschwert ist. Jedoch weisen die einzeln abgelichteten Kennzeichen noch weitere Unterschiede auf, die weder mit einem unterschiedlichen Maßstab noch mit den Besonderheiten der Oberfläche und der Temperatur des gestempelten Fleisches im Zeitpunkt der Kennzeichnung erklärbar wären. So ist bei den gefälschten Kennzeichen der Abstand zwischen ihrem elliptischen Rahmen und der dreizeiligen Betriebskennzahl erheblich größer als beim Original. Er entspricht bei der Fälschung an beiden Seiten etwa dem Raum, den die letzten drei Ziffern der Betriebsnummer (0…) in Anspruch nehmen, während er beim Original nicht einmal die Breite einer einzelnen Ziffer einnimmt. Entsprechend größer ist auch der Abstand der oberen und unteren Buchstabenkombinationen zum jeweiligen oberen und unteren Ellipsenrand. Stimmt er bei der Fälschung etwa mit der Höhe der Buchstaben der Kennzeichnung überein, macht er beim Original nicht einmal ein Drittel der Höhe eines Buchstabens aus. Diese das Verhältnis der Kennzeichenteile zueinander betreffenden Unterschiede können nicht durch die Besonderheiten des Untergrundes bedingt sein. Selbst wenn also die Annahme der Beschwerde zutreffen sollte, ein Stempelabdruck auf warmem Fleisch werde nach Abkühlen des Fleisches deutlich größer und verschwommener als ein auf ausgekühltem Fleisch aufgebrachter Abdruck, und auch die Behauptung zuträfe, der fragliche Schlachttierkörper sei in warmem Zustand gestempelt und erst anschließend gekühlt worden, könnte dies die aufgezeigten Unterschiede nicht erklären, weil sich bei einer Vergrößerung des Stempelabdrucks am Größenverhältnis der einzelnen Kennzeichenteile zueinander nichts ändern würde.
Mit ihrem Einwand, der Antragsteller könne die vom Verwaltungsgericht angemahnte Erklärung für die Verwendung des gefälschten Stempels nicht geben, weil er noch keine Gelegenheit bekommen habe, den Stempelabdruck in Augenschein zu nehmen und den genauen Vorgang der Untersuchung durch die Tierärztin zu erfahren, kann die Beschwerde nicht gehört werden. Spätestens seit Erlass des angefochtenen Bescheides sind dem Antragsteller die vom AfVL im Zusammenhang mit dem GTK erhobenen Vorwürfe bekannt. Aus dem dem Senat vorliegenden Schriftverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller auch nur einmal vergeblich wegen einer Akteneinsicht oder Inaugenscheinnahme des Beweisstückes an das AfVL gewandt hätte. Im Übrigen ist ihm beim Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Einsicht in die ihm bislang nicht bekannten Bestandteile des Verwaltungsvorgangs gegeben worden, in dem sich alle maßgeblichen Erklärungen und die angesprochenen Fotografien befinden.
Ebenso unhaltbar ist der Vortrag der Beschwerde, es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem gesamten Vorgang um einen Irrtum der Tierärztin handele. Der Antragsteller erläutert nicht ansatzweise, worin der „Irrtum“ bei der Verwendung eines anderen Stempels mit derselben Betriebsnummer liegen sollte.
Aus der nach Maßgabe der Grundsätze des Eilverfahrens gewonnen Überzeugung, dass auf einem Schlachttierkörper im Verantwortungsbereich des Antragstellers ein gefälschtes Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht worden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf einen (zumindest fahrlässigen) Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht (vgl. Art. 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 [ABl. L 226, S. 83], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 [ABl. L 363, S. 1]) sowie einen dadurch unmittelbar bevorstehenden (ebenfalls zumindest fahrlässigen) Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens nicht amtlich gekennzeichneten Fleisches (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 [ABl. L 226, S. 22], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1020/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 [ABl. L 277, S. 8]) geschlossen. Die rechtliche Schlussfolgerung zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel.
Die vom Antragsteller vermisste Erklärung dafür, warum er den Aufwand einer Stempelfälschung betreiben sollte, nur um damit einen einzigen Schlachttierkörper, der zudem auch noch - insoweit unstreitig - von der Tierärztin im Nachhinein als genusstauglich gekennzeichnet worden sei, zu versehen, könnte darin zu erblicken sein, dass er den gefälschten Stempel benötigte, um das in größerem Umfang bei sogenannten Schwarzschlachtungen gewonnene Fleisch vermarkten zu können.
2. Insoweit hat das Verwaltungsgericht weiter beanstandungsfrei festgestellt, dass ein hinreichender Verdacht vorsätzlicher Verstöße gegen die Untersuchungs- und Kennzeichnungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, d.h. der Verdacht von Schwarzschlachtungen, besteht.
Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Rüge, ihm sei das vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Schreiben der Tierärztin B… vom 23. November 2010 noch nicht übermittelt worden, greift nicht durch. Das Schreiben ist als Blatt 16 Teil des Verwaltungsvorgangs, der dem Antragstellervertreter in Auszügen am 20. Dezember 2010 vom Verwaltungsgericht auf seine Bitte hin per Fax übermittelt worden ist. Dass er das fragliche Schreiben nicht angefordert hat, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Nach einem Abgleich der dem Bevollmächtigten bekannten und nicht bekannten Teile des Vorgangs in einem Telefonat mit der Berichterstatterin hat er auf die Übermittlung dieses Schreibens verzichtet.
Der inhaltliche Einwand, es sei auffällig, dass nach dem Schreiben von F… zwischen der Schlachttieruntersuchung am 28. Oktober 2010 und der Fleischbeschau am 9. November 2010 ein Zeitraum von zwölf Tagen liege, sodass nicht eindeutig geklärt sei, ob bei der Feststellung eines Fehlbestandes von zwölf Tieren dieselben Tierzahlen miteinander verglichen worden seien oder ob nicht auch andere zwischenzeitlich gelieferte Tiere in die Kalkulation mit einbezogen worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Gegenüberstellung der Fallzahlen der Untersuchungen der lebenden Tiere und der Untersuchungen der Schlachttierkörper hat die Behörde die ihr erreichbaren Daten ausgewertet. Objektive Anhaltspunkte für Fehler der Vergleichsrechnung bestehen nicht. Es wäre angesichts der festgestellten Zahlendifferenz Sache des Antragstellers, einen anderen Ablauf darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine etwaige Richtigstellung müsste ihm anhand der im Betrieb zu führenden Dokumentation über die Tiere, die in seinen Schlachthof verbracht worden sind (vgl. hierzu Anlage 7 [zu § 10 Abs. 1] der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs vom 8. August 2007 [BGBl. I S. 1816], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2010 [BGBl. I S. 1537]) unschwer möglich sein.
Ebenso wenig vermag die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, aus dem Schreiben der Tierärztin vom 11. Dezember 2010 ergäben sich zwei weitere Fälle des ungeklärten Verbleibs angelieferter Tiere. Nachdem der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen hatte, der Ärztin sei ein Rechenfehler unterlaufen, was aber tatsächlich nicht zutrifft, behauptet er nunmehr, die beiden vermissten Tiere seien „bereits von Anfang an untauglich… (gewesen), da sie zuvor von Hunden angefallen worden…“ seien; die Tierärztin habe die Tiere mit dem für diese Fälle vorgesehenen Dreiecksstempel untauglich gestempelt und abgesondert, weshalb die beiden Tiere nicht in ihre Buchhaltung aufgenommen worden seien. Abgesehen davon, dass ein solcher nicht alltäglicher Vorfall der Tierärztin wenige Tage später sicherlich noch im Gedächtnis gewesen wäre und sie ihn deshalb, wenn er sich denn tatsächlich ereignet hätte, bei Abfassung ihres Schreibens auch entsprechend gewürdigt hätte, stellt sich das Vorbringen als verfahrensangepasste Schutzbehauptung dar. Es fällt auf, dass auch dem Antragsteller dieser Vorfall offenbar entfallen war, und er sich an ihn erst zu einem Zeitpunkt erinnert hat, als die Unhaltbarkeit des Einwandes eines Rechenfehlers offenkundig geworden war. Bei dieser Sachlage liegt die Aufklärungslast nicht, wie der Antragsteller meint, bei der Behörde oder bei dem Gericht, sondern bei ihm, zumal sich die Vorgänge auf seinem Schlachthof abgespielt haben sollen und ihm auch insofern geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung des Geschehensablaufs zur Verfügung stehen müssten.
Schließlich gehen die Einwände der Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Zahlen der von der F… abgenommenen Felle der im Betrieb des Antragstellers geschlachteten Tiere fehl. Nach diesen Zahlen wurden im Zeitraum vom 21. Juli bis zum 26. Oktober 2010 insgesamt 297 Felle mehr abgeholt als Schafe und Ziegen der Untersuchung zugeführt worden waren, was den Verdacht der Schwarzschlachtungen erhärtet. Den Einwand des Antragstellers, der Fellabnehmer sei wirtschaftlich mit seinem Vermieter identisch, der wiederum aufgrund des mietvertraglich vereinbarten Ausschlusses jeglichen Ersatzes der Investitionskosten im Falle einer Betriebsaufgabe ein erhebliches Interesse an einer Betriebsschließung habe, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie hält dessen ungeachtet eine Überprüfung der Zahlen der abgenommenen Felle für erforderlich, was nur durch einen Vergleich der eingegangenen Felle mit dem in der Buchhaltung des Fellabnehmers verzeichneten Felle möglich sei. Auch hier irrt der Antragsteller: Die Zahlenangaben des Abnehmers wären zunächst nicht anhand dessen Buchhaltung zu verifizieren, sondern anhand der Buchhaltung des Antragstellers über verkaufte Felle. Das Vorbringen, ihm sei es angesichts der kurzen Verfahrensdauer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich gewesen, seine Buchhaltung dahingehend zu überprüfen, liegt angesichts der seit Antragstellung beim Verwaltungsgericht verstrichenen Zeit von vor mehr als fünf Wochen neben der Sache. Zur Buchführung hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nur festgestellt, dass der Antragsteller offenbar über eine unzureichende Dokumentation der Liefer- und Fellverkaufsvorgänge verfügt. Diese Mängel in der Dokumentation hat das Verwaltungsgericht aber nicht, wie die Beschwerde offenbar meint, zur Begründung des Widerrufs der Zulassung herangezogen, sondern zur Begründung, weshalb die Erläuterungen des Antragstellers zu den in Rede stehenden Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unzureichend sind.
Die Würdigung der Vorinstanz, dass es sich bei den festgestellten Verstößen um ernsthafte Mängel des Betriebes des Antragstellers im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt, die die Behörde zum Widerruf der Betriebszulassung berechtigen, wird vom Antragsteller zu Recht nicht in Frage gestellt.
3. Die von der Beschwerde in den Raum gestellten, gegenüber dem Widerruf der Zulassung milderen Mittel - Verfügung von Auflagen zur Buchführung oder zur Zulassung von Schlachtung nur noch in Anwesenheit des Amtstierarztes - entsprechen ersichtlich nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an das Zulassungsverfahren. Der Einsatz eines milderen Mittels käme gem. Art. 31 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nur in Betracht, wenn der Antragsteller in der Lage wäre, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten. Daran fehlt es hier. Die Einlassungen des Antragstellers im Vorverfahren wie auch in beiden Instanzen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes offenbaren, dass er die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Pflichten entweder grundsätzlich verkennt oder nicht ernst nimmt.
Er ist Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 31, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. L 100, S. 3) - BasisVO - und trägt somit die Verantwortung für die Sicherheit der in seinem Betrieb produzierten und verarbeiteten Lebensmittel. Nach Art. 17 Abs. 1 BasisVO haben Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die für ihre Tätigkeit gelten, erfüllen. Sie sind auch verpflichtet, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen. Insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen, dass keine nicht sicheren Lebensmittel in den Verkehr gelangen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 BasisVO). Den Lebensmittelunternehmer treffen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BasisVO Unterrichtungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden bereits dann, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Die mit dem Inverkehrbringen nicht (ordnungsgemäß) gekennzeichneten Fleisches verbundenen Gefahren für die Lebensmittelsicherheit liegen auf der Hand und werden durch die Angabe des Antragstellers bestätigt, wonach in seinem Betrieb immerhin durchschnittlich zwischen 7 v.H. und 10 v.H. der untersuchten Schlachttierkörper als genussuntauglich eingestuft würden. Der Antragsteller hat als Lebensmittelunternehmer nach Art. 19 Abs. 4 BasisVO sowie nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 139, S. 1) mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über den Betrieb stets auf dem aktuellen Stand sind (vgl. Art. 6 Absatz 2 Satz 2 Verordnung [EG] Nr. 852/2004). Speziell bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs haben Lebensmittelunternehmer nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 854/2004 der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe rechtfertigt die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren zur Klärung der ihn treffenden Vorwürfe die Prognose, dass bei Fortführung des Betriebes auch unter Auflagen auch in Zukunft mit Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu rechnen ist, was mit Blick auf den hohen Rang des Schutzgutes des Leben und der Gesundheit der Verbraucher nicht hinnehmbar ist. Diese ungünstige Prognose ist gleichbedeutend mit der Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der Feststellung, dass er nicht in der Lage ist, hinsichtlich der künftigen Erzeugung von Lebensmittel tierischen Ursprungs angemessene Garantien zu bieten.
Die erstinstanzliche Würdigung, dass die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, deren Ausübung durch Gesetz geregelt werden kann, auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung hier keinen Vorrang vor dem Schutz der öffentlichen Gesundheit haben, ist nicht zu bemängeln. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhen nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der Annahme des Antragstellers auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nrn. 1.5 und 54.2.1. des Streitwertkatalogs entsprechend).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).